Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1983, Az.: IVa ZR 21/82
Aufnahme eines Kredits wegen Zahlungsverzugs bei einer Versicherung; Abstrakte Berechnung eines Verzugsschadens nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung derüblichen Zinssätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 21/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.11.1981
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 150
- MDR 1984, 298 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma S.-P., E.- und L. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Volker und Rüdiger N. Postfach ..., D.
Prozessgegner
C. Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, O. straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Gläubiger kann seinen Verzugsschaden auch abstrakt berechnen. Über dessen Höhe entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung der jeweils üblichen Zinssätze.
- b)
Stützt der Gläubiger seinen Zinsanspruch auf die Zinsbelastung durch einen bestimmten, von ihm aufgenommenen Kredit, so braucht der Verzug des Schuldners für die Aufnahme dieses Kredits nicht ursächlich zu sein.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1981 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als Zinsforderungen der Klägerin (mit Ausnahme des Anspruchs auf Mehrwertsteuer auf die Zinsen) für die Zeit vom 5. November 1975 bis 27. August 1979 abgewiesen worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsgerichts in diesem Rechtsstreit verurteilt worden, als Versicherungsleistung aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung DM 118.168,- an die Klägerin zu zahlen. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Zinsen, welche die Klägerin in Höhe von 5,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz aus dem zuerkannten Hauptsachebetrag fordert; Mehrwertsteuer auf die Zinsen fordert die Klägerin nicht mehr.
Das Landgericht hat der Klägerin Zinsen in Höhe von 5,5 % aus dem (von ihm zuerkannten) Hauptsachebetrag von DM 164.168,- ab 5. November 1975 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin lediglich Zinsen von 4 % aus DM 118.168,- für die Zeit vom 5. November 1975 bis zum 27. August 1979 sowie DM 635,44 ausgerechnete zusätzliche Zinsen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Zinsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revisionsrüge fehlender Urteilsgründe (§ 551 Nr. 7 ZPO) greift nicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich mit dem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinandergesetzt, daß die Beauftragung des Gutachters von der Beklagten bis Oktober 1973 verzögert worden sei. Das Berufungsgericht hat - rechtlich zutreffend - ausgeführt, die Forderung der Klägerin sei jedenfalls nicht vor Eingang des Ob.-Gutachtens fällig gewesen; es hat sich dazu auf die Erläuterung von Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 64 Anm. 3 bezogen. Darin liegt zugleich die Begründung dafür, daß vor dem Eingang dieses Gutachtens (21. Oktober 1975) die Forderung der Klägerin keinesfalls fällig gewesen sein kann und demzufolge bis dahin auch keine Zinsen geschuldet waren. Das Berufungsgericht hat auch ausgeführt, daß den Parteien nach Eingang dieses Gutachtens eine kurze Überlegungsfrist - jedenfalls bis zum 5. November 1975 - eingeräumt werden müsse. Diese Ausführungen stellen ausreichende Entscheidungsgründe zu diesem Streitpunkt dar. Sie werden in der Sache von der Revision ebensowenig angegriffen wie die Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit ab dem Tage, an dem die Beklagte den Hauptsachebetrag bezahlt hat (27. August 1979) und die Abweisung des Anspruchs auf MWSt aus den Zinsen. Daß die Beklagte den Gutachtenauftrag verspätet erteilt hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet.
Die Revision erweist sich danach insoweit als unbegründet.
II.
Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Abweisung der Zinsforderung der Klägerin, soweit sie sich auf höhere Zinssätze in der Zeit zwischen dem 5. November 1975 und dem 27. August 1979 bezieht.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Bescheinigungen der St. sparkasse in H. belegten nur den Rahmen eines Überziehungskredites in Höhe von DM 250.000,-; aus ihnen gehe nicht hervor, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Kredit in Anspruch genommen worden sei. Die Bescheinigungen zweier anderer Banken über zwei der Klägerin gewährte langfristige Kredite ließen zwar eine Berechnung von der Klägerin aufgewendeter Zinsen zu. Das Berufungsgericht habe sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Darlehensaufnahme in Zusammenhang mit dem Versicherungsanspruch stehe. Die Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, daß sie nach Eingang der Versicherungsleistung diese Darlehen getilgt habe; die Darlehensaufnahme sei also offenbar durch andere Umstände als durch die noch ausstehende Versicherungsleistung bestimmt worden. Die Klägerin habe, wie die Salden ihres laufenden Kontos bei der Volksbank W. zeigten, einen zwar wechselnden, aber zeitweise erheblichen Kreditbedarf gehabt. Einen Zusammenhang mit dem Verzug der Beklagten habe sie nicht dargelegt. Das gleiche gelte von einem Wechselkredit bei der Stadtsparkasse in H..
Hinsichtlich des besonders teueren Überziehungskredites bei der Volksbank W. habe die Klägerin lediglich eine Bescheinigung für einen oder zwei Debetstände je Monat in der Zeit des Verzugs der Beklagten vorgelegt. Aus den Debetzinsen für diese Tage abzüglich 4 % ergebe sich der zuerkannte Zinsbetrag von DM 635,44. Für die dazwischenliegenden Tage fehle es nicht nur an einem Nachweis, sondern wegen der ständig wechselnden (Debet-)Kontostände auch an einer Grundlage für eine freie Schadenschätzung nach § 287 ZPO.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Berechnung von Zinsen als Verzugsschaden im Rahmen von § 287 ZPO außer Acht gelassen und die Anforderungen an die Vortragslast der Klägerin insoweit Überspannt.
Die Klägerin konnte ihren Verzugsschaden auch abstrakt berechnen (BGH, Urteil vom 8.11.1973 - III ZR 161/71 - WM 1974, 128). Das gilt hier um so mehr, als die Klägerin auch ihre Hauptsacheforderung abstrakt berechnen durfte und berechnet hat; darauf weist die Revision zutreffend hin.
Rechtsirrig hat das Berufungsgericht den Nachweis gefordert, daß gerade wegen des Verzugs der Beklagten die Kredite aufgenommen seien, für welche die Klägerin Zinsen aufgewendet hat. Ein über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % bzw. 5 % hinausgehender Anspruch auf Verzugszinsen setzt nämlich einen solchen Zusammenhang nicht voraus (BGH, Urteil vom 26.1.1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit in BGHZ 43, 337 und anderweit nicht abgedruckt; Urteil vom 17.4.1978 - II ZR 77/77 = LM BGB § 288 Nr. 7 - MDR 1978, 818). Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht den Verzugsschaden zumindest in Höhe der jeweils üblichen Zinssätze ermitteln und zusprechen müssen (vgl. auch Senatsurteile vom 9.4.1981 - IVa ZR 144/80 und vom 24.6.1981 - IVa ZR 104/80 = LM BGB § 284 Nr. 22 und 24).
Das angefochtene Urteil kann daher insoweit schon aus den angeführten Gründen keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die Rügen der Revision zur Verletzung von § 139 ZPO kommt es deshalb nicht mehr an.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs