Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1955, Az.: VI ZR 253/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 253/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG M.-Gladbach.
- OLG Düsseldorf - 20.10.1953
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Bäckermeisters Franz M. in D., B.strasse ...,
Prozessgegner
den Maurerpolier Gerhard B. in R., M.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Für Unfallschaden, den ein unbefugter Benutzer eines Kleinkraftrades anrichtet, haftet der Halter, wenn er es unterlassen hat, das Fahrzeug zu sichern, obwohl er hätte erkennen müssen, daß dies zu unbefugter Benutzung und Schädigung anderer Personen führen könnte.
Was zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugter Benutzung geschehen muß, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen.
Zur Verhinderung des Gebrauchs durch einen Familienangehörigen, der das Motorrad schon wiederholt benutzt hat, können weitergehende Maßnahmen geboten sein als gegenüber Aussanstehenden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldort vom 20. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erlitt am Nachmittag des 31. Oktober 1949 in Ratheim auf der Hagbruchstrasse dadurch einen Unfall, daß er auf seinem Fahrrad von einem Motorradfahrer, dem Maschinensteiger Hubert M., angefahren wurde. Der Kläger trug erhebliche Verletzungen davon. Er hat Mannheims auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen; durch rechtskräftiges Urteil sind seine bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden (1 O 206/50 LG Mönchen-Gladbach = 1 U 124/51 OLG Düsseldorf).
Eigentümer des Motorrades, eines Kleinkraftrades mit 196 cbm Hubraum, war der Beklagte, ein Bruder des Hubert M.. Dieser wohnte damals bei dem Beklagten. Ohne im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheins zu sein, hatte Hubert M. in Abwesenheit des Beklagten das Motorrad, das in einem zur Wohnung gehörenden Schuppen untergestellt war und dessen Zündschlüssel sich in dem Motorradmantel des Beklagten in der Wohnung befand, zu einer Fahrt nach Aachen benutzt, um dort seine lebensgefährlich erkrankte Tochter zu besuchen.
Der Kläger hält neben Hubert M. auch den Beklagten für verantwortlich, und zwar darum, weil er, zumindest durch stillschweigende wiederholte Duldung, seinem Bruder trotz Kenntnis der mangelnden Fahrerlaubnis die Benutzung des Motorrades gestattet habe, sie jedenfalls aber nicht durch hinreichende Sicherung des Motorrades und Zündschlüssels verhindert habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner mit seinem Bruder zur Zahlung von 13.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß er ihm als Gesamtschuldner mit seinem Bruder auch allen weiteren seit dem 1. März 1952 entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat bestritten, seinem Bruder das Motorrad jeweils zur Benutzung überlassen und von einer früheren Benutzung auch nur etwas gewußt zu haben. Auch an der nötigen Sicherung des in verschlossenem Schuppen aufbewahrten Motorrades vor unbefugtem Gebrauch habe er es nicht fehlen lassen. Mit der Benutzung durch seinen Bruder zu jener plötzlichen Fahrt nach Aachen habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den bezifferten Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Schadenshaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger nur unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Da es sich bei dem Motorrad um ein Kleinkraftrad im Sinne des § 67 a StVZO gehandelt hat, fanden nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrfzG die Vorschriften in den vorangehenden Teilen des Kraftfahrzeuggesetzes und damit auch die Bestimmung des § 7 KrfzG über die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters im vorliegenden Falle keine Anwendung. Auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus. Der Beklagte hat kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verletzt. Zur Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Strassen bedurfte es zwar eines Führerscheins der Klasse 4. Das ergab sich aber nicht aus der allgemeinen Regel des § 2 KrfzG, die ja für Kleinkrafträder nicht galt, sondern folgte lediglich aus den besonderen Vorschriften der §§ 4, 5 StVZO. Die Zuwiderhandlung stellte sich daher nicht als ein Vergehen nach § 24 KrfzG, sondern nur als eine Übertretung nach § 71 StVZO dar. Es kommt daher nicht in Frage, daß sich der Beklagte durch sein Verhalten einer strafbaren Beihilfe zu der von seinem Bruder begangenen Übertretung schuldig gemacht und daß er hierdurch ein Schutzgesetz verletzt hätte.
2.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB als gegeben erachtet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Entscheidung BGH L-M (Nr. 2) § 823 (Dc) BGB = VRS 4, 404 = NJW 1952, 1091 hat das Berufungsgericht erwogen, daß den Halter eines Kraftfahrzeugs, und zwar auch eines Kleinkraftrades, die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abzuleitende Verpflichtung trifft, das Fahrzeug vor einer Verwendung durch einen Unbefugten zu bewahren, und daß an diese Obhutspflicht im Hinblick auf Umfang und Bedeutung des Verkehrs und die zunehmende Zahl der Verkehrsopfer strenge Anforderungen zu stellen sind. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Bruder des Beklagten mit dessen Motorrad des öfteren auf öffentlicher Strasse gefahren, daß dem Beklagten dies bekannt gewesen und daß er hiermit zum mindesten stillschweigend einverstanden gewesen ist. Da der Beklagte gewußt habe, daß sein Bruder nicht im Besitze des vorgeschriebenen Führerscheins gewesen sei, habe er jedoch, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, gegen eine solche Benutzung einschreiten und das Motorrad und den dazugehörenden Zündschlüssel so vor seinem Bruder sichern müssen, daß dieser keine Möglichkeit zu einer Fahrt mit dem Motorrad gehabt habe. Dazu habe es nicht genügt, daß der Beklagte das Motorrad in dem Schuppen untergestellt habe; möge der Schuppen auch gegen familienfremde Personen verschlossen gehalten worden sein, so habe sein Bruder doch freien Zutritt zu ihm gehabt. Der Beklagte habe auch den Zündschlüssel nicht in einer seinem Bruder zugänglichen Weise in dessen Hause zurücklassen dürfen. Bevor der Beklagte über das Wochenende fortgefahren sei, habe er das Motorrad - etwa durch eine Schließkette - sichern, jedenfalls aber den Zündschlüssel an sich nehmen müssen, um ihn bei sich zu tragen. Dadurch, daß er dies pflichtwidrig unterlassen habe, habe er eine für den Schadenseintritt adäquate Ursache gesetzt. Der Beklagte habe auch fahrlässig gehandelt, da er nicht nur mit einer unbefugten Benutzung des Motorrades durch seinen Bruder, sondern auch damit habe rechnen, müssen, daß sein Bruder bei einer Fahrt mit dem Motorrad einen Unfall herbeiführen und dritte Personen verletzen könnte.
3.
Die Angriffe, die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhoben werden, können nicht durchdringen.
a)
Die Revision vermißt eine Untersuchung darüber, ob der Bruder des Beklagten den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht hat; da die Gefährdungshaftung bei einem Kleinkraftrad nicht in Frage komme, auch § 831 BGB nicht eingreife, müsse zunächst einmal der Unfallhergang im Rahmen des § 823 BGB geklärt werden; die Entscheidung im Vorprozeß des Klägers gegen den Bruder des Beklagten habe für das Verhältnis des Klägers zum Beklagten keine Rechtskraftwirkung.
Die Revision verkennt, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nur darauf ankommt, ob durch das Verhalten des Beklagten die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt worden sind. Dazu gehört nicht, daß den Bruder des Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Der Kläger muß nur durch ein Verschulden des Beklagten, das mit dem eingetretenen Schaden in ursächlichem Zusammenhang steht, an seinem Körper verletzt worden sein. Dieses Verschulden darf sich freilich nicht darauf beschränken, nur die unbefugte Fahrt mit dem Motorrad ermöglicht zu haben. Die Vorstellungen, die sich der Beklagte bei der pflichtwidrig versäumten Sicherung des Motorrades gemacht hat oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte machen müssen, müssen über die bloße Möglichkeit einer Benutzung des Motorrades durch seinen Bruder hinaus auch umfassen, daß es bei einer solchen Benutzung zu einem Unfall und zu einer Verletzung anderer Personen kommen könnte. Dabei brauchte aber wiederum nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Schaden eintreten werde; es genügte, wenn der Beklagte, objektiv betrachtet, bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen müssen (RGZ 136, 4 [9 ff.]; 136, 15 [17]; RG JW 1934, 1647 = JRPV 1934, 89). Von diesen Rechtegrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es war nicht genötigt, bei der Erörterung der Voraussetzungen des vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruchs auch Feststellungen über das Verschulden des Bruders des Beklagten zu treffen.
b)
Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß die unterlassene Sicherung des Motorrades für den Unfall ursächlich geworden ist. Hätte der Beklagte das Motorrad mit einer Schließkette festgelegt oder den Zündschlüssel bei sich getragen, würde es nicht zu der Benutzung durch den Bruder und zu dem Unfall gekommen sein. Daß infolge der mangelnden Sicherung des Motorrades der Kläger zu Schaden gekommen ist, würde dem Beklagten allerdings nur zugerechnet werden können, wenn die Unterlassung des Beklagten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen geeignet war, den Schadenserfolg herbeizuführen (BGHZ 3, 261 [267]). Entgegen der Auffassung der Revision kann jedoch nicht anerkannt werden, daß es an dieser sogenannten adäquaten Ursächlichkeit gefehlt habe.
aa)
Es handelt sich hier nur um die Benutzung des Motorrades durch den Bruder des Beklagten, nicht durch eine andere, fremde Person. Ob es als völlig ungewöhnlich und absonderlich angesehen werden müßte, wenn sich ein Aussenstehender die Möglichkeit der Benutzung des Motorrades verschafft hätte, obwohl es in dem zur Wohnung des Bruders gehörenden verschlossenen Schuppen abgestellt war und der Zündschlüssel in dem Motorradmantel des Beklagten innerhalb der Wohnung aufbewahrt wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Nur darauf kommt es an, ob die Benutzung des Motorrades durch den Bruder des Beklagten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge als möglich zu erwarten war. Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Da nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt der Bruder des Beklagten des öfteren mit dem Motorrad gefahren ist und der Beklagte dies gewußt und geduldet hat, war die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Bruder auch an jenem Wochenende in Abwesenheit des Beklagten das Motorrad würde benutzen wollen. Aus welchem Anlaß dies geschehen mochte, war ohne Bedeutung. Wie kein Anhalt für die Annahme ersichtlich ist, daß der Bruder das Motorrad in früheren Fällen nur aus ganz besonderem Anlaß benutzt hat, so kann die Benutzung an jenem Unfalltage nicht darum als ausserhalb allgemeiner Vorhersehbarkeit liegend angesehen werden, weil der Bruder die Fahrt unternommen hat, um seine lebensgefährlich erkrankte Tochter zu besuchen. Die von der Revision hervorgehobene Gewissenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Bruders hat ihn nicht gehindert, in früheren Fällen mit dem Motorrad zu fahren, ohne im Besitz des vorgeschriebenen Früherscheins zu sein. Auch für das hier in Betracht kommende Wochenende konnte daher nicht damit gerechnet werden, daß er sich von der Benutzung des Motorrades würde abhalten lassen. Dies auch nicht etwa darum, weil sich der Zündschlüssel in dem Motorradmantel des Beklagten befunden hat. In den Taschen fremder Kleidungsstücke zu forschen, ist zwar auch innerhalb einer Haus- und Familiengemeinschaft nicht üblich. Wenn aber schon jemand dazu übergegangen ist, das Motorrad seines Bruders wiederholt zu benutzen und zu diesem Zweck den Zündschlüssel, gleichviel, wo er aufbewahrt gewesen ist, an sich zu nehmen, so liegt es nicht ausser dem Bereich möglicher Erwartung, daß er, um eine erneute Fahrt zu unternehmen, den Zündschlüssel in dem Motorradmantel seines Bruders sucht. Im vorliegenden Falle war die Möglichkeit, daß der Bruder in dem Motorradmantel des Beklagten nach dem Zündschlüssel suchen und ihn hieraus an sich nehmen würde, um so weniger zu verneinen, als der Beklagte gegen die Benutzung des Motorrades durch seinen Bruder in früheren Fällen nicht eingeschritten ist und der Bruder der Ansicht sein konnte, der Beklagte werde auch im vorliegenden Falle nichts dagegen haben, wenn er den Zündschlüssel nehmen und mit dem Motorrad fahren würde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Revision den Standpunkt eingenommen, die mangelnde Sicherung des Motorrades durch den Beklagten könne auch darum nicht für die Benutzung durch seinen Bruder als ursächlich angesehen werden, weil der Bruder es zum Besuch seiner todkranken Tochter auf jeden Fall benutzt haben würde; er sei als Techniker hinreichend befähigt gewesen, das Motorrad trotz Sicherung und namentlich auch trotz Fehlens des Zündschlüssels in Betrieb zu setzen. Mit diesem Vorbringen ist in den Rechtsstreit ein auf tatsächlichem Gebiet liegender neuer Sachvortrag eingeführt worden. Das ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig. Die Revision kann mit diesem Vorbringen daher nicht gehört werden.
bb)
Auch daß es bei einer Benutzung des Motorrades durch den Bruder des Beklagten zu einem Unfall und einer Schädigung anderer Personen würde kommen können, lag nicht ausserhalb der nach allgemeiner menschlicher Erfahrung in Betracht kommenden Möglichkeiten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in allen Fällen, in denen anderen Personen, - sei es, daß diese einen Führerschein besitzen oder nicht, - gestattet werde, mit einem Motorrad zu fahren, sei die Möglichkeit eines Unfalls mit Schäden für dritte Personen nicht so entfernt, daß sie nach der Anschauung vernünftig denkender Menschen ausser Betracht bleiben könnte. Ob dieser Auffassung in der vom Berufungsgericht ausgesprochenen allgemeinen Form beizutreten ist, namentlich auch für den Fall, daß der andere Benutzer des Motorrades den Führerschein besitzt, mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut und darin geübt ist und über völlige Fahrsicherheit im Strassenverkehr verfügt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Unter den Umständen, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorgelegen haben, kann es jedenfalls nicht verneint werden, daß die Benutzung des Motorrades durch den Bruder des Beklagten zu einem Unfall und zu einer Schädigung dritter Personen führen konnte. Der Bruder des Beklagten hat weder den vorgeschriebenen Führerschein besessen noch hat er, wie das Berufungsgericht seinen eigenen Angaben bei den verschiedenen Vernehmungen in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafprozeß (8 Ms 96/50 AG Mönchen-Gladbach) und in dem gegenwärtigen Rechtsstreit entnommen hat, auch eine gewohnheitsmässige Übung und Fahrtüchtigkeit gehabt. Nicht mit Unrecht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß es einem Fahrer ohne Führerschein wegen der Sorge vor einer Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zumal bei sonstiger Zuverlässigkeit auch leicht an innerer Ruhe und Sicherheit fehlt und daß seine Fahrtüchtigkeit hierdurch beeinträchtigt wird.
cc)
Dieser Würdigung kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sich das Motorrad seit 1937 in der Familie des Beklagten und seines Bruders befunden habe, daß bis zum Jahre 1939 zum Führen eines Kleinkraftrades ein Führerschein nicht erforderlich gewesen sei und daß die Erteilung des seitdem notwendigen Führerscheins der Klasse 4 nach § 9 StVZO keine Fahrprüfung voraussetze.
Richtig ist zwar, daß eine Führerscheinpflicht für die Benutzung von Kleinkrafträdern auf öffentlicher Strasse erst seit dem 1. Oktober 1938 besteht und daß vor Erteilung des seitdem erforderlichen Führerscheins der Klasse 4 keine eigentliche Fahrprüfung abgelegt zu werden braucht, sondern nur zu prüfen ist, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften hat. Daraus folgt aber nicht, daß bei der Benutzung eines Kleinkraftrades durch eine Person, die nicht den Führerschein besitzt, kein Unfall befürchtet zu werden brauche! Im Gegenteil wird selbst bei erlangtem Führerschein die Möglichkeit, daß der Fahrer eines Kleinkraftrades einen Unfall verursachen könnte, um so mehr in Betracht zu ziehen sein, als er sich mit dem Motorrad in den Strassenverkehr begibt, ohne zuvor den Nachweis seiner Fahrtüchtigkeit erbracht haben zu müssen. Es ist daher verfehlt, wenn die Revision im Hinblick auf die frühere Führerscheinfreiheit und den danach eingeführten Erlaubniszwang nur minderen Grades die Kausalität der Benutzung des Motorrades durch den Bruder des Beklagten für den eingetretenen Schaden glaubt verneinen zu können.
Ob sich das Motorrad seit 1937 in der Familie des Beklagten und seines Bruders befunden hat, konnte das Berufungsgericht als unerheblich dahingestellt sein lassen. Zwar hatte der Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vorbringen auch behauptet und durch das Erbieten seiner eigenen Vernehmung unter Beweis gestellt, daß sein Bruder das Motorrad vor dem Kriege verschiedentlich benutzt habe; er hatte hinzugefügt, praktisch habe jeder Soldat im Kriege Motorradfahren gelernt. Es trifft nicht zu, daß dieses Vorbringen, wie die Revision rügt, vom Berufungsgericht übersehen worden sei. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Bruder des Beklagten im Kriege nur etwa drei Monate Kraftrad beifahrer gewesen ist und nicht selbst hat zu fahren brauchen; die behauptete frühere verschiedentliche Benutzung ersichtlich mit in Betracht ziehend, hat es ausgeführt, daß der Bruder des Beklagten auch in jener Zeit ausreichende Fahrtüchtigkeit nicht erworben haben könne. Diese Würdigung läßt sich rechtlich nicht beanstanden.
c)
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind dem Beklagten die Umstände bekannt gewesen, die eine Benutzung des Motorrades durch den Bruder und mangels Führerscheins und gewohnheitsmässiger Übung die Möglichkeit eines Unfalls bei einer Fahrt mit dem Motorrad in den Bereich eines Geschehens rückten, mit dem er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß es ihm zum Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gereicht, nicht durch Sicherung des Motorrades vor einer Benutzung durch seinen Bruder die Entstehung des Schadens verhütet zu haben, von dem der Kläger betroffen ist.
Die Voraussetzungen für die Schadenshaftung des Beklagten sind vom Berufungsgericht hiernach zutreffend bejaht worden.
Daß sich die Haftung etwa wegen eigenen Verschuldens des Klägers an seinem Unfall mindere oder ganz entfalle, kommt nicht in Betracht; für ein eigenes Verschulden des Klägers hat der Beklagte nichts vorgebracht.
Die Revision des Beklagten muß demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.