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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1952, Az.: V ZR 120/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1952
Aktenzeichen
V ZR 120/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 25.10.1950
Landgerichts in Krefeld

Prozessführer

der R.-W. Elektrizitätswerk AG in E., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

1) die Frau Elise S. geb. F. in A. (Krs. J.), P.straße ..., handelnd mit Zustimmung ihres Ehemannes, des Direktors Franz S. in A.,

2) die Frau Katharina S. geb. F. in H. (Kreis Er.), handelnd mit Zustimmung ihres Ehemannes des Gutsbesitzers Josef S. in H. (Kreis Er.),

3) den Direktor K. F. in K.-L.,

4) den Kaufmann Johannes F. in Kr.-U.,

5) den Landwirt Edmund F. in G. bei L. (Kreis J.),

6) die unverehelichte Gertrud F. in Kr.-U.-Ho.,

7) die unverehelichte Elisabeth F. in Kr.-U.-Ho.,

8) die Erben des Landgerichtsrats Heinrich F., vertreten durch den Rechtsanwalt Franz Fr. in K. als Nachlaßpfleger,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Schuster und Dr. Oechßler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1950 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld abgeändert:

Die Kläger werden mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zwischen den Klägern und der R.-W.sches Elektrizitätswerk AG (R.) als Beklagten besteht Streit über die Höhe einer Enteignungsentschädigung. Dem Streit liegt folgender Tatbestand zugrunde:

2

Der Beklagten wurde im Oktober 1942 für die Anlegung einer Überlandleitung, welche durch die Gemarkungen Uerdingen und Hohenbudberg-Kaldenhausen führen sollte, das Recht verliehen, die im Zuge der Überlandleitung liegenden Grundstücke mit einer dauernden Beschränkung (persönlichen Dienstbarkeit) zu belasten; gleichzeitig war bestimmt worden, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren (Preuß.Gesetz vom 26. Juli 1922 - G S. S. 211 -) anzuwenden sei. Auf Antrag der Beklagten leitete der Regierungspräsident in Düsseldorf die Enteignungsverfahren Ent. 298 (betr. Uerdingen) und Ent. 301 (betr. Hohenbudberg-Kaldenhausen) ein. Von diesen Verfahren wurde auch der im Grundbuch von Hohenbudberg-Kaldenhausen Band 21 Blatt 803 eingetragene, den Klägern gehörige Grundbesitz betroffen, und zwar hinsichtlich zweier Katasterparzellen in der Gemarkung Uerdingen und hinsichtlich sechs weiterer Katasterparzellen in der Gemarkung Hohenbudberg-Kaldenhausen. Der Planfestsetzungsbeschluß und die Beschlüsse über die vorläufige Besitzeinweisung der Beklagten ergingen im Mai und Juni 1943; diese Beschlüsse sind rechtskräftig geworden. Am 28. Februar 1948 erließ der Regierungspräsident sowohl in dem Verfahren Ent. 298 (betr. Uerdingen) als auch in dem Verfahren Ent. 301 (betr. Hohenbudberg-Kaldenhausen) je einen Beschluß, in welchem er die Enteignung hinsichtlich der vorerwähnten den Klägern gehörigen Parzellen (d.h. deren Belastung mit einer persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten) aussprach und gleichzeitig die den Klägern gebührende Entschädigung in dem Verfahren Ent. 298 auf 126,60 RM und in dem Verfahren Ent. 301 auf 5.740,50 RM, je mit 4 % jährlich vom Tage der Besitzeinweisung ab verzinslich, festsetzte. Diese beiden Beschlüsse wurden den Klägern im März 1948 zugestellt. Die Beklagte hat, da die von der Enteignung betroffenen Grundstücke der Kläger mit Grundpfandrechten belastet waren, am 16. August 1948 die festgesetzten Entschädigungsbeträge nebst Zinsen gemäß § 37 Abs. 1 Ziff. 3 des Preuß. Enteignungsgesetzes hinterlegt, und zwar in Höhe von 15,40 DM für die Parzellen in der Gemarkung Uerdingen und in Höhe von 692,05 DM für die Parzellen in der Gemarkung Hohenbudberg-Kaldenhausen.

3

Am 19. September 1948 reichten die Kläger bei dem Amtsgericht in Uerdingen eine gegen die Beklagte gerichtete Klage ein, in welcher sie beantragten, die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM - unter Zustimmung der namentlich bezeichneten Grundpfandgläubiger - zu verurteilen. In der Klageschrift wurde ausgeführt, daß die beiden Entschädigungsfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidenten, da die in Reichsmark festgesetzte Entschädigung keine volle Entschädigung im Sinne des § 1 des Preuß. Enteignungsgesetzes sei, gemäß § 30 des Preuß. Enteignungsgesetzes angefochten würden und daß zunächst ein Teilbetrag von 2.000 DM verlangt werde. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und durch einen weiteren Schriftsatz vom 9. November 1948 im Wege der Widerklage die Feststellung, daß den Klägern eine Enteignungsentschädigung in Höhe von 3.867,10 DM - abzüglich der hinterlegten Beträge - nicht zustehe.

4

Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht in Krefeld verwiesen war, beantragten die Kläger

5

1) in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung,

6

2) hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung und die Feststellung, daß die Kläger berechtigt seien, (für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung) nach Ablauf jeden halben Jahres die Festsetzung der Entschädigung zu verlangen,

7

wobei sie sich für den Hilfsantrag auf § 12 Abs. 1 des Preuß. Enteignungsgesetzes stützten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhielt ihre schon erwähnte Widerklage aufrecht.

8

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, an die Kläger 5.867,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1948 zu zahlen und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten, mit welcher die Abweisung der Klage und eine Entscheidung im Sinne der Widerklage angestrebt war, wies das Oberlandesgericht zurück.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt; sie hat beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts die Klage abzuweisen. Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Verurteilung der Beklagten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Beklagte den den Klägern zugesprochenen Betrag zu hinterlegen habe.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Der erste Revisionsangriff geht dahin, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Dieser Angriff ist unbegründet.

11

Die Revision meint, die Entschädigungsfeststellungsbeschlüsse seien gegen die Beklagte gerichtete Vollstreckungstitel (Leistungsbefehle) im Sinne des § 60 des Preuß. Landesverwaltungsgesetzes, und folgert daraus, daß die 16. DVO zum UmstG entsprechend anzuwenden sei, d.h. daß die Kläger bei dem Regierungspräsidenten den Antrag auf Umstellung der in RM festgesetzten Entschädigung stellen müßten. Das ist unrichtig. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluß befiehlt dem Unternehmer nicht eine Leistung, sondern er begründet eine Verpflichtung des Unternehmers, und diese Verpflichtung ist, obwohl sie durch einen Verwaltungsakt begründet ist, privatrechtlicher Art. Wenn der Unternehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, so muß der Enteignete auf Erfüllung der Verpflichtung - je nach Umständen des Falles auf Zahlung oder Hinterlegung klagen (so zutreffend Koffka Anm. 9 zu § 42 des Preuß. Enteignungsgesetzes; M. Wolff, Sachenrecht, § 64 III).

12

II.

Der zweite Revisionsangriff richtet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet habe, daß die im Verwaltungsverfahren in RM festgestellten Entschädigungen in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG in IM umzustellen seien.

13

Dieser Revisionsangriff ist begründet. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG, nach welcher in RM begründete Kaufpreisforderungen dann im Verhältnis 1 RM = 1 DM umzustellen sind, wenn der Verkäufer die ihm obliegende Leistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt hatte, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 UmstG, daß der Schuldner einer unter § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG fallenden Geldschuld bis zum 10. Juli 1948 vom Vertrage zurücktreten konnte. Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG auf in RM festgestellte Enteignungsentschädigungen würde zu der Folge nötigen, in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 UmstG dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Ein solches Rücktrittsrecht würde indessen der Unternehmer in den weitaus meisten Fällen aus tatsächlichen Gründen nicht ausüben können, jedenfalls dann nicht, wenn er vor der Feststellung der Enteignungsentschädigung die vorläufige Besitzeinweisung erhalten und die von ihm geplanten Anlagen schon vor der Feststellung der Enteignungsentschädigung und vor dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses ausgeführt hat, was ihm ja gerade durch die vorläufige Besitzeinweisung ermöglicht werden sollte. Die in der Mehrzahl der Enteignungsverfahren - wie soeben dargelegt - aus tatsächlichen Gründen unmögliche entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 UmstG zugunsten des Unternehmers nötigt mithin zu dem Rückschluß, daß sich die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG zugunsten des Enteigneten verbietet.

14

Auch aus § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG kann nicht entnommen werden, daß in RM festgestellte Enteignungsentschädigungen im Verhältnis 1 RM = 1 DM umzustellen sind. Der Versuch (Boesebeck, NJW 1948 S. 511), § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG auf in RM festgestellte Enteignungsentschädigungen auf Grund der Erwägung anzuwenden, daß sämtliche in § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG genannten Ansprüche Wertersatzansprüche seien und daß § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG, da in ihm die "Mehrzahl" aller Wertersatzansprüche aufgeführt sei, auch für die in ihm nicht genannten Wertersatzansprüche gelten müsse, muß schon daran scheitern, daß keineswegs alle in § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG erwähnten Ansprüche auf "Wertersatz" gehen; der Anspruch aus einem Geldsummenvermächtnis, der unzweifelhaft unter § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG fällt, geht nicht auf Wertersatz. Dazu kommt, daß die Folgerung, es müsse für alle "Wertersatzansprüche" dieselbe Umstellung gelten, welche der Gesetzgeber für einige Wertersatzansprüche vorgesehen hat, nicht bündig ist; gerade die kasuistische Aufzählung einzelner Ansprüche, wie sie in § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG vorliegt, macht es unmöglich, diese Bestimmung in eine Generalklausel umzudeuten.

15

Schließlich gehört ein in RM festgesetzter Anspruch auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung auch nicht zu den Ansprüchen, welche wie (unter Umständen) Ansprüche auf Schadensersatz, der Umstellung überhaupt nicht unterliegen. Dem Grundsatz, daß dem Enteigneten eine Entschädigung zu gewähren ist, liegt nicht das "Herstellungsprinzip" des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dem Sinne zugrunde, daß beispielsweise im Falle der Vollenteignung, d.h. der Entziehung des Grundeigentums, der Enteignete durch die Zahlung in den Stand gesetzt werden solle, sich ein dem ihm entzogenen Grundstück gleichwertiges Grundstück zu beschaffen; soweit die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung die Höhe der Enteignungsentschädigung bestimmen, sind sie lediglich ein Maßstab (Rechnungsfaktor), welcher die Höhe der Entschädigung begrenzt (vgl. hierzu Harmening-Duden Anm. 23 zu § 13 UmstG).

16

Für die Umstellung gilt somit die grundsätzliche Regelung des § 16 Abs. 1 UmstG (10 RM = 1 DM).

17

III.

Eine Nachprüfung, ob der Regierungspräsident die Enteignungsentschädigung zutreffend festgesetzt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht unterlassen. Zwar ist die Klage in der Klageschrift als eine auf Grund des § 30 des Preuß. Enteignungsgesetzes gestützte Abänderungsklage bezeichnet, es fehlt jedoch an der zur Schlüssigkeit dieser Klage erforderlichen Behauptung, daß die Entschädigungsfeststellung des Regierungspräsidenten unrichtig sei. Die Kläger haben vielmehr auf Befragen des Landgerichts ausdrücklich erklärt, daß die Schätzung der Enteignungsbeträge in dem im Enteignungsverfahren erstatteten Gutachten - welche der Regierungspräsident seiner Entschädigungsfeststellung zugrundegelegt hatte - zutreffend sei, und hinzugefügt, daß die in RM festgestellten Entschädigungssummen nach dem 21. Juni 1948 in der gleichen Höhe in DM zu zahlen seien. Damit war klargestellt, daß die Kläger nur eine Entscheidung darüber verlangten, ob und wie die in RM festgestellten Entschädigungen in DM umzustellen seien. Da eine Umstellung der in RM festgestellten Entschädigungen, wie unter II dargelegt ist, nur im Verhältnis 10 RM = 1 DM erfolgen kann, mußte die Revision hinsichtlich des Hauptantrags der Kläger Erfolg haften.

18

IV.

Der auf § 12 Abs. 1 des Preuß. Enteignungsgesetzes gestützte Hilfsantrag der Kläger, mit welchem sie Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der die durch die Enteignung erwachsenen Beschränkung verlangten, war unzulässig. Ein solcher Antrag hätte schon im Verwaltungsverfahren gestellt werden müssen (RGZ Bd. 139, S. 69 ff): er kann nicht erst in der Abänderungsklage des § 30 des Preuß. Enteignungsgesetzes gestellt werden.

19

Aus diesen Gründen mußte auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden. Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dr. Pritsch Dr. Hertel v. Normann Schuster Dr. Oechßler