Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1952, Az.: V ZR 153/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 153/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 22.05.1951
- Landgerichts Berlin - 29.06.1950
Fundstelle
- NJW 1953, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gartenbaubetriebes Gebrüder N., offene Handelsgesellschaft in B. Inhaber: Benjamin N. in B., S.allee ..., und Wilhelm N. in B., I.strasse ...),
Prozessgegner
die Stadt Berlin, vertreten durch den Senat von Berlin (dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung),
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Mai 1951 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1950 sowie die diesen Urteilen zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Magistrat von Gross-Berlin hat am 24. Juni 1948 auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl I S. 1521) eine Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse, und zwar nach Anweisung der Alliierten Kommandantur, erlassen (VOBl Gross-Berlin S. 355). Diese Verordnung enthält folgende Bestimmungen:
Der Anbau der in der Verordnung bezeichneten Produkte, zu welchen insbesondere Gemüse gehörte, unterliegt für das Erntejahr 1948 und bis auf weiteres auch für die folgenden Erntejahre einer Pflichtabgabe an die vom Magistrat bezeichneten Erfassungsstellen zu den vom Preisamt der Stadt Berlin festgesetzten oder noch festzusetzenden Preisen (§ 1). Die Grundlage für die Berechnung der Pflichtabgabe ist der dem einzelnen Anbauer für seinen Betrieb durch das (örtlich) zuständige Bezirksamt zugehende Jahresanbauplan (§ 2 Abs. 3), welcher jedem Anbauer vor Beginn der Vegetationsperiode zuzustellen ist (§ 2 Abs. 4); wenn aus besonderen Gründen die Zustellung eines Anbauplans nicht stattgefunden hat, so ist für die Berechnung der Pflichtabgabe der tatsächliche Anbau zugrundezulegen (§ 2 Abs. 5). Auf Grund der durchschnittlichen Pflichtabgabesätze - der durchschnittliche Pflichtabgabesatz beträgt je Hektar der im Jahresanbauplan jedem einzelnen Betrieb auferlegten Anbaufläche bei Gemüse 100 Doppelzentner jährlich (§ 2 Abs. 1) - und der Anbaufläche in den Anbauplänen sind für jeden Verwaltungsbezirk die Gesamtpflichtabgabemengen für jede abgabepflichtige Fruchtart festzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1); der Magistrat kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung des betreffenden Sektors, diese Mengen bis um 50 % erhöhen (§ 4 Abs. 1 Satz 2), also bei Gemüse bis auf 150 Doppelzentner je Hektar. Das zuständige Bezirksamt hat vor Beginn der Vegetationsperiode jedem einzelnen Anbauer einen Anbauplan zuzustellen; es hat ferner während der Vegetationsperiode jedem einzelnen Anbauer einen Ablieferungsbescheid zu übermitteln, der ausser den abzuliefernden Mengen auch die Ablieferungstermine anzugeben hat (§ 2 Abs. 4). Die Pflichtabgabe eines jeden Erntejahres ist von jedem Verwaltungsbezirk bei Gemüse zu 10 % bis zum 30. Juni, bis zu 30 % bis zum 31. Juli, bis zu 50 % bis zum 31. August, bis zu 70 % bis zum 30. September, bis zu 90 % bis zum 31. Oktober und bis zu 100 % bis zum 30. November zu erfüllen (§ 5). Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung oder die zu ihrer Durchführung zu erlassenden Bestimmungen werden nach den Strafbestimmungen "der bestehenden Gesetze" verfolgt (§ 13).
Am 2. Mai 1949 erhielt die Klägerin, welche in Berlin-Buckow-Ost einen Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieb unterhält, vom Bezirksamt Neukölln eine als "Anbauplan und Bescheid" bezeichnete schriftliche Anordnung, welche, soweit sie für diesen Rechtsstreit von Belang ist, besagt:
"Auf Grund der Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse ... vom 24.6.1948 (VOBl 1948 S. 355) und der dazu ergebenden Zusatzverordnung sind Sie verpflichtet, aus der Ernte 1949 folgende Flächen mit den nachbezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzubauen und die nachstehend bezeichneten Mengen an die Erfassungsstellen zu den geltenden Erfassungspreisen abzuliefern:
...
1.Gemüse
Abgabepflichtige Anbaufläche: 8 ha Abgabenorm je ha in dz: 150 dz Gesamte Ablieferungsmenge in dz: 1.200 dz. Bezeichnung der Erfassungsstelle, an die die Erzeugnisse abzuliefern sind: Wolke: 621458 (Es folgen die entsprechenden Angaben für Kartoffeln, Getreide und Stroh.)
...
Die Ablieferung muss zu folgenden Terminen erfolgen in dz:
bei Gemüse 120 dz bis zum 30.6., 360 dz im Juli, 600 dz im August, 840 dz im September, 1080 dz im Oktober, 1.200 dz im November.
(Es folgen entsprechende Festsetzungen für Kartoffeln und Getreide.)
Die Bezahlung der abgelieferten Erzeugnisse haben die Erfassungsbetriebe zu den geltenden Erfassungspreisen des Ablieferungstages nicht später als 10 Tage nach Empfang vorzunehmen ..."
Nachdem die Blockade von West-Berlin in der ersten Maihälfte des Jahres 1949 aufgehoben war, wurde die bis dahin bestehende öffentliche Zuteilung von Gemüse eingestellt, weil nun nach Westberlin Gemüse in ausreichender Menge und in besserer Qualität (Feingemüse statt Grobgemüse, welch letzteres in West-Berlin überwiegend angebaut worden war, solange die Zwangsbewirtschaftung bestand) eingeführt wurde und dort zu billigeren Preisen auf den Markt kam. Dies wurde der Bevölkerung durch Rundfunk bekanntgegeben. Durch eine Verordnung vom 30. Mai 1949 (VOBl S. 164) wurde die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse förmlich aufgehoben. Infolgedessen lehnte die für die Klägerin als "Erfassungsstelle" bestimmte Firma es ab, der Klägerin weiteres Gemüse zu den bis dahin festgesetzten Preisen abzunehmen.
Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die vorerwähnten Massnahmen ein Schaden von über 21.000 DM entstanden sei, den sie folgendermassen berechnet: In den Monaten Mai bis November 1949, d.h. während der Zeit, in welcher die Klägerin die ihr durch Bescheid vom 2. Mai 1949 aufgegebene Menge Gemüse hätte abliefern sollen, habe sie für das von ihr angebaute und verkaufte Gemüse nur 49.518,43 DM erlöst, während sie für dieses Gemüse, wenn es ihr zu den bis zur Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse geltenden "Richtpreisen" abgenommen worden wäre, 69.333,76 DM erhalten hätte; hieraus ergebe sich eine Mindereinnahme von 19.815,33 DM. Ferner seien Weisskohl und Wirsingkohl von einer Anbaufläche von etwa 1 1/2 Morgen unverkäuflich geblieben; dadurch sei ein Einnahmeausfall von 720 DM entstanden. Schliesslich hätten Jungpflanzen aller Art (Kohlrabi, Salat u. dgl.) von etwa 150 Mistbeetfenstern umgegraben werden müssen; dadurch sei ein Schaden von 900 DM verursacht worden.
Auf Ersatz dieses Schadens nimmt die Klägerin die Beklagte aus mehreren Gründen in Anspruch.
Erstens macht sie geltend, der ihr auf Grund der Verordnung vom 2. Mai 1948 auferlegten Verpflichtung, in den Monaten Mai bis November 1949 eine bestimmte Menge Gemüse zu festgesetzten Preisen abzuliefern, entspreche die Verpflichtung der Beklagten, für die Abnahme und Bezahlung dieser Menge Gemüse zu sorgen und, falls die als "Erfassungsstelle" bestimmte Firma die Abnahme und Bezahlung verweigere, dafür einzustehen. Die Beklagte habe die Verordnung vom 24. Juni 1948 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung vom 27. August 1939 (RGBl I S. 1521) erlassen; diese Verordnung bestimme in § 8 Abs. 3, dass die bei jeder "Hauptvereinigung" einzurichtende "Geschäftsabteilung" alle zur Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, und ferner in § 8 Abs. 4 zu a, dass sie insbesondere für die Abnahme und Bezahlung der von ihr zu übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen habe; diese Bestimmungen enthielten nicht lediglich eine verwaltungsmässige Anweisung, deren Nichtbefolgung nur zu einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde (damals des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft) hätte führen können, sondern sie gewährten dem ablieferungspflichtigen Erzeuger einen im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Anspruch auf Bezahlung der von ihm abgelieferten oder zur Ablieferung angebotenen und ohne Grund zurückgewiesenen Erzeugnisse. Dass die damalige Organisation in der Verordnung vom 24. Juni 1948 insofern geändert worden sei, als an die Stelle der "Hauptvereinigungen", welche Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen seien, Privatfirmen zu "Erfassungsstellen" bestimmt worden seien, könne nicht zur Folge haben, dass der von der genannten Verordnung betroffene Erzeuger zwar die Pflicht habe, seine Erzeugnisse an die Erfasserfirma zu liefern, aber nicht zugleich das Recht, die Abnahme und Bezahlung seiner Erzeugnisse von dem Auftraggeber der Erfasserfirma, also von der Beklagten, zu verlangen. Die Verpflichtung der Beklagten sei nicht dadurch fortgefallen, dass die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse aufgehoben worden sei, bevor die Anbauer von Gemüse ihrer Ablieferungspflicht hätten vollständig nachkommen können. Die Beklagte sei ferner, nachdem sie den Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 angeordnet habe, nicht berechtigt gewesen, diese Anordnung durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 aufzuheben, und zwar mit der tatsächlichen Folge, dass die Erzeuger das von ihnen angebaute Gemüse teils nur zu den unter den "Richtpreisen" liegenden Preisen des freien Marktes, teils gar nicht oder nur mit Verlust hätten absetzen können; selbst wenn aber die Verordnung vom 30. Mai 1949 rechtsgültig sei, seien durch deren Erlass die auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 ergangenen Einzelanordnungen noch nicht aufgehoben worden, sondern sie hätten nur durch Einzelanordnungen ausser Kraft gesetzt werden können. Mindestens sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Aufhebung der Blockade die Gemüseeinfuhr nach West-Berlin so zu regeln, dass die Gemüseanbauer die Möglichkeit gehabt hätten, das von ihnen pflichtgemäss angebaute Gemüse zu den "Richtpreisen" vollständig abzusetzen; da die Beklagte eine solche Regelung unterlassen habe, hafte sie für den aus dieser Unterlassung - insbesondere aus der Weigerung der Erfasserfirma, nach Aufhebung der öffentlichen Zuteilung und Bewirtschaftung Gemüse zu den "Richtpreisen" abzunehmen - der Klägerin erwachsenen Schaden (§§ 249, 89, 31 BGB).
Zweitens stützt die Klägerin hilfsweise ihren Anspruch darauf, dass die ihr gemachte Auflage, eine bestimmte Menge Gemüse anzubauen, eine zur Entschädigung verpflichtende Enteignungsmassnahme im Sinne des Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung, mindestens aber ein Eingriff gewesen sei, der auf Grund des § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht einen Entschädigungsanspruch (Aufopferungsanspruch) begründet habe, da die Verpflichtung, eine bestimmte Menge Gemüse anzubauen und zu festgesetzten Preisen abzuliefern, eine Aufopferung besonderer Rechte und Vorteile zum Wohle des gemeinen Wesens gewesen sei.
Schliesslich hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in § 17 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl I S. 816; Neufassung vom 18. August 1939 - RGBl I S. 1430 -), welche die Grundlage der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 und damit mittelbar der Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 sei, bestimmt sei: "Wegen eines Schadens, der durch Massnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, wird seitens des Reichs oder der Reichsstelle eine Entschädigung nicht gewährt". Die Verordnung über den Warenverkehr sei auf Grund des vom Reichskabinett beschlossenen Gesetzes über wirtschaftliche Massnahmen vom 3. Juli 1934 (RGBl I S. 565) erlassen worden, und die Legitimation des Reichskabinetts zum Erlass von Gesetzen (anstelle des verfassungsmässig zuständigen Reichstags) gehe wiederum auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl I S. 141), das sogenannte Ermächtigungsgesetz, zurück. Dieses Ermächtigungsgesetz sei zwar durch den Reichstag mit der für verfassungsändernde Gesetze vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen worden, aber diese qualifizierte Mehrheit sei nur dadurch zustandegekommen, dass der Reichstag durch einen revolutionären Akt, nämlich durch den Ausschluss von 83 ordnungsmässig gewählten Mitgliedern, eine verfassungswidrige Zusammensetzung gehabt habe. Die Klägerin hält das Ermächtigungsgesetz für formell ungültig und will daraus auf die Ungültigkeit aller unmittelbar oder mittelbar auf dem Ermächtigungsgesetz beruhenden Gesetze und gesetzesgleichen Verordnungen, mithin auch auf die Ungültigkeit der Verordnung über den Warenverkehr, schliessen.
Ausser dem vorstehend erörterten, auf Grund der der Klägerin auferlegten Verpflichtung zum Anbau und zur Ablieferung von Gemüse entstandenen Schaden macht die Klägerin noch einen ihr unabhängig von dieser Verpflichtung erwachsenen Schaden geltend. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte ihr Tomatensamen zur Aufzucht von 60.000 bis 70.000 Tomatenpflanzen mit der Auflage zugeteilt habe, die aufzuziehenden Tomatenpflanzen an einen von der Beklagten vorgeschriebenen Kreis von Abnehmern zum Preise von 0,30 DM je Jungpflanze abzugeben. Sie sei dieser Auflage nachgekommen, obwohl ihr Eigenbedarf und normaler Absatz rund 30.000 Pflanzen nicht überstiegen habe. Von den aufgezogenen Tomatenpflanzen habe sie nur rund 16.700 Stück für insgesamt 1.500 DM verkaufen können; beim Verkauf zum Richtpreis hätte sie einen Erlös von 5.010 DM gehabt; daraus ergebe sich ein Einnahmeausfall von 3.510 DM. Weitere rund 18.000 Pflanzen seien unverkäuflich gewesen und hätten deshalb vernichtet werden müssen; daraus ergebe sich ein Einnahmeausfall von 5.400 DM. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin für diese Einnahmeausfälle ebenso zu entschädigen wie für die Einnahmeausfälle bei dem Gemüse, welches sie auf Grund der ihr nach der Verordnung vom 24. Juni 1948 auferlegten Anbauverpflichtung angebaut habe.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen, und hat erklärt, mit dieser Klage im Interesse der Kostenersparnis nur einen Teil des aus zwei verschiedenen Tatbeständen - Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 einerseits, Anbau von Tomaten auf Grund der mit einer Auflage verbundenen Zuteilung von Tomatensamen andererseits - gegen die Beklagte hergeleiteten Zahlungsanspruchs verfolgen zu wollen. Sie hat indessen nicht angegeben, wieviel von dem eingeklagten Betrag auf den einen Klagegrund (Gemüse) und wieviel auf den anderen (Tomatenpflanzen) entfallen solle; ebensowenig hat sie angegeben, auf welchen der beiden Klagegründe die Teilklage in erster Linie und auf welchen sie hilfsweise gestützt werden solle.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Den Schadensersatzansprüchen, welche die Klägerin aus Anlass des ihr auferlegten Anbaus von Gemüse und der Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 erhoben hat, hält sie zunächst entgegen, dass aus der Anordnung, welche der Klägerin auferlegt habe, bestimmte Mengen von Gemüse anzubauen und abzuliefern, der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte, auf Bezahlung des Gemüses erwachsen sei, das die Klägerin der als "Erfassungsstelle" bestimmten Firma geliefert oder angeboten habe. Die in der Verordnung vom 24. Juni 1948 und in deren Durchführung getroffene Regelung bedeute nur, dass einerseits die Klägerin ermächtigt und verpflichtet gewesen sei, das Gemüse an die Firma zu liefern und mit der Firma von Fall zu Fall einen Kaufvertrag abzuschliessen, und dass andererseits die Firma zum Abschluss dieses Kaufvertrags ermächtigt gewesen sei; eine Verpflichtung der Beklagten, das Gemüse zu bezahlen oder für dessen Bezahlung einzustehen, habe nicht bestanden; die Erfasserfirmen seien weder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) noch gar Vertreter (§§ 89, 31 BGB) der Stadt Berlin gewesen. Wenn die Klägerin sich die Sicherheit hätte verschaffen wollen, dass ihr gesamtes anzulieferndes Gemüse durch die Firma abgenommen und zu den "Richtpreisen" bezahlt würde, so hätte sie mit der Firma eine dahingehende Vereinbarung treffen müssen. Auf § 8 der Verordnung über den Warenverkehr könne sich die Klägerin für die Zeit bis zur Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung nicht berufen. Für die Zeit nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung könne die Klägerin deshalb keine Ansprüche erheben, weil dem einzelnen Staatsbürger gegen den Gesetzgeber ein privatrechtlicher Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, welcher durch Aufhebung eines Gesetzes (hier: der Verordnung vom 24. Juni 1948, soweit sie die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse betraf) verursacht worden sei, nicht zugestanden werden könne. Wenn die Klägerin eine Enteignungsentschädigung beanspruche, so sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass die ihr auferlegte Anbau- und Ablieferungspflicht nicht als Enteignung angesehen werden könne, sondern nur die hoheitsrechtliche Geltendmachung einer Eigentumsbindung sei, welche keinen Entschädigungsanspruch auslösen könne. Aber auch wenn eine Enteignung vorläge, stünde der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Der Artikel 153 der Weimarer Reichsverfassung sehe eine Entschädigung nur für den Fall der Enteignung durch Einzelakt oder durch eine Gruppe von Einzelakten vor; dagegen sei ein Eingriff in das Eigentum, der sich auf sämtliche den Tatbestand der entziehenden Rechtsnorm verwirklichende Fälle beziehe, keine Enteignung im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung. Da die Verordnung vom 24. Juni 1948 über den Pflichtanbau und die Pflichtablieferung der in ihr aufgezählten pflanzlichen Erzeugnisse nun ausnahmslos alle Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe betreffe, so könne aus ihr kein Entschädigungsanspruch hergeleitet werden. Überdies sei selbst in den Fallen, in denen grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch vorgesehen sei, der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs durch Gesetz oder gesetzesgleiche Verordnung zugelassen, und einen solchen Ausschluss enthalte der § 17 der Verordnung über den Warenverkehr, auf welcher die Verordnung über die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unmittelbar und die Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 mittelbar beruhe. Dass der Magistrat von Berlin zum Erlass dieser Verordnung legitimiert gewesen sei, könne nicht bezweifelt werden. An die Stelle des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, welcher durch § 20 der Verordnung über den Warenverkehr ermächtigt worden sei, innerhalb seines Geschäftsbereichs die in § 1 der Verordnung über den Warenverkehr aufgeführten Bestimmungen zu treffen, und von dieser Ermächtigung auch durch Erlass der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 Gebrauch gemacht habe, seien nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und seiner Aufgliederung in die jetzigen Länder, - denen die Stadt Berlin gleichstehe, da sie zu keinem der jetzigen Länder gehöre, sondern eine selbständige Gebietskörperschaft sei, - diejenigen Stellen getreten, welche die Funktionen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft übernommen hätten. Ebensowenig könne ernstlich bezweifelt werden und sei in der Praxis bezweifelt worden, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz, obwohl es durch einen revolutionären Akt zustandegekommen sei, formell gültig sei.
Schliesslich könne die Klage auch nicht auf § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht gestützt werden. Nach der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 betr. die genauere Beobachtung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen (PrGS S. 255) sei kein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn bei der Aufopferung von einzelnen Rechten und Vorteilen die Gewährung einer Entschädigung durch Gesetz ausgeschlossen sei. Daher stehe der § 17 der Verordnung über den Warenverkehr auch der Anwendung des § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht entgegen.
Zu dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, den sie infolge des Anbaus von Tomatenjungpflanzen erlitten zu haben behauptet, hat die Beklagte nur erklärt, dass sich die Ablieferungspflicht auf Grund der Verordnung aber die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 nicht auf Tomatenjungpflanzen bezogen habe, was mit den Angaben der Klägerin übereinstimmt. Zu der Rechtsfrage, ob der Klägerin auch für den Einnahmeausfall anlässlich der ihr auferlegten Aufzucht von Tomatenpflanzen Ansprüche zustünden, hat die Beklagte - und zwar auch im Berufungsrechtszuge - nicht Stellung genommen.
Das Landgericht Berlin wies durch Urteil vom 29. Juli 1950 die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung unter Wiederholung des Klageantrages ein; sie erweiterte dann ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 6.100 DM. Auch anlässlich dieser Erweiterung des Klageantrags wurde weder, klargestellt, wieviel von dem Betrag von 6.100 DM auf den einen Klagegrund (Gemüse) und wieviel auf den anderen Klagegrund (Tomatenpflanzen) entfallen sollte, noch auf welchen der beiden Klagegründe die Teilklage in erster Linie und auf welchen von ihnen sie hilfsweise gestützt werden sollte. Das Kammergericht wies durch Urteil vom 22. Mai 1951 die Berufung zurück.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM zu verurteilen, hilfsweise: das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des Artikels 153 der Weimarer Reichsverfassung, des § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und sonstiger - nicht bezeichneter - Vorschriften des materiellen Rechts sowie der §§ 139 und 286 ZPO. In der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt,
der Antrag auf Zahlung von 6.100 DM werde prinzipaliter gestützt auf den Anbauplan für 1949, hilfsweise auf die Auflage zur Anzüchtung von 60.000 bis 70.000 Topftomaten im Jahre 1949 und die Verfügung zu deren Ablieferung.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwei Ansprüche erhoben, welche je auf einem besonderen Klagegrund - dem Anbau von Gemüse, der ihr durch eine auf die Verordnung vom 24. Juni 1948 gestützte Anordnung auferlegt worden war, einerseits und der Aufzucht von Tomatenpflanzen, die ihr bei der Zuteilung von Tomatensamen aufgegeben worden war, andererseits - beruhen. Obwohl die Klägerin ihren Anspruch aus dem ersten Klagegrunde auf über 21.000 DM und ihren Anspruch aus dem zweiten Klagegrunde auf rund 9.000 DM beziffert, hat sie nur eine Teilklage auf Zahlung von 6.100 DM erhoben; dabei hat sie weder angegeben, inwieweit dieser Betrag von 6.100 DM sich auf den ersten und den zweiten Klagegrund verteilt, noch hat sie erklärt, auf welchen der beiden Klagegrunde der Klageantrag vorzugsweise, und auf welchen von ihnen er hilfsweise gestützt werde. Ein solcher Klageantrag ist unzulässig, denn er entbehrt der notwendigen Bestimmtheit, und da sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht die Klage abgewiesen haben, ohne gemäss § 139 ZPO die Klägerin zu einer bestimmten Erklärung darüber anzuhalten, wie sich ihre Teilklage zu den beiden Klagegründen verhält, weist das Berufungsurteil den Mangel auf, dass selbst dann, wenn die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen würde, eine rechtskräftige Feststellung, in welcher Höhe über jeden einzelnen Anspruch der Klägerin entschieden wäre, nicht vorhanden sein würde. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und der Urteile der Vorinstanzen zeigt sich besonders deutlich darin, dass zwar beide Urteile in den Entscheidungsgründen den ersten Klagegrund (Anbau von Gemüse) ausführlich erörtern, auf den zweiten Klagegrund (Aufzucht von Tomatenpflanzen) dagegen nicht eingehen, obwohl dieser zweite Klagegrund durch die Klägerin sowohl im ersten Rechtszuge (S. 3 der Klageschrift) als auch im Berufungsrechtszuge (Ziffer I des Schriftsatzes vom 12. Dezember 1950) geltend gemacht worden war und obwohl der Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4) ihn erwähnt. Dieser Verfahrensverstoss muss auch ohne Rüge von Amts wegen berücksichtigt werden (RGZ Bd. 157 S. 326 ff; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1951 in Sachen III ZR 51/51); daher mussten die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts sowie die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Verfahren unter Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten der Rechtsmittel, aufgehoben werden. Das Landgericht wird die Klägerin veranlassen müssen, zu erklären, entweder zu welchem Teile der eingeklagte Teilbetrag - nunmehr 6.100 DM - sich auf den einen und den anderen Klagegrund bezieht oder aber, auf welchen der beiden Klagegründe der gesamte Betrag von 6.100 DM vorzugsweise und auf welchen von ihnen er hilfsweise gestützt wird. Der der Klage anhaftende Mangel der bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) konnte durch die erst im dritten Rechtszug von der Klägerin nachgeholte Erklärung, auf welchen Klagegrund ihre Teilklage gestützt werde, nicht beseitigt werden.
II.
Die Klägerin meint, es folge daraus, dass ihr die Beklagte auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 aufgegeben habe, im Wirtschaftsjahre 1949 eine bestimmte Menge Gemüse anzubauen und zu festgesetzten Preisen an die ihr als "Erfassungsstelle" angegebene Firma zu liefern, eine im ordentlichen Rechtswege verfolgbare Verpflichtung der Beklagten, das angebaute Gemüse zu bezahlen oder wenigstens für dessen Bezahlung einzustehen. Andererseits hält die Klägerin die Berufung der Beklagten auf die Bestimmung des § 17 der Verordnung über den Warenverkehr, nach welcher wegen eines durch Massnahmen, die in Durchführung jener Verordnung oder ihrer Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, entstandenen Schadens eine Entschädigung nicht gewährt wird, deshalb für unbegründet, weil die Verordnung über den Warenverkehr auf Grund des vom Reichskabinett beschlossenen Gesetzes über wirtschaftliche Massnahmen vom 3. Juli 1934 und dieses Gesetz wiederum auf Grund des verfassungswidrig zustandegekommenen und daher formell nichtigen Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 ergangen sei; aus der formellen Nichtigkeit dieses letzten Gesetzes will die Klägerin auf die formelle Nichtigkeit aller Gesetze und gesetzesgleichen Verordnungen schliessen, welche unmittelbar oder mittelbar auf das Gesetz vom 24. März 1933 zurückgehen.
Indessen unterliegt die formelle Rechtsgültigkeit des Gesetzes vom 24. März 1933 keinen Bedenken, obwohl dieses Gesetz auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen ist und überdies verfassungsändernden Inhalt hatte. Die Frage, ob ein Gesetz und insbesondere ein verfassungsänderndes Gesetz, mag sein Zustandekommen sich auch nicht nach den bis zu seinem Erlass geltenden Verfassungsnormen vollzogen haben, formell gültig, also Rechtens ist, hängt lediglich davon ab, ob der Gesetzgeber dem Gesetz, ob die neue (revolutionäre) Staatsgewalt sich selbst tatsächliche Geltung zu verschaffen vermag; sie ist eine Tatfrage, keine Rechtsfrage, und die in einer Verfassungsurkunde enthaltene Bestimmung, dass die Verfassung nur auf vorgeschriebene Weise abgeändert werden könne, kann denjenigen, der die Macht zur Verfassungsänderung besitzt, nicht rechtlich binden. Wenn eine Revolution einmal gelungen und eine neue Verfassung gegründet ist, kann die Unrechtmässigkeit des Beginnens und der Vollführung der Revolution die Staatsbürger nicht von der Verbindlichkeit befreien, sich der neuen Ordnung der Dinge zu fügen. Man kann die Gültigkeit des Gesetzes vom 24. März 1933 auch nicht wegen seines Inhaltes verneinen, nämlich um deswillen, weil es an die Stelle einer parlamentarischen Verfassung die Diktatur, und zwar der Sache nach die Diktatur eines einzelnen Mannes, gesetzt habe.
Der erkennende Senat schliesst sich deshalb der Auffassung des III. Zivilsenats (Urteil vom 10. Juli 1952 in Sachen III ZR 162/51) an, dass sowohl das Gesetz vom 24. März 1933 rechtsgültig ist als auch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gesetze und gesetzesgleichen Verordnungen formell gültig sind. Aus inhaltlichen Gründen ist weder gegen das Gesetz über wirtschaftliche Massnahmen vom 3. Juli 1934 noch insbesondere gegen die Verordnungen über den Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Fassung vom 18. August 1939 und über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 etwas einzuwenden, zumal diese beiden Verordnungen kriegswirtschaftliche Massnahmen sind, wie sie auch aus Anlass des ersten Weltkriegs getroffen wurden. Hieraus folgt, dass auch die Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 formell und inhaltlich grundsätzlich zu Recht besteht, ohne dass es noch darauf ankäme, dass die Fassung und der Erlass dieser Verordnung auf einer Anweisung der Alliierten Kommandantur Berlin beruhten. Dass die in § 20 der Verordnung über den Warenverkehr dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilte Ermächtigung und ferner der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugunsten desselben Ministers enthaltene Vorbehalt, die Erzeugung und Bewirtschaftung zu regeln, nach dem Fortfall der Reichsregierung auf die Beklagte übergegangen sind, versteht sich von selbst, da die Beklagte eine selbständige Gebietskörperschaft geworden war (Art. 1 der Vorläufigen Verfassung vom 17. August 1946 - VOBl S. 295 -). Dass auch Gemüse zu den "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" im Sinne der Verordnung vom 27. August 1939 gehört und daher der Zwangsablieferung unterworfen werden konnte, bedarf keiner besonderen Erörterung. Unbedenklich ist es schliesslich, dass die Verordnung vom 24. Juni 1948 für Gemüse nicht nur einen Zwang zur Ablieferung, sondern auch einen Zwang zum Anbau vorsah. Nach § 1 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über den Warenverkehr war die Beklagte ermächtigt, Bestimmungen auch über die Beschaffung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffen; nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung war die Beklagte zur Regelung der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ermächtigt. Der von der Beklagten durch die Verordnung vom 24. Juni 1948 für Gemüse eingeführte Anbauzwang hielt sich danach im Rahmen ihrer Befugnisse, die Beschaffung und Erzeugung zu regeln.
III.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Gemüses verlangen kann, welches sie auf Grund eines ihr vor Beginn der Vegetationsperiode zugestellten Anbauplanes angebaut hat und auf Grund eines ihr während der Vegetationsperiode übermittelten Ablieferungsbescheides bis zum Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 abliefern musste und konnte, welches ihr aber von der als Erfassungsstelle bezeichneten Firma nicht abgenommen und nicht zu den von der Beklagten festgesetzten Preisen bezahlt worden ist. Mit Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Geschäftsabteilung der zuständigen "Hauptvereinigung" (oder die gemäss § 8 Abs. 1 an deren Stelle tretende "Reichsstelle") für die Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der von ihr zu übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen hatte und dass diese Bestimmung der zuständigen Stelle nicht lediglich eine im Aufsichtswege gegebene innerdienstliche Anweisung enthielt, sondern, - wie aus ihrer Aufnahme in die Verordnung gefolgert werden muss - dem Ablieferer einen klagbaren und im Rechtswege verfügbaren Anspruch auf Abnahme und Bezahlung gewährte. An dieser Rechtslage hat sich dadurch nichts geändert, dass in Gross-Berlin seit der Einführung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung vom 15. Oktober 1945 (VOBl 1946 § 7) die Stadt Berlin selbst als Abnehmer auftrat, und auch nicht dadurch, dass unter der Herrschaft der Verordnung vom 24. Juni 1948 im Jahre 1949 Privatfirmen zu "Erfassungsstellen" bestimmt wurden. Gerade bei dieser letzten Regelung ist die Annahme unabweisbar, dass dem Zwangsanbauer und Zwangsablieferer von Gemüse ein klagbarer Anspruch auf Abnahme und Bezahlung gegen die Beklagte zusteht, falls und insoweit die zur "Erfassungsstelle" bestimmte Firma nicht abnimmt oder nicht zahlt. Dass die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Firmen und der Beklagten einen Vertrag zugunsten Dritter, d.h. der Ablieferer, darstellen, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr liegt nichts weiter vor als ein lediglich die Interessen der Beklagten wahrender Geschäftsbesorgungsvertrag; übrigens würde sich die Beklagte, nachdem sie zu ihren Gunsten eine Ablieferungspflicht begründet hat, von der damit gleichzeitig zu ihren Lasten begründeten Abnahme- und Zahlungspflicht durch einen mit den "Erfassungsstellen" abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Ablieferer (§ 328 Abs. 1 BGB) nicht haben befreien können.
Wenn die Klägerin einen Anspruch wegen der unterbliebenen Abnahme und Bezahlung des von ihr angebauten und vor Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 ablieferungsfähig gewesenen Gemüses erheben will, setzt das indessen entweder voraus, dass sie dieses Gemüse auf Grund eines ihr zugestellten Anbauplanes angebaut hatte und auf Grund dieses Anbauplanes zur Pflichtablieferung herangezogen worden war, oder aber, dass der Berechnung der Pflichtabgabe der tatsächliche Anbau zugrundegelegt worden war, falls die Zustellung eines Anbauplans "aus besonderen Gründen" unterblieben war (§ 2 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Juni 1948). Insoweit bedarf der Tatbestand der Aufklärung. Die Verordnung vom 24. Juni 1948 sieht für den Regelfall vor, dass den von ihr betroffenen Betrieben vor der Vegetationsperiode ein Anbauplan zuzustellen war, an den sich während der Vegetationsperiode die Übermittlung des - sich auf den Anbauplan stützenden - Ablieferungsbescheides anschliessen sollte. Das Bezirksamt Neukölln hat in seiner Anordnung vom 2. Mai 1949 den Anbauplan und den Ablieferungsbescheid miteinander verbunden. Dieser Anbauplan ist der Klägerin also unter Nichtbeachtung der Verordnung vom 24. Juni 1948 nicht vor der Vegetationsperiode, sondern längst nach deren Beginn zugestellt worden. Unter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen erscheinen, dass Gemüse, dessen Anbau ihr erst durch den Anbauplan vom 2. Mai 1949 aufgegeben war, schon vor Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949, durch welche die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse aufgehoben wurde, ablieferungsfähig war. Nun erwähnt der Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3), dass der Klägerin bereits Ende 1948 ihr "Abgabesoll" bekanntgegeben worden sei, damit "sie sich rechtzeitig einrichten könnte". Daraus ist nicht zu entnehmen, ob etwa schon damals der Klägerin ihr Anbauplan zugestellt worden ist. Wenn dies - was noch aufgeklärt werden muss - der Fall wäre, dann wäre die Anordnung des Bezirksamts vom 2. Mai 1949, soweit sie sich auf den Anbauplan bezog, eine überflüssige und rechtlich bedeutungslose Wiederholung, und die Klägerin wäre dann berechtigt, Ansprüche wegen der unterbliebenen Abnahme des Gemüses zu stellen, das sie auf Grund des ihr schon Ende 1948 zugestellten Anbauplans angebaut hatte und das bis zum Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 ablieferungsfähig geworden war. Andernfalls, d.h. wenn der Klägerin der Anbauplan erst am 2. Mai 1949 zugestellt sein sollte, muss die Klägerin wegen der unterbliebenen Abnahme des im Mai 1949 lieferungsfähig gewordenen Gemüses so gestellt werden, wie wenn dem Ablieferungsbescheid gemäss § 2 Abs. 4 der Verordnung vom 27. August 1938 der tatsächliche Anbau zugrundegelegt worden wäre. Schliesslich wird die Klägerin angehalten werden müssen, ihren Anspruch für den Monat Mai 1949 im Einzelnen darzulegen. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin nur den bei den "Richtpreisen" erzielbar gewesenen höheren und den tatsächlich erzielten niedrigeren Betrag je in einer Summe angibt.
IV.
Zu Unrecht beansprucht die Klägerin, auch hinsichtlich des von ihr angebauten und in der Zeit nach Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 ablieferungsfähig gewordenen Gemüses so gestellt zu werden, wie sie sich gestanden hätte, wenn die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse durch die eben genannte Verordnung nicht eingestellt worden wäre.
1.
Die Klägerin irrt darin, dass sie der Verordnung vom 30. Mai 1949 deshalb jede rechtliche Bedeutung im Verhältnis zu den auf Grund der Verordnung vom 29. Juni 1948 anbau- und ablieferungspflichtigen Betrieben absprechen will, weil - wie sie es ausdrückt (S. 11 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1950) - der gegen sie erlassene Anbaubescheid, als ein sie zugleich belastender und begünstigender Verwaltungsakt, nicht durch eine "generelle Aufhebung" der Bewirtschaftung habe aufgehoben werden können. Es ist zwar anerkannt (W. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl S. 280), dass Verwaltungsakte, falls sie den Betroffenen begünstigen (zB die Anstellung eines Beamten, die Erteilung einer polizeilichen Erlaubnis), regelmässig nicht durch einen Verwaltungsakt widerrufen werden können. Aber der vorliegende Fall liegt in mehrfacher Beziehung anders. Erstlich ist die Aufhebung oder der Widerruf nur bei solchen Verwaltungsakten ausgeschlossen, deren Vornahme im Belieben oder Ermessen der Verwaltung liegt. Der gegen die Klägerin erlassene Anbau- und Ablieferungsbescheid lag indessen nicht im Belieben oder Ermessen der Verwaltung. Die Verpflichtung der Klägerin, Gemüse anzubauen und abzuliefern, war als solche schon durch die Verordnung vom 24. Juni 1948, mithin durch einen Akt der Gesetzgebung begründet worden, und da überdies durch die Verordnung vom 24. Juni 1948 die Verpflichtung zum Anbau von pflanzlichen Erzeugnissen zu Lasten aller Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe begründet worden war, so stand es nicht im Belieben oder Ermessen der zuständigen Verwaltungsstellen, ob und in welchem Umfange sie gegenüber dem einzelnen Betrieb eine Anbau- und Ablieferungsanordnung erlassen oder nicht erlassen wollten. Zweitens ist die einzelne Anbau- und Ablieferungsanordnung ein den betroffenen Betrieb nicht begünstigender, sondern ihn insofern ausschliesslich belastender Akt, als der sich aus ihm ergebende Anspruch auf Bezahlung des abzuliefernden Gemüses nur der Reflex der Ablieferungsverpflichtung ist; das ist das Gegenstück zu der Anstellung eines Beamten, bei welcher die dem Beamten obliegende Pflicht, sein Amt auszuüben, nur die Folge der ihn begünstigenden Anstellung ist. Es kann im übrigen nicht ernstlich behauptet werden, dass es unter allen Umständen ein Nachteil ist, wenn ein zum Anbau und zur Ablieferung verpflichtender Betrieb von diesen Pflichten freigestellt wird und damit die wirtschaftliche Freiheit zurückerlangt, Anbau und Absatz nach seinem Belieben zu handhaben. Ebensowenig, wie es der Zweck und die tatsächliche Folge der öffentlichen Bewirtschaftung irgendwelcher Waren ist, dem Erzeuger dieser Waren eine bessere Rentabilität seines Betriebes zu gewährleisten, ebensowenig ist es der Zweck und - wenigstens regelmässig - die tatsächliche Folge des Überganges von der Zwangswirtschaft zur freien Wirtschaft, dass der Erzeuger schlechter gestellt werden soll und gestellt wird, als er sich bei Aufrechterhaltung der Zwangswirtschaft gestanden hätte. Sowohl die Einführung als auch die Aufhebung der Zwangswirtschaft dient also nicht dem Interesse des Erzeugers, sondern dem des Verbrauchers. Hierzu ist auch darauf zu verweisen, dass § 10 der Verordnung vom 24. Juni 1948 bestimmte, dass der Ablieferer nach Erfüllung der Pflichtabgabe den Überschuss auf dem freien Markt zu den seitens der Alliierten Kommandantur festgesetzten Preisen verkaufen dürfe.
Auch aus diesen Gründen ist die Meinung der Klägerin unzutreffend, dass die ihr auferlegte Anbau- und Ablieferungsverpflichtung nicht habe aufgehoben werden können, weil die Aufhebung dieser Verpflichtung zu ihrem Nachteil ihren Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des von ihr angebauten und abzuliefernden Gemüses entzogen habe. Es war keine notwendige und unter allen Umständen eintretende Folge der Verordnung vom 30. Mai 1949, dass die Klägerin durch diese Verordnung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitt, sondern eine zufällige, durch die damaligen besonderen Umstände verursachte Folge, welche jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Verordnung vom 30. Mai 1949 mit dem Ergebnis nach sich zieht, dass die Verpflichtung der Beklagten, das von der Klägerin angebaute und nach Erlass der vorerwähnten Verordnung ablieferungsfähig gewordene Gemüse abzunehmen und zu bezahlen, bestehen geblieben wäre. Endlich übersieht die Klägerin, dass selbst dann, wenn die ihr auferlegte Anbau- und Ablieferungsverpflichtung ein sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach in das Belieben oder Ermessen der zuständigen Stelle gestellter Verwaltungsakt gewesen wäre, sich nur folgern liesse, dass dieser Verwaltungsakt nicht durch einen Akt der Verwaltung aufgehoben werden konnte, dass dagegen die Aufhebung durch einen Akt der Gesetzgebung zulässig war. Die Verordnung vom 30. Mai 1949 war aber kein Akt der Verwaltung, sondern ein Akt der Gesetzgebung, durch welchen sowohl die Verordnung vom 24. Juni 1948 als auch die auf Grund dieser Verordnung für das Jahr 1949 erlassenen Ablieferungsanordnungen für die Zukunft wirksam aufgehoben wurden.
Diese Erwägungen führen also zu dem Ergebnis, dass mit Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1949 die Verpflichtung der Beklagten, das von der Klägerin gemäss den Anbau- und Ablieferungsverordnungen angebaute und ablieferungsfähig gewordene Gemüse abzunehmen und zu bezahlen, für die Zukunft fortfiel.
Nur soviel kann der Klägerin zugestanden werden, dass sie den Ausfall an Verdienst ersetzt verlangen kann, welchen sie dadurch erlitten haben könnte, dass sie die 150 Mistbeetfenster, in welchen sie im Verfolg der Verordnung vom 24. Juni 1948 im Jahre 1949 Gemüsepflanzen angezogen hatte, umgegraben hat, ohne dass sie diese Fläche - was freilich noch nicht dargetan ist - noch im selben Jahre ausnutzen konnte, sowie den Ausfall an Verdienst, den sie etwa dadurch erlitten hätte, dass sie den im Verfolg der Verordnung auf 1 1/2 Morgen bereits angebauten Weisskohl und Wirsingkohl nicht einmal zu den zur Zeit seiner Verkaufsfähigkeit geltenden freien Preisen verkaufen konnte.
2.
Es bleibt noch die Frage zu erörtern, ob die Beklagte, wenn sie nicht mehr zur Abnahme und Bezahlung des Gemüses nach Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 verpflichtet war, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten der Klägerin dafür aufzukommen hat, dass diese das ihr zur Ablieferung aufgegebene Gemüse nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung teils nur zu Preisen, welche niedriger waren als die während der öffentlichen Bewirtschaftung festgesetzten Preise, teils überhaupt nicht, wie sie behauptet hat, verwerten konnte, ohne Schaden zu leiden.
a)
Schadensersatzansprüche der Klägerin mit der Begründung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, entweder von dem Erlass ihrer Verordnung vom 30. Mai 1949 abzusehen oder durch verwaltungsmässige oder gesetzgeberische Massnahmen zu verhindern, dass durch die Zufuhr von besserem und billigerem Gemüse nach Berlin die Klägerin ausserstande gesetzt würde, ihr Gemüse zu den während der öffentlichen Bewirtschaftung geltenden Preisen zu verkaufen, müssen von vornherein ausscheiden. Erstlich gibt es keinen Individualanspruch darauf, dass der Gesetzgeber ein Gesetz aufrechterhält, oder darauf, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlässt (vgl. Anschütz, Preuss. Verfassung, S. 95) oder dass die Regierung verwaltungsmässige Massnahmen trifft, um etwa von einem Erwerbszweig einen ihm nachteiligen Wettbewerb fernzuhalten. Niemand kann beispielsweise verlangen, dass ein ihn begünstigender Schutzzoll beibehalten oder eingeführt wird. Zweitens wäre ein Schadensersatzanspruch der gedachten Art der Sache nach nichts anderes als ein verkleideter Erfüllungsanspruch. Da aber, wie bereits dargelegt worden ist, der Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1949 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abnahme und Bezahlung grundsätzlich nicht mehr zustand, kann die Klägerin aus der zu Recht unterbliebenen Abnahme und Bezahlung keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
b)
Die Klägerin will sich schliesslich auf einen Entschädigungsanspruch berufen, welcher sich entweder aus Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung oder aus dem in § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht ausgesprochenen Grundsatz ergeben soll, dass der Staat denjenigen zu entschädigen gehalten ist, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem allgemeinen Wohle aufzuopfern genötigt wird.
Die Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 ist kein die Beklagte zur Entschädigung gemäss Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung oder gemäss § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht verpflichtender Eingriff, weil sie sich gegen einen gesamten Erwerbszweig, nämlich gegen alle Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe richtete. Daran ändert auch der Umstand nichts dass zur Ausführung dieser Verordnung Einzelanordnungen ergingen, denn diese Einzelanordnungen bezweckten gerade die allgemeine und gleichmässige, d.h. nach der Leistungsfähigkeit abgestufte Verwirklichung der Pflichtablieferung. Hierfür kann auf den Beschluss des Grossen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9./10. Juni 1952 (BGZ Bd. 6 S. 270 ff) verwiesen werden. Die Rechtslage wird auch dadurch nicht geändert, dass nicht nur die Pflicht ablieferung, sondern auch, um eine ausreichende Pflichtablieferung zu sichern, der Pflicht anbau von Gemüse angeordnet wurde. Dass der Magistrat der Beklagten zum Erlass der Verordnung formell ermächtigt war, ist schon unter Ziff II der Entscheidungsgründe dargelegt.
Dadurch, dass der Magistrat der Beklagten durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 seine Verordnung vom 24. Juni 1948, soweit sie Gemüse betraf, aufgehoben hat, ist der Klägerin also kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung und auch kein Aufopferungsanspruch erwachsen. Dies ergibt sich freilich nicht erst, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus § 17 der Verordnung über den Warenverkehr, dessen Anwendung auf den hier gegebenen Fall der Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung einer bestimmten Warengattung sogar Bedenken unterliegt, sondern folgt schon daraus, dass niemand Anspruch auf Erlass oder auf Aufrechterhaltung eines Gesetzes oder einer auf Grund eines Gesetzes erlassenen Verordnung hat. Auch darauf ist zu verweisen, dass § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1948 die Möglichkeit eröffnete, nach Aufhebung der Blockade von West-Berlin die Abnahmepreise für das zwangsweise angebaute und zwangsweise abzuliefernde Gemüse herunterzusetzen, wodurch im wirtschaftlichen Ergebnis für die Gemüseerzeuger dieselbe Lage eingetreten wäre, die sich für sie auf Grund dieses Urteils ergibt.
V.
Wenn die Klägerin ihr Vorbringen und ihre Anträge in der Richtung klarstellt, dass - gegebenenfalls hilfsweise - auch noch darüber entschieden werden muss, ob und welche Ansprüche ihr wegen der Anzucht von Tomatenpflanzen zustehen, wird die Klägerin die zur Beurteilung des Klagegrundes erforderlichen Tatsachen vollständig vortragen müssen. Was die Klägerin bisher vorgetragen hat, ist unzureichend und lässt nur soviel ersehen, dass die Anzucht von Tomatenpflanzen nichts mit der Verordnung vom 24. Juni 1948 zu tun hat. Auch soweit der Klageanspruch auf den Anbau von Gemüse im Verfolg der Verordnung vom 24. Juni 1948 gestützt ist, ist die Klagebegründung übrigens nicht schlüssig, insbesondere insoweit als die Bezifferung der drei Positionen, aus denen sich dieser Klageanspruch zusammensetzt, nicht hinreichend erläutert ist.
VI.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte sich selbst nur als "Berlin", ohne jeden Zusatz, bezeichne und deshalb auch im Rubrum so bezeichnet werden müsse. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist sprachüblich, bei Gebietskörperschaften hinzuzufügen, welcher Art (Land, Provinz, Stadt usw) sie sind; unter Umständen konnte das sogar geboten sein (Hannover konnte - ohne Zusatz - die Stadt oder die Provinz bedeuten). Berlin wird üblicherweise als " Stadt Berlin" bezeichnet, obwohl es lediglich "Berlin" heisst. Dass mit der Bezeichnung "Stadt Berlin" nichts über die rechtliche Eigenschaft der Beklagten ausgesagt ist, versteht sich von selbst.