Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1966, Az.: VI ZR 201/64
Zusammenstoß von Pkw und Motorrad im Straßenverkehr; Versagung der Lenkungseinrichtung des Pkw als Unfallursache; Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Verschulden; Unterlassung von vom Herstellerwerk vorgeschriebenen Inspektionen bei Gebrauchtwagen als Pflichtverletzung; Ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.07.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Erstkläger fuhr am 16. Juli 1958 gegen 6.30 Uhr mit seinem Motorrad auf der Weilerstraße von Herrnhofweiler nach Aalen zur Arbeit. Auf dem Beifahrersitz saß seine Ehefrau, die Zweitklägerin. Beiden kam von Aalen her der Erstbeklagte mit einem Personenkraftwagen der Zweitbeklagten entgegen, deren Gesellschafter die weiteren Beklagten sind. Die im einzelnen streitige Geschwindigkeit der Fahrzeuge lag zwischen 20 und 50 km/st. Der Personenwagen geriet kurz vor der Begegnung plötzlich auf die linke Seite der Fahrbahn und stieß dort mit dem Motorrad zusammen. Die Kläger stürzten und verletzten sich schwer; zudem entstand Sachschaden. Sogleich nach dem Unfall wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, daß die Lenkung des Personenwagens versagte, weil das Lenkrohr mit seiner Verzahnung aus dem Hardygelenk der Zahnstangenlenkung herausgezogen war, so daß sich das Lenkrad frei drehen ließ.
Die Kläger haben behauptet, der Schaden an der Lenkeinrichtung sei erst durch den Unfall eingetreten. Der Erstbeklagte sei durch offenkundige Unachtsamkeit auf die linke Straßenseite gelangt und habe es dann schuldhaft versäumt, den Zusammenstoß durch Bremsen zu verhindern oder wenigstens zu mildern. Er habe die Fahrt im Dienst und damit als Verrichtungsgehilfe der Zweitbeklagten ausgeführt. Die Zweitbeklagte habe überdies den in gebrauchtem Zustand nach 68.000 Fahrtkilometern erworbenen Wagen ungenügend gewartet und nicht das Notwendige für seine Betriebssicherheit getan.
Die Kläger haben ihre Schadensersatzansprüche ausschließlich auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt, weil die unbestrittene Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz durch die Rückgriffsforderungen der Sozial Versicherer erschöpft war, die für die Kosten der Heilbehandlung aufgekommen sind und den Klägern laufende Renten gewähren. Die Kläger haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen Zahlung von 6.581,90 DM an den Erstkläger und von 5.932,30 DM an die Zweitklägerin gefordert. Ferner haben sie um die Zubilligung angemessener Schmerzensgeldbeträge und monatlicher, am 1. Juli 1961 beginnender Renten - 130 DM an den Erstkläger und 159 DM an die Zweitklägerin - gebeten. Von allen rückständigen Beträgen haben sie Zinsen beansprucht. Endlich haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen die Beklagten zum Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet seien.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben ein Verschulden des Erstbeklagten bestritten und behauptet, Unfallursache sei der schon länger vorhandene, aber selbst für die Fachkräfte der vertraglichen Reparaturwerkstatt nicht erkennbare Schaden der Lenkeinrichtung gewesen. Er habe auf der holprigen Weilerstraße zum plötzlichen Durchdrehen des Lenkrades geführt. Der Erstbeklagte habe pflichtgemäß zuerst versucht, den Wagen wieder zur rechten Fahrbahnseite hinüberzuziehen. Danach sei es zum Bremsen zu spät gewesen. Die Zweitbeklagte habe das Fahrzeug als generalüberholt gekauft und durch die jeweils erforderlichen Reparaturen - zuletzt vier Tage vor dem Unfall - in betriebssicherem Zustand gehalten. Daß die vom Lieferwerk vorgeschriebenen Inspektionen bei dem verhältnismäßig alten Wagen nicht mehr durchgeführt worden seien, habe keine Bedeutung, weil die vorgesehenen Arbeiten die schadhafte Stelle weder betroffen noch aufgedeckt hätten. Im übrigen haben die Beklagten auch die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gewesen. Nach ihrer Behauptung, die als zutreffend unterstellt werden kann, haben dem Senat des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Senatspräsident und vier Oberlandesgerichtsräte als geschäftsplanmäßige Mitglieder angehört. Die Möglichkeit, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 65) [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]hat hiernach nicht bestanden. Ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus kann der Geschäftsverteilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich ist (BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 = NJW 65, 1219). Der erkennende Senat hat wiederholt gleichlautend entschieden (vgl. Urteil vom 21. September 1965 - VI ZR 77/64). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
Die Revision mußte jedoch mit ihren Sachrügen Erfolg haben.
Das durch technische Gutachter beratene Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß der Unfall durch ein Versagen der Lenkeinrichtung herbeigeführt worden sei. Es hat den Klägern sodann die erhobenen Ansprüche mit der Begründung versagt, es sei ihnen nicht gelungen, ein Verschulden der Beklagten zu beweisen. Ohne einen begründeten Schuldvorwurf gegen den Erstbeklagten entfalle insbesondere die Haftung der Zweitbeklagten und ihrer Gesellschafter nach § 831 BGB.
Die Revision rügt vorab und zutreffend die letzte Auffassung als rechtsirrig. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Leitung des Gehilfen sowie der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften. Dieses Verschulden und seine Ursächlichkeit für den Schaden werden zudem vermutet. An die Handlung des Gehilfen wird nur insoweit angeknüpft, als dieser in Ausführung der Verrichtung einen Dritten widerrechtlich geschädigt haben muß; auf sein Verschulden und erst recht auf dessen Nachweis durch den Geschädigten kommt es für die Eintrittspflicht des Geschäftsherrn nicht an.
Hätte das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verkannt, so hätten sich die Ansprüche der Kläger gegen die Zweitbeklagte und ihre Gesellschafter als begründet erweisen können. Der Tatrichter hat allerdings nicht festgestellt, ob der Erstbeklagte die Unglücksfahrt als Verrichtungsgehilfe der Zweitbeklagten ausgeführt hat. Nach den Umständen liegt dies jedoch nahe; jedenfalls muß es für die Revisionsinstanz als möglich unterstellt werden. Daß die Handlung des Erstbeklagten, die zur Schädigung der Kläger geführt hat, objektiv widerrechtlich gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Zweitbeklagte hat nicht ausschließen können, daß ein vorhandener Schaden der Lenkeinrichtung zum Unfall geführt hat. Die Darlegung des Tatrichters, daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit "dafür spreche", soll möglicherweise sogar die positive Feststellung dieses Hergangs ausdrücken. In jedem Fall ist hier davon auszugehen, daß der Erstbeklagte ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hat. Zudem hat er unstreitig nicht gebremst, als er in die Fahrbahn des Klägers geriet, obwohl dies möglich gewesen wäre und den Zusammenstoß wenn nicht verhindert, so doch wesentlich abgemildert hätte. Auch wenn beide Umstände keinen Schuldvorwurf gegen den Erstbeklagten begründen sollten, so kann doch von einer Übereinstimmung seines Verhaltens mit den Verkehrsvorschriften keine Rede sein.
Dementsprechend läßt sich auch nicht sagen, daß sich der Erstbeklagte so verhalten habe, wie sich jede mit Sorgfalt ausgewählte Person verhalten hätte (vgl. BGHZ 12, 94 [BGH 14.01.1954 - III ZR 221/52]). Die Zweitbeklagte war daher in keiner Hinsicht des ihr obliegenden Entlastungsbeweises enthoben. Dieser hätte sich - immer unter der Voraussetzung, daß ein unter § 831 BGB fallendes Verhältnis bestanden hat - sowohl auf die Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten als auch auf die Beschaffung der Gerätschaft (d.h. des Kraftwagens) erstrecken müssen.
Das Berufungsgericht ist nur der zweiten Frage nachgegangen, und auch dies wiederum in der rechtsirrigen Annahme, daß den Klägern der Nachweis eines Verschuldens der Zweitbeklagten obliege. Es hat ausgeführt, daß beim Kauf eines älteren Gebrauchtwagens zwar keine Generaluntersuchung auf seine Betriebssicherheit, wohl aber die Fortsetzung der vom Herstellerwerk vorgeschriebenen Inspektionen "üblich" sei. Indessen begründe deren unstreitige Unterlassung keine Haftung der Zweitbeklagten, weil den Sachverständigen darin beizutreten sei, daß der vorhandene Lenkungsschaden einem mit der Inspektion betrauten Monteur nicht hätte aufzufallen "brauchen".
Dieser Sachverhalt hätte im Rahmen von § 831 BGB zum umgekehrten Ergebnis führen müssen. Wenn die Zweitbeklagte nicht ausschließen konnte, daß es sich um einen alten Schaden an der Lenkeinrichtung handelte, der bei einer regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs möglicherweise aufgedeckt und abgestellt worden wäre, so hatte sie sich nicht entlastet. Denn zu ihren Pflichten als Geschäftsherrin gehörte es, für die Betriebssicherheit des dem Verrichtungsgehilfen überlassenen Wagens zu sorgen. Dieser Pflicht genügte sie mit der Reparatur der jeweils hervortretenden Schäden in einer autorisierten Werkstatt auch dann nicht, wenn diese die Anweisung hatte, bei solchen Gelegenheiten bemerkte weitere Mängel ebenfalls zu beheben. Denn ein solches Verfahren, bei dem nur an den zufällig defekten Stellen des Wagens gearbeitet wurde, vermochte eine systematische und vorbeugende Durchsicht des ganzen Fahrzeugs auf seine Betriebssicherheit, wie sie bei der regelmäßigen Wartung vorgenommen wird, keinesfalls zu ersetzen. Die bloße Ausführung der jeweils anfallenden Reparaturen ist deshalb wiederholt als unzureichend erachtet worden, desgleichen die Beschränkung auf die Pflichtuntersuchungen nach § 29 StVZO durch den TÜV (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. April 1956 - VI ZR 35/55 = VersR 56, 382; vom 19. Januar 1965 - VI ZR 238/63 = VersR 65, 473). Konnte oder wollte die Zweitbeklagte die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit nicht durch eigene Fachkräfte vornehmen, so war die Inanspruchnahme des Wartungsdienstes nicht nur wegen der Üblichkeit, wie das Berufungsgericht meint, sondern wegen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geboten. Die Zweitbeklagte hätte hierzu umso mehr Anlaß gehabt, als sie sich beim Erwerb des gebrauchten Wagens nach ihrem eigenen Vortrag darauf verlassen hat, daß der Vorbesitzer die Inspektionen regelmäßig hatte durchführen lassen. Wenn sie schon hierin eine hinlängliche Gewähr für die Betriebssicherheit erblicken durfte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Unüblichkeit und die hohen Kosten einer Generaluntersuchung meint, dann hätte die Zweitbeklagte zumindest für die Aufrechterhaltung dieser Gewähr sorgen müssen, indem sie das Fahrzeug auch weiterhin nach Werksvorschrift warten ließ. Es kann an grobe Fahrlässigkeit grenzen, wenn ein nach 68.000 Fahrtkilometern erworbener Kraftwagen bis zu einem Kilometerstand von 103.000 km auf der Straße belassen und dabei sogar - nach der Behauptung der Kläger - besondern robust beansprucht wird, ohne jemals einer Inspektion oder einer gleichstehenden Wartung und Überprüfung unterzogen zu werden (ähnlich BGH Urteil vom 7. Dezember 1961 - II ZR 66/60 = VersR 62, 79). Daß die Zweitbeklagte die Ursächlichkeit ihrer Unterlassung für den Unfall nicht auszuschließen vermag, ist offenbar auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Es hat sich jedenfalls die Meinung der Sachverständigen zu eigen gemacht, daß die Staub- und Rostschicht an der schadhaften Stelle auf einen alten Defekt der Lenkung schließen lasse. Daß ein Monteur ihn bei der Inspektion nicht hätte zu bemerken brauchen, läßt umgekehrt die Möglichkeit der Wahrnehmung bestehen. Zudem hatten die Kläger gegenbeweislich behauptet, daß der Schaden nach einer Auskunft des Lieferwerks bei entsprechender Pflege und Wartung sogar mit Sicherheit vermieden worden wäre, weil eine ausdrückliche Anweisung an die Monteure bestand, die fragliche Klemmschraube am Lenkrohrflansch bei Bedarf auszutauschen (Schriftsatz vom 27. Juni 1963 S. 10). Im übrigen hätten verbleibende Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Zweitbeklagten gehen müssen. Nach alledem kann die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Haftung der Zweitbeklagten ohne Aufklärung und Würdigung der entscheidenden Umständen von vornherein verneint hat, nicht gebilligt werden.
Aus den erörterten Gesichtspunkten ergibt sich zugleich, daß auch die gegen den Erstbeklagten gerichteten Ansprüche mit unzureichender Begründung abgewiesen worden sind. Diesem müssen die Kläger zwar ein Verschulden nachweisen. Das ist ihnen aber nicht schon mißlungen, weil dem Erstbeklagten nach der Meinung des Berufungsgerichts eine durch den Schrecken verlängerte Reaktionszeit zugebilligt worden muß, die ihn nicht zum Bremsentschluß hat kommen lassen. Wenn das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, einen seit langem bestehenden Schaden an der Lenkeinrichtung als unfallursächlich hat feststellen wollen, so hat der Erstbeklagte objektiv ein seit längerer Zeit nicht mehr betriebssicheres Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nach § 7 Abs. 1 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO für dessen vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen hatte. Der Vorwurf schuldhafter Unterlassung läßt sich nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts ausräumen, daß die Lenkung des Fahrzeugs bis zum Unfall keinerlei Auffälligkeiten geboten habe. Der Fahrer hat nicht nur Mängel abzustellen, die sich ihm aufdrängen. Er hat vielmehr auch für technische Fehler einzustehen, von denen er durch sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, wie weit nach den konkreten Umständen die Mitverantwortung des Erstbeklagten für den Allgemeinzustand des Fahrzeugs reichte. Sollte er den Wagen oft oder gar überwiegend gefahren haben, so konnte er es nicht ohne Verstoß gegen seine Sorgepflicht auf sich beruhen lassen, ob der Wagen jemals gewartet wurde. Sollte er positiv gewußt haben, daß das Fahrzeug seit seinem Erwerb ungeachtet der Fahrleistung und Beanspruchung niemals mehr zu einer Inspektion gebracht worden war, so hätte ihm möglicherweise schon bei einer einzelnen Fahrt klar sein müssen, daß die Betriebssicherheit nicht gewährleistet sein konnte, mochte er auch zur Feststellung bestimmter Schäden nicht imstande sein. Wenn dann ein verborgener Mangel beim Betrieb des Fahrzeugs zu einer nicht zu meisternden Notlage führte, so war diese nicht vom Fahrer unverschuldet. Eine Fehlreaktion wäre ihm dann unabhängig von den Bedenken, welche die Revision auch sonst hiergegen erhebt, nicht nachzusehen gewesen.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die Prüfung der weiteren Frage ankam, ob und inwieweit sich die Klageansprüche auch auf das Straßenverkehrsgesetz im Hinblick auf seinen inzwischen geänderten Haftungsrahmen stützen ließen. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dessen 1. Zivilsenat zurückzuverweisen. Diesem ist auch die vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens