Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1992, Az.: BVerwG 4 B 108.92; BVerwG 4 ER 302.92; BVerwG 4 ER 303.92;
BVerwG 4 ER 304.92
Zulässigkeit von Beiladungen in einem Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 108.92; BVerwG 4 ER 302.92; BVerwG 4 ER 303.92; BVerwG 4 ER 304.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - AZ: 20 A 91.40052
- VGH - AZ: 20 A 91.40056
- VGH - AZ: 20 A 91.40059
- VGH - AZ: 20 A 91.40061
- VGH - AZ: 20 A 91.40062
- VGH - AZ: 20 A 92.40007
- VGH - AZ: 20 A 92.40014
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1993, 515 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Großen Kreisstadt Freising und der Gemeinden Langenbach, Neufahrn, Hallbergmoos, Haag, Eching, Oberding, Zolling, Marzling, Eiting, Nandlstadt, Wartenberg, Frauenberg und Berglern vom 26. Mai 1992, sie zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiladung der Antragsteller zum Verfahren nicht vorliegen. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Beiladungen im Revisionsverfahren unzulässig. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für das Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO, in dem tatsächliche Feststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise ausgeschlossen sind wie im Revisionsverfahren. Der Sonderfall des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) auch im Revisionsverfahren zulässig ist, liegt hier nicht vor.
Nichts anderes gilt für die anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Den Antragstellern sind dort keine weitergehenden rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt, die Stellung eines Beteiligten im Wege der Beiladung zu erlangen, als im Hauptsacheverfahren. Für die entgegengesetzte Betrachtungsweise besteht auch kein Bedürfnis, da eine Berücksichtigung der verschiedenen Interessenlagen der von der Verwaltungsentscheidung Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch dasBundesverwaltungsgericht unabhängig davon vorgenommen werden kann, ob eine (einfache) Beiladung erfolgt.
Mit dieser Entscheidung erweist sich die von der Großen Kreisstadt Freising und der Gemeinde Hallbergmoos im Schreiben vom 4. Juni 1992 vorgetragene Bitte um Verlegung des in diesem Verfahren für den 10. Juni 1992 anberaumten Erörterungstermins als gegenstandslos. Dies gilt auch im Hinblick auf ihren unter dem gleichen Datum beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Beiladung zum Verfahren; das dortige Begehren kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da das Verfahren durch den Nichtabhilfebeschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1992 zwischenzeitlich in einer höheren Instanz anhängig ist, vgl. § 65 Abs. 1 VwGO.
Hien
Heeren