Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 70.94
Beiladung Dritter nach Verlust ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung durch Satzungsänderung im Gebietsänderungsverfahren; Klagebefugnis Dritter nach Änderung der Innungsbezirke und dem hierauf resultierenden Ausschluss aus der Innung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 70.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 23.06.1993 - AZ: M 16 K 91.1412
- VG München - 23.06.1993 - AZ: M 16 K 91.1413
- VG München - 23.06.1993 - AZ: M 16 K 91.1415
- VGH Bayern - 28.12.1993 - AZ: 22 B 93.2509
- VGH Bayern - 28.12.1993 - AZ: 22 B 93.2785
- VGH Bayern - 28.12.1993 - AZ: 22 B 93.2786
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer 1995, 47-48
- DÖV 1995, 254 (amtl. Leitsatz)
- Gew Arch 1995, 119-121
- NVwZ-RR 1995, 196-197
- NVwZ-RR 1995, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Handwerksrecht
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
Prozessgegner
E ...
Sonstige Beteiligte
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstraße 23, 80539 München.
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
Amtlicher Leitsatz
Gibt die Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde einer Innung unter Androhung der Ersatzvornahme auf, durch Satzungsänderung ihren Innungsbezirk einer kommunalen Neugliederung in bestimmter Weise anzupassen, sind in dem Anfechtungsprozeß der Innung gegen dieses Gebot die Mitglieder, die im Falle der angeordneten Satzungsänderung aus der Innung ausscheiden müssen, nicht notwendig beizuladen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1.
Die Klägerinnen rügen als Verfahrensmangel, daß ihre Mitglieder, die von der Gebietsänderung erfaßt würden, nicht beigeladen worden sind, obwohl ihre Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen wäre. Diese Rüge greift nicht durch. Die Innungsmitglieder sind nicht notwendig beizuladen. Deswegen entfällt gemäß § 142 VwGOübrigens auch ihre Beiladung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Beschluß vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13).
Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Beizuladenden eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwGE 55, 8 <12>; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluß vom 22. Februar 1988 - BVerwG 1 B 21.88 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 115 S. 14; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 65 Rdnr. 14 m.w.N.).
Die Klägerinnen leiten die unmittelbare Rechtsbetroffenheit der genannten Mitglieder und die daraus folgende Pflicht, sie beizuladen, daraus her, daß diese ihre Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung verlieren, wenn die Satzungsänderungen, dem Verlangen der beklagten Handwerkskammer entsprechend, tatsächlich von den Klägerinnen beschlossen oder im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Daran ist richtig, daß zahlreiche Handwerker, die bisher den klagenden Innungen angehören, bei einer Änderung der Innungsbezirke ihre bisherige Mitgliedschaft nicht beibehalten können. Hierbei kann offenbleiben, ob diese Folge mit den entsprechenden Satzungsänderungen unmittelbar kraft Gesetzes eintritt oder ob die Satzungsänderungen die Innungen lediglich verpflichten, die nicht mehr zu ihren Zuständigkeitsbereichen gehörenden Handwerker durch Einzelakt auszuschließen (vgl. dazu z.B. Fröhler-Kormann, Gebietsreform und Handwerksorganisation, 1976, S. 60). Ein Fall notwendiger Beiladung liegt unabhängig hiervon nicht vor.
Die erwähnten Mitglieder sind an dem steitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die erstrebte gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitiges Rechtsverhältnis ist der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der an sie gerichteten Anordnungen, ihre Satzungen bezüglich der Innungsbezirke zu ändern, sowie der sich darauf beziehenden Androhung der Ersatzvornahme. An diesem Rechtsverhältnis sind die Innungsmitglieder, die bei der Änderung der Bezirksgrenzen ausscheiden müssen, nicht wegen ihrer Mitgliedschaft als Dritte beteiligt. Dafür ist unerheblich, ob es sich bei der Mitgliedschaft um ein gegenüber der in Rede stehenden Gebietsänderung geschütztes Individualrecht handelt, ob gegebenenfalls schon die hier angefochtenen Maßnahmen der Beklagten in das Recht des einzelnen von der vorgesehenen Bezirksänderung betroffenen Handwerkers eingreifen oder ob ein solcher Eingriff erst vorliegt, wenn eine Satzungsänderung vorgenommen oder wenn aufgrund der geänderten Satzung im Einzelfall der Ausschluß aus der Innung verfügt worden ist. Sollten die Mitglieder, die von den vorgesehenen Änderungen erfaßt werden, bereits durch die hier streitigen Maßnahmen der Beklagten in ihren Rechten betroffen sein, wären sie klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie haben möglicherweise einen Anspruch gleichen Inhalts, wie ihn die Klägerinnen geltend machen. Das bedeutet aber nicht, daß sie an dem in diesem Rechtsstreit streitigen Rechtsverhältnis beteiligt wären (vgl. BVerwGE 55, 8 <11 f.>; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 42 f.; Beschlüsse vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - und vom 4. März 1988 - BVerwG 4 B 36.88 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46 S. 11 bzw. Nr. 89 S. 3). Ferner greift die erstrebte gerichtliche Entscheidung auch nicht unmittelbar und zwangsläufig in etwaige Rechte der genannten Mitglieder ein. Es versteht sich von selbst, daß etwaige Rechte der Mitglieder nicht berührt werden, wenn der Klage stattgegeben wird. Selbst im Falle der Klageabweisung enthält die gerichtliche Entscheidung keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Eingriff. Ein etwaiger Eingriff läge vielmehr in den angefochtenen Verfügungen der Beklagten (vgl. Beschluß vom 9. März 1977 a.a.O.). In dem einen wie in dem anderen Falle wird über etwaige Rechte der Mitglieder, die von der Änderung der Innungsbezirke erfaßt werden, nicht in dem dargelegten Sinne mitentschieden (vgl. BVerwGE 55, 8 <12>).
Zu berücksichtigen ist noch, daß sich das Verlangen der Aufsichtsbehörde auf einen Willensakt der Innungen richtet, für den im Innenverhältnis grundsätzlich alle den Innungen angehörenden Innungsmitglieder zuständig sind. Sie stellen die Innung dar, bilden ihre Organe und treffen - organschaftlich zur Innungsversammlung zusammengefaßt - ihre Willensentscheidungen (§ 60 HwO). Insbesondere obliegt der Innungsversammlung, die vorbehaltlich abweichender Regelung in der Satzung aus allen Mitgliedern der Innung besteht, die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung (§ 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 8 HwO). Sie muß also darüber entscheiden, ob sie die verlangte Satzungsänderung beschließen will oder nicht. Kommt es darüber - wie hier - zu einem verwaltungsgerichtlichen Streit, stehen die Innungsmitglieder als die berufenen Satzungsgeber nicht außerhalb dieses Prozesses. Hieran ändert nichts, daß die Innungen nach außen hin grundsätzlich durch die Vorstände vertreten werden (§ 66 Abs. 3 HwO). Die Regelung der Außenvertretung berührt die interne Kompetenzverteilung nicht. Als klagende Körperschaften sind die Innungen grundsätzlich mit allen ihren Organen am Rechtsstreit beteiligt (vgl. BVerwGE 72, 165 <167>). § 65 VwGO ist daher dahin anzuwenden, daß die Mitglieder einer Innung, die an der Willensbildung der Innung mitzuwirken berechtigt sind, in einem von dieser geführten Rechtsstreit um Rechte, die der Innung als solcher und nicht einzelnen Mitgliedern zustehen, im Sinne dieser Vorschrift nicht Dritte sind und deswegen nicht beigeladen werden können. Gegen das den Innungen von der Beklagten erteilte Gebot, ihre Innungsbezirke zu ändern, könnten sich dementsprechend ihre Mitglieder als solche übrigens auch nicht im Hinblick darauf mit der Anfechtungsklage wenden, daß sie als Angehörige der Innungsversammlung das Gebot durch einen entsprechenden Satzungsbeschluß zu erfüllen verpflichtet seien.
2.
Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen ferner, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem es davon abgesehen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit und Integrationskraft der klagenden Innungen und ihrer jeweiligen Nachbarinnungen im Falle des Vollzugs der angegriffenen Bezirksänderungen einzuholen.
Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerinnen auseinandergesetzt und begründet, weshalb es die von ihnen vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend hält, namentlich das Erfordernis der "Integrationskraft" müsse Vorrang vor der Deckungsgleichheit mit der Verwaltungsorganisation genießen. Mit ihrer Rüge beanstanden die Klägerinnen in Wahrheit nur, daß das Berufungsgericht den ausführlichen, in der Beschwerdebegründung (S. 16-23) wiederholten Darlegungen der Berufungsbegründung nicht gefolgt und den von den Klägerinnen aus den mitgeteilten Tatsachen und Wertungen gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht beigetreten ist. Die Beschwerde legt nicht, wie es zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich ist, substantiiert dar, welche Elemente des Sachverhalts vom Standpunkt der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus noch hätten aufgeklärt werden müssen, welches dem Gericht bisher nicht bekannte Ergebnis das Sachverständigengutachten gehabt hätte und inwiefern es zu einer den Klägerinnen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Es fehlt auch ein Hinweis, warum sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die die Klägerinnen noch nicht einmal angeregt, geschweige denn förmlich beantragt hatten, dem Berufungsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffasssung hätte aufdrängen müssen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dem Berufungsgericht habe die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde ersichtlich von Anfang an gefehlt, geht deshalb ins Leere. Es ist aber auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zugeschrieben hat oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Die Rüge, das Tatsachengericht habe verfahrensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen derartigen substantiierten Vortrag voraus (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127). Das Berufungsgericht hat sinngemäß die Auffassung vertreten, die von den Klägerinnen gegen die verwaltungsorganisatorische Neuordnung erhobenen Einwände könnten gegenüber den angefochtenen Maßnahmen nur durchgreifen, wenn sich aus konkreten Umständen die Unvereinbarkeit der vorgesehenen Bezirksänderungen mit den Zielvorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 1 HwO ergebe. Konkrete und gegebenenfalls näher aufzuklärende Anhaltspunkte dafür, daß Innungen infolge der angeordneten Änderung der Innungsbezirke mangels einer ausreichenden Mitgliederzahl leistungsunfähig werden oder Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Innungen nicht teilnehmen können, hat es den Umständen des Falles, insbesondere dem Vorbringen der Beteiligten, nicht entnommen. Daß es für diese Einschätzung besonderer Sachkunde bedurft habe, über die das Berufungsgericht nicht verfügen konnte, legt die Beschwerde nicht, wie es für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erforderlich ist, durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dar und ist im übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
Aus den gleichen Gründen greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe seine richterliche Überzeugung nicht verfahrensfehlerfrei gebildet (§ 108 VwGO). Die Beschwerde begründet dies damit, das Berufungsgericht habe sich pflichtwidrig von der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht überzeugt. Für diesen Vorwurf bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt. Es enthält keine von den vorgetragenen Tatsachen abweichende Feststellungen. Es unterscheidet sich dagegen in der rechtlichen Wertung dieser Tatsachen. Damit läßt sich der behauptete Verfahrensverstoß jedoch nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Hahn
Groepper