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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1962, Az.: II ZR 47/60

Vermietung des als Privatwagen gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeugs; Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht des Versicherten; Verwechslung der Rechtsbegriffe Miete und Leihe aus Rechtsunkenntnis; Verwirkung des Anspruches auf Versicherungsschutz als mitversicherter Fahrer; Regressansprüche der Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1962
Aktenzeichen
II ZR 47/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 04.12.1959
LG Itzehoe - 31.03.1959

Fundstellen

  • MDR 1963, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 487-489 (Volltext mit amtl. LS) "Rückgriff des Versicherers"
  • VRS 24, 178
  • VersR 1963, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der mitversicherte Fahrer verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er falsche Angaben im Hinblick auf die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB macht.

  2. b)

    Ein Versicherer, der die Haftpflichtansprüche des Geschädigten für den Versicherungsnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung und für den mitversicherten Fahrer auf Grund des § 158 c VVG befriedigt hat, kann gegen den mitversicherten Fahrer nach § 158 f VVG Rückgriff nehmen.

Redaktioneller Leitsatz

Befriedigt ein Versicherer die Haftpflichtansprüche des Geschädigten für den Versicherungsnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung und für den mitversicherten Fahrer auf Grund des § 158c VVG, so er kann gegen den mitversicherten Fahrer nach § 158f VVG Rückgriff nehmen (siehe auch BGH vom 28. 11. 1957, NJW 1958, 140 [BGH 28.11.1957 - II ZR 325/56]).

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Dezember 1959 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 31. März 1959, soweit über die Kosten und über die Klage gegen den Beklagten zu 2 entschieden ist, abgeändert.

    Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 5.614,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1958 zu zahlen.

  2. II.

    Die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin und dem Beklagten zu 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Klägerin trägt ferner die dem Beklagten zu 1 und die Hälfte der ihr selbst im ersten Rechtszuge erwachsenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beklagten zu 2 zur Last.

    Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden dem Beklagten zu 2 auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1 hatte seinen Personenkraftwagen bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 19. September 1955 lieh er den Wagen aus Gefälligkeit dem Beklagten zu 2 für eine Fahrt nach Ne.. Hierbei verursachte der Beklagte zu 2 mit dem von ihm gesteuerten Wagen einen Verkehrsunfall; er wurde wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit dem Geschädigten schloß die Klägerin einen Abfindungsvergleich; sie zahlte zur Abgeltung aller Haftpflichtansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld bis zum Ende des Jahres 1956 einen Betrag von 3.098,02 DM und am 3. Juni 1957 weitere 2.516,57 DM, insgesamt 5.614,59 DM.

2

Am 19. September 1956 übersandte der Beklagte zu 2 der Klägerin "zur Erledigung" eine ihm zugegangene Anmeldung des Erstattungsanspruchs der Ortskrankenkasse für Leistungen an den Geschädigten. Auf das darauf von der Klägerin erhaltene Schadenanzeigeformular teilte er die Schadensnummer mit, unter welcher der Unfall bisher bearbeitet worden war, und fügte hinzu: "Das Fahrzeug gehört Herrn Kurt Ko., Q., B.str.; ich hatte es am 19.9.1955 gemietet". Diese Angabe erläuterte und ergänzte er bei einem Telefongespräch, das ein mit der Klärung den Sachverhalts beauftragter Angestellter der Klägerin mit ihm am 30. Januar 1957 führte, noch dahin, daß er einen Mietvertrag unterschrieben und die übliche Miete gezahlt habe.

3

Die Klägerin kündigte nunmehr dem Beklagten zu 1 das Versicherungsverhältnis und lehnte gleichzeitig jeden Versicherungsschutz ab, weil das nur als Privatwagen versicherte Fahrzeug als Selbstfahrervermietwagen verwendet worden sei. Nachdem der Beklagte zu 2 seine Angaben über die Miete des Kraftwagens im März 1957 widerrufen hatte, entzog die Klägerin auch ihm den Versicherungsschutz, weil die angenommene Verletzung der Verwendungsklausel auch ihn treffe und er außerdem seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der an den Geschädigten gezahlten Abfindung abgewiesen, weil der Wagen nicht vermietet, sondern verliehen und damit nicht antragswidrig verwendet worden sei. Dieses Urteil ist, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, rechtskräftig geworden. Von dem Beklagten zu 2 verlangt die Klägerin Zahlung von 5.614,59 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung. Hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Beklagte zu 2 verpflichtet sei, ihr die Kosten des Rechtsstreits, mindestens aber die Kosten der Klage gegen den Beklagten zu 1 zu ersetzen. Ihr Klagebegehren hat sie damit begründet, der Beklagte zu 2 habe seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht, obwohl er auf die Folgen dieser Unterlassung hingewiesen worden sei. Außerdem habe er sie durch falsche Angaben über die Miete des Fahrzeugs zu täuschen versucht und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt.

5

Der Beklagte zu 2 hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Auffassung, er habe seinen Deckungsanspruch nicht gerichtlich geltend zu machen brauchen, weil die Klägerin bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den Geschädigten vollständig befriedigt habe. Seine Aufklärungspflicht habe er nicht verletzt, da er die Rechtsbegriffe Miete und Leihe aus Rechtsunkenntnis verwechselt habe. Die Klägerin könne ihn auch deshalb nicht auf Erstattung ihrer Leistungen an den Drittgeschädigten in Anspruch nehmen, weil sie dem Beklagten zu 1 zur Deckung des Unfallschadens verpflichtet gewesen sei und in Erfüllung dieser Verpflichtung geleistet habe.

6

Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages bestätigt, jedoch die Verpflichtung des Beklagten zu 2 festgestellt, der Klägerin die Kosten des ersten Rechtszuges, auch soweit sie durch die Klage gegen den Beklagten zu 1 entstanden sind, zu erstatten. Gegen dieses die Revision zulassende Urteil hat die Klägerin Revision, der Beklagte zu 2 Anschlußrevision eingelegt. Beide Parteien verfolgen ihre früheren Anträge weiter und bitten jeweils um Zurückweisung des von ihrem Gegner eingelegten Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht schon dadurch leistungsfrei geworden, daß dieser seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann der Versicherer nicht mehr nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei werden, wenn er, wie die Klägerin, den Geschädigten schon vor Ablauf der gesetzten Klagefrist vollständig befriedigt hat (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; BGH VersR 1958, 173;  1960, 726;  1961, 651).

8

2.

Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Beklagte zu 2 über die Miete des Kraftfahrzeugs vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Es hat darin aber keine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gesehen. Die Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB solle ebenso wie die Auskunftspflicht des § 34 VVG dem Versicherer nur Klarheit darüber verschaffen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer haftpflichtig und damit der Versicherer gegenüber dem Dritten leistungspflichtig geworden sei. Ob ein Miet- oder Leihvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrer bestanden habe, sei für deren Haftpflicht ohne Bedeutung und habe keinen Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten. Die Klägerin wolle mit dieser Frage nur klären, ob der Versicherungsnehmer gegen die Verwendungsklausel verstoßen habe und regreßpflichtig geworden sei. Die Aufklärungspflicht könne aber nicht dazu dienen, dem Versicherer die Kenntnis von Regreßmöglichkeiten zu vermitteln.

9

a)

Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll die Aufklärungspflicht den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 1952, 428;  1956, 485;  1962, 501 [BGH 22.03.1962 - II ZR 195/59]) [BGH 22.03.1962 - II ZR 195/59]. Von der ordnungsmäßigen Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalles, seines Hergangs von der Entstehung bis zum Ablauf, hängt die Feststellung und der Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ab (§ 7 V AKB). Die Aufklärungspflicht soll die Kenntnis der dafür erheblichen Tatsachen vermitteln Umstände, die danach Unter die Aufklärungspflicht fallen, müssen wahr und vollständig angegeben werden, auch wenn sie außerdem für die Frage der etwaigen Leistungsfreiheit oder für einen späteren Rückgriff des Versicherers bedeutsam sein können. Damit übereinstimmend hat der Senat schon in einer früheren Entscheidung (BGH VersR 1956, 485) angenommen, daß die Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB sich auch auf Angaben über die Beachtung oder Verletzung der gefahrmindernden Obliegenheit des § 2 Nr. 2 b AKB erstreckt. Aus den gleichen Gründen werden davon auch Angaben über die Wahrung der gefahrmindernden Obliegenheit des § 2 Nr. 2 a AKB, der Verwendungsklausel, erfaßt. Um seine Leistungspflicht zuverlässig beurteilen zu können, muß der Versicherer schon wegen der Haftungsbeschränkungen des § 158 c Abs. 3 und 4 VVG wissen, ob er auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages oder nur auf Grund des § 158 c VVG zu leisten hat. Der Beklagte zu 2 hat daher durch die vorsätzlich falsche Angabe, das Kraftfahrzeug sei ihm vom Beklagten zu 1 vermietet worden, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

10

b)

Die Anschlußrevision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte zu 2 habe bezüglich der Überlassung des Kraftwagens vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten zu 2 übergangen, sich einer Pflichtverletzung und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht bewußt gewesen zu sein.

11

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

12

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Beklagte zu 2 bei seinem am 30. Januar 1957 mit einem Angestellten der Klägerin geführten Telefongespräch des rechtlichen Unterschiedes zwischen Miete und Leihe, soweit er hier von Bedeutung ist, bewußt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er die frühere schriftliche Mitteilung über die Miete des Kraftfahrzeuge berichtigen müssen. Wie das angefochtene Urteil ergibt, ergänzte und konkretisierte er statt dessen die falsche Angabe, um sie glaubhafter zu machen, durch den Hinweis, er habe einen Mietvertrag unterschrieben und die übliche Miete bezahlt. Er täuschte die Miete des Fahrzeuge vor, weil er annahm, sonst keinen Versicherungsschutz zu haben. Angesichts eines solchen Verhaltens konnte das Berufungsgericht davon absehen, noch auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten zu 2 einzugehen, das Bewußtsein einer Pflichtverletzung und der damit verbundenen Rechtsfolgen habe ihm gefehlt. Die Anschlußrevision verkennt, daß für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht das allgemeine Bewußtsein genügt, als Haftpflichtversicherter den Versicherer nicht über die Voraussetzungen und den Umfang seiner Leistungspflicht täuschen zu dürfen, sondern im Gegenteil nach besten Kräften zur Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalles beitragen zu müssen. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem versicherten Kraftfahrer, auch wenn er nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, als gegeben anzunehmen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen Umständen, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, etwas anderes ergibt (BGH VersR 1958, 389;  1961, 1075; Prölss, VVG 13. Aufl. § 34 Anm. 3 b m.w.Nachw.). Hinzu kommt, daß die Klägerin schon in ihrem ersten Schreiben vom 4. Oktober 1956 den Beklagten zu 2 auf die Verpflichtung hingewiesen hatte, alle Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, wenn er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verlieren wolle.

13

c)

Für die hiernach gegebene Obliegenheitsverletzung ist der spätere Widerruf des Beklagten zu 2 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, daß der Beklagte zu 2. bei wahrheitsgemäßen Angaben als mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz gehabt hätte (vgl. BGH VersR 1952, 428;  1956, 485;  1962, 502 [BGH 22.03.1962 - II ZR 195/59]) [BGH 22.03.1962 - II ZR 195/59]. Der Vorsatz des Beklagten schließt auch die Berufung darauf aus, daß die Verletzung der Aufklärungspflicht weder die Feststellung noch die Regulierung des Versicherungsfalls zum Nachteil der Klägerin beeinflußt habe (§ 7 V AKB; § 6 Abs. 3 VVG).

14

II.

1.

Die Klägerin hat unstreitig alle Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten zu 1 als Fahrzeughalter und gegen den Beklagten zu 2 als Fahrer einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld durch Zahlung einer Abfindung in Höhe des eingeklagten Betrages befriedigt. Die Klägerin, hat dabei für den Beklagten zu 1 in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung und für den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, den sie trotz ihrer Leistungsfreiheit zu vertreten ermächtigt war (BGHZ 28, 244 = VersR 1958, 830), auf Grund des § 158 c VVG geleistet. Der Auffassung der Revisionsbeantwortung, die Klägerin habe lediglich für den Beklagten zu 1 geleistet, konnte nicht beigetreten werden. Die Klägerin war mit Rücksicht auf § 158 c VVG in jedem Falle beiden Beklagten gegenüber leistungspflichtig. Für die Annahme, sie habe gleichwohl nur für den Beklagten zu 1 leisten wollen, besteht um so weniger Anlaß, als sie nach dem unstreitigen Sachvortrag auch den Anspruch des Geschädigten auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegolten hat, der sich nach Lage der Sache nur gegen den Beklagten zu 2 richten konnte. Fehlt aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Versicherers darüber, für wen - den Versicherungsnehmer oder den Versicherten - er leiste, so ist anzunehmen, daß er für beide leistet (Johannsen, VersWissArch 1956, 355). Die rechtliche Möglichkeit der Erfüllung zweier Verpflichtungen durch eine und dieselbe Leistung kann entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 nicht in Zweifel gezogen werden. Es ist in Fällen der vorliegenden Art auch gleichgültig, ob im Zeitpunkt der Leistung noch nicht oder schon feststeht, aus welchem Rechtsgrund sie erfolgt. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Stellt sich erst nachträglich heraus, daß der Versicherer den Versicherten gegenüber leistungsfrei geworden war, so wird damit lediglich klargestellt, daß er ihm gegenüber auf Grund der fingierten Verpflichtung des § 158 c VVG geleistet hat. Inwiefern in einem solchen Fall der Umstand, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund des (insoweit rechtswirksam gebliebenen) Versicherungsvertrages leistungspflichtig war, die Anwendung des § 158 c VVG ausschließen müsse, ist entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung nicht einzusehen, da die Verpflichtung aus dem rechtswirksamen Versicherungsvertrag und die fingierte Verpflichtung aus § 158 c VVG als Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers gleichwertig nebeneinander stehen.

15

2.

Mit der für den Beklagten zu 2 gemäß § 158 c VVG bewirkten Zahlung ist die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten nach § 158 f VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann daher gegen den Beklagten zu 2 als mitversicherten Fahrer, der seinen Deckungsanspruch verwirkt hat, Rückgriff nehmen (BGHZ 26, 133, 137 ff[BGH 28.11.1957 - II ZR 325/56] = VersR 1957, 814;  28, 244= VersR 1958, 830).

16

Demgegenüber kann der Beklagte zu 2 nicht mit Erfolg einwenden, daß neben ihm noch der Beklagte zu 1 hafte, für den die Klägerin einzustehen habe. Ebensowenig wie sich der Beklagte zu 2 seiner Inanspruchnahme durch den ursprünglichen Haftpflichtgläubiger mit dem Hinweis auf einen mithaftenden Gesamtschuldner hätte entziehen können, ist er dazu der Klägerin gegenüber in der Lage, die ihn auf Grund der nach § 158 f VVG auf sie übergegangenen Haftpflichtforderung des Geschädigten in Anspruch nimmt. Die Auffassung des Beklagten zu 2, die Haftpflichtforderung sei erloschen und die Klägerin sei auf den nach § 67 VVG auf sie übergegangenen Ausgleichsanspruch des Beklagten zu 1 beschränkt, wäre richtig, wenn die Klägerin nur für den Beklagten zu 1 geleistet hätte (vgl. BGHZ 17, 214, 221) [BGH 13.05.1955 - I ZR 137/53]. Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall; sie hat auch für den Beklagten zu 2, und zwar nach § 158 c VVG, geleistet. Die damit verbundene Rechtsfolge besteht darin, daß die Haftpflichtforderung gegen den Beklagten zu 2 nach § 158 f VVG auf sie übergegangen ist.

17

Der Beklagte zu 2 könnte der Klägerin allerdings einen etwaigen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 1 (§ 426 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, weil der Versicherer auch für die aus einem Haftpflichtfall erwachsene Ausgleichungspflicht des Versicherungsnehmers einzustehen hat (vgl. BGHZ 20, 371, 377[BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55] m.w.Nachw. = VersR 1956, 364). Der vorgetragene Sachverhalt ergibt jedoch nichts dafür, daß dem Beklagten zu 2 ein solcher Ausgleichsanspruch zusteht. Der Beklagte zu 2 hat ihn auch nicht geltend gedacht.

18

3.

Zur Höhe der Klageforderung ist die Anschlußrevision der Meinung, daß der Klägerin ein Erstattungsanspruch allenfalls in Höhe des Betrages von 2.516,57 DM zustehe, den sie nach der Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 2 gezahlt habe. Die vorher geleisteten Beträge von insgesamt 3.098,02 DM seien dagegen in Erfüllung der damals noch rechtsgültigen Vertragsverpflichtung gezahlt worden und könnten nicht zurückgefordert werden. Diese Ansicht ist irrig. Nach § 7 V AKB bewirkt die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht die volle Leistungsfreiheit der Klägerin. Rechtsgrund aller Leistungen der Klägerin für den Beklagten zu 2 ist nur § 158 c VVG. Nach § 158 f VVG besteht deshalb ein Erstattungsanspruch in voller Höhe der dem Drittgeschädigten gezahlten Beträge.

19

III.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin begründet. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war nach § 555 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und in Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Klageantrage - der Zinsanspruch ist nach den §§ 291 und 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt - zu erkennen.

20

Die Anschlußrevision des Beklagten zu 2 ist damit gegenstandslos geworden und war daher zurückzuweisen.

21

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow