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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1979, Az.: III ZR 83/77

Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung; Wird ein Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht, bei dem es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ankommt, so ist auf die Kenntnis des ursprünglich Berechtigten abzustellen, da nur dieser einen originären Anspruch besitzt; Anforderungen an die Geltenmachung eines Ausgleichsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1979
Aktenzeichen
III ZR 83/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.04.1977
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1979, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B. F.-V.-A. AG, vertreten
durch den Vorstand (Vorsitzender Dr. Walter R.), N. Straße ..., M.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion M., S.straße ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die nach Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2 NTS-AG an die Anmeldung des Ausgleichsanspruchs eines Privatversicherers zu stellen sind.

Zur Frage des Gesamtschuldnerausgleichs, wenn ein Gesamtschuldner seine Ansprüche nicht fristgemäß nach Art. 6 NTS-AG angemeldet hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1979
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Kullmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche aus einen Verkehrsunfall vom 5.August 1971. An dem Unfall waren der bei der Klägerin haftpflichtversicherte Kraftfahrzeughalter Adolf O. mit seinem Pkw und ein Lkw der US-Stationierungsstreitkräfte beteiligt. Der Beifahrer des O. Heinz S., wurde bei dem Unfall getötet.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 1971 meldete O. Schadenersatzansprüche bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten - AVL - M. an. Das Schreiben enthält zunächst eine Unfallschilderung und fährt sodann fort:

"Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei welchem der Beifahrer unseres Mandanten, Herr Heinz S., getötet und unser Mandant schwer verletzt wurde.... Der Unfall wurde von G. [Fahrer des US-Lkw's] verschuldet... wir melden hiermit Schadensersatzansprüche für Herrn Adolf O. an. Es handelt sich vorläufig um folgende Schadenspositionen [es folgt eine Aufstellung der einzelnen Positionen des dem O. entstandenen Personen- und Sachschadens, einschließlich Schmerzensgeld].... Zunächst fordern wir Sie auf, binnen einer Frist von einer Woche einen Vorschußbetrag von 4.000 DM zur Verfügung zu stellen."

3

Inzwischen ist unstreitig geworden, daß im Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander O. eine Haftungsquote von 75 % und die beklagte Bundesrepublik für die US-Streitkräfte eine solche von 25 % trifft.

4

Die Witwe des getöteten Beifahrers erhielt Sozialversicherungsleistungen von der Allgemeinen Ortskrankenkasse I., der Landesversicherungsanstalt S.- und der T.genossenschaft. Die T.-berufsgenossenschaft machte ihre Rückgriffsforderung nach § 1542 RVO gegen die Beklagte geltend und erstritt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I vom 24. März 1976, durch welches die Beklagte u.a. zur Erstattung von 35.939,24 DM geleisteter Aufwendungen verurteilt wurde. Die AOK I. und die LVA S.-... nahmen die Klägerin als Haftpflichtversicherer des O. in Anspruch. Die Klägerin erstattete der AOK das Sterbegeld in Höhe von 1.028,37 DM und fand den auf Erstattung der Witwenrente gerichteten Rückgriffsanspruch der LVA mit einem Betrag von 79.000 DM ab.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte entsprechend deren Haftungsquote für den Unfallschaden auf Erstattung eines Viertels der an die Sozialversicherungsträger geleisteten Beträge, nämlich 20.007,09 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Anmeldefrist nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183 - NTS - AG -) sei durch das Schreiben des O. vom 23. August 1971 auch für sie gewahrt worden. Sie selbst hat ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 9. Juli 1975 bei der Beklagten geltend gemacht.

6

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Anmeldefrist versäumt. Vorsorglich hat sie mit einem Gegenanspruch auf Erstattung von 75 % des der T.-...berufsgenossenschaft für S. zuerkannten Betrages (27.004,43 DM) gegen die Klageforderung aufgerechnet.

7

Im Hinblick auf diese Aufrechnung hat die Klägerin im Termin vom 30. Juni 1976 vor dem Landgericht "in erster Linie" die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie hat dazu weiter vorgetragen, bei einem Telefongespräch vom 12. Juli 1976 habe sie mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Einigkeit darüber erzielt, daß aufgrund der Aufrechnung die beiderseitigen Hauptforderungen erloschen seien.

8

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

9

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einem erledigenden Ereignis. Die Berufung, mit der die Klägerin weiterhin den Erledigungsantrag, hilfsweise den ursprünglichen Zahlungsantrag geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Nachdem die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, die Beklagte dem aber widersprochen und weiterhin Klagabweisung beantragt hat, ist durch Urteil darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht. Eine wirksame einseitige Erledigungserklärung setzt voraus, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, aber durch ein erledigendes Ereignis nachträglich unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1968 - VII ZR 72/66 = LM ZPO § 91 a Nr. 29 = NJW 1969, 237). Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung des Landgerichtsdarin beizutreten, daß auch die von der Beklagten nur hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem erst nach Klageerhebung erworbenen Gegenanspruch ein solches erledigendes Ereignis darstellen konnte. Denn die Gegenforderung der Beklagten war unbestritten; die Aufrechnung führte also, wenn die Klageforderung bestand, zu deren Tilgung und stellte die Klägerin ebenso klaglos, wie es bei der Erfüllung des Klageanspruchs oder einem anderen Erfüllungssurrogat der Fall gewesen wäre.

12

Dementsprechend war die Klage nicht wegen Fehlens eines Erledigungsgrundes ohne Sachprüfung abzuweisen, vielmehr mußte - wie im Berufungsrechtszug auch geschehen - der ursprünglich geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Zulässigkeit und Begründetheit untersucht werden.

13

II.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei von vornherein unbegründet gewesen, da die Klägerin für den hier streitigen Ausgleichsanspruch die Anmeldefrist nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG versäumt habe. Das Anmeldeschreiben des Versicherungsnehmers O. habe nur dessen eigenen Schaden betroffen und mögliche Ausgleichsansprüche wegen der Tötung des Beifahrers S. nicht mitumfaßt.

14

2.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

15

a)

Durch den Verkehrsunfall vom 5. August 1971 wurde zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer O. einerseits und der beklagten Bundesrepublik (in Prozeßstandschaft für die USA) andererseits ein Gesamtschuldverhältnis nach §§ 840, 421 BGB gegenüber den Sozialversicherungsträgern begründet, auf die die Schadensersatzansprüche des getöteten Stöckel und seiner Hinterbliebenen nach § 1542 RVOübergegangen waren. Diese Schadensersatzansprüche ergaben sich gegenüber O. und der Klägerin aus § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG, gegenüber der Bundesrepublik aus § 839 BGB, Art. 34 GG, § 7 StVG, Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts - NTS - vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190), wobei der Amtshaftungsanspruch hier nicht durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BGHZ 68, 217). Im Rahmen dieses Gesamtschuldverhältnisses waren die Schädiger einander gemäß §§ 426 BGB, 17 StVG nach dem Maß ihrer Verantwortlichkeit für den Unfall ausgleichspflichtig, wobei unstreitig die Haftungsquote des O. 75 % und die der Bundesrepublik 25 % betrug. Soweit demnach ein Ausgleichsanspruch gegen die Bundesrepublik bestand, unterlag er, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der Anmeldefrist nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG. Diese Vorschrift betrifft alle Ansprüche der in Art. VIII Abs. 5 genannten Art, und zu diesen zählen auch Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern. Denn Art. VIII Abs. 5 NTS gilt ganz allgemein für alle Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte Dritte geschädigt werden; die Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern, die auf Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte beruhen und sich gegen die Streitkräfte richten, sind demnach nicht ausgenommen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963, 1058, 1059 = VersR 1963, 436, 437 [BGH 24.01.1963 - III ZR 209/61], zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags idF der Bekanntmachung vom 30. Mai 1955 BGBl II 301, 381).

16

b)

Maßgeblich für den Beginn der in Art. 6 Abs. 1 NTS-AG festgesetzten Ausschlußfrist von drei Monaten ist der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Eintritt des Schadens und von der Verantwortlichkeit der Streitkräfte Kenntnis erlangt.

17

aa)

Bezogen auf den Ausgleichsanspruch ist "Geschädigter" im Sinne dieser Vorschrift der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner; sein Schaden besteht darin, daß er im Außenverhältnis zum Gläubiger mit der vollen Haftung über die im Innenverhältnis auf ihn entfallende Quote hinaus belastet wird. Der Ausgleichsanspruch entsteht demnach von vornherein, zugleich mit der Gesamtschuld, nicht etwa erst mit der Leistung an den Gläubiger (BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 11 zu § 426 BGB).

18

bb)

Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß im vorliegenden Fall für den Fristbeginn nicht auf die Kenntnis der Klägerin von dem Unfall und der Beteiligung der US-Streitkräfte, sondern auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers O. abzustellen ist, die sich die Klägerin zurechnen lassen muß. Denn die Klägerin besitzt keinen eigenen, originären Ausgleichsanspruch nach §§ 426 BGB, 17 StVG gegen die Bundesrepublik, sondern nur den nach § 67 VVGübergegangenen Anspruch des Versicherungsnehmers. Zwar stehen im Verhältnis zum Geschädigten - hier dem Unfallopfer S. und den Sozialversicherungsträgern, auf die dessen Ansprüche übergegangen sind - der Versicherungsnehmer und sein Haftpflichtversicherer in einem Gesamtschuldverhältnis, so daß der Geschädigte sich unmittelbar an den Versicherer halten kann (§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG). Durch diesen Direktanspruch ist der Versicherer aber nicht in das Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und Dritten, die für den Unfall mitverantwortlich sind, einbezogen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des PflVG, BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964 zu § 3 Nr. 9-11 PflVG; ferner Prölss/Martin, VVG, 21. Aufl. Anm. 3 zu § 3 Nr. 1, 2 PflVG (nach §§ 158 b-158 k VVG)). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt zur Verstärkung des Haftpflichtanspruchs (BGHZ 57, 265, 269[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70];  69, 153, 157;  72, 151, 153), ein "Annex" hierzu, d.h. ein Anspruch ohne selbständige Bedeutung, der nur als akzessorisches Recht der Sicherung der Forderung des Verletzten dient (BGH,Urteile vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 = VersR 1979, 256).

19

cc)

Dementsprechend handelt es sich bei der Klageforderung um den auf die Klägerin gemäß § 67 VVGübergegangenen, auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers O. (zur Anwendbarkeit des § 67 VVG im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vgl. amtliche Begründung zu § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.a.O.). Daraus folgt, daß für die Klägerin als Privatversicherer - im Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern, vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Juli 1967 - III ZR 154/66 = NJW 1967, 2208 = VersR 1967, 1072 m.w.Nachw. - keine besondere Anmeldefrist nach dem NTS-AG läuft (Senatsurteil in BGHZ 38, 385 und Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = VersR 1963, 436 [BGH 24.01.1963 - III ZR 209/61], jeweils zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages).

20

c)

Da die Klägerin selbst unstreitig ihre Ansprüche gegen die Beklagte erst mit Schreiben vom 9. Juli 1975 erhoben hat, als die Anmeldefrist schon längst abgelaufen war, kommt es darauf an, ob diese Frist durch das Schreiben des Versicherungsnehmers O. vom 23. August 1971 gewahrt worden ist.

21

aa)

Gegen die grundsätzliche Möglichkeit, daß die Frist zugunsten des Versicherers durch Anmeldung seitens des Versicherungsnehmers gewahrt wird, bestehen nach den vorgenannten Grundsätzen insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Ausgleichsanspruch noch vor der Leistung des Versicherers, d.h. noch vor dem Forderungsübergang, angemeldet wird, da dann der Versicherungsnehmer noch Inhaber auch des Ausgleichsanspruchs (in Form eines Befreiungsanspruchs, vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 426 BGB Rdn. 12) ist.

22

bb)

Wie schon im Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 72/73 = VersR 1976, 490/1 dargelegt, beantwortet sich die Frage, welche Anforderungen im einzelnen an eine solche Anmeldung zu stellen sind, nach dem Zweck der Anmeldung. Wie schon beim früheren Anmeldeverfahren nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages sollen die Streitkräfte und die Bundesrepublik durch eine mit der Unfallschilderung einhergehende Anmeldung von Schadensersatzansprüchen in die Lage versetzt werden, Beweise zu sichern und den Unfall als die tatsächliche Grundlage der Schadensersatzansprüche (alsbald) zu klären. Hierfür reicht eine bloße Unfallanzeige, wie Art. 9 Abs. 2 NTS-AG klarstellt, nicht aus. Andererseits genügt aber eine Anmeldung von Schadensersatzansprüchen, die es der Behörde erlaubt, sich ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu überschlagen, welche Ersatzleistungen voraussichtlich erbracht werden müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 145/72 = NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72] = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 7).

23

cc)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entsprach jedoch die Anmeldung vom 23. August 1971 diesen Anforderungen auch insoweit, als es um den hier streitigen Ausgleichsanspruch geht. Das Berufungsgericht hat an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs rechtsirrig zu enge Maßstäbe angelegt. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem vom Berufungsgericht angeführten Senatsurteil vom 23. November 1972 (III ZR 32/69 = VersR 1973, 156) zugrunde lag, enthielt das Anmeldeschreiben nämlich den Hinweis, daß der Beifahrer bei dem Unfall getötet worden war. Für die "Geltendmachung" etwaiger sich aus dem Tod des Beifahrers ergebender Ausgleichsansprüche reichte dieser Hinweis zumindest in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Schreibens aus. Entscheidend ist, daß auf diese Weise der Beklagten schon durch das Anmeldeschreiben selbst die Kenntnis von dem Unfalltod als der Grundlage etwaiger Haftpflichtansprüche vermittelt wurde; unerheblich ist dagegen, daß der Anmeldende den Rechtsstandpunkt einnahm, die alleinige Verantwortung für den Unfall treffe die Streitkräfte. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, kommt es auf die rechtlichen Vorstellungen des Geschädigten bei der Abgabe der Schadensmeldung nicht an; es kann daher nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ihm der rechtliche Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der späteren Schadensabwicklung fehlt. Die Behörde konnte und mußte aus dem Anmeldeschreiben entnehmen, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin in vollem Umfang von seinem Schaden freigestellt werden wollte; dagegen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß etwaige den Versicherungsnehmer treffende Ersatzansprüche aus dem gemeldeten Unfalltod des Beifahrers von dieser Freistellung ausgenommen sein sollten. Der angemeldete "Eigenschaden" umfaßte daher bei verständiger Würdigung auch die Vermögensnachteile, die dadurch entstehen konnten, daß der Versicherungsnehmer seinerseits den Hinterbliebenen oder den Sozialversicherern des Getöteten - möglicherweise - ersatzpflichtig geworden war. Die Anmeldung bezeichnete in diesem Sinn den Ersatzanspruch - und damit auch den Ausgleichsanspruch - zumindest "andeutungsweise" und ermöglichte es der sachbearbeitenden Behörde, ihre Ermittlungen nicht nur in Richtung auf den Unfallhergang, sondern auch auf die für den Getöteten zu erbringenden Ersatzleistungen einzuleiten (vgl. Senatsurteil VersR 1973, 156, 157).

24

dd)

Da die Anmeldung die Frist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG in jedem Fall gewahrt hat, braucht nicht im einzelnen geklärt zu werden, wie der Lauf dieser Frist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs zu berechnen ist. Es kann insbesondere dahinstehen, wann der Versicherungsnehmer oder die Klägerin selbst insoweit die für den Fristenlauf erforderliche "Kenntnis" des Schadens erlangt hat, d.h. welche Anforderungen an die Kenntnis dieses Ausgleichsanspruchs zu stellen sind.

25

3.

Auch die Klagefrist nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist gewahrt. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß diese Frist durch die auf die Anmeldung des Versicherungsnehmers O. ergangene Entschließung des Amts für Verteidigungslasten vom 2. März 1972 auch für den hier streitigen Ausgleichsanspruch in Lauf gesetzt worden ist. Zwar waren, wie vorstehend dargelegt, die Ausgleichsansprüche - objektiv - Gegenstand der Anmeldung vom 23. August 1971. Die Beklagte hat jedoch, wie ihr Verhalten, insbesondere ihre Einlassung im Rahmen dieses Rechtsstreits, zeigt, die Anmeldung dahingehend verstanden, daß sie diese Ansprüche nicht mitumfaßte. Wenn aber aus der Sicht der Beklagten diese Ausgleichsansprüche nicht zur Entscheidung standen, sind sie durch die Entschließung auch nicht beschieden worden. Selbst wenn also die Entschließung die Ansprüche des anmeldenden Versicherungsnehmers in vollem Umfang ablehnte, erstreckte sich diese Ablehnung nur auf diejenigen Schadenspositionen-Personenschaden, Sachschaden, Schmerzensgeld -, auf die sich nach Meinung der Behörde allein die Anmeldung bezog und über die die Behörde daher auch nur entscheiden wollte. Die Ausgleichsansprüche wurden erstmals durch die am 13. August 1975 der Klägerin zugestellte Entschließung vom 12. August 1975 abgelehnt, so daß die Klagefrist durch die am 13. Oktober 1975 eingegangene, am 20. Oktober 1975 zugestellte Klage gewahrt worden ist (§ 261 b Abs. 3 ZPO a.F. = 270 Abs. 3 ZPO n.F.).

26

III.

Das Berufungsurteil kann nach alledem mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Da Anmelde- und Klagefrist nach dem NTS-AG gewahrt sind, muß der Anspruch vielmehr auf seine sachliche Berechtigung untersucht werden.

27

1.

Der Ausgleichsanspruch scheitert nicht schon daran, daß die Sozialversicherungsträger, deren Forderungen die Klägerin befriedigt hat, ihrerseits diese Ansprüche nicht bei der Beklagten angemeldet haben. Die Versäumung der Anmeldefrist bewirkte zwar, daß die Sozialversicherungsträger sich nicht mehr an die neben der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch haftende Bundesrepublik halten konnten; das ist indes für den Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ohne Bedeutung. Denn soweit die durch den Unfall begründete interne Schuldengemeinschaft einen Ausgleich fordert, läßt die nachträgliche Veränderung der Haftung eines der Gesamtschuldner dessen interne Beteiligung am Ausgleich unberührt (MünchKomm-Selb, 1979, Rdn. 4 zu § 426 BGB). Das hat der erkennende Senat für den Fall einer Versäumung der Anmeldefrist nach dem früheren Finanzvertrag bereits angedeutet (Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = VersR 1963, 436, 438) und deckt sich im übrigen mit Grundsätzen, die die Rechtsprechung für verschiedene Fallgestaltungen eines "gestörten Innenausgleichs" entwickelt hat (vgl. BGHZ 11, 170, 174 [für die Versäumung der Anmeldefrist nach § 5 des früheren Sachschadenhaftpflichtgesetzes]; BGHZ 58, 216, 218/219 [unterschiedliche Verjährung gegenüber Architekt und Bauunternehmer, die gesamtschuldnerisch haften]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1961 - V ZB 26/61 = NJW 1962, 636, 637 [Herabsetzung der Verbindlichkeit eines Gesamtschuldners nach VHG]; RGZ 69, 422/426 [rechtskräftige Klagabweisung gegen einen Gesamtschuldner]; BGB-RGRK a.a.O. § 426 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

28

2.

Eine abschließende Entscheidung ist den Senat indes nicht möglich, da die Beklagte die Fälligkeit des aus dem Abfindungsvergleich zwischen der Klägerin und der LVA S.herrührenden Ausgleichsanspruchs bestritten und Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs erhoben hat und der Sachverhalt insoweit noch ungeklärt ist. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges vorbehalten bleibt.

Krohn
Tidow
Dr. Kullmann
Kröner
Boujong