Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1954, Az.: V ZR 68/52
Ünberprüfung von Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht; Rechtsweg wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung ; Begriff der "angemessenen Entschädigung"; Zeitpunkt der Wertermittlung; Enteignung von Grundeigentum ; Festsetzung der Entschädigung in DM
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 68/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in S. - 18.01.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 4 Abs. 3 BehebungsVO
- Art. 100 GG
Fundstellen
- BGHZ 12, 357 - 380
- DB 1954, 347 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1955, 135 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 676-679 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Wohnungsbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in F.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Stadtkämmerer S. und Heinz T. in F.
Prozessgegner
Kaufmann Wilhelm M. in H., N. W.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. v. Normann, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in S. vom 18. Januar 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Jahre 1931 das unbebaute Grundstück Band ... 3 Blatt Nr. ... 4 des Grundbuchs von F. aus der Zwangsversteigerung. Das 26.325 qm große Gelände war zunächst als Kleingartenland verpachtet.
Im Jahre 1941 führte der Regierungspräsident in S. auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) (nachstehend: "Behebungsverordnung") ein Enteignungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstücks zum Zwecke der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen zu Gunsten der Beklagten durch. Sein Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheid vom 18. Februar 1941, in dem die dem Kläger zu gewährende Entschädigung auf -, 50 RM je qm festgesetzt wurde, wurde den Parteien am 1. März 1941 zugestellt. Der Kläger griff das Verfahren selbst mit Dienstaufsichtsbeschwerde an den Reichswirtschaftsminister an und rief wegen der Höhe der Entschädigung die Berufungsbehörde gemäß § 3 der Behebungsverordnung an Der Reichwirtschaftsminister richtete am 21. Oktober 1942 folgenden Erlaß an den Kläger:
"Ich bin der Auffassung, daß die Enteignungsangelegenheit unter den augenblicklichen Kriegsverhältnissen zur Vermeidung von Verwaltungsarbeiten nicht weiterzuführen ist. Andererseits ist die Angelegenheit aber schon soweit gediehen, daß eine gänzliche Annullierung gewisse Schwierigkeiten bereitet. Ich mache daher folgenden Vorschlag:
1.
Das Verfahren ruht bis auf weiteres. Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt, wann das Verfahren fortzuführen oder nach Klärung der Sachlage unter Verzicht auf die Rechte aus dem Enteignungsbeschluß aufzuheben ist.2.
Während der Zwischenzeit verzichtet die Enteignungsunternehmerin auf die Geltendmachung der ihr aus dem Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidenten zustehenden Rechte. Grundbuchberichtigung findet nicht statt.3.
Die Grundstücke unterliegen weiterhin der Verwaltung durch den bisherigen Eigentümer, ihm stehen die Einkünfte daraus zu, auf der anderen Seite hat er auch die Steuern und lasten zu tragen. Es dürfen jedoch keine Veränderungen mit den Grundstücken vorgenommen werden, die der von der Enteignungsunternehmerin vorgesehenen Verwendung entgegenstehen würden.4.
Die Parteien beantragen übereinstimmend bei der Berufungsbehörde das Ruhen des Verfahrens bis auf weiteres.Ich bitte um Mitteilung, ob sich ihr Mandant mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Sollte dies nicht der Fall sein, müßte das Verfahren seinen Gang nehmen."
Beide Parteien stimmten zu. Demgemäß ruhte auch das Berufungsverfahren wegen der Höhe der Entschädigung. Der Kläger behielt das Grundstück in Besitz und nutzte es weiterhin.
Nach dem Kriege verhandelten die Parteien ohne Erfolg über einen freiwilligen Verkauf des Geländes. Am 14. Februar 1950 ordnete die Landesregierung Schleswig-Holstein durch den Landesminister des Innern an, daß "das bis zum Ausspruch der Enteignung und der Festsetzung der Entschädigung durchgeführte Enteignungsverfahren fortgesetzt werde". Der Kläger erhol Einspruch, der mit Bescheid vom 2. Juni 1950 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf Ersuchen der Landesregierung Schleswig-Holstein wurde die Beklagte am 20. Januar 1951 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, nachdem die Verwaltung des Grundstücks schon am 1. Juni 1950 rechnerisch auf sie übergegangen war.
Die Beklagte zahlte auf die festgesetzte Entschädigung 13.162,50 DM an den Kläger.
Der Kläger hält die ihm gewährte Entschädigung nicht für angemessen im Sinne von § 3 BehebungsVO. Er ist der Auffassung, das in günstigster Verkehrslage beim Flensburger Hauptbahnhof liegende Gelände sei für eine Bebauung hervorragend geeignet und habe einen Wert von mindestens 1,50 DM je qm. Dazu beruft er sich auf ein Kaufangebot der Stadt F. mit 27.000 DM aus den Jahren 1937/38 und auf Verkäufe benachbarter Grundstücke in letzter Zeit zu höheren Preisen. Demgemäß beansprucht er noch 1 DM je qm, mithin 26.325 DM. Außerdem will er gemäß einer Zusage vor der Enteignung 1.859,35 DM erstattet haben, die er als Anliegerbeitrag für ein Schmutzwassersiel aufgewandt habe, das im Straßenzug "Bude" an der gesamten Länge des Grundstücks entlanggeführt worden sei. Demgemäß fordert er mit der Klage 28.184,35 DM von der Beklagten.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, die Entschädigung müsse nach dem Wert des Grundstücks zur Zeit der Enteignung (Anfang 1941) festgesetzt werden. Damals sei es noch nicht als Bauland anzusehen und zu bewerten gewesen, da die Bebauung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe durchgeführt werden sollen. Demgemäß bestreitet sie, daß das Gelände mehr als -,50 DM je qm wert gewesen sei. Durch einen höheren Preis würden auch die Interessen der Allgemeinheit geschädigt; denn die Beklagte müsse als gemeinnütziges Unternehmen die Unkosten der sozialen Wohnungsbauten niedrig halten, um zu tragbaren Mietzinsen zu gelangen. Eine höhere Entschädigung würde auch den Preisstopbestimmungen zuwiderlaufen. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliege. Eine gesonderte Erstattung des Anliegerbeitrages für das Siel lehnt sie ab, weil diese Aufwendung im Wert des Grundstücks einbegriffen sei.
Das Landgericht hat als maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung den Erlaß des Bescheids des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 und als angemessene Wertbestimmung 1,- DM je qm angesehen. Demgemäß hat es dem Kläger 13.162,50 DM zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt. Der Kläger hat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die von ihr anerkannten 13.162,50 DM und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 13.162,50 DM. eine vom Gericht festgesetzte weitere Entschädigung von mindestens 5.000 DM zu zahlen und den ihm zugesprochenen Betrag mit 4 v.H. seit 1. Juni 1950 zu verzinsen.
Das Berufungsgericht hat dem Zinsverlangen des Klägers stattgegeben, im übrigen aber die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für den Klaganspruch gemäß Art. 14 Abs. 3 GrundG. Es erachtet § 4 Abs. 3 BehebungsVO, der die endgültige Entscheidung über die Höhe der nach der Behebungsverordnung zu gewährenden Entschädigung einer besonderen von der Landes Zentralbehörde zu bestimmenden und vom Entschädigungsberechtigten anzurufenden "Berufungsbehörde" überträgt und damit den ordentlichen Rechtsweg im Gegensatz zur ursprünglichen Passung der Behebungsverordnung vom 15. Januar 1919 (RGBl 69) ausschließt, als nicht vereinbar mit der angeführten Vorschrift des Grundgesetzes. Gemäß Art. 123 Abs. 1 GrundG spricht es ihm daher die weitere Geltung ab. Da Meinungsverschiedenheiten hierüber im Sinne des Art. 126 GrundG nicht beständen, sieht sich das Berufungsgericht nicht gehindert, die Frage selbst zu entscheiden. Die übrigen Bestimmungen sachlichen Inhalts der Behebungsverordnung sieht es dagegen weiterhin als wirksam an. Das gelte insbesondere von dem in § 3 ausgesprochenen Grundsatz der Enteignung gegen "angemessene" Entschädigung, der dem Art. 14 Abs. 3 GrundG gerecht werde. Der Kläger könne zufolge der ausdrücklich auf Grund der Behebungsverordnung vollzogenen Enteignung daher eine "angemessene Entschädigung" von der Beklagten verlangen und diesen Anspruch nunmehr im ordentlichen Rechtswege verfolgen.
Die Revision bittet in erster Linie um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht nicht gemäß Art. 100 GrundG gehalten gewesen wäre, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Sie verweist hierzu auf die im Falle des Art. 126 GrundG bestehende Befugnis der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GrundG genannten Personen und Organe, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Diesem Angriff gegenüber ist dem Berufungsgericht im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Art. 126 GrundG ist hier allerdings nicht heranzuziehen. Er bezieht sich nur auf die in den vorausgehenden Art. 124 und 125 behandelte Frage, ob bisheriges Recht Bundesrecht geworden oder Landesrecht geblieben ist, dagegen nicht auf die Frage, ob bestimmtes Recht überhaupt gilt oder nicht (Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Vorbem 1 vor § 86). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen seiner Nachprüfung nur Gesetze in formellem Sinne einschließlich der im Gesetzgebungsnotstand gemäß Art. 81 GrundG erlassenen Gesetze (BVerfG 1, 184 = NJW 1952, 497). Hinsichtlich der Behebungsverordnung käme hier in Betracht, ob sie deshalb als Gesetz im formellen Sinne anzusehen wäre, weil sie auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (RGBl 394) erlassen worden ist. Dieses Gesetz ermächtigte die Reichsregierung während der Dauer der Nationalversammlung mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Regelung des Übergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erwiesen. Indessen bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme, weil die weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zweifelsfrei ergibt, daß das Berufungsgericht selbst prüfen konnte, ob § 4 Abs. 3 BehebungsVO dem Grundgesetz widerspreche. Denn im Urteil vom 24. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 - hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß jedes Gericht selbständig zu entscheiden habe, ob ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz mit ihm vereinbar ist oder nicht (BVerfG 2, 124 [128] = NJW 1953, 497 = MDR 1953, 281). Diesen Grundsatz hat es im Beschluß vom 4. März 1953 - 1 BvL 5/52 (BVerfG 2, 136 [138] = NJW 1953, 618) dahin erweitert, daß es dabei keinen Unterschied mache, ob ein solches Gesetz als Bundes- oder als Landesrecht weitergilt. Art. 93 Abs. 1 GrundG, auf den sich die Revision stützt, wird vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. S 131 mit dem Hinweis berücksichtigt, daß die in Nr. 2 genannten Organe oder Personengruppen jederzeit in der Lage seien, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzurufen, womit es den Bedenken gegen die Gefahr der Rechts Zersplitterung oder doch mindestens der Rechtsunsicherheit für eine gewisse Übergangszeit entgegentritt. Das Berufungsgericht war also auch dann nicht gehindert, selbständig zu entscheiden, wenn man nach Art. 74 Nr. 18 i.V. mit Nr. 14, 125 Nr. 1 GrundG die Behebungsverordnung als Bundesrecht beurteilt (wegen der Fortgeltung dieser Verordnung überhaupt vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 in BGHZ 3, 292 [296] und § 58 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 - BGBl I, 720 -, durch den nur einzelne Vorschriften der Behebungsverordnung, darunter §§ 3, 4, aufgehoben worden sind).
Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht etwa mit den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) in Widerspruch. Zwar wirkt das Grundgesetz zeitlich nicht zurück (a.a.O. S 274). Da hier aber das Verfahren bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht abgeschlossen war, mit dem der Kläger die festgesetzte Entschädigung als zu niedrig bekämpfte und für das nach dem bisherigen Recht allerdings der ordentliche. Rechtsweg ausgeschlossen war, unterlag der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung von Inkrafttreten des Grundgesetzes an dessen Bestimmungen. Darauf, wann der Enteignungsakt durchgeführt worden ist, kommt es dabei nicht an (BGHZ 4, 10 [50], 68 [75] und die zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteile vom 5. November 1953 - III ZR 379/51 - unter II, 1 - [in BGHZ 11, 43 nicht mit abgedruckt] und vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51 - unter III a).
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges sind auch nicht etwa aus einem anderen Gesichtspunkt begründet.
Art. 153 Abs. 2 S 3 WeimVerf ließ den Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung durch Reichsgesetz zu, den § 4 Abs. 3 BehebungsVO bestimmte. Schon unter Berücksichtigung des oben angeführten Reichsgesetzes vom 17. April 1919 (RGBl 394) ist die Behebungsverordnung als Reichsgesetz im Sinne dieser Verlassungsbestimmung anzusehen (vgl. weitergehend RGZ 102, 161 [165] im Anschluß an RGSt 55, 88, [91]). Der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges für den Anspruch des Klägers war also im Jahre 1941 rechtswirksam. Dem trug der Kläger Rechnung, indem er den besonderen in dieser Verordnung mit ihren preußischen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg beschritt. Zu einer Entscheidung in diesem Verfahren hätte es - von der Vereinbarung des Ruhens abgesehen - auch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, solange der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges noch wirksam war, nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 nicht kommen können, da die Verwaltungsgerichte auf Anordnung der Besatzungsmächte ihre Tätigkeit einstellen mußten (Art I Gesetz Nr. 2 BritMilReg - Amtsbl. Nr. 3 S 4). Hieraus ist nicht etwa der Schluß zu ziehen, infolge faktischen Wegfalls der Rechtsmittelinstanz sei der Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 18. Februar 1941 schon vor Wirksamwerden des Art. 14 Abs. 3 GrundG unanfechtbar geworden und damit die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung materiellrechtlich endgültig festgestellt, ohne daß verfahrensrechtlich noch Raum für ein Berufungsverfahren nach § 4 BehebungsVO oder für eine Klage im ordentlichen Rechtswege nach § 14 Abs. 3 GrundG hätte bleiben können. Eine dementsprechende Regelung ist zwar für die ordentliche Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Urteile der Oberlandesgerichte in Zivilsachen ergangen. Durch Rechtsverordnungen haben die Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone im wesentlichen übereinstimmend angeordnet, daß die beim Reichsgericht anhängigen Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Antrag einer Partei durch Beschluß des Oberlandesgerichts für erledigt zu erklären sind (für Schleswig-Holstein: § 8 VO des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 1. Dezember 1945 [SchlHolstA 1946 S 8]). Diese Erledigungserklärung hatte nur feststellende Bedeutung und ließ es insoweit bei der trotz einer nach bisherigen Bestimmungen wirksamen Anfechtung als rechtskräftig geltenden Entscheidung des Oberlandesgerichts bewenden (BGHZ 6, 64 [68]). Die Anordnung der Oberlandesgerichtspräsidenten der Britischen Besatzungszone zog die Folgerung, die sich aus Art III, 5, 6 Buchst. d i.V. mit Art I, 1 und 2 des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung ergab. Während die unteren Gerichte danach nur vorübergehend geschlossen wurden und mit ihrer alsbaldigen Wiedereröffnung zu rechnen war, kam die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Reichsgerichts und des Reichsverwaltungsgerichts oder eines an ihre Stelle tretenden Gerichts in absehbarer Zeit nicht in Betracht (vgl. auch Art IV des Gesetzes). Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine besondere Regelung weder in den Verordnungen Nr. 141 und 165 der Britischen Militärregierung noch in dem Gesetz über die Wiedereinrichtung der Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein vom 10. Juli 1946 in Verbindung mit der Verordnung über die Wiedereröffnung der Verwaltungsgerichte vom 2. August 1946 (SchlHAmtsBl S 54, 56; SchlHolstA 1946 S 367) noch sonst getroffen worden. Daher scheidet hier die Möglichkeit aus, daß der Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 18. Februar 1941 in dem Zeitpunkt rechtskräftig geworden sein könnte, in dem die Verwaltungsgerichte ihre Tätigkeit einstellen mußten.
II.
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die vorliegende Klage unter dem Gesichtspunkt der Wahrung besonderer enteignungsrechtlicher Fristvorschriften. So läßt z.B. § 30 PrEnteignG die Klage nur innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses zu. Biese Beschränkung des Klagerechts findet hier keine Anwendung. Denn ihr geht die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 der Behebungsverordnung vor, deren Frist der Kläger durch Anrufen der Berufungsbehörde im Jahre 1941 gewahrt hat. Nachdem das Verfahren vor dieser Behörde nicht zum Abschluß gekommen war, eröffnete ihm Art. 14 Abs. 3 GrundG nunmehr den ordentlichen Rechtsweg, ohne selbst für die Klagerhebung eine Frist zu setzen. Durch die Einhaltung der Frist des § 4 Abs. 3 der Behebungsverordnung ist daher dem Kläger das Recht gesichert, nunmehr den durch das Grundgesetz gewährten Weg zu beschreiten.
III.
In sachlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht zunächst in dem Begriff der "angemessenen Entschädigung" nach § 3 der BehebungsVO unter Hinweis auf Art. 153 WeimVerf eine solche, die unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles für das zu enteignende Grundstück festgestellt werde. Unter Berufung auf RGZ 112, 189; 116, 268, 128, 32 will es die angemessene Entschädigung nicht wesentlich von einer vollständigen unterscheiden, die sich nach dem objektiven Wert des enteigneten Grundstücks bemesse, will sie also nicht grundsätzlich niedriger bemessen und nur Raum für eine Berücksichtigung der persönlichen Belange der Beteiligten lassen. Für den Regelfall bezeichnet es als angemessen, d.h. recht und billig, daß der Eigentümer für die Enteignung seines rechtmäßig erworbenen Eigentums einen Ausgleich durch Ersatz des vollen Wertes erhalte. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es dann der Auffassung, Umstände, die dafür sprechen könnten, zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers von einer Entschädigung nach dem vollen Wert abzuweichen, seien nicht hervorgetreten. Insbesondere hält es den Umstand, daß die Beklagte ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen sei, für sich allein nicht für ausreichend, das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum des Klägers unter seinem wirklichen Wert zu entschädigen, und will es dies auch nicht Art. 14 Abs. 3 S 2 GrundG entnehmen. Gesichtspunkte, nach denen eine Entschädigung nach dem vollen Wert die gemeinnützigen Aufgaben der Beklagten gefährden würde, sieht es trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht als vorgetragen an. Dem Vorbringen der Beklagten, daß sie an die weichenden Pächter 10.000 DM Abstand habe zahlen müssen, mißt es in Anbetracht des gesamten Objekts keine entscheidende Bedeutung bei.
Die Revision erhebt insoweit keine Angriffe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch im wesentlichen keinen Anlaß zu Bedenken. Der Große Senat für Zivilsachen hat zu dieser Frage Stellung genommen (BGHZ 6, 292 ff). Er verweist zunächst auf die Auslegung des Reichsgerichts unter Zustimmung der überwiegenden Ansicht in der Rechtslehre, daß als untere Grenze der angemessenen Entschädigung regelmäßig der gemeine Wert zu erachten sei und daß nur die weitere Frage, ob und wieweit über diese Grenze hinausgegangen werden könne, keine einheitliche Beantwortung gefunden habe. Sodann führt er die in den Jahren nach 1933 zum Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vertretene und nach dem Zusammenbruch im Schrifttum gebilligte Auffassung an, daß auch eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall angemessen sein könne. Ohne abschließend zu dieser Streitfrage über die Berechnung der angemessenen Entschädigung nach Art. 153 WeimVerf Stellung zu nehmen, stellt es fest, es bestehe jedenfalls Einigkeit darüber, daß sich die Höhe der Entschädigung nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen zu richten habe und daß eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert niemals als angemessen betrachtet werden könne, wenn keine besonderen Gründe eine Feststellung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall als erforderlich erscheinen ließen. Mit dieser Beurteilung stimmt der Gedankengang des Berufungsgerichts überein. Seine Auffassung, die Beklagte habe beachtliche Gründe nicht vorgebracht, die ausnahmsweise eine niedrigere Bewertung als mit dem gemeinen Wert rechtfertigen könnten, ist frei von Rechtsirrtum. Von seinem Standpunkt aus, der das Enteignungsverfahren erst im Jahre 1950 als abgeschlossen betrachtet, greift das Berufungsgericht auf Art. 14 Abs. 3 S 2 GrundG zur Bestimmung des Umfanges der Entschädigung zurück, der die gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten fordert. Da der Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch, wie unter IV noch darzulegen ist, bereits im Jahre 1941 entstanden und nach dem damaligen Wert des Grundstücks zu bemessen ist, kann diese Vorschrift des Grundgesetzes hier nicht mit herangezogen werde weil dieses - wie schon ausgeführt - zeitlich nicht zurückwirkt (BGHZ 6, 270 [247]). Es braucht deshalb auch nicht näher untersucht zu werden, ob zwischen beiden Entschädigungsformeln ein sachlicher Unterschied besteht. Da der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung auf § 3 BehebungsVO beruht, braucht hier nicht auf die auch vom Großen Senat für Zivilsachen berührte Frage eingegangen zu werden, ob und in welchem Umfange Art. 153 WeimVerf zur Zeit des im Jahre 1941 durchgeführten Enteignungsverfahrens durch die VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I 83) wirksam außer Kraft gesetzt war (BGHZ 6, 270 [274]).
IV.
Als Zeitpunkt, der für die Bewertung des Grundstücks maßgebend gewesen sei, die dem Kläger gebührende Entschädigung festzustellen, lehnt das Berufungsgericht den 14. Februar 1941 (genauer: 1. März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheids ebenso ab wie den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter in diesem Rechtsstreit, auf den sich der Kläger beruft. Hierzu führt es aus:
Der Umfang der Entschädigung hänge hier wesentlich davon ab, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Grundstücks maßgebend sei. Die Ansicht der Beklagten, daß hierfür der 14. Februar 1941 (richtig 1. März 1941) als Tag der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheides maßgebend sei, treffe ebensowenig zu wie die Ansicht des Klägers, der auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung abstellen möchte. Der Anspruch auf die Entschädigung entstehe, sobald die Enteignung wirksam geworden sei. Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt könne hiervon ebweichen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts sei für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbescheides maßgebend; liege aber die Besitzübertragung schon vor diesem Zeitpunkt, so werde deren Zeitpunkt als maßgebend angesehen (RGZ 131, 128; Quecke-Bussmann, Reichsenteignungsrecht S 117 und 194; Meyer, Enteignung von Grundeigentum, § 8 Anm. 2 h). Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Falle der 1. Juni 1950, an dem unstreitig der Besitz des Grundstücks an die Beklagte übergegangen sei, der entscheidende Zeitpunkt. Allerdings seit dem Kläger in Februar 1941 (richtig: 1. März 1941) ein Entschädigungsfeststellungsbescheid zugestellt worden; daß dieser Bescheid, den der Kläger vor der Berufungsbehörde angefochten habe, nicht rechtskräftig geworden sei, schließe den Tag der Zustellung als maßgebenden Zeitpunkt nicht aus, weil die Anfechtung sich nur hätte gegen die Höhe der Entschädigung, nicht gegen die Enteignung selbst richten können. Wohl aber werde der Februar 1941 als maßgebender Bewertungszeitpunkt dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien sich später auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers geeinigt hätten, die gesamte Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei im Reichswirtschaftsministerium - das gehe aus dem Erlaß vom 21. Oktober 1942 klar hervor - als Beschwerde gegen das gesamte Enteignungsverfahren behandelt worden. Der Reichswirtschaftsminister habe die Enteignung als "verfrüht" betrachtet - Bescheid des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 -, sei aber andererseits der Ansicht gewesen, daß die Sache schon soweit gediehen sei, daß eine "gänzliche Annullierung" gewisse Schwierigkeiten bereiten würde. Es könne hier dahingestellt bleiben, ob der Reichswirtschaftsminister die gesetzlich unanfechtbare Enteignung (§ 4 Abs. 3 BehebungsVO), die überdies als rechtsverleihender Verwaltungsakt nicht frei widerruflich gewesen sei, im Wege der Dienstaufsicht hätte ändern oder aufheben können (vgl. hierzu Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 291). Der Reichswirtschaftsminister habe den Weg der Vermittlung zwischen den Parteien gewählt, indem er ihnen eine vorläufige Regelung vorgeschlagen habe, die nicht nur - wie in dem Bescheid des Landesministers des Innern ausgeführt sei - einen "Stillstand" des Enteignungsverfahrens herbeigeführt habe, sondern darüber hinaus die Wirkungen der Enteignung von einer späteren Bestätigung abhängig gemacht habe. Sehe man von dem Verbot, Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen, ab, so sei die Enteignung vorläufig ungeschehen gemacht worden; denn die Beklagte hätte auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Enteignungsbescheid verzichten sollen, das Grundstück hätte weiterhin vom Kläger verwaltet werden sollen. Einer künftigen Entscheidung hätte vorbehalten bleiben sollen, wann das Verfahren fortzuführen oder unter endgültigem Verzicht auf die Rechte aus dem Enteignungsbescheid aufzuheben gewesen sei. Diesen Vorschlag, der sich - wie Wortlaut und Inhalt klar ergäben - nicht auf die Entschädigung, vielmehr gerade auf die Enteignung als solche bezogen habe, hätten beide Parteien unstreitig angenommen und zur. Grundlage ihres Verhältnisses in den kommenden Jahren gemacht. Die Beklagte möge zwar in dieser Zwischenzeit formell Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein, sie habe aber auf die Ausübung des Eigentums verzichtet und Besitz und Verwaltung dem Kläger überlassen. Beide Parteien hätten nach dem Vorschlage, den sie sich zu eigen gemacht hätten, damit rechnen müssen, daß die künftige Entscheidung gegen sie ausfallen könnte. Solange die Frage, ob die Enteignung bestehen bleiben oder aufgehoben werden würde, in dieser Form in der. Schwebe geblieben sei, sei für die Festsetzung einer Entschädigung kein Raum gewesen; dem früheren Entschädigungsfeststellungsbescheid sei der Boden entzogen gewesen. Diese Folgerung hätten auch die Parteien gezogen, indem sie sich entsprechend Nr. 4 des Vermittlungsvorschlages bereit erklärt hätten, bei der Berufungsbehörde das Ruhen des Verfahrens über die Entschädigungshöhe zu beantragen. Nach ihrer Vereinbarung, die die Wirkungen der Enteignung vorläufig außer Kraft gesetzt hätte, hätte - mangels einer voll wirksamen Enteignung - der Kläger eine Entschädigung auch noch nicht fordern können. Da der Anspruch auf eine Entschädigung mit der Enteignung entstehe (§ 3 BehebungsVO), hätte die Beklagte dem Kläger entgegenhalten können, vor einer endgültigen Entscheidung des Reichswirtschaftsministers oder seiner Nachfolgebehörde sei der Anspruch auf eine Entschädigung noch nicht begründet. Aus dieser Einstellung der Parteien erkläre es sich auch, daß die Parteien noch im Jahre 1949 über einen freiwilligen Verkauf des Grundstücks an die Beklagte verhandelt hätten, wie aus dem Bescheid des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 hervorgehe. Es hätte, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen, einer neuen Entschließung des Reichswirtschaftsministers oder seiner Nachfolgebehörde bedurft. Der Entschädigungsanspruch, den der Kläger jetzt geltend mache, könne daher frühestens mit dem Bescheid des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 entstanden sein. Dieser Bescheid enthalte aber keine Feststellung der Entschädigung, bestätige auch nicht die frühere. In den späteren Bescheiden vom 2. Juni 1950 und 4. Juli 1950 werde der Kläger wegen der Höhe der Entschädigung auf den Rechtsweg verwiesen. Es fehle mithin an einem im Zuge der Bestätigung zugestellten Entschädigungsfeststellungsbescheid. Deshalb müsse der Zeitpunkt des Besitzüberganges (1. Juni 1950) für die Bewertung des Grundstücks maßgebend sein.
Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Revision, die in dieser Auslegung der Einigung der Parteien auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers, die Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen, mithin in der Auslegung eines Individualvertrags, eine Verletzung des Enteignungsrechts, des materiellen Rechts, insbesondere der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und der Denkgesetze erblickt. Außerdem erhebt sie eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO. Mit der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 18. Februar 1941 an den Kläger sei das Eigentum am betroffenen Grundstück auf die Beklagte übergegangen. Damit habe es sich um einen fechtsverleihenden Verwaltungsakt gehandelt, dessen Zurücknahme auf dem Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde ohne Zustimmung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl, S 279 ff). Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde hätte daher der Kläger nur eine Anweisung des Reichswirtschaftsministers an die Beklagte erstreben können, auf die Rechte aus dem Enteignungsbeschluß zu verzichten, was diesen als solchen nicht außer Kraft gesetzt haben würde. Unerheblich sei für den Zeitpunkt der Wertermittlung, ob der Reichswirtschaftsminister die Enteignung als "verfrüht" betrachtet habe, sondern es käme nur darauf an, ob ein formell wirksamer Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbescheid zugestellt worden sei. Der Reichswirtschaftsminister sei sich bei seinem Vorschlag bewußt gewesen, selbst den Enteignungsbeschluß nicht mehr aufheben zu können, und habe nur eine Zwischenlösung bezweckt, die sich auf die noch offenen Fragen bezogen habe (Verwaltung und Nutzung des Grundstücks in der Zwischenzeit, endgültige Festlegung der Entschädigungshöhe, Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus dem Enteignungsbeschluß auf Weisung des Reichswirtschaftsministers). Die Enteignung selbst aber hätte nicht in Schwebe gebracht werden sollen und können, weil sie bereits vollzogen gewesen sei. Sei aber die Enteignung bereits mit Zustellung des Bescheids vom 18. Februar 1941 wirksam geworden, so sei auch nach diesem Zeitpunkt als dem spätesten maßgebenden der Wert der Entschädigung zu ermitteln (RGZ 131, 128). Der Erlaß des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 habe sich nur auf die Fortsetzung des Verfahrens wegen der Höhe der Entschädigung oder auf eine Weisung an die Beklagte beziehen können, auf ihre Rechte aus dem Enteignungsbeschluß zu verzichten.
Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen, weil das angefochtene Urteil insoweit die Grundsätze des Enteignungsrechts verletzt.
Voraus sei bemerkt, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Denn wenn es die Auffassung vertritt, dem Entschädigungsfeststellungsbescheid vom Jahre 1941 sei durch das Eingreifen des Reichswirtschaftsministers und die auf diesem beruhende Vereinbarung der Parteien der Boden entzogen worden und der Bescheid des Landesministers des Innern vom Jahre 1950 enthalte weder eine Feststellung der Entschädigung, noch bestätige er die frühere, so würde der Klage die besondere Prozeßvoraussetzung des Art. 14 Abs. 3 S 4 GrundG i.V. mit § 4 Abs. 3 S 2 BehebungsVO fehlen. Indessen trifft dies nicht zu, weil dem Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann.
Das Rechtsgebiet der Enteignung von Grundeigentum war zunächst im wesentlichen nur landesrechtlich geregelt (hier: Preußisches Gesetz vom 11. Juni 1874 [GS S 221] i.V. mit Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 [GS S 211]). Die Reichsgesetzgebung hat jedoch sei 1919 in immer steigendem Maße Sondergebiete durch Enteignungsvorschriften erfaßt (vgl. die Zusammenstellung bei Quecke-Bussmann, Reichsenteignungsrecht, 2. Aufl, Inhaltsübersicht). Im allgemeinen hat sie sich dabei darauf beschränkt, die Voraussetzungen der Enteignung und einzelne Fragen teils sachlichteils verfahrensrechtlichen Inhalts zu regeln, so daß ergänzend auf die landesrechtlichen Enteignungsvorschriften zurückzugreifen ist. Eine nahezu erschöpfende Regelung der reichsrechtlichen Enteignung enthielt dagegen die Erste VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21. August 1935 RGBl I 1097 (vgl. jetzt auch Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 19.53. - BGBl I, 720). Für die Behebungsverordnung, deren Fortgeltung - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - schon oben unter I unter Hinweis auf die Stellungnahme des Senats in BGHZ 3, 292 [296] festgestellt worden ist (vgl. auch § 11 des IV. Teils Kap II Dritte VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 [RGBl I 537, 551] kurz: 3., Notverordnung und jetzt § 58 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953, BGBl I, 720), trifft dies nicht zu. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, daß die Enteignung ohne besonderes Verfahren durch formlosen Bescheid an den Eigentümer erfolgt. Die "Formlosigkeit" des Bescheids kann wohl nur in dem vorausgegangenen Verfahren gefunden werden. Denn § 4 Abs. 3 verlangt Zustellung und damit Schriftform sowohl des Enteignungsbescheids als auch der "Festsetzung der Entschädigung". Quecke-Bussmann nehmen demgemäß an, daß es sich um ein nahezu formloses Verfahren handelte (a.a.O. S 18 unten, S 171 unten). Die wenigen in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen setzen aber trotz dieser Formlosigkeit des Verfahrens die landesrechtlich entwickelten allgemeinen Grundsätze des Enteignungsrechts als auch hier geltend voraus. So bestimmt § 4 Abs. 3 S 1, daß die Enteignung mit der Zustellung des Enteignungsbescheids an den Eigentümer wirksam wird, ohne zu regeln, worin die Wirksamkeit besteht, insbesondere wie sich der Eigentumsübergang vollzieht. Insoweit muß das jeweils in Betracht kommende Landesrecht ergänzend eingreifen, hier § 44 PrEnteignG, nach dem mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses an Eigentümer und Unternehmer bzw. mit der zuletzt erfolgten Zustellung das Eigentum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer "übergeht". Nach allgemein herrschender Auffassung geht dabei das Eigentum am enteigneten Grundstück nicht vom bisherigen Eigentümer auf den Unternehmer über, sondern erwirbt dieser durch Staatshoheitsakt originäres Eigentum. Die Wirksamkeit der Enteignung nach der Behebungsverordnung besteht also im Regelfall (vom Sonderfall des § 5 abgesehen) in dem zufolge Staatshoheitsaktes gemäß dem Gesetz erfolgten originären Erwerb des Grundstückseigentums durch das Siedlungsunternehmen, für den kraft Sonderbestimmung des § 4 Abs. 3 S 1 ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung an den Eigentümer maßgebend ist (BGHZ 3, 292 [296]). Diese Rechtswirkung kann durch kein Rechtsmittel, auch durch keine Dienstaufsichtsbeschwerde gehemmt werden, da der Enteignungsbescheid insoweit unanfechtbar ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Ihr so fertiger Eintritt wird auch nicht etwa durch § 2 der preußischen Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 (GS S 315) verhindert, nach der der Bezirkswohnungskommissar das Grundbuchamt erst dann um die Eintragung des Erwerbers zu ersuchen hat, nachdem die festgesetzte Entschädigungssumme gezahlt oder hinterlegt ist. Denn der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs und seine Eintragung hat nur die Bedeutung einer Grundbuchberichtigung. Von diesem am 1. März 1941 erfolgten Eigentumsübergang geht zwar auch das Berufungsgericht aus, wenn es meint, die Beklagte möge in der Zwischenzeit formell Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein. In Widerspruch stehen damit aber seine weiteren Feststellungen, daß die Vereinbarung der Parteien die Wirkungen der Enteignung außer Kraft gesetzt habe, daß die Frage, ob die Enteignung bestehen bleibe, in der Schwebe geblieben sei und daß eine künftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Enteignungsverfahren aufheben könne. Die dinglichen Wirkungen der vollzogenen Enteignung kannte aus rechtlichen Gesichtspunkten weder die formlos geschlossene Vereinbarung der Parteien noch - von unten noch zu erörternden Ausnahmefällen abgesehen - irgendeine Entscheidung der Aufsichtsbehörde aufheben. Nach dem preußischen Enteignungsrecht sollte zwar die Enteignungserklärung des § 32 auch in der hier in Betracht kommenden Zeit (1941) der befristeten Beschwerde des § 150 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS S 237) unterliegen, durch deren Erfolg allerdings auch die bürgerlichrechtlichen Folgen der Enteignung rückgängig gemacht werden (vgl. Minister für öffentliche Arbeiten in PrVBl 33, 392; a.A.: Eger, 3. Aufl, § 32 Bern 246 Nr. 12 S 353/354; Meyer, 3. Aufl, § 32 Bern 3; Seydel, 4. Aufl, § 32 Bern 3 gegen Koffka, 2. Aufl, § 32 Note 26). Die Behebungsverordnung schließt eine Anfechtung aber gerade aus. Eine solche wird auch nicht durch die Verordnung 165 der Britischen Militärregierung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone eröffnet, da die Generalklausel der Verordnung Nr. 141 keine rückwirkende Kraft hat (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d. Britischen Zone, 2. Aufl, § 120 S 627; BGHZ 4, 77 [82] und 302 [309]). Das hier in Betracht kommende Enteignungsrecht läßt auch sonst keine Aufhebung einer vollzogenen Enteignung zu, deren bürgerlichrechtliche Folgen, hier des Eigentumsübergangs am enteigneten Grundstücke, nur durch selbständige bürgerlichrechtliche Übertragungsakte nach §§ 873 ff BGB rückgängig gemacht werden können. Wenn § 42 PrEnteignG ein Rücktrittsrecht des Unternehmers vorsieht, so kann er dieses nur vor Zustellung des Enteignungsbeschlusses ausüben (§§ 32, 44). Die in § 2 der Preußischen zweiten Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 2. Mai 1925 (GS S 55) vorgesehene Wiedereinweisung des Eigentümers durch Verwaltungsakt in den Besitz des Grundstückes, das nicht innerhalb der in § 1 gesetzten Frist bedingungsgemäß verwendet worden ist, betrifft nur die vorläufige Besitzeinweisung des Unternehmers gemäß § 5 der Preußischen (ersten) Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 (GS S 315) vor vollzogener Enteignung, Auch der in § 12 des IV. Teils Kap II der 3. Notverordnung dem Enteigneten für den Fall eingeräumte Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, das nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen für die Zwecke dieser Verordnung verwendet worden ist, wird nicht etwa durch einen die Enteignung aufhebenden Verwaltungsakt verwirklicht, sondern ist als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zu verfolgen (BGHZ 3, 292 [298]; die einen abweichenden Standpunkt vertretende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in NJW 1952, 1430 [VGH Bayern 22.09.1952 - 1 V 1947] sieht seine Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg, also ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt vor). Dabei ist noch, zu erwähnen, daß nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung zwar die Vorschriften der §§ 4 und 5 BehebungsVO auf die Enteignung sinngemäß Anwendung finden, nicht aber umgekehrt § 12 für den Anwendungsbereich der Behebungsverordnung gilt. Ein durch eine Entscheidung des Reichswirtschaftsministers oder später der Landesregierung Schleswig-Holstein etwa veranlaßter Verzicht der Beklagten auf die Enteignung hätte mithin für sich allein nicht bewirken können, daß das Grundstück ins Eigentum des Klägers zurückfiel. Diese Rechts Wirkung hätte vielmehr eine Übereignung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert. Allenfalls hätte ein bloßer formloser Verzicht der Beklagten dem Kläger die Grundlage für eine Tabularersitzung nach § 900 BGB gewährt, da er ja zunächst noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Auch in diesem nicht praktisch gewordenen Falle hätte sich der Rückerwerb seines Eigentums weder durch staatlichen Verwaltungsakt, noch durch die bloße Verzichtserklärung der Beklagten, sondern nach den bürgerlichrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vollzogen. Die Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Erlaß des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 habe es an einer vollwirksamen Enteignung gemangelt, ist also rechtlich nicht haltbar. Vielmehr war diese Enteignung den Bestimmungen der Behebungsverordnung gemäß am 1. März 1941 voll wirksam geworden. Dieser Tatsache trugen auch die Verlautbarungen beider mit der Sache befaßten Regierungsstellen Rechnung. Der Reichswirtschaftsminister brachte das mit der etwas unbestimmten Fassung zum Ausdruck, "andererseits sei die Angelegenheit aber schon soweit gediehen, daß eine gänzliche Annullierung gewisse Schwierigkeiten bereite". Der Landesminister des Innern stellte andererseits in dem eben erwähnten Erlaß u.a. fest, "das Enteignungsverfahren sei bis zum Ausspruch der Enteignung durchgeführt". In der Schwebe blieb nach alledem auf Grund der Einigung der Parteien vom Jahre 1942 nur das Berufungsverfahren wegen der Entschädigung und die Frage, ob die zuständigen Regierungsstellen die Beklagte veranlassen würden, die Wirkungen der Enteignung des Klägers durch Rückübertragung des Grundstückseigentums wieder zu beseitigen. Beide Gesichtspunkte konnten die Wirksamkeit der bereits am 1. März 1941 vollzogenen Enteignung ebensowenig beeinträchtigen wie die weitere Vereinbarung der Partien, dem Kläger sollten bis auf weiteres Besitz und Nutzungen des Grundstücks verbleiben. Der Enteignungsbescheid vom 18. Februar 1941 war ohne Vorbehalt ergangen. Nach preußischem Enteignungsrecht würde er mithin, die Besitzeinweisung in sich schließen (§ 32 Abs. 2 PrEnteignG; vgl. auch die Regelung des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 - PreußGS S 211). Auch wenn man diesen enteignungsrechtlichen Grundsatz mit Rücksicht auf das Schweigen der Behebungsverordnung hier nicht anwenden will (so Quecke-Bussmann, a.a.O. S 178 mit Rücksicht auf die Fassung von § 113. NotVO IV. Teil Kap II), würde der Mangel der Besitzeinweisung der Wirksamkeit der Enteignung nicht entgegenstehen, sondern eine Frage ihrer Vollstreckung - notfalls nach Erwirken eines bürgerlichrechtlichen Titels - sein. Die nachträgliche Vereinbarung der Parteien, daß der Beklagten Besitz und Nutzungen des Grundstücks bis auf weiteres verbleiben sollten, konnte die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Aktes der Enteignung auch nicht teilweise wieder aufheben, sondern hatte nur bürgerlich-rechtliche Wirkungen. Mit Rücksicht auf vorstehende Ausführungen braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, aus welchen besonderen Rechtsgründen der Reichswirtschaftsminister und später der Landesminister des Innern in der Lage gewesen wären, der Beklagten als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bürgerlich-rechtlicher Form durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt eine Anweisung zu geben, die ihre bürgerlichrechtlichen Belange berührt hätte.
Abzulehnen ist mithin die Auffassung, das Enteignungsverfahren sei erst mit einem konstitutiven Verwaltungsakt des Landesministers des Innern vom 14. Februar 1950 oder gar erst nach dessen Einspruchsentscheidung zum Abschluß gebracht worden. Hinsichtlich der Enteignung selbst beseitigte dieser Anlaß lediglich die Ungewißheit, ob die Beklagte veranlaßt werden würde, die Wirkungen der Enteignung durch bürgerlichrechtlichen Akt rückgängig zu machen. Wurde diese Ungewißheit in dem Sinne entschieden - wie geschehen -, daß es bei der Enteignung verbleiben sollte, dann wurde diese nicht etwa erst im Jahre 1950 endgültig vollzogen. Vielmehr wurde nur klargestellt, daß die Enteignung und zwar die bereits im Jahre 1941 voll wirksam gewordene in ihren Rechtswirkungen nicht wieder "aufgehoben" werden sollte. An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Reichswirtschaftsminister im Jahre 1942 mit seiner Befugnis rechnete, das Enteignungsverfahren nachträglich wieder aufheben zu können, eine Auffassung, die der Landesminister des Innern im Erlaß vom 14. Februar 1950 lediglich berichtend anführt, ohne selbst Stellung zu nehmen, was nach der von ihm getroffenen Entscheidung nicht nötig war. Der vorstehenden rechtlichen Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Parteien noch in späterer Zeit über einen "freiwilligen Verkauf" des Grundstücks durch den Kläger an die Beklagte verhandelt haben. Ein solcher konnte nicht in Betracht kommen, da die Beklagte das Eigentum bereits erworben hatte. Die Verhandlungen konnten sich nur auf die Höhe der Entschädigung beziehen. Eine falsche rechtliche Beurteilung durch die Parteien konnte die Rechtswirksamkeit der seit 1941 wirksamen Enteignung nicht beseitigen. Das Berufungsgericht läßt ferner dahingestellt, ob etwa die vom Regierungspräsidenten am 18. Februar 1941 ausgesprochene Enteignung als fehlerhafter Verwaltungsakt dem freien Widerruf des Reichswirtschaftsministers oder später des Landesministers des Innern unterlag. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 31. Oktober 1952 - V ZR 153/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 2 zu WeimVerf Art. 153 = NJW 1953, 582 auszugsweise) bereits ausgesprochen, daß Verwaltungsakte, die einen Dritten (hier die Beklagte) begünstigen, grundsätzlich nicht widerruflich sind, wenn nicht besondere Ausnahmegründe das Gegenteil rechtfertigen. Der IV. Zivilsenat hat den Widerruf im Falle der Gesetzwidrigkeit auch dann zugelassen, wenn der Verwaltungsakt Rechte dritter Personen begründet hat (BGHZ 1, 223.). In diesem Falle handelte es sich darum, daß die Beschlagnahme eines Kraftwagens widerrufen worden war, weil ihre Aufrechterhaltung mangels gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht vertretbar gewesen sei. Hier hat der IV. Zivilsenat die Auffassung vertreten, der Widerruf könne nur im Verwaltungsrechtswege angegriffen werden und müsse vom ordentlichen Gericht grundsätzlich als gültig behandelt werden, soweit seine Rechtsunwirksamkeit nicht offen erkennbar sei. Im Urteil vom 29. Januar 1953 - III ZR 135/52 - hat der III. Zivilsenat einen fehlerfreien, einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt ebenfalls als grundsätzlich nicht widerrufbar bezeichnet, den Widerruf aber dann zugelassen, wenn das Verfolgen der erlangten Rechte gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu VerwRecht - Allg [VerwAkt-Widerruf]= NJW 1953, 787 = MDR 1953, 225). Hier handelte es sich um beamtenrechtliche Bezüge. Von besonderen, im Streitfalle nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen unterliegt der begünstigende Verwaltungsakt nur im Falle seiner Gesetzwidrigkeit dem Widerrufe. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß die im Jahre 1941 ausgesprochene Enteignung gesetzwidrig gewesen sein könnte. Ein bloßer Ermessensfehler des Regierungspräsidenten bei Anwendung der Behebungsverordnung würde noch keine Gesetzwidrigkeit der Enteignung zur Folge gehabt haben.
Selbst wenn man aber der Auffassung des Klägers folgen wollte, die während des letzten Krieges gegen ihn ausgesprochene Enteignung habe mit Rücksicht auf die damalige Unmöglichkeit einer Bauausführung in so hohem Maße dem Sinn und Zweck der Behebungsverordnung widersprochen, daß sie als "gesetzwidrig" anzusehen sei, würde ihre Wirksamkeit nicht gehemmt gewesen sein. Denn der Reichswirtschaftsminister hat es im Dienstaufsichtsverfahren zur Vermeidung von Verwaltungsarbeiten unter den damaligen Kriegsverhältnissen gerade abgelehnt, zu entscheiden und den Parteien anheimgegeben, eine Zwischenregelung zu treffen, die den Rechtsbestand der Enteignung nach dem oben Ausgeführten nicht berührte. Eine konstitutive Verwaltungsentscheidung - nur eine solche hätte - wenn überhaupt - dem Enteignungsbescheid die Wirksamkeit entziehen können - hat der Reichswirtschaftminister sonach nicht getroffen. Seine bloße Bereitwilligkeit allein, die Angelegenheit in einem späteren Zeitpunkt noch zu prüfen, konnte jedenfalls den bereits gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BehebungsVO eingetretenen Rechtsbestand der Enteignung nicht beeinträchtigen. Daher ist die Enteignung des Grundstücks des Klägers selbst dann, wenn man die Möglichkeit ihres Widerrufs bejaht, bereits im Jahre 1941 unbeschadet des noch unerledigten Verfahrens über die Höhe der Entschädigung rechtswirksam abgeschlossen gewesen.
Für die Bewertung des Grundstücks zur Festsetzung der Entschädigung sind daher die allgemeinen Enteignungsgrundsätze anzuwenden. Danach ist der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, im Falle vorausgegangener Besitzüberlassung aber deren Zeitpunkt maßgebend (RGZ 102, 193 [194]; 130, 367 [369]; 131, 125 [128]; 155, 61 [63]). Wenn die Rechtsprechung dabei der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 16 PrEnteignG oder § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (hier wäre § 5 der Preuß I AusfVO z Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 in Betracht gekommen) eine den Zeitpunkt bestimmende Bedeutung beimißt, so ist daraus nicht etwa der Gegenschluß zu ziehen, daß auch eine Besitzeinweisung, die ausnahmsweise erst nach erfolgter Enteignung vorgenommen wird, zu einer entsprechenden Hinausschiebung des maßgebenden Zeitpunktes führen könnte. Denn der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses soll für die Wertbestimmung spätestens in Betracht kommen. Für den Geltungsbereich der Behebungsverordnung ist dabei noch zu beachten, daß nach § 4 Abs. 2 der Enteignunsbescheid selbst auch in Höhe der Entschädigung zu bestimmen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist daher die Entschädigung des Klägers nicht nach dem Tag der Besitzüberlassung (1. Juni 1950), sondern nach dem der Zustellung des Bescheids vom 18. Februar 1941 (1. März 1941) festzusetzen.
Dieses Ergebnis konnte auch nicht durch die Vereinbarung der Parteien vom Jahre 1942 geändert werden, indem man diese etwa nach § 242 BGB in dem Sinne auslegt, ihr Wille sei mit Rücksicht auf die anhängige, aber ruhende Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers dahin gegangen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde abzustellen. Die Enteignung selbst ist ein öffentlich-rechtlicher staatlicher Hoheitsakt, der bürgerlichrechtliche Folgen zeitigt. Zwar sind die Parteien nach § 26 PrEnteignG berechtigt, sich über die Höhe der Entschädigung schon im Enteignungsverfahren zu einigen (vgl. auch § 16), wie sie sich auch bei Anrufung des Gerichts darüber vergleichen können. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Befugnisse der Beteiligten im Verfahren nach der Behebungsverordnung auszuschließen. Eine solche Einigung ist aber in dem Abkommen vom Jahre 1942 auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers nicht enthalten. Besteht Streit über die Höhe der Entschädigung wie im vorliegenden Falle und beschreitet eine Partei den Rechtsweg, dann ist das Gericht an die Bestimmungen und Grundsätze des Enteignungsrechts gebunden. Auch § 16 PrEnteignG geht davon aus, daß sich die Parteien entweder in vollem Umfange über die Entschädigung einigen oder die Festsetzung den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes gemäß vornehmen lassen. Die Elemente der Entstehung des Entschädigungsanspruchs sind somit wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Verfügung der Parteien entzogen. Ihre Befugnis, sich wegen der Entschädigung zu vergleichen, kann nicht dazu führen, das Gericht zu einer anderen Festsetzung als sie dem öffentlichen Enteignungsrecht entspricht zu zwingen. Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob das Revisionsgericht eine solche vom Tatrichter nicht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom Jahre 1942 als eines Individualvertrags von sich aus ergänzen könnte.
Die vom Berufungsgericht auf den 1. Juni 1950 abgestellte Bewertung des enteigneten Grundstücks kann also die Feststellung des Klaganspruchs mit weiteren -,50 DM je qm nicht rechtfertigen. Für den maßgebenden 1. März 1941 trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Feststellung von sich aus zu ergänzen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht gemäß BGHZ 6, 91 [99] zu berücksichtigen haben, daß die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken durch den Preisstop beeinflußt ist. Die angeführte Entscheidung betrifft zwar einen späteren Zeitpunkt, doch gelten ihre Ausführungen für den vorliegenden Fall sinngemäß (vgl. Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 [RGBl I, 927] und Fünfte Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. Oktober 1937 [Deutscher Reichsanzeiger Nr. 238, Pfundtner-Neubert, III e, 78 a S 9]). An dieser Auffassung hält der Senat trotz der abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Gelle fest (MDR 1953, 371 = NJW 1953, 547 [OLG Celle 23.01.1953 - 4 U 33/51] vgl. hierzu Rößler, NJW 1953, 1309 und Dickertmann, NJW 1953, 1954), dessen Gedankengang hier schon deshalb nicht gefolgt werden kann, weil der Klaganspruch nicht nach Art. 14 GrundG zu beurteilen ist. Im übrigen bedeutet die Berücksichtigung der Preisstopbestimmungen nicht, daß die dem Gericht obliegende Feststellung der Höhe der Entschädigung praktisch der Preisbehörde überlassen wird. Deren Stellungnahme hat für das Gericht nur die Bedeutung eines Beweismittels und ist wie jedes andere frei zu würdigen. Insbesondere schließt die Äußerung der Preisstelle nicht etwa eine weitere Beweiserhebung und eigene Prüfung seitens des Gerichts aus (vgl. entsprechend auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1953 - V BLw 101/52 -, RechtdLandw 1953, 110).
Dagegen ist der Angriff der Revision gegen die währungs-rechtliche Behandlung des dem Kläger zuzubilligenden Anspruchs durch das Berufungsgericht unbegründet. Von seinem Standpunkt aus, der die Entschädigung des Klägers nach dem Werte des enteigneten Grundstücks vom 1. Juni 1950 - also für einen nach der Währungsreform des Jahres 1948 liegenden Zeitpunkt - bestimmt, kommt eine Umstellungsfrage überhaupt nicht in Betracht. Der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs als eines einheitlichen Anspruchs durch das Reichsgericht entsprechend (RGZ 74, 287; 119, 362) ermittelt das Berufungsgericht - seiner Auffassung gemäß folgerichtig - den Betrag der dem Kläger insgesamt gebührenden Entschädigung auf den 1. Juni 1950 einheitlich in deutscher Mark. Hat aber die Festsetzung nach dem Werte des Grundstücks vom 1. März 1941 zu erfolgen, so stellt sich die Frage, ob die Gesamtentschädigung in Reichsmark zu ermitteln und alsdann nach der Währungsgesetzgebung umgestellt ist oder ob auch in diesem Falle mangels endgültiger Festsetzung vor dem Währungsstichtag der Gesamtbetrag von vornherein in deutscher Mark festzusetzen ist. Der erkennende Senat hat in BGHZ 6, 91 ausgesprochen, der Entschädigungsanspruch des Enteigneten sei dann eine Reichsmarkforderung und unterliege als solche der Umstellung im Verhältnis 10: 1 nach § 16 UmstG, wenn die Enteignung selbst vor dem Währungsstichtag durchgeführt worden ist. Dieser Enteignung lagen das Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 (RGBl I, 1054) und die Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt der Bewegung vom 15. März 1939 (RGBl I, 492) zu Grunde. Dabei waren das bayerische. Gesetz über die Enteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 1. August 1933 (GVBl S 217) und zufolge dessen Verweisung das bayerische Zwangsabtretungsgesetz vom 17. November 1837 (GVBl S 109) anzuwenden. Die Enteignung war im Jahre 1943 durchgeführt worden, ohne daß eine Entschädigung festgesetzt worden war. Dies geschah erstmalig nach der Währungsreform des Jahres 1948, wobei die Verwaltungsbehörde den ermittelten Betrag in vollem Umfange in Deutscher Mark festsetzte. Der Unternehmer erreichte mit seiner Klage die Umstellung des an sich geschuldeten Reichsmarkbetrages im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark. Andererseits hat der III. Zivilsenat in BGHZ 7, 96 entschieden, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, sondern sei nach dem vollen jetzigen Wert der Waren von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen. Ein weiteres Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1952 - V ZR 120/50 - (abgedruckt bei Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, Anlage 14 S 201) betrifft dagegen den hier nicht in Betracht kommenden Fall, daß eine bereits vor dem Währungsstichtag endgültig festgesetzte Enteignungsentschädigung vom 21. Juni 1948 weder bezahlt noch rechtswirksam hinterlegt worden war.
Im Beschluß vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 - (BGHZ 11, 156) hat der Große Senat für Zivilsachen ausgesprochen, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG sei einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 nicht zugänglich.
Er stellt diesen Anspruch seinem rechtlichen und Wirtschaftlichen Gehalt nach einen bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich. Wie dieser sei er auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet, so daß der Geschädigte bei einem Sachverlust den Betrag verlangen könne, den er aufwenden müsse, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen. Im Zusammenhang damit führt der Große Senat für Zivilsachen aus, er teile nicht die Ansicht, daß die Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG rechtlich Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs seien. Er spricht jedoch aus, er würde auch dann nicht zu einer anderen umstellungsrechtlichen Beurteilung gelangen, wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlich-rechtliche Entschädigung wegen Enteignung ansehen würde, und würde also in diesem Falle der Rechtsauffassung des III., nicht des V. Zivilsenats beitreten. Denn auch diese Ansprüche unterschieden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprüchen, wie sie das bürgerliche Recht wegen Verlustes oder Beschädigung einer Sache gewähre. Beide Arten von Ansprüchen zeigten vielmehr gemeinsame Grundzüge, möge auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und möge man auch mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [295]) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur klassischen Enteignung anerkennen, daß die Enteignungsentschädigung nicht einfach eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfasse. Das nötige zu einer gleichen umstellungsrechtlichen Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nicht nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen sei.
Der erkennende Senat schließt sich nach erneuter Prüfung der Frage den vorstehend angeführten Grundsätzen an. Ist eine Enteignung vor der Währungsreform des Jahres 1948 durchgeführt worden, die Festsetzung der Entschädigung unterblieben, dann ist diese von vornherein in Deutscher Mark zu ermitteln, so daß die Festsetzung einer Reichsmarkforderung und deren Umstellung überhaupt nicht in Betracht kommt. Entsprechendes galt aber auch dann, wenn vor der Währungsreform zwar eine Festsetzung stattgefunden hat, das Gericht aber auf die Klage des Enteigneten zu dem Ergebnis kommt, die Entschädigungssumme müsse erhöht werden. Im vorliegenden Falle ist der im Jahre 1941 festgesetzte Teil der Gesamtentschädigung bereits bezahlt und außer Streit. Gleichwohl ist nach dem schon oben angeführten Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs dessen Gesamtbetrag in Deutscher Mark neu festzusetzen und sodann unter Abzug des Nennbetrags des bereits festgestellten, von der Beklagten nicht angegriffenen Teiles der dem Kläger noch zustehende Betrag zu ermitteln. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Gesamtbemessung nach einem weit vor dem Währungsstichtag liegenden Zeitpunkt, hier nach dem Werte des Grundstücks am 1. März 1941 stattzufinden hat. Auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigt der Große Senat für Zivilsachen im angeführten Beschluß, indem er in der Notwendigkeit, den Verkehrswert des enteigneten Grundstückes nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkte zu beurteilen, kein Hindernis sieht, diejenigen Währungsmaßstäbe anzuwenden, die bei der Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und insoweit auch Veränderungen der (umstellungsrechtlichen) Verhältnisse bis zum Abschluß der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung und Ermittlung der dem Kläger nach dem Werte des enteigneten Grundstücks am 1. März 1941 noch zu gewährenden Entschädigung deren Betrag nicht in Reichsmark festzustellen und dem Verlangen der Revision gemäß im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen, sondern ihn von vornherein in Deutscher Mark zu bemessen haben.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. v. Normann
Schuster
Dr. Oechßler
Dr. Großmann