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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1984, Az.: IVa ZR 73/82

Regress einer Haftpflichtversicherung; Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen gesamtschuldnerischen Schuld; Haftpflicht für mitversicherte Fahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 73/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 25.02.1982
LG Aachen - 04.08.1981

Fundstellen

  • JZ 1984, 438-439
  • MDR 1984, 651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1463-1464 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

L. V. a.G.,
vertreten durch den Vorstand, K.-Ring ..., M.

Prozessgegner

Arbeiter Bernhard F., H. P., E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegen den Sohn des Versicherungsnehmers Rückgriff nehmen kann, der ohne Fahrerlaubnis und gegen den Willen seines Vaters mit dem versicherten Kraftfahrzeug eine Fahrt unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen werden, werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 1982 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. August 1981 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit 7. Juli 1981 zu zahlen.

Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird der Kläger abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Am 24. Oktober 1980 täuschte der damals 16-jährige Beklagte seinen Eltern gegen 22.30 Uhr vor, daß er zu Bett gehen wolle. Er begab sich in die Küche, nahm dort den Schlüssel zu dem - bei dem Kläger Haftpflicht versicherten Pkw seines Vaters vom Schlüsselbrett, holte den Wagen aus der Garage und fuhr mit ihm zu einer Gaststätte. Beim Wegfahren von dieser Gaststätte rammte er den dort abgestellten Pkw des Versicherungskaufmanns Hans B. Bei der Weiterfahrt stieß er an einer Kreuzung mit dem Pkw von Herrn Br. zusammen, der von dessen Ehefrau gesteuert wurde.

2

Der Kläger hat als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer an den Kraftfahrzeughalter B. 1.201,18 DM und an den Kraftfahrzeughalter Br. 4.415,60 DM gezahlt. Er verlangt von dem Beklagten Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 5.000,- DM.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, machte der Beklagte geltend, der Anspruch sei überhöht. Der Geschädigte B. habe "seinen Schaden alleine verursacht"; den Beklagten treffe hieran keine Schuld. Zum Beweise bezog sich der Beklagte auf die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Amtsgericht Eschweiler - 3 Ds 71 Js 1709/80 - 11/81 -).

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt, daß von dem Klageanspruch von 5.000,- DM 4.415,60 DM auf die Aufwendungen für den Geschädigten Br. und 584,40 DM auf die für den Geschädigten B. entfallen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage die Haftpflichtansprüche der Geschädigten Br. und B. geltend, die nach seiner Auffassung gemäß § 3 Nr. 2 und 9 PflVG in Verb. mit § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ihn übergegangen sind. Beide Forderungen haben auch nach dem Übergang auf den Kläger ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Da die Summe der Aufwendungen für die beiden Geschädigten den Klagebetrag von 5.000,- DM übersteigt, muß der Kläger, um der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, sich darüber erklären, inwieweit mit dem von ihm, gestellten Zahlungsantrag ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für den Geschädigten Br. und inwieweit mit ihm ein solcher für den Geschädigten B. geltend gemacht wird. Diese für die Zulässigkeit der Klage unentbehrliche Aufteilung des Klagebetrags kann auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGHZ 11, 192).

6

Durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung des Klägers ist daher der der Klage ursprünglich anhaftende Mangel geheilt worden.

7

II.

1.

Das Landgericht hatte angenommen, der Beklagte und sein Vater seien als Gesamtschuldner den geschädigten Kraftfahrzeugeigentümern zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Mit den von ihm geleisteten Zahlungen habe der Kläger die gegen seinen Versicherungsnehmer, den Vater des Beklagten, gerichteten Haftpflichtansprüche erfüllen wollen. Der dem Vater gegen den Beklagten erwachsene Rückgriffsanspruch gehe gemäß § 67 Abs. 2 VVG nicht auf den Haftpflichtversicherer über.

8

Das Berufungsgericht meint demgegenüber, daß der Kläger die Haftpflichtansprüche nicht nur für seinen Versicherungsnehmer, sondern auch für den Beklagten befriedigt habe. Soweit die Leistung für den Versicherungsnehmer erfolgt sei, teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, daß einem Rückgriff die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG entgegenstehe. Soweit der Kläger für den Beklagten gezahlt habe, fehle es zwar im Gesetz an einer ausdrücklichen Rückgriffssperre; insoweit müsse jedoch die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG entsprechend angewandt werden. Es sei nicht einzusehen, daß der Beklagte zwar in der unmittelbaren Beziehung zu seinem Vater gegen einen Forderungsübergang geschützt werde, daß dieser Schutz aber wegfallen solle, wenn dieselbe Leistung des Versicherers die Drittbeziehung zum Geschädigten berühre.

9

2.

Beide Vorinstanzen gehen von einer durch den Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 überholten Fragestellung aus. Solange es keine Direktklage gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gab, konnte es möglicherweise darauf ankommen, ob dieser für den Kraftfahrzeughalter oder den Fahrer zahlen wollte. Denn da er - auch im Falle des § 158 c VVG - nicht in unmittelbaren schuldrechtlichen Beziehungen zu den Geschädigten stand, bezweckte seine Zahlung die Tilgung einer fremden Schuld; es stellte sich daher die Frage, für welchen Haftpflichtschuldner die Leistung erbracht werden sollte.

10

Nach § 3 Abs. 1 und 2 PflVG ist jedoch heute der eintrittspflichtige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dem Unfallopfer unmittelbar zur Leistung verpflichtet; er haftet mit dem schadensersatzpflichtigen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Das gleiche muß für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und einer zum Schadensersatz verpflichteten mitversicherten Person, also insbesondere dem für den Unfall verantwortlichen Fahrer, gelten. Im Gesetz wird dies zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, es folgt jedoch notwendigerweise aus dem Wesen der Direktklage (so auch Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 3 PflVG Nr. 1 und 2 Anm. 3; vgl. auch die Begründung der Regierungsvorlage BT-Drucksache IV/2252 Seite 15). Soweit Halter und Fahrer dem Unfallopfer Schadensersatz zu leisten haben, stehen sie zusammen mit dem für sie eintrittspflichtigen Versicherer in einem Gesamtschuldnerverhältnis. Mit seiner Zahlung tilgt der Versicherer sowohl seine eigene Schuld als auch die der anderen Gesamtschuldner (§ 422 BGB); er ist noch nicht einmal in der Lage, die Erfüllungswirkung auf das zwischen ihm und dem Gläubiger bestehende Schuldverhältnis zu beschränken (BGH Urteil vom 15. Mai 1972 - II ZR 168/69 WM 1972, 929). Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zum Urteil des III. Zivilsenats vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - (NJW 1981, 681 [BGH 30.10.1980 - III ZR 132/79] = VersR 1981, 134). Wenn es dort heißt, der Versicherer sei "nur" Gesamtschuldner mit seinem Versicherungsnehmer, so sollte damit nicht geleugnet werden, daß auch zwischen dem Versicherer und dem (haftpflichtigen und mitversicherten) Fahrer eine Gesamtschuldschaft bestehe; der III. Zivilsenat wollte vielmehr wie sich aus dem Urteilszusammenhang und den Rechtsprechungshinweisen ergibt, lediglich zum Ausdruck bringen, daß der Versicherer in ein zwischen dem Versicherungsnehmer und einen nicht-mitversicherten Dritten bestehendes Gesamtschuldverhältnis nicht einbezogen werde.

11

Bei dieser Rechtslage ist die Frage, für welchen Versicherten der Versicherer zahlen wollte, gegenstandslos, soweit sich das Rückgriffsrecht aus dem auf ihn übergegangenen Anspruch des Geschädigten ergibt. Inwieweit er zum Rückgriff berechtigt ist, bestimmt sich nicht nach seiner Willensrichtung, sondern danach, wem gegenüber er im Innenverhältnis zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist: Nur von dem Versicherten, dem gegenüber er leistungsfrei ist, kann er Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, von diesem aber im vollen Umfang (§ 3 Nr. 9 PflVG).

12

Für eine Anwendung des § 67 VVG ist demnach in diesem Zusammenhang kein Raum. Der Versicherer erwirbt den Haftpflichtanspruch, den er im Wege des Rückgriffs gegen den Mitversicherten geltend machen will, unmittelbar gem. § 426 Abs. 2 BGB vom Haftpflichtgläubiger und nicht, wie dies § 67 VVG voraussetzt, auf dem Umweg über den Versicherungsnehmer. Die Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft (BGH Urteil vom 3. Dezember 1962 - II ZR 47/60 - LM AVB für Kraftfahrversicherung § 7 Nr. 7 = NJW 1963, 487 = VersR 1963, 134 [BGH 03.12.1962 - II ZR 47/60]; OLG Hamm VersR 1970, 708), betreffen Fälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 und sind daher nicht einschlägig.

13

Es besteht auch kein Anlaß, auf den Ausgleichsanspruch des Versicherers nach § 426 Abs. 2 BGB die Ausschlußvorschrift des § 67 Abs. 2 VVG entsprechend anzuwenden. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Prämisse, der Versicherer erfülle mit der Zahlung an das Unfallopfer nicht eine eigene, sondern eine fremde Schuld. Eine Ausdehnung des Rechtsgrundsatzes des § 67 Abs. 2 VVG auf Rückgriffsansprüche des Versicherers gemäß § 426 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG wäre auch nicht sachgerecht und mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

14

Der Wille des Gesetzgebers ging ersichtlich dahin, daß der Versicherer gegen einen Versicherten, dem gegenüber er leistungsfrei ist, also insbesondere gegenüber einem führerscheinlosen Versicherten, zum Rückgriff berechtigt sein sollte. Es ist nicht gerechtfertigt, diesen Rückgriff zwar gegenüber einem führerscheinlosen Versicherungsnehmer sowie gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer nicht verwandten führerscheinlosen Mitversicherten, nicht aber gegenüber einem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen stattfinden zu lassen.

15

III.

1.

Das Berufungsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs den Unfallgeschädigten zum Schadensersatz verpflichtet gewesen seien. Wenn das richtig sein sollte, hätten beide zusammen mit dem Kläger als Gesamtschuldner gehaftet. Gegenüber dem Beklagten war der Kläger, wie die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend annehmen, leistungsfrei. Jener hat nach dem unstreitigen Sachverhalt sowohl die Obliegenheit aus § 2 Ziff. 2 b als auch die aus § 2 Abs. 2 c AKB verletzt. Er hat dabei vorsätzlich gehandelt. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihm das Unerlaubte seiner Verhaltensweise bewußt war; in dieser Hinsicht werden von ihm auch keine Zweifel geäußert. Auf der anderen Seite ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Kläger gegenüber dem Vater des Beklagten nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet sein sollte. Aus der Verletzung der Führerscheinklausel kann der Kläger gegenüber dem Kraftfahrzeughalter gemäß § 2 Abs. 2 c Satz 2, 2. Alternative AKB keine Rechte herleiten. Wenn man annimmt, daß eine Haftpflicht des Halters bestanden habe, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Unfallgeschädigten frei zu stellen. Er hätte daher ihm gegenüber keinen Rückgriff nehmen können. Dagegen war nach § 3 Nr. 9 PflVG im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten der letztere allein verpflichtet.

16

2.

Aus dem Parteivorbringen ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Geschädigten B. und Br. einen Haftpflichtanspruch gegen den Vater des Beklagten gehabt hätten. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 oder 831 BGB liegen ersichtlich nicht vor. Die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 Abs. 1 StVG) war nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Der Beklagte hat unstreitig das Kraftfahrzeug seines Vaters ohne dessen Wissen und Willen benutzt. Irgendwelche Umstände, die darauf hindeuten könnten, daß der Vater die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht hätte, sind von keiner Seite behauptet worden. Daß die Kraftfahrzeugschlüssel offen am Schlüsselbrett in der Küche hingen, begründet noch keinen Schuldvorwurf gegen die Eltern des Beklagten. Zu besonderen Vorsichtsmaßregeln wären diese nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Beklagte schon früher ein Fahrzeug gegen den Willen des Halters oder ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt hätte oder wenn sonst konkreter Anlaß für die Befürchtung bestanden hätte, daß der Sohn mit dem Fahrzeug heimlich eine Fahrt unternehmen würde (BGH, Urteil vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - VersR 1955, 184 = DAR 1955, 86, 87 - VRS 8, 251; OLG Köln DAR 1959, 297; OLG Nürnberg, VersR 1980, 96 = Verk. Mitt. 1980, 45).

17

Ein Gesamtschuldverhältnis bestand daher nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten.

18

IV.

1.

Das Berufungsurteil kann demnach nicht bestehenbleiben. Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich. Daß der Beklagte zur Erstattung der vom Kläger an die Unfallgeschädigten geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, ergibt sich aus obigen Rechtsausführungen und aus dem unstreitigen Sachverhalt (§ 561 Abs. 1 ZPO). Unstreitig ist, daß der Kläger an den Geschädigten Br. 4.415,60 DM und an den Geschädigten B. 1.201,18 DM gezahlt hat. Der Beklagte bezweifelt auch nicht, daß Br. Anspruch auf die vom Kläger geleistete Entschädigung hatte. Er meint allerdings, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, den Schaden des Kraftfahrzeughalters B. zu ersetzen; dieser habe seinen Schaden allein "verursacht"; den Beklagten treffe hieran keine Schuld. Diese Einlassung ist nicht verständlich. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers hat der Beklagte den von B. ordnungsgemäß geparkten Wagen gerammt. Wieso in einem solchen Fall den Geschädigten ein alleiniges oder mitwirkendes Verschulden treffen sollte, ist unerfindlich. Der Beweis des ersten Anscheins spricht vielmehr für ein alleiniges Verschulden des Beklagten. Irgendwelche Umstände, die dessen Verschulden ausschließen oder den Unfall als ein für ihn unabwendbares Ereignis erscheinen lassen könnten, hat er nicht vorgetragen. Die Bezugnahme auf die Strafakten kann den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Er war daher sowohl nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB als auch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Ersatz des an dem gerammten Fahrzeug entstandenen Sachschadens verpflichtet.

19

2.

Zur Zahlung von vorprozessualen Verzugszinsen ist der Beklagte nicht verpflichtet, da der Kläger seine Zahlungsaufforderung an den damals noch minderjährigen Beklagten und nicht an dessen gesetzliche Vertreter gerichtet hatte. Auch der Mahnbescheid ist nicht, wie dies geboten gewesen wäre, den Eltern des Beklagten, sondern diesem persönlich zugestellt worden; der Anspruch wurde daher erst rechtshängig, als der von den Eltern des Beklagten bestellte Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 1981 (Blatt 22 d.A.) den Mahnbescheid und den Klagebegründungsschriftsatz als zugestellt entgegennahm. Hierdurch geriet der Beklagte in Verzug (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB); von diesem Zeitpunkt an hat er dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, daß er infolge der Nichterfüllung seines Anspruchs einen Bankkredit aufnehmen mußte oder einen aufgenommenen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Die Behauptung des Klägers, daß er während der Dauer des Verzugs des Beklagten Bankkredit in Anspruch genommen habe, ist unbestritten geblieben; der Beklagte bestreitet lediglich mit Nichtwissen, daß der Kläger hierfür 8 % Zinsen zahlen muß. Über diese Frage ist nach § 287 ZPO zu entscheiden; dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Senats an die Darlegung und Beweisführung keine allzuhohen Anforderungen gestellt werden. Zum Nachweis genügt es in der Regel - und auch hier -, daß Zinsen in der geforderten Höhe zur fraglichen Zeit allgemein banküblich waren (BGH Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 21/82 - WM 1983, 1335; vgl. auch BGH Urteile vom 9. April 1981 - IVa ZR 144/80 - und vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - LM BGB § 284 Nr. 22 und 24 = NJW 1981, 1732;  1981, 2244 = WM 1981, 777;  1981, 1052).

20

Daß der Verzug des Beklagten für die Aufnahme des Bankkredits ursächlich war, ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit in BGHZ 43, 337 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - LM BGB § 288 Nr. 7 = MDR 1978, 818; Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 21/82 - WM 1983, 1335).

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Zülch
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs