Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1980, Az.: III ZR 132/79

Schadensersatzpflicht bei schuldhaft verursachtem Verkehrsunfall im Straßenverkehr durch einen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1980
Aktenzeichen
III ZR 132/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.06.1979
LG Lüneburg - 10.05.1978

Fundstellen

  • DAR 1981, 85
  • MDR 1981, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anzuwenden, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, im Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 68, 217).

Redaktioneller Leitsatz

Verursacht ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutschen Zulassungsvorschriften grundsätzlich nicht gelten, einen Verkehrsunfall, findet § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

Anders OLG Celle v. 25. 06. 1979, VersR 1980, 562; siehe aber BGHZ 68, 217 und VerkMitt 1980, 92.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1979 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Am 16. Oktober 1969 gegen 20.10 Uhr fuhr der Arbeiter P. mit seinem Pkw auf der L.straße ... bei Bergen (Kreis C.) auf einen an der rechten Straßenseite stehenden und 2,80 m in die Fahrbahn hineinragenden britischen Panzer auf. Es entstand Sachschaden. Alle Pkw-Insassen - außer P. noch der Arbeiter H., der Baumaschinenführer K. und die minderjährige L. - wurden verletzt.

2

Das zuständige Amt für Verteidigungslasten ersetzte den materiellen Schaden der drei Pkw-Mitfahrer, lehnte aber die Zahlung von Schmerzensgeld ab. Diese fochten die entsprechenden Bescheide im Klagewege nicht an. Sie nahmen statt dessen den Fahrzeugführer P. und dessen Haftpflichtversicherung, die Klägerin, in Anspruch. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung an diese Verletzten insgesamt 16.000,00 DM als Schmerzensgeld sowie 111,00 DM für ärztliche Atteste gezahlt.

3

Mit der Klage hat die Klägerin unter Hinweis auf ein schuldhaftes Verhalten der britischen Soldaten Ausgleichsansprüche (§ 426 BGB) geltend gemacht. Sie hat die Zahlung von zwei Dritteln aus 16.111,00 DM = 10.740,60 DM nebst Zinsen verlangt, weiter die Feststellung, daß die Beklagte ihr zwei Drittel der Aufwendungen zu erstatten habe, die sie aufgrund des Unfalls möglicherweise künftig an H. zu erbringen habe.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die Klageforderung zu erfüllen. Die Klägerin müsse sich nämlich entgegenhalten lassen, daß die Schmerzensgeldansprüche der Mitfahrer durch bestandskräftig gewordene Bescheide des zuständigen Verteidigungslastenamts abgelehnt worden seien. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil den britischen Soldaten der Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (anderweitige Ersatzmöglichkeit der Geschädigten) zugute komme. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin nicht rechtzeitig beim Verteidigungslastenamt angemeldet worden und auch verjährt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der Beklagten kein Gesamtschuldverhältnis bestehe.

6

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren um Abweisung der Klage fortführt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe einen eigenen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen den beteiligten Entsendestaat, weil sie mit Rücksicht auf den gegen sie gemäß § 3 Nr. 1 PflVG bestehenden Direktanspruch Gesamtschuldner neben dem Entsendestaat geworden sei. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.

9

Der Versicherer ist Gesamtschuldner nur mit seinem Versicherungsnehmer (§ 3 Abs. 2 PflVG). Im übrigen muß die zusätzliche Schuldnerschaft des Versicherers außer Betracht bleiben. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger zu seiner leichteren und sichereren Durchsetzung lediglich verstärken soll (BGH Urt. v. 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30, 31 m.w.Nachw.). Durch diesen Direktanspruch wird daher der Versicherer in das Gesamtschuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer (hier: P.) und dem Dritten nicht einbezogen(Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839; KG VersR 1978, 435, 436; Prölss/Martin WG 22. Aufl. § 3 PflVG Anm. 3).

10

II.

Die Klage könnte deshalb nur aus dem Gesichtspunkt eines auf die Klägerin gemäß § 67 VVGübergegangenen, auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruchs ihres Versicherungsnehmers P. begründet sein. Indessen ist auch dies im Ergebnis zu verneinen.

11

1.

Allerdings ist auch für den Schmerzensgeldanspruch von einem Gesamtschuldverhältnis zwischen P. und dem beteiligten Entsendestaat auszugehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats findet die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung, wenn ein Amtsträger (ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt (BGHZ 68, 217;Urteil v. 15. März 1979 - III ZR 140/77 = NJV 1979, 1602 = VersR 1979, 547). Das gilt auch für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte gemäß Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) in Verb. mit § 839 BGB, Art. 34 GG (Senatsurteil VersR 1979, 838). Das Verweisungsprivileg entfällt auch dann, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte - wie hier - bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug im (allgemeinen) Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Die grundsätzliche Befreiung solcher Fahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte von deutschen Zulassungsvorschriften (Art. 57 Abs. 5 ZA - NTS) rechtfertigt es nicht, die Pflichten des jeweiligen Fahrers abweichend von denen zu bestimmen, die auch jeder andere Verkehrsteilnehmer in der gleichen Verkehrslage zu erfüllen hat. Wenn daher im Einzelfall in der konkreten Verkehrssituation Sonderrechte (§ 35 StVO) nicht in Anspruch genommen werden, verbleibt es deshalb bei den im Senatsurteil BGHZ 68, 217 niedergelegten Haftungsgrundsätzen (Beschluß des Senatsvom 22. Mai 1980 - III ZR 121/79 = VersR 1980, 939;Senatsurteil vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 = VersR 1979, 348). Die Haftung des Entsendestaats aus dem Unfall vom 16. Oktober 1969 erstreckte sich daher auch auf die Schmerzensgeldansprüche der verletzten Mitfahrer.

12

2.

Mit der Befriedigung der Ansprüche der verletzten Mitfahrer sind jedoch Ausgleichsansprüche des P. gegen die Stationierungsstreitkräfte gemäß § 67 VVG auf die Klägerin nicht übergegangen.

13

a)

Das folgt allerdings nicht schon daraus, daß die verletzten Mitfahrer die Ablehnung ihrer Schmerzensgeldansprüche durch das zuständige Amt für Verteidigungslasten nicht im Klagewege angegriffen haben. Der damit verbundene Verlust ihrer Ansprüche gegen die Stationierungsstreitkräfte (vgl.Senatsurteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/17 = NJW 1979, 2039 = VersR 1979, 741; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 71) wirkt sich nur auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 426 Abs. 2BGB aus, was hier außer Betracht bleiben kann.

14

b)

Nicht beeinflußt durch die unterlassene Klageerhebung der Verletzten ist der Ausgleichsanspruch des P. aus § 426Abs. 1BGB. Dieser originäre Ausgleichsanspruch wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen Gesamtschuldnern besteht; er ist von dem nach § 426 Abs. 2 BGBübergeleiteten Anspruch des Gläubigers zu unterscheiden (BGHZ 20, 371, 374[BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]; BGB-RGRK a.a.O. § 426 Rdn. 62, 64). Die nach § 426 Abs. 1 BGB begründete Ausgleichspflicht wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß einer der Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Umstandes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (RGZ 69, 422; BGB-RGRK a.a.O. § 425 Rdn. 20). Das Versäumen der Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG wirkt sich deshalb nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Geschädigten und dem beteiligten Entsendestaat aus (zur entsprechenden Wirkung des Versäumens der Klagefrist durch einen Gesamtgläubiger vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1979 aaO).

15

3.

Für die Berechtigung der Klage kommt es deshalb darauf an, ob die Ausgleichsforderung des P. im Zeitpunkt des - möglichen - Rechtsübergangs nach § 67 VVG noch bestand. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.

16

a)

Zu den Ansprüchen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 NTS-AG zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis des Schadens und der rechtlichen Verantwortlichkeit einer Truppe geltend zu machen sind, gehören auch Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 28. Mai 1979 aaO). Diese Frist beginnt bei einem Versicherten (hier: P.) mit dessen Kenntnis zu laufen. Bei einer Ersatzleistung durch den Versicherer und dem Übergang der Ersatzansprüche auf den Privatversicherer nach § 67 VVG muß der Versicherer als Rechtsnachfolger die aus der Kenntnis des Versicherungsnehmers sich ergebenden Rechtsfolgen und damit den etwa bis zum Forderungsübergang erfolgten teilweisen Ablauf der Meldefrist gegen sich gelten lassen (§§ 404, 412 BGB). War die Meldefrist vor der Ersatzleistung bereits abgelaufen und damit die Ausgleichsforderung erloschen, dann kann sie auch nicht mehr auf den Privatversicherer übergehen (BGHZ 38, 385, 390[BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62] zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag).

17

b)

In seiner Schadensanmeldung hat P. keine Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Forderungsschreiben seiner Rechtsanwälte vom 5. Januar 1970 und das am selben Tag ausgefüllte Anmeldeformular enthalten keinen Hinweis auf verletzte Mitfahrer und die ihnen erwachsenen oder drohenden Schäden. Anders als bei dem im Senatsurteil vom 28. Mai 1979 (aaO) behandelten Sachverhalt läßt sich daher im vorliegenden Fall von einem "Geltendmachen" von Ausgleichsansprüchen nicht sprechen. Daß die verletzten Mitfahrer ihre Ersatzansprüche bei der zuständigen Behörde ihrerseits angemeldet haben, ersetzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die zur Erhaltung des selbständigen Ausgleichsanspruchs (§ 426 Abs. 1 BGB) notwendige Geltendmachung durch P. nicht. Sie könnte rechtliche Bedeutung nur für den (derivativen) Anspruch der Gläubiger nach § 426 Abs. 2 BGB haben, der indessen ohnehin durch Versäumung der Klagefrist erloschen ist.

18

c)

Die am 24. Juni 1977 von der Klägerin vorgenommene Anmeldung der Ausgleichsansprüche war verspätet, weil die Ansprüche zumindest nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 NTS-AG nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Die dafür bestimmte Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war verstrichen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift beginnt zwar der Lauf der Frist, wenn der Schaden vor Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist nicht erkennbar ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden hätte Kenntnis erhalten können. Diese Kenntnis fehlte indessen der Klägerin bereits kurz nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht. Auf die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe für den Schaden rechtlich verantwortlich ist - was möglicherweise vor dem Senatsurteil BGHZ 68, 217 nicht der Fall war - kommt es für die Zweijahresfrist des Abs. 4, im Gegensatz zu der Regelung in Abs. 1 (Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs), nicht an. Die in Art. 6 Abs. 4 NTS-AG bestimmte Frist setzt der nach Abs. 1 befristeten Geltendmachung des Ersatzanspruchs eine äußerste zeitliche Grenze. Der Anspruchsberechtigte kann sich nach Ablauf dieser Frist nicht mehr darauf berufen, einen triftigen Grund gehabt zu haben, den Anspruch nicht innerhalb der Zweijahresfrist geltend zu machen (so zu Art. 8 Abs. 6 Satz 2 FV BGHZ 34, 230, 232[BGH 06.02.1961 - III ZR 13/60]/233).

19

d)

Mit Ablauf der Frist des Art. 6 Abs. 4 NTS-AG war der Berechtigte (P.) nicht nur an der erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert, sondern der Anspruch selbst beseitigt (soSenatsurteil vom 30. Mai 1968 - III ZR 54/67 = VersR 1968, 947 = NJW 1968, 2009 [BGH 30.05.1968 - III ZR 54/67] für die Versäumung der Anmeldefrist des Art. 6 Abs. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 71). Die Klägerin hat daher nach § 67 VVG einen Ausgleichsanspruch ihres Versicherungsnehmers P. nicht erworben.

20

III.

Auf die Revision der Beklagten ist daher das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong