Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1971, Az.: BVerwG IV C 101.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 101.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1968 - AZ: IX G 7/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1972, 153
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Kompetenz Verletzungen bei der Änderung eines Flurbereinigungsgebietes durch die Flurbereinigungsbehörden machen solche Anordnungen nicht nichtig (Bestätigung von BVerwG IV C 36.68).
- 2)
Grundsätzlich ist der Nachweis von Rechten an Grundstücken zur Ermittlung der Beteiligteneigenschaft erforderlich. Glaubhaftmachung durch öffentliche Urkunden ersetzt den Nachweis durch Grundbucheintragung in der Regel nur, wenn Eintragung im Grundbuch der wahren Sachlage nicht entspricht.
- 3)
Nach Planbekanntgabe können vollzogene oder demnächst zu erwartende Eigentumsänderungen von der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt werden.
- 4)
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein "Gutachten" vom inzwischen verstorbenen Gutachter nicht unterschrieben wurde und deswegen zurückgesandt und nicht verwandt wird.
- 5)
Die absoluten Revisionsgründe des § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO kennen nur vorliegen, wenn der betreffende Richter dem erkennenden Gericht angehört hat, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 24. Januar 1968 wird, soweit es die Klage abgewiesen hat, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben; insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist an dem 1956 für eine Fläche von damals rd. 830 ha angeordneten Flurbereinigungsverfahren Entrup beteiligt. Durch die Beschlüsse des Amts für Flurbereinigung und Siedlung in Bielefeld vom 28. August 1957 und vom 25. Mai 1959 wurde das Verfahrensgebiet geändert, und zwar wurden durch den letzteren Beschluß eine Fläche von 66 ha, zu der u.a. die im Eigentum der beigeladenen Stadt Lemgo befindliche Parzelle Gemarkung Lemgo Flur 33 Nr. 53 (künftig Altparzelle 53 genannt) in der Lage "Große Knopheide" gehört, hinzugezogen und rd. 19,5 ha Land wieder von dem Verfahren ausgeschlossen; das Flurbereinigungsgebiet umfaßte danach rd. 1.000 ha. Der Beschluß vom 25. Mai 1959 wurde den betroffenen Grundstückseigentümern öffentlich bekannt gemacht und der Klägerin sowie dem Beigeladenen zu 2), dem Landesverband L., am 16. Juni sowie der Beigeladenen zu 3), der Stadt L., am 6. Juli 1959 zugestellt. Einsprüche wurden dagegen trotz Rechtsmittelbelehrung, nicht erhoben.
Die Klägerin wurde in dem Flurbereinigungsplan bzw. im Nachtrag I in der Lage zweier ihrer Altbesitzkomplexe, unter Heranlegung der von dem übrigen Grundbesitz getrennt gelegenen Flächen an den Hofstellenkomplex abgefunden.
Die Beigeladene zu 3) besaß neben anderem hier nicht interessierenden Grundbesitz die durch den Beschluß vom 25. Mai 1959 zugezogene Altparzelle 53 mit einer Größe von ca. 7,5 ha. Im Flurbereinigungsplan wurde ihr diese Parzelle nur teilweise als Plan 85 wieder zugeteilt.
Der Beigeladene zu 4), ..., ist Eigentümer eines nur 100 ha großen Bauernhofes. Davon gehören zum Flurbereinigungsgebiet rd. 3,38 ha der Gemarkung L. sowie ein rd. 3,46 ha großes Ziegeleigrundstück mit Ziegelei im Gemeindegebiet E.. Dieser Beigeladene wurde, mit seiner Einwilligung für das gesamte Einwurfsland mit seinem in das Verfahren eingebrachten Ziegeleigelände und den beiden westlich anschließenden neuen Plänen Gemarkung L. Flur 33 Nr. 80 und Nr. 84 abgefunden, die im wesentlichen aus der Altparzelle 53 stammen.
Im Planwunschtermin vom 22. September 1958 hat die Klägerin u.a. erklärt:
"... Die Abfindung für die Flurstücke Nr. 29 und Nr. 2 in E. wünsche ich im Anschluß an mein Flurstück 20, und zwar im Flurstück 53 der Flur 33 vom Lemgo ..."
Gegen die gleichzeitig bekanntgegebene Schätzung der Altflurstücke hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. In der Zeit von Ende Dezember 1958 bis in den März 1959 stellte der ausführende technische Beamte - atB - den Flurbereinigungsplan auf; anschließend erfolgte die Absteckung der Planzuteilungen; und am 16. Juni 1959 genehmigte die obere Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan.
Durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 1959 (im folgenden: "Januarvertrag") tauschte der Landesverband L. seinen außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Grundbesitz in der Lage "Spiegelberg" mit einer gleichgroßen Fläche der Stadt aus dem Plan "Große Khopheide". Die von der Stadt erworbene Fläche "Spiegelberg" wurde am 24. März 1959 im Grundbuch umgeschrieben. Dagegen sollte die Fläche, die aus dem Ostteil der nachträglich zum Flurbereinigungsgebiet gezogenen Altparzelle 53 bestand, nach dem Januarvertrag "im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Entrup" an den Landesverband L. zu Eigentum übertragen werden. Nur wenn diese Übertragung in der Flurbereinigung nicht möglich sein sollte, hatte die Stadt diesen Teil der Altparzelle 53 dem Landesverband zu übereignen. Der der Flurbereinigungsbehörde am 22. Februar 1959 zugeleitete Vertrag wurde im Flurbereinigungsplan insofern berücksichtigt, als der dem Landesverband zugedachte Ostteil der Altparzelle 53 an die Hofstelle des Landesverbandes herangelegt wurde, während der so frei werdende Ostteil der Parzelle dem Hofstellenkomplex der Klägerin zugewiesen wurde. Der Westteil der genannten Parzelle blieb zunächst bei der Stadt L..
In dem zwischen der Klägerin, der Stadt L. und dem Landesverband L. geschlossenen notariellen Vertrag vom 26. März 1959 (im folgenden: "Märzvertrag") übertrugen die Stadt und der Landesverband "in gleichzeitiger Erfüllung des Vertrags vom 27. Januar 1959" die gesamte Altparzelle 53 an die Klägerin zu Alleineigentum. Die Klägerin ihrerseits übereignete der Stadt ihre Parzelle Gemarkung L. Flur 3 Nr. 63 "Gosebrede" und dem Landesverband die Altparzellen Gemarkung Entrup Flur 1 Nr. 29 und Flur 3 Nr. 2. Der Besitzübergang an allen Ländereien wurde für den Tag des Vertragsabschlusses vereinbart, die Auflassung aller Grundstücke im Vertrage erklärt und der Notar beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Vertrag wurde der Flurbereinigungsbehörde mit dem am 9. April 1959 eingegangenen Schreiben des Notars vom 4. April 1959 zur Kenntnis gebracht, fand aber im Flurbereinigungsplan keine Berücksichtigung. Die Eigentumsänderungen wurden außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens am 15. September 1959 im Grundbuch eingetragen und der Flurbereinigungsbehörde am 16. September 1959 bekanntgegeben.
Der Flurbereinigungsplan wurde nach Offenlegung den Beteiligten am 9. Juli 1959 bekanntgegeben, der Plannachtrag I am 12. Oktober 1959. Der Besitzübergang an den neu gebildeten Landabfindungen erfolgte Ende Sommer 1959 durch vorläufige Besitzeinweisung aufgrund der dazu erlassenen Überleitungsbestimmungen vom 15. Juli 1959. Am 15. August 1962 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.
Bei der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans rügte die Klägerin u.a., der Märzvertrag sei nicht berücksichtigt worden, begehrte die unentgeltliche Zuweisung auch des restlichen Teils der Altparzelle 53 und hielt daran auch nach der Bekanntgabe des Nachtrags I fest.
Die Beklagte wies die Beschwerde mit dem Bescheid vom 12. Dezember 1963 zurück. Die Beklagte hielt die Klägerin für dem Gesetz entsprechend abgefunden: Grundlage für die Abfindung habe nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 12 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - nicht die im Märzvertrag eingetauschte Altparzelle 53 sein können, denn der Märzvertrag sei erst im April 1959, während der Planabsteckung der Abfindung des Beigeladenen zu 4), bekanntgeworden. Eine Änderung dieser Abfindung hätte die Umplanung einer Vielzahl von Abfindungen anderer Teilnehmer nach sich gezogen; und dies hätte wiederum die Ausführung des Flurbereinigungsplans um ein ganzes Wirtschaftsjahr verschoben. Andererseits habe sich der Märzvertrag aber im Nachtrag I noch insoweit verwirklichen lassen, als die Fläche nicht bereits dem Beigeladenen zu 4) zugeteilt worden sei. Eine Bevorzugung dieses Beigeladenen sei daher nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid der Beklagten richtet sich die Klage, mit der die Klägerin unter Wiederholung ihres Vertrags im Vorverfahren im wesentlichen geltend macht, ihrer Abfindung sei eine unzutreffende Einlage zugrunde gelebt worden. Vor allem sei die Zuziehung der Altparzelle 53 nicht rechtsgültig.
Die Klägerin hat beantragt,
ihrer Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten stattzugeben.
Die Beklagte hat zunächst Klagabweisung beantragt und in der letzten mündlichen Verhandlung gebeten,
- 1.
die Feststellung aller in Frage kommenden Verkehrswerte, insbesondere der Baulandwerte des Grundbesitzes der Klägerin und des Beigeladenen M. durch einen anderen Sachverständigen erneut zu überprüfen und
- 2.
auf der Grundlage der neu einzuholenden Gutachten den Versuch einer vergleichsweisen Regelung durch das Gericht zu unternehmen.
Hilfsweise hat sie die Entscheidung des Rechtsstreits in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Sie ist den Rechtsausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat im wesentlichen dazu folgendes vorgetragen: Die Hereinnahme der Altparzelle 53 habe im freien Ermessen der Flurbereinigungsbehörde gestanden. Der Wille der Partner des Januarvertrags, diesen Vertrag bzw. den Märzvertrag im Zuge der Flurbereinigung durchzuführen, habe auch nach dem Märzvertrag weiter fortbestanden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der unterschiedlichen Behandlung des Januar- und des Märzvertrags liege nicht vor. Die Absteckungsarbeiten hätten im Interesse eines beschleunigten Verfahrensablaufs schon im Juli 1959 in Angriff genommen werden dürfen.
Die beigeladene Teilnehmergemeinschaft E. hat sich, ohne Anträge zu stellen, den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Der beigeladene Landesverband L. hat ebenfalls keine Anträge gestellt.
Die beigeladene Stadt L. ist den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten beigetreten und hat die nachträgliche Herausnahme der Altparzelle 53 aus dem Flurbereinigungsgebiet beantragt, weil die Vertragspartner des Märzvertrags davon ausgegangen seien, daß die Abwicklung der in diesem Vertrage vorgesehenen Grundstückstausche außerhalb der Flurbereinigung habe erfolgen sollen. Eine lediglich partielle Durchführung und damit eine Modifizierung des Märzvertrags sei nicht möglich, weil dadurch enteignungsgleiche und damit gesetzwidrige Maßnahmen zugunsten der Klägerin und zu Lasten der beiden anderen Tauschpartner geschaffen würden.
Der Beigeladene zu 4), ..., hat Abweisung der Klage beantragt und für den Fall, daß die beiden ihm zugewiesenen Pläne Nr. 80 und Nr. 84 als mit Sonderwerten behaftet festgestellt und ihm mit diesen Sonderwerten in Anrechnung gebracht werden sollten, gebeten, ihm anstelle dieser Pläne in Lage seines Altbesitzes eine Landabfindung zuzuteilen.
Das Flurbereinigungsgericht hat nach Beweiserhebung durch Anhörung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten, durch Vernehmung von Zeugen und Beiziehung der einschlägigen Akten durch Urteil vom 24. Januar 1968 den Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 1963 aufgehoben und die Sache an die Beklagte zurückverwiesen; im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
1.
Die Klage sei nicht begründet, soweit sie sich auf Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 25. Mai 1959 stütze. Diesen Beschluß habe nicht eine dafür völlig unzuständige Behörde erlassen; die Flurbereinigungsbehörde sei vielmehr nach § 8 Abs. 1 FlurbG in bestimmten Fällen für Änderungen des Flurbereinigungsgebiets zuständig. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der oberen Flurbereinigungsbehörde könne allerdings oft zweifelhaft sein. Ein etwaiger Fehlgriff der Flurbereinigungsbehörde mache deshalb den Erlaß von Verwaltungsakten nicht zu einem nichtigen. Auch der verhältnismäßig späte, nur wenige Wochen vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans gelegene Zeitpunkt der Änderung des Flurbereinigungsgebiets habe keinen Einfluß auf die rechtliche Wirksamkeit des Ergänzungsbeschlusses und mache diesen daher nicht nichtig. Auch eine Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 25. Mai 1959 liege nicht vor. Die Anordnung sei sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch der Eigentümerin der Altparzelle 53 sowie der Klägerin und dem Landesverband mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt, aber innerhalb der Zweiwochenfrist nicht angefochten worden. Die erst im Verwaltungsstreitverfahren zum Ausdruck, gekommene "Anfechtung" könne in diesem der Nachprüfung von Planbeschwerden gemäß § 59 FlurbG dienenden Klageverfahren keine Berücksichtigung mehr finden, weil es insoweit an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehle und weil die Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Anfechtungserklärung gemäß § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG nicht vorlägen (wird näher ausgeführt).
2.
Die Klägerin könne ihr Begehren, eine geänderte Landzuteilung zu erhalten, auch nicht auf das Vorbringen stützen, ihrer Abfindung habe infolge der Nichtberücksichtigung des Märzvertrages eine unzutreffende Einlage zugrunde gelegen. Die Voraussetzungen des § 12 FlurbG für den Nachweis des Eigentums der Klägerin an der Altparzelle 53 seien nicht gegeben, denn der Märzvertrag habe die Flurbereinigungsbehörde nicht dazu veranlassen können und dürfen, die Klägerin bereits als Eigentümerin dieses Grundstücks zu behandeln.
Für den Eigentumserwerb an einem Grundstück bedürfe es neben der Auflassung auch der Eintragung im Grundbuch; ob letztere, je erfolgen würde, habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Märzvertrags noch nicht festgestanden. Die Flurbereinigungsbehörde habe nach dem Sinn und Zweck des § 15 FlurbG zwar die durch den Januarvertrag, nicht aber auch die durch den Märzvertrag eingetretenen Eigeritumsänderungen bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs und bei der Landzuteilung noch berücksichtigen dürfen.
Da nach dem Flurbereinigungsplan die Altparzelle 53 zum Teil der Klägerin, zum Teil dem Beigeladenen zu 4) zugeteilt worden und im übrigen zunächst noch bei der Stadt Lemgo verblieben sei, hätte die von der Klägerin begehrte Zuteilung der gesamten Altparzelle zumindest eine Veränderung innerhalb der Besitzstände dieser drei nach sich gezogen.
Hinzukomme, daß im gesamten Flurbereinigungsgebiet eine Baulandbewertung nicht durchgeführt worden sei. Da die von der Klägerin abgegebene Altparzelle 63 in ihrem südlichsten Teil Bau- oder Bauerwartungsland darstelle, sei es deshalb schwierig erschienen, zu gesetzmäßigen Abfindungen zu gelangen. Hinsichtlich der Abfindungspläne Nr. 84 und Nr. 80 des Beigeladenen zu 4) sei die Frage des Mehrwerts wegen des darin enthaltenen Lehms sowie wegen der Verwertbarkeit durch die Ziegelei ebenso ungeklärt geblieben, wie die Frage der Sonderwerte bei den Plänen Nr. 85 und Nr. 86 sowie bei den von dem Beigeladenen zu 4) abgegebenen Altflurstücken Nr. 66 und Nr. 73. Daher habe die Flurbereinigungsbehörde damit rechnen müssen, daß die gewünschte Planänderung erhebliche Zeit beanspruchen und sich außerdem auf einen verhältnismäßig großen Kreis von erneut in die Planung einzubeziehenden Teilnehmern erstrecken würde. Die Behörde und die Beklagte hätten sich daher zu Recht geweigert, die im Märzvertrag vorgesehenen Eigentumsänderungen zu berücksichtigen. Die Feststellung der Sonderwerte sei in entschuldbarer Weise unterblieben, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zu solchen Feststellungen und weil der Meinungsstreit hierüber im Zeitpunkt der Aufstellung des Flurbereinigungsplans noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Somit habe die Altparzelle 53 nicht als Altbesitz der Klägerin angesehen und nicht danach ihr Abfindungsanspruch berechnet und gestaltet werden können.
Wegen der der Klägerin angeblich aus schuldhaft verursachter Verzögerung beim Abschluß bzw. bei der Abwicklung und Durchführung des Märzvertrags entstandenen Schäden müsse sie sich an die Zivilgerichte wenden. Von einem Verschulden könne im übrigen keine Rede sein, denn seinerzeit sei es nicht üblich gewesen, Sonderwerte festzustellen; auch habe der atB nicht pflichtwidrig gehandelt (wie im einzelnen dargelegt wird).
Die Prüfungen des Flurbereinigungsgerichts im Hinblick auf die §§ 44 Abs. 1, 27 bis 37 und insbesondere § 28 FlurbG hätten ergeben, daß in Bezug auf die landwirtschaftlichen Nutzungswerte das Verfahren allgemein wie auch hinsichtlich des Grundbesitzes der Klägerin nicht zu beanstanden sei. Insoweit sei wegen des Fehlens von Bemängelungen das rechtswirksam feststehende Ergebnis der Flurbereinigungsschätzung zugrunde zu legen gewesen. Danach seien die gegen die Abfindung in der Flur 41 der Gemarkung Lemgo gerichteten Rügen unzutreffend; auch das Kulturartenverhältnis könne nicht beanstandet werden.
3.
Die Klage gebe aber bezüglich des Altflurstücks 63 aus den folgenden Gründen Anlaß zur Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 1963 und zur Zurückverweisung der Sache an die Beklagte:
Zwar habe die Klägerin von sich aus nicht auf das Fehlen der Feststellung von Sonderwerten hingewiesen; sie habe aber von Anfang an im Widerspruch auf den ihr nicht zumutbaren Verlust von Grundstückswerten hingewiesen und verstärkten Ausgleich für die Abgabe von Flächen auf der "Gosebrede" gefordert. Die Abfindung in Land von gleichem Wert sei die Grundlage einer gesetzesgerechten Flurbereinigung (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Deshalb müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei allen Sonderwerten vom Verkehrswert ausgegangen werden; dazu seien die erforderlichen Sonderbewertungen vorzunehmen. Da indessen sowohl die Flurbereinigungsbehörde als auch die Beklagte es unterlassen hätten, durch Feststellung der Sonderwerte (Bauland, Bauerwartungsland, Lehm- und Tonvorkommen) eine gesicherte Grundlage für die Ermittlung der Abfindungsansprüche der Beteiligten zu schaffen, habe das Flurbereinigungsgericht diese Feststellungen treffen müssen. Die von der Klägerin im Verlaufe des Beschwerde- und Klageverfahrens erhobene Forderung nach Zuteilung weiterer Flächen in der Lage "Große Knopheide" und das Geltendmachen von bisher nicht ausgeglichenen Werten für den Verlust von Flächen in ihrem Altflurstück Nr. 63 stelle nämlich eine Beschwerde gegen die Bewertung ihres Alt- und Neubesitzes dar. Diese habe gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG noch zugelassen werden müssen, weil die Klägerin bei der hier vorliegenden, wegen der unzulänglichen Aufklärung unverschuldet, versäumten Senatzungsbeschwerde für ihre Bauland läge Nr. 63 dem Sinne nach sofort nach dem Bekanntwerden ihrer Landabfindung den vermeintlichen Verlust an Werten ohne entsprechenden Wertausgleich an Land und den dadurch bedingten erheblichen Minderwert der ihr im Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Landabfindung gerügt habe. Die Klägerin rüge, daß ihr insbesondere auch mit der im Nachtrag I gewährten Abfindung erhebliche Werte nicht zum Ausgleich gebracht worden seien. Damit habe die Flurbereinigungsbehörde bzw. die Beklagte § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verletzt. Durch die Abgabe von Flächen in der Lage "Gosebrede" und die unterlassene Zuteilung des gesamten alten Flurstücks auf der "Großen Khopheide" fehle ihr insgesamt eine Landzuteilung von über 64 Werteinheiten - WE -, (dies wird näher ausgeführt). Dabei sei den Baulandwertfeststellungen des Sachverständigen K. zu folgen. Für die Ermittlung der Baulandwerte komme es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens einträten, und zwar auch dann, wenn eine vorläufige Besitzeinweisung stattgefunden habe. Da nach den insoweit überzeugenden Feststellungen dieses Sachverständigen die Klägerin mit dem ihr zugewiesenen Land keine dem Wert ihres Altflurstücks Nr. 63 entsprechenden Werte zugeteilt erhalten habe, müsse - ggf. unter Außerachtlassung der Eigentumsänderungen im Märzvertrag - nach einem anderen Ausgleich in Land gesucht und dabei in erster Linie davon ausgegangen werden, daß die Partner des Märzvertrags denjenigen Grundbesitz in das Verfahren als Altbesitz eingebracht hätten, den sie ohne die Verwirklichung dieses Vertrags gehabt hätten. Ferner seien für alle betroffenen Beteiligten die in ihren Besitzständen etwa enthaltenen Sonderwerte im Alt- und Neubesitz festzustellen und zu berücksichtigen. Wegen des Fehlens einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage für alle Sonderwerte und wegen der erforderlichen Änderung des Flurbereinigungsplans, von der eine Vielzahl von Teilnehmern berührt werde, habe das Flurbereinigungsgericht sich nicht selbst zu der Umplanung und damit Änderung des Flurbereinigungsplans entschlossen. Nach überschlägiger Schätzung könnten die der Klägerin fehlenden Werte bis zu etwa 100 WE landwirtschaftlicher Fläche ausmachen; und da wahrscheinlich Flächen dieser Größe nicht ohne weiteres freigemacht werden könnten, werde aller Voraussicht nach die Fläche "Gosebrede" der Klägerin wieder zugeteilt werden müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,
gemäß den von ihr in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht eines anderen Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 4) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision der Klägerin führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das zuständige Flurbereinigungsgericht.
Zur Klarstellung sei folgendes vorausgeschickt: Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils enthält keinen die Klage teilweise abweisenden Ausspruch; und da sie ohne ausdrückliche Einschränkung den Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 1963 aufhebt und die Sache an die Beklagte zurückverweist, konnte es so scheinen, als habe das Flurbereinigungsgericht den gesamten Streitstoff zur nochmaligen Prüfung durch die Spruchstelle gestellt und noch nicht endgültig über einen Teil der Klage zuungunsten der Klägerin entschieden. In Wirklichkeit hat aber das Flurbereinigungsgericht der Sache nach die Klage zu einem wesentlichen Teil abgewiesen; das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und wird durch dessen Kostenentscheidung bestätigt, welche die Hälfte der Verfahrenskosten der Klägerin auferlegt hat, was nur durch ein teilweises Unterliegen der Klägerin gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Flurbereinigungsgericht den Anspruch der Klägerin, unter Berücksichtigung des Märzvertrages die gesamte Altparzelle 53 im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt zu erhalten, abschließend für unbegründet erklärt und daß es die Sache nur insoweit an die Spruchstelle zurückverwiesen hat, als im Zusammenhang mit dem Altflurstück 63 "Gosebrede" und mit den Tonvorkommen noch Sonderbewertungen, vorzunehmen sind. Der erkennende Senat hält jedoch das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, soweit es den die Altparzelle 53 betreffenden Klageanspruch der Sache nach abgewiesen hat, und zwar aus sachlich-rechtlichen Gründen, die nachfolgend zu erörtern sind. Deshalb hat er das angefochtene Urteil aufheben müssen, soweit es - der Sache nach - bezüglich der Altparzelle 53 die Klage abgewiesen hat, und den Rechtsstreit insoweit an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine der Klägerin ungünstigen Darlegungen zur Altparzelle 53 zu überprüfen und gegebenenfalls auch insoweit die Sache an die Spruchstelle zurückzuverweisen, damit die Spruchstelle auch diesen Teil des Streitstoffes in die ohnehin von ihr zu treffende Neuregelung einbezieht.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Flurbereinigungsgericht - und nicht unmittelbar an die Spruchstelle für Flurbereinigung - soll zudem einen Abschluß des Verfahrens durch einen Vergleich, d.h. durch gegenseitiges Nachgeben, mit Hilfe des Gerichts erleichtern. -
Dem Hilfsantrag der Klägerin, in diesem Falle die Sache an das Flurbereinigungsgericht eines anderen Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dies nach dem gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch bei Beachtung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten schon nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift unzulässig wäre (vgl. Wieczorek, 1957, Anm. C IV d 3 zu § 565 ZPO).
Da das angefochtene Urteil aus den noch darzulegenden sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben wird, brauchte auf die Verfahrensrügen der Revision nicht eingegangen zu werden. Zur Erleichterung und Eingrenzung des vom Flurbereinigungsgericht fortzuführenden Verfahrens hält es aber der Senat für sachdienlich, die Verfahrensrügen zu erörtern, und zwar mit dem Ergebnis, daß sie ihm unbegründet erscheinen:
1.
Die Revision hält es zunächst für einen wesentlichen Verfahrensmangel, daß die Klägerin nicht über die Schreiben des Gerichts vom 17. März und vom 6. April 1967 an den Diplom-Landwirt K. (Bl. 262 f. und Bl. 267 b ff. der Gerichtsakten) unterrichtet worden sei, die nach, dem Tode des ursprünglich zum Sachverständigen bestellten Diplom-Landwirts Ko. 4 später zu dem Sachverständigengutachten K. vom 16. August 1967 (Bl. 286 ff. a.a.O.) führten. Diese Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet:
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist in diesem Zusammenhang nicht verletzt worden. Dieser Anspruch gewährleistet, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 20, 280 [282]; 24, 56 [61]). Das Flurbereinigungsgericht hat richtigerweise das mit dem Briefkopf und dem Stempel "Diplom-Landwirt Ko." versehene unter dem 13. Februar 1967 eingereichte "Gutachten" nicht verwertet, sondern zurückgesandt, weil der Gutachter Ko. verstorben war, bevor er das Gutachten unterschrieben hatte, weil dieses also nicht von ihm stammte. Vielleicht wäre es, schon um jeden Schein einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden, zweckmäßig gewesen, die Korrespondenz hierüber zwischen dem Gericht und dem späteren Gutachter K. den Parteien in Abschrift zur Kenntnis zu geben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich eines Beweismittels ist aber darin nicht zu erblicken, weil das zurückgesandte "Gutachten" dem angefochtenen Urteil gerade nicht zugrunde gelegt worden ist. Auch aus der Tatsache, daß die Klägerin von dem Inhalt der weiteren Korrespondenz zwischen dem Gericht und dem später bestellten Sachverständigen K. nicht unterrichtet wurde, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht herzuleiten:
Das Schreiben des Berichterstatters vom 17. März 1967 enthielt keine Anweisung für die Umgestaltung des Gutachtens vom 13. Februar 1967 an den damals noch nicht zum Sachverständigen bestellten K., sondern stellte lediglich die Mängel dar, die diesem "Gutachten" in sachlicher Beziehung anhafteten; und es enthielt ferner Darlegungen darüber, wie sich das Gericht die finanzielle und zeitliche Abwicklung der Erstellung eines neuen, diese Mängel vermeidenden Gutachtens vorstellte für den Fall, daß Klausenberg und die Witwe Ko. sich mit den Vorschlägen des Gerichts einverstanden, erklärten.
Das Schreiben des Berichterstatters vom 6. April 1967 an K. enthält einmal Hinweise darauf, wie bei der Ermittlung der Sonderwerte und dergl. zu verfahren sei und daß diese Sonderwerte des Altbesitzes denjenigen des Neubesitzes gegenübergestellt werden müßten. Zum anderen enthält es Angaben darüber, aus welchen Unterlagen sich der Altbesitz und der Neuempfang der Klägerin ergeben. Daß diese Tatsachenangaben, die Grundlagen des neuen Gutachtens waren, unzutreffend seien, hat die Klägerin nicht behauptet; da zudem diese Tatsachen aktenkundig waren, brauchte die Klägerin hierzu keine besondere Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten.
2.
Als einen weiteren Verfahrensmangel rügt die Revision Verletzung des § 139 FlurbG mit der Begründung, in dem Verfahren des Flurbereinigungsgerichts habe mindestens bis zum März 1967 der Oberregierungsrat a.D. Dr. Sch. als Beisitzer deshalb unzulässigerweise mitgewirkt, weil er bis zum Dezember 1958 Vorsteher des Kulturamts Bielefeld gewesen sei, also noch zu einer Zeit, als das vorliegende Flurbereinigungsverfahren schon lief. Auch diese Verfahrensrüge ist unbegründet:
§ 139 FlurbG enthält keine hier einschlägige Regelung. Wenn man mit der Revision aus der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, daß ein Richter und ein Beisitzer sowie deren Stellvertreter ... "mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein" sollen, die Folgerung herleitet, daß diese Richter und Beisitzer nicht während der Dauer ihres Richteramtes gleichzeitig aktive Beamte einer Flurbereinigungsbehörde sein dürfen, so ist diese Folgerung - im Ergebnis - richtig, weil sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt. Hiergegen ist aber im vorliegenden Falle nicht verstoßen worden; denn während des erst im Jahre 1964 eingeleiteten flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens war Dr. Sch., der zeitweilig als Beisitzer mitwirkte, nicht mehr aktiver Beamter der Flurbereinigungsverwaltung; dies macht auch die Revision selbst nicht geltend.
In Betracht käme als Verfahrensmangel allenfalls, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 138 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 VwGO). Eine dahingehende Verfahrensrüge hat aber die Revision nicht in der durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen Form unter Angabe der verletzten Rechtsnorm der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben. Außerdem ist hier § 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht verletzt worden. Es kann nämlich dahinstehen, ob bei Dr. Sch. im Hinblick auf § 54 Abs. 2 VwGO die Voraussetzungen des § 138 Nr. 1 und/oder Nr. 2 VwGO vorgelegen hätten, wenn er an der hier angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hätte. Denn ausweislich der Sitzungsniederschriften über die Verhandlungen vom 23. und 24. Januar 1968 und des Rubrums des daraufhin ergangenen Urteils hat Dr. Sch. weder dem "erkennenden Gericht" angehört, d.h. dem Gericht in der Besetzung, die auf das angefochtene Urteil "erkannt" hat, noch an der hier angefochtenen Entscheidung mitgewirkt.
Weiterhin kann offenbleiben, ob - abgesehen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO - ein Verfahrensmangel darin zu erblicken wäre, daß Dr. Sch. an dem Beschluß vom 13. Juni 1967, durch den das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Klausenberg zurückgewiesen worden ist, nicht hätte mitwirken dürfen. Denn die Revision hat nicht substantiiert dargelegt, was gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, um einer solchen Rüge zum Erfolge zu verhelfen, daß der Beschluß vom 13. Juni 1967 ohne die Mitwirkung von Dr. Sch. anders, ausgefallen wäre, daß also das Urteil auf diesem möglicherweise vorhandenen Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Aus diesen Gründen bedurfte es nicht einer Nachprüfung der Behauptungen der Revision über die früheren Tätigkeiten des Dr. Sch., über den Zeitpunkt seines Ausscheidens oder darüber, ob eine - hier nicht erfolgte - Ablehnung des Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit Erfolg gehabt hätte.
3.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt, die Revision erfolglos, soweit sie sieh gegen die Änderungsanordnung vom 25. Mai 1959 richtet. Die Ansicht der Klägerin, diese Änderungsanordnung sei schon deswegen nicht wirksam, also nichtig, weil die Änderung nicht eine geringfügige gewesen sei, ist, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend erkannt hat, unrichtig.
Eine Kompetenz Verletzung durch das Flurbereinigungsamt in dieser Beziehung macht eine solche Anordnung nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Dies, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 - entschieden und hält daran fest. Innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluß angegebenen Frist hat die Klägerin eine irgendwie geartete Beschwerde indessen nicht erhoben, so daß dieser Anordnungsbeschluß rechtsbeständig geworden ist.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch insofern, als es ausgesprochen hat, daß der verhältnismäßig späte, kurz vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans liegende Zeitpunkt der Änderung des Flurbereinigungsgebiets (Zustellung am 16. Juni bzw. 6. Juli 1959 und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans am 9. Juli 1959) diese Anordnung nicht, nichtig macht. Denn es gibt keine Bestimmung des Flurbereinigungsgesetzes, gegen die dadurch verstoßen würde; und im übrigen kann es durchaus zweckmäßig sein, alles, was im Laufe des Verfahrens bis zur Bekanntgabe des Plans an Änderungen wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in einem Beschluß zusammenzufassen und nicht in einer Vielzahl von Beschlüssen niederzulegen.
Darauf, ob die Klägerin mit der Zuziehung der weiteren Flächen zum Verfahren vorher einverstanden war oder nicht, kommt es entgegen ihrer Ansicht rechtlich nicht an.
Wenn das Flurbereinigungsgericht auf S. 26 der Urteilsabschrift in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, der Beschluß vom 25. Mai 1959 werde durch den späten Zeitpunkt der Änderung "weder nichtig noch anfechtbar", so mag dies mißverständlich sein. Aus den S. 27 ff. ergibt sich indessen die zutreffende Ansicht des Flurbereinigungsgerichts über die grundsätzliche Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses. Damit ist klargestellt, daß auf S. 26 gemeint ist, der Beschluß sei nicht "mehr" anfechtbar gewesen. Im Ergebnis richtig sind auch die weiteren Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, daß für die Anfechtung des am 16. (nicht am 6.)Juni 1959 zugestellten Beschlusses Nachsicht gemäß § 134 Abs. 3 und Abs. 2 FlurbG nicht habe gewährt werden können. Die Anfechtung erfolgte überhaupt erst im Verwaltungsstreitverfahren, d.h. im Februar/August 1964, also fünf Jahre nach der Zustellung des fraglichen Beschlusses und zudem ohne daß ein Beschwerdebescheid ergangen wäre. In einem solchen Falle ist es dem Flurbereinigungsgericht verwehrt, eine insoweit unzulässige Klage durch Nachsichtgewährung zulässig zu machen (BVerwGE 21, 93 [97]).
4.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als sie bezüglich des Streitkomplexes, der die Berücksichtigung des März-Vertrages und damit die Zuteilung der Altparzelle 53 an die Klägerin betrifft, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht führt.
Die Revision irrt allerdings, soweit sie annimmt, bei voller Berücksichtigung der Altparzelle 53 als Altbesitz könnte die Klägerin daraus den unmittelbaren Rechtsanspruch herleiten, diesen Altbesitz uneingeschränkt durch den Flurbereinigungsplan auch wieder zugeteilt zu erhalten (vgl. Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 - [BVerwGE 3, 246, 248 [BVerwG 25.04.1956 - I B 201/55]]; Beschluß vom 14. Dezember 1970 - BVerwG IV B 48.69 - und dortige Zitate); denn das Flurbereinigungsverfahren bringt ja gerade notwendigerweise eine Umverteilung des eingeworfenen Altbesitzes mit sich. Die Revision irrt ferner, soweit sie meint, die Klägerin habe schon vor dem Erwerb des Eigentums an der Altparzelle 53 im September 1959 einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch gehabt, im Flurbereinigungsplan als Eigentümerin dieser Altparzelle berücksichtigt zu werden. Die Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 10 bis 15 FlurbG. Nach § 10 Nr. 1 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt "als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke". Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmer und die anderen Beteiligten gemäß § 11 FlurbG nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 FlurbG zu ermitteln. Nach § 12 Satz 1 FlurbG sind für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Klägerin war aber vor dem 15. September 1959 nicht als Eigentümerin der Altparzelle 53 im Grundbuch eingetragen. Nach § 12 Satz 2 FlurbG "kann" die Flurbereinigungsbehörde das Eigentum an Grundstücken "für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht". Ob sich aus dieser "Kann"-Bestimmung ein Anspruch desjenigen herleiten läßt, der sich "auf ein solches Recht beruft", kann offenbleiben. Jedenfalls kann ein entsprechender Anspruch nur dem Eigentümer zustehen, nicht aber jemandem, der zweifelsfrei noch nicht Eigentümer ist, sondern nur die Aussicht oder Anwartschaft auf künftigen Erwerb des Eigentums hat und dies durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht. Deshalb findet § 12 Satz 2 FlurbG grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn die Eintragung im Grundbuch der wahren Sachlage nicht entspricht, wenn also der im Grundbuch Eingetragene nicht mit dem nach § 10 Nr. 1 FlurbG gesetzlich Beteiligten identisch ist (vgl. Urteil vom 4. August 1965 - BVerwG I C 90.61 -).
Solche Fälle können z.B. vorliegen, wenn der eingetragene Eigentümer verstorben ist oder wenn das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren den Eigentümer gewechselt hat. Die Klägerin konnte deshalb aus § 12 Satz 2 FlurbG keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung mit der Altparzelle 53 als Altbesitz herleiten, solange sie nicht deren Eigentümerin war.
Durch die §§ 10 ff. FlurbG ist jedoch die Flurbereinigungsbehörde nicht rechtlich gehindert, bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans auch künftige, mit Sicherheit demnächst zu erwartende Eigentumsänderungen zu berücksichtigen. Hierauf haben aber die künftigen Eigentümer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch, sondern dies steht im pflichtgemäßen Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, das in erster Linie durch den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt wird, alsbald ohne unangemessene, oder vermeidbare Verzögerungen die Eigentumsverhältnisse innerhalb des Flurbereinigungsgebietes sinnvoll neu zu ordnen. Dem Ziel, das Flurbereinigungsverfahren zügig durchzuführen, entspricht z.B. die Vorschrift des § 15 FlurbG, nach der jemand, der ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück erwirbt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen muß.
In diesen Zusammenhang ist nach Ansicht des Senats zu bringen, daß Steuer (Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 12 Anm. 4 a.E.) zu den öffentlichen Urkunden im Sinne des § 12 Satz 2 FlurbG auch - ohne nähere Begründung - den "notariellen Kaufvertrag mit Auflassung" zählt. Eine solche Urkunde macht zwar regelmäßig nicht schon das Eigentum an dem gekauften Grundstück glaubhaft, wohl aber die Anwartschaft auf den demnächst stattfindenden Eigentumserwerb. Deshalb kann eine solche Urkunde der Flurbereinigungsbehörde die Handhabe geben, den alsbald zu erwartenden Eigentumserwerb - im Rahmen ihres Ermessens - bei der Aufstellung des Planes schon zu berücksichtigen. Dem entspricht es, daß es, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (RdL 1959, 198 [199]) ausgeführt hat, einer im Flurbereinigungsverfahren vielfach geübten Regel entspricht, Kaufflächen bereits vor Auflassung und Umschreibung auf den Käufer als zu dessen Altbesitz gehörig zu behandeln und dies bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen. Ein derartiges Verfahren hält auch die Spruchstelle in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 1963 (Beiakten I Bl. 144) für entsprechende Fälle in der Praxis für anwendbar, wenn die Abänderung zum Zeitpunkt der Vorlage der Urkunden "noch zulässig" ist. Diese Übung besteht auch in anderen Ländern (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. November 1968 - 115 VII 67 - [RzF § 12 S. 5]). Als Beleg dafür, daß diese Übung im Ermessen der Behörden steht, ist noch darauf hinzuweisen, daß das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 18. Januar 1957 - BVerwG I B 111.56 - eine rechtsgrundsätzliche, klärungsbedürftige Frage nicht darin erblickt hat, daß dort das Flurbereinigungsgericht einen Ermessensfehler nicht darin gesehen hatte, daß die Behörde einen notariellen Tauschvertrag mit Auflassung nicht als genügenden Nachweis der Rechtsänderung angesehen hatte, weil die Behörde dadurch keine vollständige Gewißheit erhalten konnte, ob sie den Erwerbern eine entsprechende Abfindung zu Recht zuweisen würde.
Hiernach hatte die Klägerin zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Berücksichtigung des März-Vertrages im Flurbereinigungsplan, wohl aber einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob gleichwohl der März-Vertrag und damit die gesamte Altparzelle 53 als ihr Altbesitz zu berücksichtigen seien. Die beklagte Spruchstelle hat dies im Bescheid vom 12. Dezember 1963 mit mehreren Ermessenserwägungen abgelehnt. Das Flurbereinigungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 38 ff. der Urteilsabschrift) zwei dieser Ermessensgründe erörtert und als ausreichende Rechtsgrundlage für die ablehnende Entscheidung der Beklagten angesehen. Insoweit hält jedoch das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand:
Die eine vom Flurbereinigungsgericht anerkannte Ermessenerwägung der Behörde ist die, daß "die von der Klägerin begehrte Zuteilung der gesamten Altparzelle 53 ... zumindest eine Veränderung innerhalb der drei Besitzstände der Klägerin, von Me. und der Stadt L. nach sich gezogen" hätte.
Die Frage, ob die erforderliche Veränderung innerhalb der drei angeführten Besitzstände nach Lage der Dinge wirklich eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens mit sich gebracht hätte, mag auf tatsächlichem Gebiet liegen und deshalb der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen sein.
Rechtlich fehlerhaft ist diese Erwägung aber jedenfalls, soweit mit ihr die Berücksichtigung der Altparzelle 53 als Altbesitz der Klägerin abgelehnt wurde. Denn da nach dem Sinn und der gesetzlichen Regelung des Flurbereinigungsverfahrens nicht jeder Altbesitz dem Altbesitzer wieder zugeteilt zu werden braucht, können Schwierigkeiten einer solchen Zuteilung nicht die Ablehnung der Berücksichtigung eines Grundstücks als Altbesitz rechtfertigen.
Die zweite vom Flurbereinigungsgericht anerkannte Ermessenserwägung lautet wie folgt: Im gesamten Flurbereinigungsgebiet sei eine Bewertung von Sonderwerten (Bauland, Bauerwartungsland, Lehm- und Tonvorkommen) nicht durchgeführt worden; bei Berücksichtigung der Eigentumsveränderungen des März-Vertrages hätten in erheblichem Umfange noch nicht festgestellte Sonderwerte einer dann notwendigen Umplanung unterfallen müssen; eine solche Planänderung hätte erhebliche Zeit beansprucht und sich auf einen großen Kreis von Teilnehmern erstreckt (S. 39/39 der Urteilsabschrift). Auch diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft:
Daß in dem am 9. Juli 1959 bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan die Bewertung von Bau- und/oder Bauerwartungsland sowie die Feststellung sonstiger Sonderwerte nicht erfolgt ist, entsprach nicht dem Gebot des § 44 Abs. 2 FlurbG, wie das Bundesverwaltungsgericht ständig und wiederholt, zuletzt in dem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 -, ausgesprochen hat. Diese sog. "Baulandrechtsprechung" hat das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 21. Juni 1955 - BVerwG I C 173.54 - (BVerwGE 2, 154 ff.) begründet und seitdem ständig auch nach wiederholter Überprüfung aufrechterhalten - trotz verschiedentlicher, bis in die jüngste Zeit dagegen erhobener, inzwischen aber offenbar aufgegebener Bedenken in der Literatur. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus gesehen, daß sich aus ihr Schwierigkeiten deshalb ergeben können, weil sich die Verfahren oft jahrelang hinziehen und eine später erfolgende Umzonung bei Beginn des Flurbereinigungsverfahrens meist nicht sofort erkennbar ist. Es ist indessen der Meinung, daß gerade die von der Gegenansicht hervorgekehrten Gründe die Behörden auch zu einer dem Flurbereinigungsverfahren angemessenen Beschleunigung führen werden. Die Tatsache, daß durch die unterbliebenen Feststellungen solcher Sonderwerte unter Umständen eine Neuplanung in größerem Umfange erforderlich werden kann, darf kein Hinderungsgrund sein, eine andernfalls eintretende entschädigungslose Enteignung zu vormeiden. Die Richtigkeit der Auffassung des Senats wird auch in dem angefochtenen Urteil - allerdings an späterer Stelle (S. 47 f. des Urteilsabdruckes) - anerkannt. Denn dort heißt es, die Abfindung der Teilnehmer in Land von gleichem Wert sei die unerschütterliche Grundlage einer gesetzesgerechten Flurbereinigung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG); deshalb hätten es hier die Flurbereinigungsbehörden zu Unrecht unterlassen, die Sonderwerte für Bauland, Bauerwartungsland, Lehm- und Tonvorkommen festzustellen. Wie wenig überzeugend die Gegenansicht ist, zeigt ebenfalls das vorliegende angefochtene Urteil, das gerade die Zurückverweisung der Sache an die Spruchstelle damit begründet hat, daß nicht einmal das Flurbereinigungsgericht sich mit der erforderlich werdenden, umfangreichen Umplanung befassen und daß es deshalb die Änderung allein in diesem Umfange nicht durch Urteil festsetzen zu können glaubte (S. 56 des Urteilsabdrucks), weil die zu einem Ausgleich von allen Teilnehmern führende Änderung des Flurbereinigungsplans die Besitzstände einer Mehr- oder Vielzahl von Beteiligten erfassen würde. Wenn aber schon eine Umverteilung in diesem Umfange zu solchermaßen erheblichen Veränderungen führen wird oder muß, dann ist um so weniger einzusehen, aus welchen Gründen nicht Gleiches unter Berücksichtigung der übrigen Sonderwerte und damit sogleich eine Berücksichtigung des März-Vertrages im Ganzen, möglich sein sollte.
Hinzu kommt im vorliegenden Falle noch folgendes: Die Altparzelle 53 wurde zum Flurbereinigungsgebiet beigezogen durch den Beschluß vom 25. Mai 1959, nachdem der März-Vertrag bereits am 9. April 1959 der Behörde vorlag. Die Behörde hätte sich daher - wenn sie pflichtgemäß die Sonderwerte ermittelt und berücksichtigt hätte - unschwer mit der Frage einer wertgleichen Abfindung unter Berücksichtigung des März-Vertrages, befassen können. Sie hätte dies zumindest aber bis zur Erstellung des Nachtrags I im Oktober 1959 tun können, da immerhin die Vorbereitungsarbeiten für den Flurbereinigungsplan nur von Dezember 1958 bis März 1959, also etwa drei Monate, Zeit in Anspruch genommen haben, von der Einreichung des März-Vertrages am 9. April bis zum Oktober 1959 aber rund sechs Monate zur Verfügung standen, und da kein Anhaltspunkt dafür vorlag, daß die im März-Vertrag vereinbarte Eigentumsänderung nicht erfolgen werde.
Nach alledem wird die Nichtberücksichtigung des März-Vertrages durch die im angefochtenen Urteil erörterten Ermessensgründe nicht gerechtfertigt. Deshalb mußte das Urteil insoweit aufgehoben und mußte die Sache an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht wird nunmehr erneut darüber zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfange der März-Vertrag nicht doch hätte Berücksichtigung in dem Flurbereinigungsplan oder in einem Nachtrag finden können und müssen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, derartige Feststellungen zu treffen, sondern muß dies dem Tatsachengericht überlassen.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie die Klägerin meint, die Behörde ihre Betreuungspflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG in irgendeiner Form verletzt haben könnte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Bundesrichter Klein und Noack sind wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert. Oppenheimer
Clauß
Isendahl