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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1965, Az.: III ZR 8/64

Klage auf Erhöhung einer Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch amerikanische Streitkräfte; Bau von Wohnblocks und einer Schule für Angehörige der Streitkräfte; Grundstückswert im Zeitpunkt der Enteignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1965
Aktenzeichen
III ZR 8/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.10.1963
LG Bad Kreuznach

Fundstellen

  • BGHZ 44, 52 - 59
  • DB 1965, 1625-1627 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1965, 645-647 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 730 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1965, 529-531
  • MDR 1965, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 890-891 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1965, 1761-1763 (Volltext mit amtl. LS) "Entschädigungsangebot als Teilleistung"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Über die Verschiebung des Bewertungsstichtages in Zeiten schwankender Preise, wenn bei Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung durch den Betroffenen die administrativ festgesetzte Entschädigung nicht oder nicht in angemessener Zeit gezahlt wird.

  2. b)

    Das Angebot der behördlich festgesetzten Enteignungsentschädigung ist auch bei Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung nicht das Angebot einer Teilleistung, das der Gläubiger nach § 266 BGB ablehnen darf.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die amerikanischen Streitkräfte nahmen am 1. April 1954 das 2.655 qm große, unbebaute Grundstück der Klägerin-Parzelle Nr. 77/6 Flur 8 - mit anderen Grundstücken der sogenannten "Kaiwiese" in Birkenfeld für den Bau von Wohnblocks und einer Schule für Angehörige der Streitkräfte in Anspruch. Die Klägerin erhielt eine Nutzungsentschädigung. Die Bezirksregierung in Koblenz als Enteignungsbehörde enteignete das Grundstück mit Beschluß vom 5. Dezember 1960 - zugestellt am 17. Dezember 1960 - auf Grund der Bestimmungen des Truppenvertrages und des Landbeschaffungsgesetzes zugunsten der Beklagten (Teil A) und setzte die Entschädigung auf 4,60 DM je qm, insgesamt 12.213 DM, nebst 6 %, Zinsen seit dem 6. Mai 1955 abzüglich der bereits gezahlten Nutzungsentschädigung fest (Teil B). Hierauf ist bislang nichts gezahlt worden.

2

Die Klägerin hat die Enteignung (Teil A) nicht angefochten; sie hat ihr Einverständnis damit erklärt, daß der Besitzstand der Beklagten während der Dauer des Enteignungsverfahrens auf recht erhalten bleibe. Mit der Klage fordert die Klägerin jedoch eine Erhöhung der Entschädigung mit der Begründung: Das enteignete Grundstück müsse als Industrieland bewertet werden, weil es unmittelbar neben der Holzwarenfabrik liege, die ihr Ehemann mit seinen Brüdern betreibe, und für eine Erweiterung des Betriebes vorgesehen sei. Aber auch als Bauland sei das Grundstuck hoher zu bewerten; denn es habe besonders festen Untergrund (Feld), liege zwischen zwei Straßen, habe Wasser- und Kanalanschluß und sei nicht mit Anliegerbeiträgen belastet. Bei einem Vergleich mit Grundstücken ähnlicher lege erscheine ein qm-Preis von 8,50 DM als angemessen. Die Klägerin beansprucht daher - über den Betrag der festgesetzten Entschädigung hinaus - eine weitere Entschädigung von 10.354,50 DM.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert, das Gelände sei im Bebauungsplan als Wohnsiedlungsgebiet ausgewiesen, die Errichtung oder Erweiterung einer Holzwarenfabrik halte nicht genehmigt werden können. Da das Grundstück hiernach allenfalls Bauerwartungsland gewesen sei, sei der Klägerin mit 4,60 DM je qm schon mehr zugesprochen worden, als ihr gebühre.

4

Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen, weil die Entschädigungsfestsetzung auf den Tag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses richtig gewesen sei.

5

Die Klägerin hat mit der Berufung, mit der sie den Klageantrag weiter verfolgt, noch vorgetragen, eine höhere Entschädigung stehe ihr schon deshalb zu, weil die beklagte den festgesetzten Betrag nicht alsbald gezahlt habe und die Preise inzwischen gestiegen seien.

6

Die Beklagte hat erwidert, die Entschädigung sei, da die Klägerin die Festsetzung zu Unrecht angefochten habe, noch nicht fällig. Ihrer Anregung im Juli 1963, die Klägerin möge den Erlaß des Ausführungsbescheides beantragen und auf Rechtsmittel hiergegen im voraus vernichten, dann werde gezahlt werden, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ohne jede Sicherheit dafür, daß das Eigentum übergehen werde, habe sie, die Beklagte, vor Fälligkeit nicht zahlen können.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der Streitfall ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) - LBG - vom 27. Februar 1957 (BGBl I 134) zu entscheiden, weil das Grundstück der Klägerin vor dem 5. Mai 1955 von den amerikanischen Streitkräften zur Errichtung von Gebäuden in Anspruch genommen worden war und für diesen Zweck enteignet wurde (§ 64 LBG).

9

Für die Klage auf Erhöhung der festgesetzten Enteignungsentschädigung ist - wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben - der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 59 LBG). Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen Bedenken nicht. Der Enteignungsbeschluß vom 5. Dezember 1960 - zugestellt am 17. Dezember 1960 - wurde, soweit er die Klägerin betrifft, hinsichtlich des Teiles A nach Ablauf eines Monats unanfechtbar, weil die Klägerin Widerspruch nicht erhob (§§ 58 LBG, 68 ff VwGO). Die Klage hinsichtlich des Teiles B, die am 15. Februar 1961 bei dem Landgericht einging und der Beklagten am 7. März 1961 zugestellt wurde, ist jedenfalls rechtzeitig erhoben worden (§ 61 LBG).

10

II.

1.)

Die Entschädigung, die der Klägerin für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust zu gewähren ist (§ 17 LBG), bemißt sich, nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks (§ 18 LBG). Für ihre Bemessung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme maßgebend (§ 64 Abs. 4 LBG), d.h. die "Qualität" des Grundstücks ist hier nach den wertbildenden Umständen am 1. April 1954 zu berücksichtigen. Beide Vorinstanzen haben - insoweit den vorliegenden Gutachten folgend - das Grundstück nicht als Industriegelände, sondern als werdendes Bauland gewertet. Für die Ermittlung der Höhe des Entschädigungsbetrages haben sie die Wert- und Preisverhältnisse zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses am 17. Dezember 1960 zugrundegelegt.

11

Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Bewertungsstichtag sich auch bei Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes erfolgen, nach den allgemeinen im Enteignungsrecht entwickelten Grundsätzen richtet (BGH, Urt. v. 22. Februar 1965 - III ZK 126/63 - S. 5, 6) und daß dieser für die Berechnung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung feststellen läßt. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer und die in ihm liegende Vermögenseinbuße geben. Deshalb ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHZ 40, 87, 88) [BGH 27.06.1963 - III ZR 166/61], für die Berechnung der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt. Da die Auszahlung in allgemeinen alsbald der Festsetzung der Entschädigung folgt und der Betroffene auch bei einer Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Austeilung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses und in Falle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt. Er verschiebt sich in Zeiten eines gleichbleibenden Währungs- und Preisgefüges regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die verwaltungsmäßige Festsetzung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Rechtsstreit ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unwesentlich zu niedrig lag.

12

In Zeiten schwankender Preise dagegen hat - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend der Rechtsprechung des erkennenden Senats entnommen hat - die Bewertung, um dem Betroffenen den vollen Ausgleich zu geben, auf einen späterer. Zeitpunkt abzustellen, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich unrichtig festgesetzt worden war, und zwar je nach den Umständen des Einzel Falles auf den Zeitpunkt einer tatsächlichen Zahlung und/oder den der letzten gerichtlichen Verhandlung im ersten oder im zweiten Rechtszug. Nach den gleichen Grundsätzen muß der Bewertungsstichtag sich verschieben, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht oder unangemessen verzögert gezahlt wird (vgl. LM zu GrundG Art. 14 Eb Nr. 13 Bl. 3 R = NJW 1962, 1441), dem auch in diesen Fällen erhält der Enteignete bei späterer Zahlung der - richtig oder unrichtig festgesetzten - Entschädigung nicht mehr den vollen Ausgleich für das ihm Genommene.

13

2.)

Das Berufungsgericht hat gleichwohl für den vorliegenden Fall eine Verschiebung des Bewertungsstichtages auf einen nach der Zustellung des Enteignungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt nicht für richtig erachtet. Eine solche Verschiebung rechtfertige sich - so führt das Berufungsurteil im einzelnen aus - auch nicht deswegen, weil die Klägerin die am 5. Dezember 1960 festgesetzte Entschädigung von 12.213 DM bislang nicht erhalten habe. Denn der Entschädigungsbetrag sei mangels unanfechtbarer Feststellung noch nicht fällig geworden, eine vorzeitige Zahlung aber sei der beklagten - obwohl die Klägerin schon im Jahre 1961 erklärt habe, sie werde gegen die Enteignung Einwendungen nicht erheben und sei damit einverstanden, daß die Beklagte im Besitz des enteigneten Grundstücks bleibe nicht zumutbar gewesen, weil die Klägerin im August 1963 die erbetene Mitwirkung zur sofortigen Ausführung des Enteignungsbeschlusses verweigert habe. Überdies sei die Festsetzung der Entschädigung auf 4,60 DM je qm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeitpunkt des 17. Dezember 1960 richtig, jedenfalls nicht wesentlich unrichtig gewesen.

14

III.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

15

1.)

Das Berufungsurteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß in der hier fraglichen Zeit seit Dezember 1960 die Grundstückswerte in Birkenfeld im Fluß waren, also mit dem Einfluß schwankender Preise zu rechnen wäre. Jedoch lassen der Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere die Ausführungen über den grundsätzlichen Einfluß schwankender Preise auf die Wahl des Bewertungsstichtages, keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht tatsächlich von einem Steigen der Grundstückswerte seit Dezember 1960 ausgeht. Das entspricht der allgemeinen Erfahrung des Senats und wird überdies belegt durch die vorliegenden Gutachten. So hat der Sachverständige Schneider den wert des enteigneten Grundstücks für den 1. April 1954 mit 5,70 DM je qm, für den 17. Dezember 1960 mit 4,90 DM je qm und für den 18. Dezember 1961 mit 5,30 DM je qm und der Gutachterausschuß des Landratsamts Birkenfeld den Wert für den 17. Dezember 1960 mit 4,60 DM 30 qm und für den 25. Juli 1963 mit 7 DM je qm angegeben. Die Angriffe der Revision gegen die Gutachten bedürfen in diesem Zusammenhang der Erörterung nicht. Den Gutachten ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen - das greift auch die Revision nicht an -, daß die Grundstückspreise in der fraglichen Zeit in fortdauerndem Steigen waren. Der Parteivortrag kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Grundsätze, die für Zeiten schwankender Preise gelten, sind daher anwendbar.

16

2.)

Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Wert des enteigneten Grundstücks zum 17. Dezember 1960 richtig mit 4,60 DM je qm geschätzt hat. Ebenso kann die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung breit behandelte. Frage, ob der Betrag der administrativen Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 50 LBG fällig war oder nicht und wann gegebenenfalls die Fälligkeit eintrat, unerörtert bleiben. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil das Berufungsgericht der unstreitigen Tatsache, daß die festgesetzte Entschädigung von 12.213 DM bislang nicht bezahlt worden ist, nicht die ihr gebührende Bedeutung zugemessen hat.

17

Der Senat hat zwar in BGHZ 40, 87, 89 [BGH 27.06.1963 - III ZR 166/61] ausdrücklich offen gelassen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn bei nicht oder nicht unwesentlich später gezahlter Entschädigung der Enteignete die Entschädigungsfestsetzung erfolglos anficht. Er hat jedoch schon in seinem bereits angeführten Urteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 - (LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441) hervorgehoben, daß in Seiten schwankender Preise der Bewertungsstichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch denn auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird. Das folgt aus der "Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung" (BGHZ 31, 244, 252) [BGH 30.11.1959 - III ZR 122/59], die verfassungsgemäß das gestörte Gleichgewicht in der Vermögenslage des Betroffenen wiederherstellen soll. Dieses Gleichgewicht ist nicht mehr gewahrt, wenn der Betroffene nach einer Zeit, in der die Preise sich erheblich weiter entwickelt haben, den ursprünglich - sei es richtig oder falsch - festgesetzten Entschädigungsbetrag erhält; denn er erhält damit nicht mehr den vollen Wert des ihm Genommenen und wird der Möglichkeit beraubt, sich mit der Entschädigung - wie der Senat bildhaft ausgesprochen hat - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu verschaffen.

18

Wenn - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - der Bewertungsstichtag durch diesen Zweck der Entschädigung bestimmt wird, so ergibt sich daraus eindeutig, daß in Zeiten schwankender Preise an der Frage, wann oder weshalb nicht gezahlt worden ist, nicht vorbeigegangen werden darf. Es kommt vielmehr - wie der Senat in BGHZ 38, 104, 109 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] hervorgehoben hat - entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es füllt, daß die Zahlung unterblieb (vgl. auch BGHZ 40, 312, 316) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62].

19

Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1960 - III ZR 80/59 = MDR 1960, 745 = WM 1960, 907; Urt. v. 27. Juni 1963 - III ZR 228/61 - NJW 1963, 1925) - für die Berechnung der Enteignungsentschädigung so angesehen worden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wäre. Dieser Fall trifft hier jedoch nicht zu.

20

Denn hier hat die Klägerin den Enteignungsbeschluß zu Teil A nicht angefochten, sie hat auch in ihren sonstigen Ausführungen keinen Zweifel daran gelassen, daß sie sich gegen die Enteignung als solche nicht wenden wolle, so im Schreiben ihres Anwalts an die Bezirksregierung (Enteignungsbehörde) vom 12. Januar 1961 und in ihrem sonstigen Prozeßvortrag. Daran, daß die Klägerin das Eigentum verlieren und die Beklagte es erwerben werde, bestand von vornherein kein Zweifel; ein Streit hierüber kann die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung nicht verzögert haben.

21

Die Erwägungen, die das Berufungsgericht im Blick auf den Bewertungsstichtag über die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches angestellt hat, lassen die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise vermissen. Denn es kann für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Enteignete wertmäßig den richtigen Ausgleich erhält, nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig, also rechtlich erzwingbar (§ 271 Abs. 1 BGB) wurde. Wesentlich muß vielmehr bei Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Zwecks der Entschädigung, also bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes, eine andere Erwägung sein: Die Sorge dafür, daß der von der Enteignung Betroffene den wertmäßigen Ausgleich, der ihm nach der Verfassung gebührt, richtig erhält, obliegt dem Enteignungsbegünstigten. Diesen Grundsatz, der der geschichtlichen, Entwicklung und verfassungskonformer Auslegung entspricht, kann das Landbeschaffungsgesetz nicht durchbrechen, und es ist abwegig, wenn die Beklagte glaubt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) bis zum Eigentumsübergang berufen zu können, selbst wenn die Klägerin dann nur noch einen Bruchteil des ihr gebührenden Wertes erhalten würde. Denn es handelt sich bei Enteignung und Entschädigung nicht um Leistungen, die Zug um Zug auszutauschen waren; vielmehr beansprucht die öffentliche Hand fremdes Eigentum und muß daher dafür sorgen, daß der enteignete den Wert erhält, der ihm zusteht. So kennen die §§ 50, 51 Abs. 2 LBG in gewissem Umfang eine Vorleistungspflicht des Enteignungsbegünstigten und rechtfertigen den Schluß, daß die Verantwortung für richtige und wertentsprechende Zahlung jedenfalls dann bei dem Enteignungsbegünstigten liegt, wenn dieser - wie hier - bereits im Besitz des Grundstücks und Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar ist.

22

Die Verantwortung für richtige Zahlung wird dem Begünstigten dadurch erleichtert, daß die Rechtsprechung ihm die Möglichkeit gibt, auch in Zeiten schwankender Preise den Bewertungsstichtag zu fixieren, indem er den Betrag der administrativen Festsetzung zahlt oder wenigstens die Zahlung ernstlich anbietet; denn damit steht der Ausgleich - wenigstens in Höhe der Schätzung einer unparteiischen behördlichen Stelle - dem Betroffenen zur Verfügung.

23

Dadurch wird, sofern die ursprüngliche Festsetzung richtig war, der Stichtag endgültig festgelegt, und, sofern die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig war, der Stichtag wenigstens hinsichtlich des Wertanteils festgelegt, der durch die gezahlte oder angebotene Summe gedeckt ist, und eine Verschiebung kommt nur noch für den nicht gedeckten Rest in Betracht; in solchen Fällen können sich mehrere Bewertungsstichtage ergeben (vgl. LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 = NJW 1962, 1441).

24

Der Betroffene kann die Festlegung des Stichtages nicht dadurch vermeiden, daß er die angebotene Zahlung grundlos ablehnt, selbst dann nicht, wenn er die festgesetzte und angebotene Summe für zu niedrig hält; § 266 BGB trifft auf das rein öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Enteigneten und dem Begünstigten nicht zu, denn es handelt sich nicht um eine "Teilleistung", wenn der von einer Behörde festgesetzte Betrag als volle Leistung angeboten wird.

25

3.)

Hiernach und nach dem gegenwärtigen Stand der Erörterungen läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts keinesfalls halten; der 17. Dezember 1960 ist in jedem Falle als Bewertungsstichtag ungeeignet. Denn

  1. a)

    war - was die Revision entgegen dem Berufungsurteil verficht - die administrative Festsetzung auf 4,60 DM je qm ursprünglich unrichtig, so verschiebt der Bewertungsstichtag sich auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich den der richtigen Festsetzung,

  2. b)

    war aber - wie das Berufungsurteil, insoweit von der Revision angegriffen, annimmt - die administrative Festsetzung richtig, so liegt es auf der Hand, daß die Klägerin mit der Zahlung von 12.213 DM jetzt nicht mehr den vollen Wertausgleich für das ihr Genommene erhalten würde und auch nur einen Teil erhalten hätte, wenn es im Sommer 1963 - von einem früheren Angebot ist bislang nicht die Rede gewesen - zur Zahlung gekommen wäre.

26

Danach scheidet der 17. Dezember 1960 als Bewertungsstichtag aus; es kann - gleichgültig, ob die administrative Festsetzung richtig war oder nicht, - nur um einen späteren Stichtag gehen.

27

Da die Beklagte unstreitig bislang nicht gezahlt hat, kann sich hier nur die Frage stellen, ob der Stichtag der Bewertung durch das Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 1963 fixiert worden ist, mit dem die Beklagte der Klägerin Zahlung in Aussicht stellte, sofern die Klägerin sich mit dem Erlaß eines Ausführungsbescheides nach § 51 Abs. 2 LBG unter Verzicht auf Rechtsmittel hiergegen einverstanden erklären würde. Ob dieser Vorschlag, den die Klägerin unter dem 12. August 1963 ohne Angabe eines Grundes ablehnte, ein Zahlungsangebot in dem erörterten Sinne war, ist durch Auslegung des Schreibens vom 11. Juli 1963 festzustellen. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, diese Auslegung vorzunehmen, weil der Schriftwechsel, seine Veranlassung und seine Grundlagen in den Tatsacheninstanzen nicht naher erörtert worden sind und weil andererseits die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Denn wenn als frühester Bewertungsstichtag nur ein Zeitpunkt im Sommer 1963, als weitere Stichtage aber auch der einer etwaigen künftigen Zahlung oder der letzten mündlichen Verhandlung in Betracht kommen, dann fehlt es an jeder für eine abschließende Entscheidung brauchbaren Wertfeststellung.

28

Hiernach muß das angefochtene Urteil, da es auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen ist.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt