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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1966, Az.: III ZR 24/65

Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung; Eigentumserwerb durch Hoheitsakt; Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs; Auslegung unklarer Gesetzesbestimmungen; Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses; Entschädigung des Betroffenen nach den Verhältnissen zur Zeit der Enteignung ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklung; Zwischenzeitliche Preissteigerungen; Übernahme der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches durch die Bundesrepublik nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG); Beurteilung von Qualität und Preis der enteigneten Parzellen; Forderung der Zuschläge zum Bodenwert als Rechnungsposten für die Entschädigung; Vollständige Entschädigung für das entzogene Grundeigentum in Form von Geld als Entschädigung nach Preußischem Enteignungsrecht; Verzinsung des Entschädigungsbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1966
Aktenzeichen
III ZR 24/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 20.11.1964

Fundstelle

  • DB 1966, 1429-1430 (Volltext)

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Paul K., H., E. Straße ... bei C.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion H.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der am 13. Juli 1941 verstorbene Vater des Klägers war Eigentümer einer Landstelle bei P. von 3.66.69 ha Größe, wovon 2.31.50 ha auf die Hofstelle und 1.35.19 ha auf die Parzellen 449/92 und 450/92 entfielen, die er im Jahre 1925 erworben hatte. Dieses Eigenland wurde zusammen mit größerem Pachtland (zuletzt 13.97.56 ha) von der Hofstelle aus bewirtschaftet. Die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes hatte der Vater des Klägers, der als Meierei-Inspektor in H.-B. lebte, etwa seit 1928 seinem Sohn Kurt K., dem Bruder des Klägers, überlassen. Dieser betrieb zunächst überwiegend Schweinemast, stellte später aber die Viehhaltung auf Großvieh um; zeitweise betrieb er auch eine Baumschule. Wahrscheinlich im Jahre 1933 verpachtete der Vater des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn Kurt. Die Parzellen 449/92 und 450/92 waren im Jahre 1937 mit Korn bestellt.

2

Im Jahre 1935 entschloß sich der Vater des Klägers, den rund um die Hofstelle belegenen Grundbesitz von 2.31.50 ha zu parzellieren. Auf seinen Antrag vom 19. November 1935 uni Genehmigung nach den Wohnsiedlungsgesetz erteilte der Landrat unter den 7. Februar 1936 einen Vorbescheid, wonach beabsichtigt sei, die Aufteilung des Grundstücks nach Maßgabe eines Aufteilungsplanes des Kreisbaumtes unter Auflagen zu genehmigen. Der Vater des Klägers nahm seinen Antrag am 20. Februar 1936 zurück, er bat jedoch am 18. Juli 1938 erneut um die Genehmigung zur Aufteilung, die er mit Bescheid vom 21. März 1939 unter bestimmten Auflagen erhielt. Er hatte rund 4.000 qm für Straßen, Wege and Grünflächen kosten- und lastenfrei an die Gemeinde Pinneberg abzugeben. Das übrige Gelände mit den Gebäuden der Hofstelle veräußerte er bis zum Jahre 1942 als Bauland an zehn Erwerber für 62.875 Reichsmark.

3

Im Jahre 1937 plante die Luftwaffe den Bau einer Kaserne auf Gelände, das die Parzellen 449/92 und 450/92 mit 1.35.19 ha und außerdem Grundstücke von 15 weiteren Eigentümern umfaßte. Alle betroffenen Grundeigentümer, auch der Vater des Klägers, überließen am 11. August 1937 dem Deutschen Reich (Reichsfiskus Luftwaffe) den endgültigen Besitz und gestatteten die Errichtung von Bauten. Die Kasernenbauten wurden sogleich begonnen. Während die übrigen beteiligten Eigentümer den beanspruchten Grundbesitz im Wege frei vereinbarter Kaufverträge an das Deutsche Reich veräußerten, kam eine Einigung mit dem Vater des Klägers nicht zustande. Seine beiden Parzellen wurden im vereinfachten Enteignungsverfahren durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 22. Mai 1940 - zugestellt am 27. Mai 1940 - zugunsten des Deutschen Reiches enteignet und die Enteignungsentschädigung auf 5.948,36 Reichsmark nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 11. August 1937 festgesetzt. Das Deutsche Reich hinterlegte am 17. Juli 1940 die Entschädigung zuzüglich 677,40 RM Zinsen, insgesamt 6.625,80 RM, bei dem Amtsgericht in Pinneberg, weil dingliche Lasten bestanden.

4

Der Bruder des Klägers, Kurt K., hatte den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundbesitz des Vaters und dem Pachtland eingestellt, nachdem das Deutsche Reich die beiden Parzellen übernommen hatte. Er erwarb im Jahre 1938 einen Erbhof von 32.55 ka Größe in M.. Im November 1940 erhob der Vater des Klägers gegen das Deutsche Reich Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung von 6.000 RM (2 O 78/40 = 3 O 117/55). Diesen Antrag behielt auch der Kläger zunächst bei, als er nach dem Tode seines Vaters - 13. Juli 1941 - und nach Einigung mit seinem Miterben den Rechtsstreit fortführte; nach der Währungsreform stellte er den Antrag auf 6.000 DM um und erhöhte ihn später auf 6.050 DM. Zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1937 wurde das Deutsche Reich durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1955 rechtskräftig verurteilt. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos.

5

Im April 1957 erhob der Kläger eine neue Klage gegen das Deutsche Reich (2 O 22/57), mit der er die Feststellung begehrte, daß das Deutsche Reich ihm 31.795 DM nebst 4 % Zinsen seit Besitzeinweisung zu zahlen verpflichtet sei. Das Landgericht stellte mit Urteil vom 3. Juni 1957 eine Zahlungsverpflichtung von 9.272,54 DM nebst Zinsen fest und wies die Klage im übrigen ab. Über die Berufung des Deutschen Reiches wurde wegen des Inkrafttretens des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) nicht entschieden; der Rechtsstreit wird von den Parteien als erledigt betrachtet.

6

Der Kläger hat unter den 30. März 1958 den Anspruch auf Entschädigung wegen der Enteignung zugunsten den Deutschen Reiches bei der Oberfinanzdirektion angemeldet. Mit Bescheid vom 13. April 1959 hat die Oberfinanzdirektion - den beider vorgenannten Urteilen im wesentlichen folgend - einen Anspruch in Höhe von 15.322,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1937 anerkannt. Dem Kläger sind am 21. April 1959 25.817,03 DM und am 6. August 1959 weitere 2.801,66 DM, insgesamt 28.619,49 DM gezahlt worden.

7

Der Kläger ist der Ansicht, die Entschädigung sei zu niedrig festgesetzt worden; denn die Oberfinanzdirektion habe ihrer Bewertung einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrunde gelegt, sie habe Mehr- und Minderwerte bei der Teilenteignung nicht berücksichtigt sowie zu Unrecht die Kreditbeschaffungskosten für den Ankauf eines Ersatzgrundstücks und eine Nutzungsentschädigung abgelehnte. Mit der Klage, die am 12. Oktober 1959 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verurteilung der Bundesrepublik zur Zahlung einer weiteren Entschädigung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 10.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1937 erbeten.

8

Den Antrage der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht in seinem ersten Urteil vom 21. Oktober 1960 - 5 U 40/60 - zurückgewiesen worden mit der Begründung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Entschädigung sei jedenfalls wegen des Ablaufs der Frist in § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzes (PreußEntG) erloschen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 1962 - III ZK 11/61 - (BGHZ 38, 138) das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

9

In der erneuerten Berufungsverhandlung haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht mit den bisherigen Anträgen verhandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers in seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 20. November 1964 - 5 U 1/63 - wiederum kostenpflichtig zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger den bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil - gemäß dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1962 (BGHZ 38, 138) - den Klageanspruch der Cache noch geprüft, ihn jedoch nicht für begründet befunden.

12

Die Revision greift dies erfolglos an.

13

I.

1)

Die Oberfinanzdirektion H. hat mit dem Bescheid vom 13. April 1959 dem Kläger 15.322,54 DM nebst 4 % Zinsen seit den 11. August 1937 angeboten und die Entschädigung nebst den Zinsen in einer Gesamthöhe von 28.619,49 DM gezahlt. Für die Errechnung des Kapitalbetrages hat die Oberfinanzdirektion angesetzt:

a)Bodenwert mit 1,10 DM je qm =14.870,90DM
abzüglich hinterlegter 5.948,36 RM, umgestellt 1:1 =5.948,36"
8.922,54DM
b)Umsiedlungskosten6.000,-"
c)Ernteentschädigung400,-"
15.322,54DM.
14

Bei Berechnung und Einsatz dieser Kosten hat die Oberfinanzdirektion sich an die in den Rechtsstreiten des Klägers gegen das Deutsche Reich ergangenen Urteile

  1. a)

    des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1955 - 5 U 2/55 - und

  2. b)

    des Landgerichts in Itzehoe vom 3. Juni 1957 - 2 O 22/57 -

15

angelehnt, in denen Ansprüche gegen das Deutsche Reich von insgesamt 15.322,54 DM zuerkannt oder festgestellt worden waren. Landgericht und Berufungsgericht haben den Klageanspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung gegen die jetzt in Anspruch genommene Bundesrepublik nicht für begründet erachtet.

16

2)

Grundlage der Klage kann - wie schon das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1962 zu Beginn der Entscheidungsgründe hervorgehoben hat - nur die Bestimmung in § 9 Abs. 1 AKG sein. Hiernach sind Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich des Gesetzes belegene Grundstücke, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, vom Bund (§ 25 AKG) zu erfüllen. Auf diese Bestimmung als Grundlage seiner Klage hat sich der Kläger im Rechtsstreit stets bezogen (vgl. Klageschrift Bl. 3; Berufungsbegründung Bl. 2 f; Schriftsatz vom 6. September 1963 Bl. 2 f; Revisionsbegründung vom 28. Mai 1965 Bl. 2). Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Abs. 1 AKG ist, daß der Vater des Klägers das Eigentum durch die Enteignung verloren und das Deutsche Reich die beiden Parzellen vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Demgemäß hat der Kläger sich schon in der Klageschrift (dort Bl. 3) der. Standpunkt des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 13. April 1959 - und der vorangegangenen Urteile - zu eigen gemacht, das Reich habe das Eigentum an den enteigneten Parzellen erworben, und dies im Berufungsrechtszug wiederholt (Schriftsätze vom 7. März 1963 Bl. 1 und vom 20. April 1964 Bl. 3 f); das Urteil des Landgerichts hält mit tatbestandlicher Wirkung fest, daß die Parteien nicht mehr über den Eigenturnserwerb des Reichs streiten. Diese bisherige Grundlage des Klageanspruchs und des Rechtsstreits verläßt die Revision, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem mündlichen Vortrag - entgegen den Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung - in erster Linie darauf abstellen will, daß der Kläger noch Eigentümer der Parzellen sei, weil sein Vater im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen stehe und die Entschädigungssumme nicht ordentlich hinterlegt worden sei. Der Senat muß es sich versagen, auf diesen Vortrag - die Frage der Hinterlegung wird in anderem Zusammenhang noch zu erörtern sein - hier der Sache nach einzugehen (§ 561 ZPO). Denn der Kläger darf im Revisionsrechtszug nicht den bisherigen Klagegrund und -Vortrag verlassen, um sich nunmehr auf einen neuen Vertrag zu stützen. Der Kläger nimmt damit nicht - wie die Revision meint - lediglich eine andere rechtliche Würdigung der in den früheren Rechtszügen vorgetragenen Tatsachen vor; vielmehr will er sieh nun auf eine neue Tatsache stützen ohne Rücksicht darauf, daß seine jetzige Klage dadurch unschlüssig wird. Eindeutige und Jedem vertraute Rechtsbegriffe - wie Kauf oder Miete oder auch das Eigentum, wenn nicht gerade um diese Begriffe der Streit geht -, können als Rechtstatsachen wie jede reine Tatsache zugestanden und außer Streit gestellt werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. zu § 282 Anm. II 2 und Wieczorek ZPO zu § 288 Anm. A II b 2 mit weiteren nachweisen). Das ist hier durch ausdrückliche Erklärung geschehen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, daß nicht ein rechtsgeschäftlicher Übergang, sondern ein Eigentumserwerb auf Grund Hoheitsakts in Rede steht; denn in beiden Fällen handelt es sich um das gleiche Recht (§ 903 BGB). Der Kläger hat im Rechtsstreit nichts anderes vorgetragen, als daß das Deutsche Reich Eigentümer der Parzellen geworden sei, er macht mit der Klage gerade die Rechtsfolgen aus dem Rechtsverlust seines Vaters geltend. An diesen Vortrag ist der Kläger gebunden, zumal das Vorbringen der Revision nicht geeignet ist, einen Irrtum darzutun. Ob das Deutsche Reich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, ist belanglos, denn der Eigentumserwerb im Enteignungsverfahren vollzieht sich, außerhalb des Grundbuches, originär durch Staatshoheitsakt (BGHZ 12, 357, 368) [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52]. Die Wirkung der Hinterlegung (§ 5 Preuß. VereinfEG) wird später noch zu behandeln sein. Der Senat muß daher davon ausgehen, daß das Deutsche Reich das Eigentum erworben hat, und zwar gerade im Interesse der sachlichen Prüfung des Anliegens des Klägers. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AKG liegen hiernach vor.

17

3)

Richtig ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, § 9 AKG begründe nicht einen neuen Anspruch, sondern zeige lediglich auf, in welcher Weise und von wem ein früherer Anspruch, der gegen das Deutsche Reich begründet war, zu erfüllen ist (BGHZ 38, 104[BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61]), das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Preußische Enteignungsrecht, nach dem bei der Enteignung verfahren wurde, angewandte, Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs (§§ 1, 7, 8 PreußEntG) hat das Berufungsgericht sodann richtig die Notwendigkeit abgeleitet, sämtliche Rechnungsposten, aus denen die einheitliche angemessene Entschädigung sich ergibt, zu prüfen und zu bewerten nichtig ist ferner der Standpunkt, daß der Kläger die Umstände darlegen müsse, aus denen er den Anspruch auf eine höhere Entschädigung herleiten will (BGH NJW 1962, 1441 [BGH 04.06.1962 - III ZR 207/60]).

18

II.

Bodenwert.

19

1)

Stichtag: Ausgehend vor, § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG hat das Berufungsgericht hinsichtlich der "Qualität" des Grundstücks (vgl. BGHZ 28, 140) auf den 11. August 1937 als Zeitpunkt der Besitzüberlassung, mit dem die enteigneten Parzellen von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden, abgestellt, und für die "Preisermittlung" auf den 27. Mai 1940, den Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses. An diesen Stichtagen hat das Berufungsgericht auch für den Fall, daß die ursprüngliche Entschädigungsfestsetzung unrichtig gewesen sein sollte, festgehalten, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG - wonach für die Wertermittlung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich sind - eine Verschiebung des Bewertungsstichtages ausschließe (so in Anlehnung an BGHZ 40, 312, 319) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62].

20

Die Revision hält § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG und Art. 3 Abs. 1 GG für verletzt. Sie geht dabei richtig davon aus, daß § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG sich nicht lediglich auf die Fälle des vorangehenden Satzes 2 (Ansprüche, die auf Geld oder einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind) bezieht, sondern, eine allgemeine Richtlinie für die Anwendung des Gesetzes enthält (BGHZ 40, 312, 319) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62]. Die darin liegende Kürzung der Ansprüche ist durch Art. 135 a GG verfassungsrechtlich gedeckt und findet - wie noch auszuführen sein wird - ihre Rechtfertigung darin, daß es sich hier um die Abwicklung von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich handelt.

21

a)

Die Revision meint aber: § 9 Abs. 1 AKG steile für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses ab; wenn dieser - wie hier - nicht rechtskräftig geworden sei, könne nur auf die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter abbestellt werden. Das Berufungsgericht verletze die dem Richter verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen, wenn es statt des gesetzlichen Stichtages (Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses) einen anderen Vorgang (Zustellung des Enteignungsbeschlusses) zugrunde lege.

22

Dazu ist zu sagen: § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG stellt - wenn von dem reinen Wortlaut des Gesetzes ausgegangen wird - in den Fällen, in denen die Festsetzung der Entschädigung nicht unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, die Anmeldestellen aber auch die Gerichte vor eine unlösbare Aufgabe, da sie die Wertermittlung auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abzustellen hatten. Gesetze wollen jedoch vollziehbar sein und sind der Auslegung zugänglich, wobei der wirkliche Wille des Gesetzes zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 133 Anm. 10 mit Nachweisen). Die Auslegung unklarer Gesetzesbestimmungen ist eine richterliche Aufgabe. Daran zu zweifeln, gibt die Entscheidung den Bundesverfassungsgerichts (NJW 1965, 243), auf die die Revision sich beruft, keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf einen völlig anderen Vorgang abgestellt, es hat sich vielmehr bemüht, durch Auslegung den Sinn einer unklaren Gesetzesbestimmung festzustellen und den wirklichen Sinn des Gesetzes gemäß zu verfahren. Das ist eine typisch richterliche Aufgabe. Die Revision selbst verfährt im Wege der Auslegung nicht anders, indem sie an die Stelle des fehlenden Merkmals "Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses" die letzte tatrichterliche Verhandlung setzen möchte.

23

Die Gesetzesmaterialien - insbesondere die von der Revision angeführten Bundestagsdrucksachen Nr. 3529 und 3736 der 2. Legislaturperiode - ergeben nichts für die Auffassung der Revision. Der Ausschußbericht (Drucksachen Nr. 3529, 1659), mit dem die Neufassung von § 9 Abs. 1 begründet wurde, führt zwar aus, daß Grundstücke, die heute noch im Eigentum des ursprünglichen Besitzers stehen, entweder zurückzugeben oder mit dem vollen heutigen Wert dessen, was seinerzeit in Anspruch genommen wurde, zu entschädigen seien. Dieser Fall trifft hier jedoch nicht zu. Im übrigen behandelt der Bericht ausschließlich die Frage der Währungsumstellung, die hier - zunächst jedenfalls - ohne Interesse ist. Zur Frage des Stichtages läßt sich dem Bericht nichts entnehmen; er bestätigt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, daß dort, wo die Höhe der Entschädigung nicht rechtskräftig festgesetzt sei, die letzte mündliche Tatsachenverhandlung maßgebend sein müsse. Eher ließe sich dem Bericht entnehmen, daß § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG, der nicht von der "Entschädigungsfestsetzung", sondern von den. "Entschädigungsbeschluß" spricht, in Wirklichkeit die Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses meint (so Ernst-Jung-Kellmereit AKG zu § 9 Anm. 2 g).

24

Der Hinweis der Revision auf BGHZ 38, 104[BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61], wo allerdings von der Verschiebung des Bewertungsstichtages die Rede ist, geht fehl; denn dort handelte es sich allein um die Frage, ob der damalige Kläger die ihm angebotene Entschädigung in Reichsmark hätte annehmen müssen. Der Senat hat in BGHZ 40, 312, 319[BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] den Sinn der Bestimmung dahin verstanden:

"Das Gesetz will den Betroffenen nach den Verhältnissen zur Zeit der Enteignung, also nach dem wert dessen, was er verloren hat, ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklung, insbesondere der zwischenzeitlichen Preissteigerungen, entschädigen."

25

An diesem Grundsatz, den der Senat in einem Fall entwickelt hat, in dem die Entschädigungsfestsetzung ebenfalls nicht unanfechtbar geworden war, ist festzuhalten. Der Senat hat die von der Revision erbetene Nachprüfung vorgenommen, ist jedoch zu einen anderen Ergebnis nicht gelangt.

26

b)

Diese Auffassung ist auch nicht - wie die Revision meint - verfassungswidrig. Die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (E 15, 126) bezieht sich auf völlig andere Fragen, als hier zu entscheiden sind Sie behandelt die Frage, ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, Ansprüche - wie § 9 AKG sie zum Gegenstande hat - gegenüber anderen obligatorischen Ansprüchen zu "begünstigen"9 d.h. im Gegensatz zu § 1 grundsätzlich ihre Erfüllung vorzusehen. Das wird wegen der besonderen läge von Grund und Boden bejaht. Für die Auslegung von § 9 AKG in dem hier fraglichen Sinne gibt die Entscheidung nichts her. Die Ansicht der Revision, es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn in Fällen, in denen eine rechtskräftige Festsetzung der Entschädigung fehle, nicht auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung abgestellt werde, laßt sich auf diese Entscheidung nicht stützen. Ihre Leisätze und Art. 135 a GG ergeben vielmehr die Verfassungsmäßigkeit des § 9 AKG. Für eine Behandlung nach Art. 100 GG liegt kein Anlaß vor.

27

c)

Wenigstens - so meint die Revision weiter - hätte das Berufungsgericht als Stichtag für die Qualität den Tag des Bescheides der Oberfinanzdirektion VOM 13. April 1959 zugrundelegen müssen; denn zu dieser Zeit habe eindeutig festgestanden, daß die ursprüngliche Entschädigungsfestsetzung unrichtig und der Kläger zur Klage gezwungen war, um zu seinem Recht zu kommen.

28

In diesem Zusammenhang beruft die Revision sich auf den Satz, die Entschädigung müsse grundsätzlich der Höhe nach dem entzogenen Vermögenswert in dem Zeitpunkt entsprechen, zu den der Betroffene über den Entschädigungsbetrag verfügen könne (BGH NJW 1965, 534). In Jahre 1959 aber habe - so meint die Revision - das Grundstück bestimmt Baulandqualität gehabt, die im übrigen auch schon 1940 (Kasernenbau) bestanden habe.

29

Dazu ist zu sagen: Allgemeine enteignungsrechtliche Grundsätze können in einem Fall wie dem vorliegenden nur mit Einschränkungen zum Tragen kommen, weil die Bundesrepublik die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches nicht vollen Umfanges, sondern nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingeschränkt übernommen hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (E 15, 126) gebilligte Standpunkt liegt dem Berufungsurteil sowie BGHZ 40, 312 zugrunde. Es kommt also - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht darauf an, wie hoch der Anspruch auf eine "richtig" festgesetzte Entschädigung gegen das Deutsche Reich wäre, sondern darauf, was die Bundesrepublik zur Erfüllung übernommen hat. Die volle Entschädigung sollte - nach dem Ausschußbericht - gezahlt werden, wenn das Eigentum nicht bis zum 1. August 1945 übergegangen war, gleichwohl aber der Bund Wert auf das Grundstück legte. War - wie hier - das Eigentum übergegangen, dann bestimmt § 9 AKG den Umfang der zur Erfüllung übernommenen Schuld.

30

Es kommt daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht darauf an, ob die von der Oberfinanzdirektion gezahlte Summe bei richtiger Behandlung schon im Jahre 1940 hätte gezahlt werden müssen, ob die Oberfinanzdirektion richtig im April 1959 festgesetzt hat und ob der Kläger 1940 und jetzt zur Klage gezwungen war, um zu seinem Recht zu kommen. Der Standpunkt des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

31

2)

Qualität der Parzellen:

32

Die Bestimmung der Qualität, d.h. der wertbildenden umstände der enteigneten Grundstücke (Ödland, Ackerland, Bauland pp in bestimmter Lage) hat das Berufungsgericht richtig auf den Zustand abgestellt, den die Grundstücke in dem Zeitpunkt aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden (BGHZ 28, 160). Das ist hier unzweifelhaft der 11. August 1937, an dem die Parzellen in den Besitz des Deutschen Reiches übergingen.

33

Das Berufungsgericht hat festgestellt: Im Jahre 1937 seien die Parzellen reines, nicht erschlossenes Ackerland mit der Möglichkeit einer Baumschulennutzung gewesen. Für dieses Gebiet habe weder eine Parzellierung, noch eine Aufschließung in Aussicht gestanden; es sei nicht ersichtlich, daß in absehbarer Zeit eine Aufschließung und Bebauung möglich gewesen wäre. Das Gelände habe gegenwärtig noch ländlichen Charakter; die angrenzenden Grundstücke seien weitgehend nur landwirtschaftlich genutzt. Die enteigneten Parzellen seien weder "baureif", noch Rohbauland oder Bauerwartungsland gewesen.

34

a)

Soweit die Revision zur Nachprüfung stellt, ob überhaupt für die Ermittlung der Qualität ein besonderer Bewertungsstichtag habe zugrunde gelegt werden dürfen, geht sie von der bereits als unrichtig erkannten Ansicht aus, die Wertermittlung müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen Diese Ansicht findet auch in der angeführten Kommentarstelle (Döll, AKG zu § 9 Anm. 6) keine Stütze.

35

b)

Soweit die Revision anführt, wenigstens müsse von den Zustand am 13. April 1959 ausgegangen werden, verkennt sie die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs durch § 9 Abs. 1 AKG, der die Wertermittlung auf die Zeit der Enteignung abgestellt wissen will. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats (vom 28. Januar 1965 - III ZR 30/64 - BGHZ 43, 120 = NJW, 1965, 534), das einen anders gelagerten Fall betrifft, geht fehl. Die Revision läßt außer acht, daß der für die Bestimmung der "Qualität" maßgebende Zeitpunkt sich auch in Zeiten schwankender Preise nicht verschiebt (vgl. BGHZ 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61]. Für die Beurteilung von Art und Zustand der Parzellen muß also jedenfalls auf den 11. August 1937 abgestellt bleiben.

36

c)

Wenn die Revision weiter meint, der Baulandcharakter im Zeitpunkt der Enteignung könne angesichts des Kasernenbaues nicht zweifelhaft sein, so verkennt sie den Grundsatz, daß Wertsteigerungen oder Qualitätsverbesserungen, die erst die Folge des Enteignungs-Unternehmens sind, nicht zugunsten des Enteigneten berücksichtigt werden können (vgl. Rechtsprechungs-Übersicht WM Sonderbeilage 5/1965 S. 4; BGH Urt.v. 13. Oktober 1958 - III ZR 92/57 - und 97/57 = WM 1959, 239; vgl. auch § 10 Abs. 2 PreußEntG).

37

d)

Der Hinweis der Revision, das Gelände sei in einem älteren Bebauungsplan als künftiges Bauland ausgewiesen, ist für sich allein belanglos.

38

Allerdings wird die Bebauungserwartung auch bestimmt von der Planung, ohne die ein gesundes, sicheres, ungestörtes Zusammenleben mit Rücksicht auf die Knappheit des verfügbaren Grund und Bodens, nicht möglich ist (BGHZ 30, 338, 345) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]. Die Planung aber bestimmt nicht allein und nicht ausschließlich die Bebaubarkeit eines Grundstücke. Die Ausweisung eines Grundstücks als Bauland genügt für sich allein nicht, um die Eigenschaft als Bauland zu bejahen. Es muß hinzukommen, daß auf Grund der tatsächlichen Entwicklung mit einer Bebauung auch in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGHZ 39, 198, 212) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61]. Entscheidend ist, welche Bedeutung der gesunde Grundstücksverkehr einer Planung beimißt und welche Folgerungen er hieraus zieht (BGHZ 39, 198).

39

Dieser Feststellung hat das Berufungsgericht sich mit besonderer Gründlichkeit gewidmet, wobei ein Verstoß gegen die vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Rechtsprechungs-Übersicht WM Sonderbeilage 5/1965 S. 13) nicht ersichtlich ist. Aus der Entscheidung in BGHZ 39, 198 = NJW 1963, 1492 kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiten. Allerdings kann der gesunde Verkehr die Wahrscheinlichkeit, daß Ackerland einmal bebaubares Gelände sein wird, bereits berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist aber hier nach eingehender Prüfung der Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Wahrscheinlichkeit für die enteigneten Parzellen nicht bestanden habe und deshalb auch nicht habe berücksichtigt werden können.

40

e)

Schließlich kann der Vortrag der Revision, die Unterlagen des Berufungsgerichts seien unvollständig gewesen, nicht durchdringen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrenefehlerhaft und unter Vernachlässigung des Vertrages des Klägers (§ 286 ZPO) für die Beurteilung von Qualität und Preis der enteigneten Parzellen auch die freihändigen Verkäufe des übrigen Kasernengeländes in Betracht gezogen, ist unbegründet. Der Kläger hatte sich gegen die Berücksichtigung dieser Verkäufe mit dem Schriftsatz vom 16. April 1964 gewehrt, indem er unter Hinweis auf die Beiakten betreffend die Enteignungssache Kahlke vorgetragen hatte, die Eigentümer hätten bei derartigen Verkäufen unter einem Druck gestanden, dem gegenüber sie machtlos gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht übersehen, sondern sich im Tatbestand des Berufungsurteils hierauf bezogen (Urteilsausfertigung Bl. 25) und in den Entscheidungsgründen (Urteilsausfertigung Bl. 35 ff) die vom Kläger erhobenen Bedenken sachlich geprüft, wobei es jeden dieser Verkäufe und auch andere bekanntgewordene Kaufangebote erörtert hat (Urteilsausfertigung Bl. 41 f). Dem Berufungsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, daß es wesentlichen Parteivortrag außer Betracht gelassen hätte. Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe, indem es die Kaufpreise als "frei ausgehandelt" bezeichnet habe, allgemeine Erfahrungssätze verletzt, trifft nicht zu. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, die zur Vermeidung einer Enteignung ausgehandelten Preise seien "unter dem Druck der Enteignung" unangemessen, läßt sich - nach der Erfahrung des Senats auch für die Jahre 1937 bis 1940 - nicht aufstellen. Daß die Verhältnisse hier andere gewesen wären, kann auch dem Vortrag der Enteignungssache Kahlke nicht mit annähernder Sicherheit entnommen werden. Das Berufungsgericht könnte daher die freihändigen Verkäufe der Nachbarn, die es anhand der Gutachten und eigener Feststellungen über die Entwicklung überprüft hat, fehlerfrei berücksichtigen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß der anwaltlich vertretene Klüger sich vollständig zur wache geäußert habe (vgl. LM zu ZPO § 139 Nr. 3), zumal der Kläger Vortrag in dieser Richtung schon ausdrücklich gebracht hatte. Es kann daher dahinstehen, ob es ein hinreichend substantiiertes Beweisangebot (§ 282 ZPO) gewesen wäre, wenn der Kläger - wie die Revision vorträgt - auf Befragen die Nachbarn als Zeugen dafür benannt haben würde, daß sie die Preisvereinbarung nicht entsprechend dem Verkaufswert ihrer Grundstücke, sondern lediglich unter dem Druck der drohenden Enteignung eingegangen seien.

41

Entgegen der Auffassung der Revision bedeudet es keinen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Landverkäufe des Vaters des Klägers für die Bewertung der enteigneten Parzellen nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es die hier fraglichen Parzellen nicht als qualitätsmäßig gleichwertig mit dem vom Vater des Klägers parzellierten Grundbesitz (mit Hofstelle) bewertet hat; es hat dabei hervorgehoben, daß der parzellierte Grundbesitz innerhalb der Bebauungsgrenze der Gemeinde gelegen habe und hierfür 1935 die Wohnsiedlungsgenehmigung beantragt, später auch erteilt worden sei, und nach der Aufteilung die Zweckbestimmung dieses Geländes nur noch darin habe bestehen können, bebaut und als Wohnland genutzt zu werden. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht für die hier streitigen Parzellen nicht feststellen können.

42

Wenn die Revision sich - unter Hinweis auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - weiter darauf beruft, die Beklagte habe im ernten Rechtszug die Qualität der enteigneten Parzellen als Rohauland zugestanden (§ 288 ZPO) so ist dem entgegen zu halten: Ein Geständnis kann sich nur auf "Tatsachen" beziehen, eine ausgesprochene "Wertung" bindet die Partei nicht (BGHZ 8, 235, 238) [BGH 17.12.1952 - VI ZR 29/52]. Tatsachen in diesem Sinne können, wie bereits ausgeführt ist, auch eindeutige, jedem geläufige Rechtsbegriffe sein. Das trifft aber für die Einordnung von Gelände als "Rohbauland" nicht zu. Denn derartige unjuristische, vom Gesetz nicht umrissene, Örtlich vielfach unterschiedlich angewandte Ausdrücke - wie "Bauerwartungsland" oder "werdendes oder merkantiles Bauland" oder "Baurohland" (vgl. RG Gruchot Bd. 55, 1176) -, die lediglich eine höhere Qualifikation als Ackerland besagen wollen, haben für sich keine selbständige Bedeutung (BGHZ 39, 198, 202) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61], sie enthalten eine typische Wertung; es fehlt ihnen das für eine Tatsache wesentliche Element der Bestimmtheit. Allenfalls ließe sich sagen, die Beklagte habe die Tatsache zugestanden, daß der Verkehr die Grundstücke höher als Ackerland bewertet habe. Das aber hat auch das Berufungsgericht berücksichtigt.

43

Die Revision beruft sich ferner für die Baulandqualität der hier streitigen Parzellen zu Unrecht auf den Bescheid des Landrats in P. vom 22. Oktober 1942, in dem es heißt, daß "es sich bei den verkauften Plätzen um Baugelände handelt." Denn dieser Bescheid bezieht sich - wie aus seinem Inhalt hervorgeht - nicht auf die hier streitigen Parzellen, sondern auf Gelände, das zu dem vom Vater des Klägers parzellierten Grundbesitz gehörte und - wie ausgeführt ist - unter anderen Voraussetzungen stand. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf den "Aufteilungsplan" des Kreisbauamtes P. fehl.

44

Die Rüge der Revision, des Berufungsgericht habe nicht an den Beweisangeboten K. und E. vorbeigehen dürfen, kann nicht durchgreifen. Beide waren nicht als Zeugen, sondern als Sachverständige benannt. Das Berufungsgericht, dem mehrere Gutachten vorlagen, durfte im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen. Weshalb es weiterer Begutachtung bedurft hätte, gibt die Revision nicht an. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es die Anhörung dieser Sachverständigen nicht für sachdienlich gehalten hat, weil es nämlich beiden an praktischer Anschauung für die Grundstücksverhältnisse in P. in den Jahren 1937 bis 1940 fehle.

45

f)

Die Revision meint weiter: Die Einstufung der fraglichen Parzellen als "Ackerland mit der Höflichkeit einer Baumschulennutzung" durch das Berufungsgericht beruhe auf dem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht den Bruder des Klägers, Kurt K., nicht als Zeugen darüber vernommen habe, daß die Parzellen bereits als Baumschulengelände genutzt worden seien, was der Kläger beantragt habe. Mangels dieser Grundlage seien die eingeholten Gutachten unbrauchbare.

46

Dazu ist zu sagen: Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils ist unstreitig, daß auf der Landstelle, nachdem Kurt K. sie im Jahre 1928 von dem Vater übernommen hatte, zunächst überwiegend Viehhaltung, zeitweise auch eine Baumschule betrieben wurde, die fraglichen Parzellen 1937 aber mit Korn bestellt waren. Weiter hat das Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet, daß die Parzellen im August 1937 als Ackerland genutzt wurden, zu dieser Zeit mindestens aber auch die Nutzungsmöglichkeit als Baumschulenland hatten. Von dieser Charakterisierung ist das Berufungsurteil bei seiner weiteren Erörterung ausgegangen. Richtig ist, daß der Kläger im Schriftsatz vom 7. November 1963 (dort Bl. 2) seinen Bruder, Kurt K., als Zeugen dafür benannt hat, daß die Perzellen vorher als Baumschulenland genutzt worden seien und die Bestellung mit Korn, die von vornherein als vorübergehend gedacht gewesen sei, deshalb vorgenommen worden sei, weil ein Wechsel der Anpflanzung sich aus landwirtschaftlichen Gründen empfohlen habe. Der Kläger hat hierzu bei seiner persönlichen Anhörung am 8. November 1963 erklärt, sein Bruder habe früher auch in kleinem Umfange Baumschulen betrieben; später allerdings sei dies infolge der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterbliebene Demgemäß ist der Kläger auf sein Beweiserbieten nicht mehr zurückgekommen, er hat lediglich im Schriftsatz vom 3. April 1964 (dort Bl. 4) ausführen lassen, die Parzellen seien nach Lage und Nutzung längst Baumschulenland gewesen, bevor der Bruder des Klägers sie aus den vorgetragenen Gründen vorübergehend landwirtschaftlich genutzt habe.

47

Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag voll berücksichtigt. Es hat den Sachverständigen R. nach den Preisen für Baumschulenland gefragt und im Beweisbeschluß vom 24. April 1964 den Sachverständigen H. angewiesen, die Nutzungsmöglichkeit als Baumschulenland zugrundezulegen. Dementsprechend ist H. bei seiner Bewertung von Baumschulenland ausgegangen. Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1964 (dort Bl. 3) bestätigt, daß beide Sachverständige eine Bodenqualifikation als Baumschulenland zugrunde gelegt haben; er hat jedoch damals die Bewertung als Rohbauland vermißt. Nach diesen Vortrag konnte es auf die Tatsachen, für die der Kläger anfänglich seinen Bruder benannt hatte, nicht mehr ankommen. Der Vortrag der Revision, die Sachverständigen seien von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen, ist geradezu unverständlich. Dieser Vorwurf trifft auch das Berufungsurteil nicht. Es spricht zwar von Ackerland mit der Möglichkeit einer Baumschulennutzung, hat aber das Gelände wie Baumschulenland, gewertet. Das ist teils wörtlich ausgesprochen, ergibt sich weiter aber auch daraus, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen H. gefolgt ist, der in seinem Gutachten vom 28. Juli 1964 den Charakter der enteigneten Parzellen unbestreitbar als Baumschulenland bezeichnet hat, selbst wenn sie zur Zeit der Enteignung nicht als solches genutzt wurden.

48

Die Rüge geht daher ins Leere.

49

g)

Schließlich hält die Revision es für verfehlt, die Bewertung für das Jahr 1940 auf den für 1937 ermittelten Preisen aufzubauen. Denn das Berufungsurteil lasse erkennen, daß die Bautätigkeit seit 1936 in verstärktem Maße begonnen habe; es widerspreche allgemeinen Erfahrungssätzen, eine Veränderung im Preisniveau auszuschließen.

50

Dazu ist zu sagen: Das Berufungsurteil spricht an der von der Revision angeführten Stelle nicht von einem Ansteigen der Bautätigkeit seit 1936; es behandelt dort den Parzellierungsplan des Vaters des Klägers, der - wie bereits ausgeführt ist - auf die Bewertung der streitigen Parzellen ohne Einfluß bleiben muß, und erörtert, die Stadt habe damals das Gelände südlich des H. weges, wo die Parzellen liegen, überhaupt von der Bebauung ausschließen wollen, und noch 1940 seien die erschlossenen Baugebiete keinesfalls auch nur annähernd voll bebaut gewesen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche Stelle des Berufungsurteils die Revision sich berufen will, wenn nicht die Parzellierungspläne des Vaters des Klägers aus den Jahren 1935/1936 gemeint sind. Das Berufungsgericht hat in vollständiger Würdigung des Verhandlungsergebnisses die Überzeugung erlangt, daß für Gelände gleicher Lage und Art zwischen 1937 und 1940 eine Änderung des Marktwertes nicht eingetreten sei, und an anderer Stelle ausgeführt, daß ein höherer Preis als 1910 RM je qm mit Sicherheit noch nicht einmal in den Jahren 1950 bis 1960 erzielbar gewesen wäre. Das beruht auf der Prüfung der Vergleichepreise und der Berücksichtigung der Gutachten. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze ist dabei nicht ersichtlich. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Bautätigkeit an anderer Stelle, die für das enteignete Grundstück nicht in Betracht kommt, dessen Preis steigert, laßt sich nicht aufstellen.

51

III.

1)

Soweit der Kläger Zuschläge zum Bodenwert als Rechnungsposten für die Entschädigung fordert, beruft er sich auf § 8 PreußEntG. Hiernach umfaßt die Entschädigung im Falle einer Teilenteignung - wie sie hier vorgenommen wurde - zugleich den Mehrwert, welchen der abzutretende Teil durch seinen örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwert, welcher für den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht. Solche Zuschläge hat der Kläger zuletzt in Höhe von 1.800 RM bezw. DM je ha - 2.433 RM bezw. DM für den Mehrwert der enteigneten Parzellen und von 11.400 RM bezw. DM wegen der Gebäudewertminderung gefordert.

52

2)

Das Berufungsgericht hat sich von der Berechtigung dieser Forderung nicht überzeugen können. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Teilenteignung für sich allein nicht schon die Gewährung von Zuschlägen rechtfertigt, es vielmehr der Feststellung bedarf, daß die enteigneten Parzellen im Rahmen der Bewertung des Gesamtbesitzes tatsächlich einen höheren Wert hatten, als sich bei der Bewertung des enteigneten Teils allein ergeben hat Denn das Gesetz bezweckt nur, dem Eigentümer in den Fällen wo der abgetretene Teil vermöge der Dienste, die er den übrigen Grundstück leistete, einen höheren Wert als den gewöhnlichen Verkaufswert hatte, diesen höheren Wert zu sichern (KGZ 32, 350, 352). Seine Prüfung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat das Berufungsgericht richtig auf den für die "Qualität" des Grundstücks maßgebenden Stichtag abbestellt (BGH Urt.v. 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - Bl. 7). Denn auch insoweit handelt es sich um die Feststellung eines wertbildenden Faktors.

53

Weiter hat das Berufungsgericht erwogen: Im August 1937 habe der nicht enteignete Teil des gesamten Besitzes nicht nur den Wert gehabt, der sich aus der bisher betriebenen landwirtschaftlichen oder Baumschulen gärtnerischen Nutzung der Hofstelle ergeben habe; er habe schon damals einen erhöhten Wert gehabt durch die ihm innewohnende reale und später verwirklichte Möglichkeit der Aufteilung und Parzellierung der Hofstelle von 2.31 ha und der damit dann ausschließlich geschaffenen Nutzung zur Bebauung mit Wohngebäuden, eine Möglichkeit, die der Vater des Klägers seit 1935 auch tatsächlich habe nutzen wollen. Damit sei der Wert des gesamten Besitzes auf etwa das doppelte des Wertes, der sich bei landwirtschaftlicher Nutzung ergeben haben würde, gestiegen. An dieser Werterhöhung hätten die enteigneten Parzellen, die nicht als Bauland in Betracht gekommen seien, nicht teilgenommen. Sie seien für die Bauparzellen ohne besonderen Nutzen und daher ohne Mehrwert gewesen. Daher könne weder festgestellt werden, daß die enteigneten Parzellen wegen ihres Zusammenhanges mit dem Restbesitz wertvoller gewesen seien, noch daß der Wert des Restbesitzes durch die Enteignung der beiden Parzellen beeinträchtigt worden sei. Bei diesen Schätzungen seien Wert und Brauchbarkeit des Gebäudes der Hofstelle, verteilt auf die Grundflächen, berücksichtigt, so daß auch ein Zuschlag wegen der Gebäudewert-Minderung zu verneinen sei.

54

3)

Die Revision meint, das Berufungsgericht sei an der Tatsache vorbeigegangen, daß hier ein einheitlicher landwirtschaftlich-gärtnerisch genutzter Grundbesitz vorgelegen habe, der zugleich in allen Teilen Baulandqualität gehabt habe; die auf der Teilenteignung beruhende Parzellierung des Restgeländes sei wegen der Zerschlagung des landwirtschaftlichen Gesamtguts nur nachteilig gewesen.

55

Bei der Begründung dieser Auffassung geht die Revision davon aus, daß auch die enteigneten Parzellen als Bauland anzusprechen seien; dies ist bereits als unrichtig erkannt worden. Soweit die Revision weiter meint, das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Parzellierungsplänen des Vaters des Klägers übersehen, verläßt die Revision die Grundlage des unstreitigen Tatbestandes, indem sie als unstreitig bezeichnet, daß der Vater des Klägers im Jahre 1935 zunächst nur ein Trennstück habe verkaufen wollen und erst, als er damit nicht durchgedrungen sei, den Gesamtaufteilungsplan vom 16. Januar 1936 habe aufstellen lassen. Dagegen steht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig und für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO) fest, daß schon der erste Antrag des Vaters des Klägers vom 19. November 1935 die gesamte Hofstelle mit 2.31.50 ha umfaßte. Das wird auch durch den Inhalt der vorgetragenen Verfahrensakten belegt. Richtig ist allerdings, daß der Vater des Klägers im Februar 1936 den Antrag zunächst zurücknahm, nachdem er einen Vorbescheid mit verschiedenen Auflagen erhalten hatte. Richtig ist auch - wie die Revision weiter anführt -, daß der Kläger im Schriftsatz vom 3. April 1964 behauptet hat, sein Vater habe sich nur unter den Druck der bevorstehenden Enteignung im Jahre 1938 wieder entschlossen, die Parzellierung des Restbesitzes erneut zu betreiben. Diese streitige, nicht unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers brauchte jedoch dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Verhältnisse nach § 287 ZPO nicht Veranlassung zu geben, daran zu zweifeln, daß der Vater des Klägers die erkannte günstigere Möglichkeit, die eigentliche Hofstelle aufzuteilen, nutzen wollte und an diesem Plane festhielt. Die Rüge geht daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

56

Wenn die Revision weiter ausfuhrt, das Berufungsgericht hätte dem Gutachten des Architekten L. vom 28. März 1939 wenigstens Anhaltspunkte für eine Schätzung entnehmen können, so ist dazu zu sagen: Das Berufungsgericht hat dieses vom Kläger überreichte Gutachten aus sachlichen Gründen abgelehnt, weil es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe und Lorenzen in unzulässiger Weise die Einzelposten nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden geschätzt habe. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Das Berufungsgericht hat aber eine Schätzung nicht mangels hinreichender Anhaltspunkte abgelehnt, es hat vielmehr im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO zustehenden freien tatrichterlichen Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß die Enteignung der Parzellen nicht zu einem Minderwert für den Restbesitz geführt habe. Eine hinreichende Grundlage für diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht in den ausführlich gewürdigten Gutachten der Sachverständigen H. und G. finden. Die Grundsätze, die der Senat für die Feststellung des Wertes von unbebautem Vorgartengelände entwickelt hat (vgl. Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 = WM 1958, 78; Betriebsberater 1958, 61; Urteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZK 215/60 -), treffen nach der anders gearteten Fallgestaltung hier nicht zu. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler in der Schätzung des Berufungsgerichts int nicht zu ersehen.

57

IV.

1)

In Anlehnung an das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1955 - 5 U 2/55 - hat der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 13. April 1959 zugunsten des Klägers Umsiedlungskosten in Höhe von 6.000 DM und eine Ernteentschädigung von 400 DM berücksichtigt. Diese Beträge sind dem Kläger bezahlt worden. Mit der Klage hat der Kläger diese Posten nicht beanstandet; er hat auch im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 23. Oktober 1964 - dort Bl. 5 -) erklären lassen, die Posten Umsiedlungskosten und Ernteentschädigung seien außer Streit.

58

Gleichwohl hat das Berufungsgericht, das seine Aufgabe in einer vollständigen Durchprüfung aller Rechnungsposten der Entschädigung gesehen hat, beide Posten eingehend behandelt. Das Berufungsurteil erörtert Bedenken hinsichtlich beider Posten und kommt zu dem Ergebnis, daß weder aus dem Gesichtspunkt der Umsiedlungskosten noch aus dem der Ernteentschädigung eine weitere Erhöhung der Entschädigung gefordert werden könne. Damit hat das Berufungsgericht beide Posten in der von der Oberfinanzdirektion berücksichtigten Hohe in die Berechnung eingesetzt, jedoch keinen Anlaß gefunden, Umsiedlungskosten, und Ernteentschädigung mit höheren Beträgen zu berücksichtigen.

59

Die Revision erkennt an, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts für die Urteilsfindung nicht entscheidend waren, und beschränkt sich daher auf den Hinweis: Da die entsprechenden Posten im Entschädigungsbescheid zugebilligt waren, müsse die Beklagte sie als materiell berechtigt gegen sich gelten lassen. Es gehe nicht an, den Kläger, der einen Mehrbetrag fordere, irgendwie schlechter zu stellen.

60

2)

Das beruht auf folgendem: Der Entschädigungs-Feststellungsbeschluß vom 22. Mai 1940 hatte einen Zuschlag von 300 RM je ha für "Inventarüberschuß", d.h. zum Ausgleich des Minderwerts des landwirtschaftlichen Inventars der Hofstelle, berücksichtigt, der Bescheid der Oberfinanzdirektion jedoch nicht. Das Berufungsurteil führt dazu aus: Es sei nicht vorgetragen worden, um welches Inventar es sich handele, inwieweit solches Inventar für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr habe genutzt worden können und dadurch in seinem Gebrauchswert gemindert worden sei, ferner fehle ein tatsächlicher Vortrag darüber, welches Inventar der Bruder des Klägers auf seinen neuen Betrieb nach M. mitgenommen habe, welche Inventarstücke in M. nicht mehr verwertbar gewesen seien und was hiermit geschehen sei. Ein Zuschlag zur festgesetzten Enteignungsentschädigung im Hinblick auf den Minderwert des Inventars sei daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht gerechtfertigt.

61

Aber auch rechtlich - so führt das Berufungsurteil weiter aus - beständen insofern Bedenken, als nicht feststehe, ob der Vater des Klägers Eigentümer des Inventars gewesen sei. Falls dies nachgewiesen würde, könnte möglicherweise ein Rechnungsposten berücksichtigt werden. Eine denkbare Minderzahlung in dieser Richtung werde jedoch durch die Mehrbeträge, die der Kläger über den festgestellten Grundstückswert hinaus erhalten habe, ausgeglichen, so daß der Kläger einen weiteren Ausgleichsbetrag wegen Inventarüberschusses nicht beanspruchen könne.

62

Dazu ist zu sagen: Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesen Punkt beruht auf der Erwägung, daß tatsächliche Umstände, die einen weiteren Zuschlag rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen worden sind. Das Fehlen jedes tatsächlichen Anhaltspunktes mußte das Berufungsgericht zu Lasten des darlegungspflichtigen Klägers berücksichtigen (BGH NJW 1962, 1441 [BGH 04.06.1962 - III ZR 207/60]). Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. Diese Erwägungen allein tragen die Entscheidung bezüglich des "Inventarüberschusses". Auf die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht für den Fall angestellt hat, daß weiteres vorgetragen worden wäre, kommt es hiernach nicht an.

63

V.

1)

Die Berücksichtigung von "Kreditbeschaffungskosten", die der Kläger mit 7.552,40 DM geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht abgelehnt; es hat im einzelnen erwogen:

64

Trotz der Aufforderung des Gerichts habe der Kläger zur Erklärung dieses Postens nicht mehr beitragen können, als daß es sich um die Kosten eines Kredits für den Ankauf des Erbhofs in M. gehandelt habe. Wahrscheinlich seien, diese Kosten durch Zinsen und Bankspesen für das gestundet Restkaufgeld von 32.000 RM, des vom 1. November 1938 an mit 5 Volle habe verzinst werden sollen, entstanden. Käufer des Hofes in M. und Schuldner dieser Kosten sei aber nicht der Vater des Klägers als Enteigneter, sondern der Bruder Kurt des Klägers gewesen, der den Hof in M. erwerben habe. Die Kosten seien nicht infolge der Enteignung der beiden Parzellen entstanden. Der Vater des Klägers als Enteigneter habe Anspruch auf Ersatzland nicht gehabt. Die Entziehung der beiden Parzellen sei für die Aufgabe des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, der überwiegend auf Pachtland geführt wurde, nicht ursächlich gewesen. Wegen der Teilenteignung sei es nicht notwendig gewesen, einen Ersatzhof zu beschaffen. Der Aufwand habe bei weitem das Maß des Erforderlichen überstiegen; denn die enteigneten Parzellen seien 1.35 ha und der Hof in M. etwa 32.55 ha groß gewesen. Der Vater des Klägers sei - so führt das Berufungsurteil in Anlehnung an BGHZ 41, 354 weiter aus - in Geld zu entschädigen gewesen und habe Anspruch auf eine Entschädigung in Land nicht gehabt; die Kosten der Ersatzlandbeschaffung seien nicht durch die Enteignung verursacht.

65

2)

Soweit die Revision meint, der Anspruch sei hinreichend substantiiert worden, ist dem entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diese Posten nicht wegen Mängeln in der Darlegung abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat sich bemüht, die unzulängliche Darstellung des Klägers aus dem übrigen Akteninhalt zu ergänzen, ist aber aus Rechtsgründen zur Ablehnung gelangt.

66

Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsurteils greift die Revision ohne Erfolg an. Entschädigung nach Preußischem Enteignungsrecht ist die vollständige Entschädigung für das entzogene Grundeigentum in Geld (§ 1, 7 PreußEntG). Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 32, 298, auf die sie sich beruft, kann die Revision nichts für ihren Standpunkt herleiten; denn diese Entscheidung betrifft, soweit sie hier einschlägig ist, Umzugs- und Einrichtungskosten (a.a.O. 304), deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit hier außer Streit ist und vom Senat anerkannt wird (BGH Urt.v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 =WM 1963, 996), sie schließt aber mit dem Hinweis, daß jedenfalls Aufwendungen, die das Maß des Erforderlichen überstiegen, nicht zur Grundlage der Entschädigungsbemessung gemacht werden dürfen (a.a.O. 305). Schon an dieser Erwägung muß die Forderung scheitern; denn Vater oder Bruder des Klägers verließen, wenn sie nach der Enteignung von 1,35 ha einen Hof von 32,55 ha erwarben, den Rahmen des zur Ersatzbeschaffung erforderlichen, sie gingen vielmehr an eine grundsätzliche Umgestaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz, die ihren zureichenden Grund nicht mehr in der Enteignung der beiden Parzellen finden läßt. Abgesehen davon war der Vater des Klägers in Geld - nicht in Land - zu entschädigen (§ 7 PreußEntG). Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks für Fälle, in denen der Enteignete in Geld zu entschädigen war, in BGHZ 41, 354 grundsätzlich abgelehnt und hieran in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Der Betrag kann daher auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - nur zum Teil berücksichtigt werden.

67

VI.

1)

Der Kläger, dem auf Grund des Bescheides der Oberfinanzdirektion 4 % Zinsen seit dem 11. August 1937 auf den gesamten Entschädigungsbetrag gezahlt worden sind, fordert darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung mit der Begründung, die Erträge der enteigneten Parzellen waren in der Zeit von der vorläufigen Besitzüberlassung bis zur Enteignung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung weit über 4 % des Wertes hinausgegangen, wofür der Kläger sich auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen hat.

68

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer solchen Nutzungsentschädigung nicht als ausreichend dargelegt erachtet; es hat im einzelnen erwogen: Es sei nicht ersichtlich oder wahrscheinlich, daß Vater oder Bruder des Klägers aus den enteigneten Parzellen höhere Erträge hätten erzielen können. Für den Vater des Klägers komme es ohnehin nur auf den anteiligen Pachtzins an, für dessen Höhe nichts vorgetragen sei. Der Bruder des Klägers habe die Parzellen landwirtschaftlich genutzt; der Sachverständige G. habe in seinem Gutachten vom 8. Juli 1941 für ähnliche Betriebe den jährlichen Reinertrag mit 100 RM je ha angegeben. Bei einer Nutzung als Baumschulenland mögen die Erträge höher gelegen haben; da jedoch die Parzellen zur Zeit der Besitzeinweisung landwirtschaftlich genutzt wurden, könne nicht festgestellt werden, daß sie in den Jahren 1938 bis 1940 für Baumschulenbetrieb benutzt worden wären, und demgemäß könne eine solche gewinnbringendere Nutzung nicht berücksichtigt worden.

69

Die Verzinsung des Entschädigungsbetrages (§ 36 Abs. 2 PreußEntG) solle die entgehenden Nutzungen in generalisierender, von den Besonderheiten des Einzelfalles absehender Weise ausgleichen; sie führe auch im Regelfall zu einer angemessenen Entschädigung (so BGHZ 37, 269). Eine andere Beurteilung sei hier nicht deshalb geboten, weil in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen worden sei; denn Inhaber dieses Betriebes sei nicht der Vater, sondern der Bruder des Klägers als Pächter gewesen.

70

Darüber hinaus könnten Bedenken sich aus den §§ 9, 11 AKG sowie daraus ergeben, daß der Beginn der Verzinsung nicht ohne weiteres auf den Tag der Besitzeinweisung habe festgesetzt werden dürfen.

71

2)

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu den §§ 9, 11 AKG, die sie für rechtsirrig hält. Hierauf kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil nicht hierauf beruht, sondern auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Berufungsgericht einen Entgang höherer Nutzungen als 4 % des Kapitals hat verneinen lassen. Insoweit wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Nutzung für eine Baumschule als bloße Möglichkeit gewertet habe, und führt aus: Das Berufungsgericht habe Vortrag und Beweisangebot des Klägers, das Gelände sei vor 1937 schon als Baumschulenland genutzt worden, unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen. Im Zusammenhang mit diesem Vortrag reiche der weitere Vortrag des Klägers, die enteigneten Parzellen hätten wesentlich höhere Erträge als die Zinsen bringen können, wofür der Kläger sich auf Sachverständigen-Gutachten bezogen habe, aus. Der Beweis hätte - so meint die Revision - erhoben werden müssen.

72

3)

Das greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob § 286 ZPO, den die Revision als verletzt rügt, eingreift oder ob hier, wo es um die Feststellung der Höhe der Entschädigung geht (BGHZ 29, 217[BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]), nicht die Verfahrenslage vollen Umfanges nach der Bestimmung in § 287 ZPO zu beurteilen ist, der den Umfang der Beweisaufnahme weitgehend dem Ermessen des Tatrichters überläßt. Der Standpunkt der Revision muß schon daran scheitern, daß der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Ansprüche als Rechtsnachfolger seines Vaters geltend nicht. Dieser aber zog die Nutzungen aus den enteigneten Parzellen, die er seinem Sohn Kurt etwa seit 1933 verpachtet hatte, in der Form des Pachtzinses, Das Berufungsgericht konnte daher nach der Lebenserfahrung mit Recht davon ausgehen, daß es für den Vater den Klägers nur auf den anteiligen Pachtzins angekommen, sei. Es ist nicht vorgetragen worden, daß der Pachtzins je noch der Art der Nutzung der Parzellen (Ackerland oder Baumschulenland) oder nach dem tatsächlichen Ertrag ihrer Früchte unterschiedlich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, daß der Pachtzins 4 % des Grundstückswertes überstiegen habe oder der Vater in entsprechender Weise an etwaigem höheren Erträgnissen beteiligt gewesen wäre.

73

Dies darzutun, wäre Aufgabe des Klägers gewesen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verzinsung des Entschädigungsbetrages (§ 36 Abs. 2 PreußEntG und § 6 Abo. 1 PreußVereinfEG) den Enteigneten für den Entgang der Nutzungen des Grundstücks entschädigen soll. Die Verzinsung der Enteignungsentschädigung ist - wie der Senat schon in BGHZ 37, 269, 275[BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ausgeführt hat - Ausfluß des Gedankens, daß die Entschädigungssumme an die Stelle des Grundstücks und seiner Substanz tritt und die Zinsen die Entschädigung für die Nutzungen darstellen, die den Eigentümer infolge der Entziehung der Grundstückssubstanz entgehen, solange die Entschädigung noch nicht Bezahlt ist und daher noch nicht anstelle der Grundstückssubstanz genutzt werden kann. Diese allgemeinen Erwägungen treffen auch für die Verzinsung nach Preußischem Enteignungsrecht zu. Mit der Verzinsung hat der Kläger also schon die Nutzungsentschädigung nach der "abstrakten" Entschädigungsberechnung (vgl. BGH, Urt.v. 27. September 1962 - III ZK 40/61 - WM 1962, 1325) erhalten; die Voraussetzungen einer "konkreten" Berechnung mit höherem Ergebnis sind vom Kläger nicht dargelegt worden.

74

VII.

1)

Das Deutsche Reich hat am 17. Juli 1940 die ursprünglich administrativ festgesetzte Entschädigung von 5.948,36 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1937 (677,44 RiM), insgesamt 6.625,80 RM, bei dem Amtsgericht in Pinneberg unter Hinweis auf den Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 22. Mai 1940 hinterlegt, wobei angefügt ist, die zugunsten des Reiches enteigneten Grundstücke seien noch nicht von den sie belastenden Hypothekenschulden befreit. Als Empfangsberechtigter ist der Vater des Klägers "Nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfandhaft" genannt.

75

Die Oberfinanzdirektion hat in ihrem Bescheid vom 13. April 1959 den für den Bodenwert (ohne Zinsen) hinterlegten Betrag von 5.948,36 RM im vollen DM-Beträge auf die Entschädigung angerechnet, weil der Vater des Klägers die Gefahr getragen habe und der Bund den Kläger auf den hinterlegten Betrag verweisen könne (§ 379 BGB). Hiergegen hat der Kläger sich, im zweiten Berufungsrechtszug (Schriftsätze vom 7. März 1963 - dort Bl. 3 - und vom 7. November 1963 - dort Bl. 5 -) mit der Begründung gewandt, der hinterlegte Betrag könne nicht mit seiner Ziffer, sondern nur im Verhältnis seines Wertes berücksichtigt werden; im übrigen sei die Hinterlegung derart verklausuliert gewesen, daß einer Abhebung Hindernisse entgegengestanden hätten; die Beklagte berufe sich rechtsmißbräuchlich auf die Hinterlegung.

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Das Berufungsgericht hat die Hinterlegung - in Anlehnung an RGZ 49, 257 - für zulässig erachtet und ihr im Nennbeträge befreiende Wirkung beigemessen, das Berufungsurteil führt dazu aus: Die Darstellung, die bei der Hinterlegung abgegebenen Erklärungen, hätten die Auszahlung des hinterlegten Betrages unmöglich gemacht, sei unrichtig. Aus den Hinterlegungsantrag habe sich eindeutig ergeben, daß entweder eine Löschungsbewilligung der beteiligten Grundpfandgläubiger beizubringen sei, oder aber diese, was zu dem gleichen Ergebnis geführt haben würde, ihre Einwilligung zur Auszahlung an den Vater des Klägers oder den Kläger selbst erklären müßten. In dieser Hinsicht aber habe offenbar - das schließt das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Hinterlegungsakten (3 HL 10/40 AG Pinneberg) - der Vater des Klägers und auch der Kläger selbst bis zum Jahre 1961 nichts unternommen. Deshalb könne hieraus ein Anspruch auf weitere zusätzliche Entschädigung in Deutscher Mark nicht hergeleitet werden.

77

2)

Entgegen den Angriffen der Revision stimmt der erkennende Senat dem Berufungsgericht darin zu, daß die Hinterlegung gerechtfertigt, förmlich in Ordnung war und im Nennbetrag befreiende Wirkung hatte. Zu dieser Entscheidung sind - obwohl nach § 37 Abs. 3 PreußEntG über die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung ein gerichtliches Verfahren nicht stattfindet - die ordentlichen Gerichte berufen (RGZ 115, 385, 390; Eger, Enteignung von Grundeigentum, 2. Bd. 3. Aufl. zu § 37 Randnote 268 S. 423 und Randnote 270 S. 435).

78

Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme stehen nicht in der Wahl des Enteignungsbegünstigten; vielmehr hängt es von den rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob der Enteignungsbegünstigte zahlen oder ob er hinterlegen darf oder muß (Eger a.a.O. Randnote 268 S. 425). Das Recht oder die Pflicht zur Hinterlegung ergibt sich nicht ausschließlich aus dem Enteignungsrecht (vgl. §§ 34, 37 PreußEntG und § 5 PreußVereinfEntG), sie können auch aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, die subsidiär anwendbar sind, folgen (Eger a.a.O. Handnote 268 S. 423; Umfang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, zu § 37 Anm. 198, 199), so wenn der Enteignete im Verzuge der Annahme oder seine Person ungewiß ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. Vorbem. 5 vor § 372). Solche umstände, die das Deutsche Reich nach bürgerlichem Recht zur Hinterlegung hätten berechtigen können, sind hier auszuschließen. Als Grundlage der Hinterlegung kommen vielmehr hier nur Rechtssätze des öffentlichen Rechts in Betracht. Das Deutsche Reich durfte an den Vater des Klägers nicht zahlen, es war zur Hinterlegung der Entschädigungssumme verpflichtet, weil Grundpfandrechte auf den enteigneten Parzellen lasteten (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 PreußEntG), und es konnte den Eigentumsübergang, den zu beschleunigen das vereinfachte Verfahren geführt wurde, unter den gegebenen Umständen nur durch Hinterlegung herbeiführen (§ 5 PreußVereinfEntG). Entscheidend für die Beurteilung der Hinterlegung und ihrer Wirkungen sind daher die Beziehungen des öffentlichen Rechts.

79

3)

Die Revision stellt die Berechtigung des Deutschen Reichs zur Hinterlegung zunächst in Zweifel, indem sie sich darauf beruft, daß der hinterlegte Betrag von 5.948,36 RM nebst Zinsen - wie jetzt feststehe - lediglich eine Teilleistung dargestellt habe, zu deren Annahme der Vater des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei. Das greift nicht durch. Eine Teilleistung im Sinne des § 266 BGB bedeutete die Hinterlegung der behördlich festgesetzten Entschädigung geradesowenig wie die Zahlung der behördlich festgesetzten Entschädigung (BGH Urt.v. 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 = BGHZ 44, 52) nicht, selbst wenn sie zu niedrig festgesetzt sein oder der Vater des Klägers sie für unzulänglich gehalten haben sollte. Auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urt.v. 17. Juni 1932 - III 335/31 -; Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu PreußVereinfEntG Nr. 3) oblag dem Unternehmer im vereinfachten Verfahren (§ 5) lediglich Zahlung oder Hinterlegung des Betrages der Entschädigung, wie ihn die Enteignungsbehörde in der jeweils geltenden gesetzlichen Währung festgesetzt hatte. Der/Hinweis der Revision auf die Entscheidung in RGZ 47, 256, 261 = JW 1900, 768, die einen Fall des gewöhnlichen (nicht dringlichen und nicht vereinfachten) Enteignungsverfahrens betrifft, geht fehl. Die nach § 37 PreußEntG gebotene Hinterlegung der behördlich festgesetzten Entschädigungssumme hat - wie das Reichsgericht wiederholt betont hat (RGZ 49, 257; 68, 116, 118) - im Regelfall für den Unternehmer befreiende Wirkung, selbst wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren später erhöht wird. Die gleichen Erwägungen greifen im vereinfachten Verfahren nach dem Gesetz vom 26. Juli 1922, das dem Dringlichkeitsverfahren angenähert ist, Platz (vgl. Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. zu § 36 Anm. 5).

80

4)

Allerdings kann die Hinterlegung, zu der das Deutsche Reich verpflichtet war, in Höhe des hinterlegten Betrages befreiende Wirkung nur ausüben, wenn die Hinterlegung förmlich in Ordnung war. Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Empfangsberechtigung sei derart verklausuliert und unklar bezeichnet worden, daß weder der Kläger noch sein Vater an das Geld herangekonnt hätten, nicht zu folgern Wenn als Empfangsberechtigter der Vater des Klägers "nach Entlassung der enteigneten Parzellen aus der Pfandhaft" genannt war, so ergab dies in Verbindung mit dem angegebenen Grund der Hinterlegung, die Grundstücke seien noch nicht von ihren Hypothekenlasten befreit, daß der hinterlegte Betrag dem Vater des Klägers ausgezahlt werden solle, wenn er die Löschungsbewilligung oder die Genehmigung der Grundpfandgläubiger zur Auszahlung vorlegte.

81

Darin kann dem Berufungsgericht bedenkenfrei zugestimmt worden. Der Inhalt der Hinterlegungsakten läßt nicht erkennen und es ist auch sonst nicht vorgetragen worden, daß die Formulierungen des Hinterlegungsantrages einer Auszahlung an den Kläger oder seinen Vater entgegengestanden hatten. Wenn die Grundpfandgläubiger widersprochen hätten, hätten der Kläger oder sein Vater ihr Recht an den hinterlegten Betrage nach § 37 Abs. 3 Satz 2 PreußEntG gegen die Mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen können (vgl. dazu RGZ 68, 116, 117). Richtig weist das Berufungsurteil darauf hin, daß die enteigneten Parzellen mit der Enteignung ohnehin von den Grundpfandrechten frei wurden, diese sich vielmehr an der hinterlegten Entschädigung fortsetzten (§ 45 PreußEntG). Wenn der Hinterlegungsantrag in dieser Hinsicht ungenau formuliert war, so ließ er doch klar erkennen, was gemeint war, und rechtfertigt auch insoweit Zweifel gegen die Wirksamkeit der Hinterlegung nicht.

82

5)

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in seinem mündlichen Vortrag in der Revisionsverhandlung die befreiende Wirkung der Hinterlegung vor allem deshalb in Abrede gestellt, weil das Deutsche Reich bei der Hinterlegung nicht auf Rücknahme verzichtet habe. Er hat sich damit auf die Bestimmungen über die Hinterlegung nach bürgerlichen Recht bezogen, wonach die Hinterlegung den Schuldner befreit, wenn die Rücknahme des hinterlegten Betrages ausgeschlossen ist (§ 378 BGB), dann also, wenn der Schuldner auf das Recht zur Rücknahme verzichtet oder der Gläubiger die Annahme erklärt oder ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. Der Senat kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen lassen, ob diese Bestimmungen für eine Hinterlegung, die ihren Grand im öffentlichen Recht hat, anwendbar sind; denn zweifelsfrei kam eine Rücknahme der hinterlegten Entschädigungssumme nicht in Betracht, weil nach öffentlichen Recht eine Verpflichtung zur Hinterlegung bestand, was aus dem Hinterlegungsantrag hervorging.

83

Im Falle der Hinterlegung nach bürgerlichem Recht geht die Verpflichtung des Schuldners an wich auf Leistung am den Gläubiger; der Schuldner kann sich von der Leistungspflicht nur durch eine Hinterlegung befreien, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, also insbesondere eine Hinterlegung, bei der die Rücknahme durch den Hinterlegenden ausgeschlossen ist (§§ 376, 378 BGB). Dagegen war das Deutsche Reich im vorliegenden Fall nach dem Gesetz (§ 37 PreußEntG) zur Hinterlegung verpflichtet und konnte sich nur durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien. Allerdings mußte dies eine Hinterlegung sein, die außer Zweifel stellte, daß das Deutsche Reich das hinterlegte Geld nicht zurücknehmen werde (RG Höchstrichterliche Rspr. 1930 Nr. 1538). Diese Gewißheit setzt einen ausdrücklichen Verzicht auf Rücknahme im Hinterlegungsantrag nicht notwendig voraus. Im Gegenteil hat das Reichsgericht (KG Z 49, 259) der Hinterlegung nach § 37 PreußEntG im Dringlichkeitsverfahren - das gleiche muß für das vereinfachte Verfahren gelten - befreiende Wirkung zuerkannt, obwohl der Unternehmer sich für den Fall der Herabsetzung der Entschädigung ausdrücklich die Rückforderung vorbehalten hatte. Das Reichsgericht (Urteil vom 21. Juni 1901 - VII 146/01 - = RG Nachschlagewerk zu § 34 PreußEntG Nr. 3) hat angenommen, daß, wenn im Dringlichkeitsverfahren der Unternehmer die im Verwaltungsverfahren festgesetzte Entschädigungssumme ... zum Zwecke der Erwirkung der Enteignung mit Rücksicht auf andere Berechtigte hinterlegt, er bezüglich der hinterlegten Summe nicht als Beteiligter in dem Sinne anzusehen ist, daß ohne seine Zustimmung die Auszahlung nicht erfolgen darf. In Ganzen hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung die Erfüllungswirkung der Hinterlegung nach § 37 PreußEntG davon abhängig gemacht, daß der Auszahlung an den Eigentümer Hindernisse aus der Person des hinterlegenden Enteignungs-Unternehmers nicht entgegenstehen dürften (Urt. v. 20. Januar 1903 - VII 367/02 = RG Nachschlagewerk zu § 37 PreußEntG Nr. 4); deshalb müsse dieser in solchen Fällen seine ausdrückliche Zustimmung zur Auszahlung, wenn sie auch aus unzutreffenden Gründen von ihm gefordert werde, geben (Urt. v. 21. Juni 1901 - VII 146/01 = RG Nachschlagewerk zu. § 34 PreußEntG Nr. 3). Zusammenfassend hat das Reichsgericht schließlich im Urteil vom 12. Juni 1928 - VII 50/28 - (RG Nachschlagewerk zu § 37 PreußEntG Nr. 8) gesagt, der Hinterlegungsantrag dürfe keinen Zweifel darüber lassen, daß ein Anspruch des Unternehmers auf Rücknahme ausgeschlossen sei und die Auszahlung der hinterlegten Summe in keinen Falle auch noch von der Einwilligung des Unternehmers abhängig sein solle.

84

Diesen Anforderungen wurde die Hinterlegung hier gerecht. Denn die Bezugnahme auf den Beschluß der Enteignungsbehörde und der Hinweis darauf, daß die Hinterlegung wegen des Bestehens von Grundpfandrechten erfolge, ergaben ohne weiteres die Verpflichtung des Deutschen Reichs zur Hinterlegung. Vorbehalte irgendwelcher Art waren nicht gemachte, Der Hinterlegungsantrag ließ keinen Zweifel daran, daß das Deutsche Reich die Entschädigungssumme hinterlege, um das Eigentum zu erwerben und der Entschädigungspflicht zu genügen. Verpflichtung und Zweck der Hinterlegung schlossen eindeutig und erkennbar eine Rücknahme aus, ohne daß dies ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte. Der Senat kann daher dem Berufungsgericht darin folgen, daß der Entschädigungsanspruch in Höhe der hinterlegten Summe getilgt wurde. Das Deutsche Reich stellte sich durch die Hinterlegung bereits von seiner Entschädigungspflicht im Verhältnis von 5.948,36 RM zum damaligen Gesamtwert frei. Der Kläger kann insoweit nicht nochmals Zahlung - und nunmehr in Deutscher Mark - verlangen.

85

Die Revision erweist sich hiernach vollen Umfanges als unbegründet und ist zurückzuweisen.

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Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt