Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1956, Az.: VI ZR 35/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 29.11.1954
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Heinrich F. in H., G. K.straße ...,
Prozessgegner
Frau Erna K. geb. W. in D.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 12. Mai 1950 steuerte der Ehemann der Klägerin, Friedrich K., gegen 19.50 Uhr einen Lastkraftwagen auf der Bundesstraße 73 bei Neukloster-Grünewald. Von dem ihm entgegenkommenden Lastzug des Beklagten lösten sich die beiden Anhänger. Diese rollten in die Fahrbahn des K. und stießen mit dem von diesem gesteuerten Lastkraftwagen zusammen; K. wurde tödlich verletzt.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Leistungen öffentlicher Versicherungsträger und einer bereits durch die Versicherung des Beklagten erfolgten Zahlung Ersatz der entgangenen Unterhaltsansprüche sowie der Beerdigungskosten verlangt und daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.465,32 DM und Zinsen sowie einer monatlichen Unterhaltsrente von 103,40 DM ab 1. Oktober 1953 zu verurteilen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren anläßlich des Todes ihres Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin sind durch Teil- und Zwischenurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich die Kupplung zum ersten Anhänger gelöst. Die Ringfeder, die den Bolzen an der Kupplung nach unten drücken sollte, war gebrochen. Sie konnte somit das Lösen der Kupplung nicht verhindern. Für nicht bewiesen aber möglich hält das Gericht, daß der Bruch bereits vor Antritt der Fahrt vorhanden und erkennbar war.
Der zweite Anhänger war nicht an der Druckluftbremsleitung angeschlossen. Hierbei ist ungeklärt geblieben, ob der Beifahrer G. des von dem Fahrer R. gesteuerten Lastzuges des Beklagten den Bremsleitungshahn absichtlich wegen einer schadhaften Stelle in der Leitung oder nur versehentlich nicht geöffnet hat. Zur Ursächlichkeit des Nichtanschlusses hält das Gericht für möglich aber nicht feststellbar, daß sonst der Unfall verhindert oder wesentlich anders verlaufen wäre.
Ohne Rechtsirrtum sind sowohl die festgestellten als aucn die möglichen Mängel an der Kupplung und Bremseinrichtung sowie die nicht ausgeräumte Ursächlichkeit der Mängel als bedeutsam angesehen worden. Bei einer Haftung nach § 831 BGB muß der Geschäftsherr, der das Fahrzeug seinen Angestellten überlassen hatte, beweisen, daß die Mängel nicht vorhanden oder nicht ursächlich waren (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZB 52/52 - = VRS Bd 5 S 85 Nr. 53).
Die Revision meint zu Unrecht, da nur Bösenberg an Tage des Unfalls den Wagen gefahren habe, müsse das fehlsame Verhalten von G. außer Betracht bleiben. Beide waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten beauftragt, den Lastzug zusammenzustellen. Sie haben aber die Verbindung zum ersten und zweiten Anhänger nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Es kann nun nicht darauf ankommen, daß nur B. den Wagen gesteuert hat, vielmehr ist die fehlsame Verrichtung von G. mitursächlich für den Schaden. Der Beklagte haftet hierfür, da er weder die seiner Leitung unterstehenden Verrichtungsgehilfen B. und G. ordnungsgemäß angewiesen noch überwacht hat.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die an den Beklagten als Geschäftsherrn zur Entlastung zu stellenden Anforderungen überspannt hat. Es bedarf stets einer Prüfung des Einzelfalles (III ZR 5/50 - Urteil vom 21. Juni 1951 = DAB 1951, 176), was erforderlich ist, um den Geschäftsherrn zu entlasten. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein großes Fuhrunternehmen besondere Anweisungen und Aufsicht der Angestellten erfordert, die mit Verrichtungen betraut sind, die die allgemeine Verkehrssicherheit des Betriebes betreffen. Hier fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jede Anweisung und Überwachung an Fahrer und Beifahrer, besonders auf die sichere Anbringung der Anhänger und den Anschluß des Bremssystems zu achten. Der Beklagte mußte aber hinsichtlich der von ihm zu beschaffenden Fahrzeuge den verkehrssicheren Zustand gewährleisten. Die hierzu erforderliche Anweisung und Überwachung der Angestellten ist unterblieben. Mit Recht ist vom Berufungsgericht nicht als ausreichende Anweisung angesehen worden, erforderliche Reparaturen sofort in einer bestimmten Werkstatt ausführen zu lassen. Der Beklagte hätte vielmehr den Gehilfen die regelmäßigeÜberprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf aufgetretene Mängel, zur Pflicht machen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, in welchen Abständen hier eine Kontrolle des Fahrzeugs auch ohne sichtbare Mängel erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt es auch an der erforderlichen Überwachung der Gehilfen (vgl. auch BGH VRS Bd 10 S 57). Glaser war, wie der Beklagte wußte, 1929, 1932 und 1934 wegen Diebstahls, sodann wegen fortgesetzter schwerer Urkundenfälschung und 1936 und 1943 wiederum wegen Diebstahls verurteilt worden. Wird aber ein Gehilfe, dessen Straftaten, eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit ergeben, mit für die allgemeine Verkehrssicherheit wesentlichen Verrichtungen betraut, so bedarf er, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, einer besonderen Überwachung. Es kommt nicht darauf an, ob G. sich gerade für den Fahrbetrieb als unzuverlässig erwiesen hat. Eine jede Überwachung durch den Beklagten sich erübrigende Zuverlässigkeit für die aufgetragenen Verrichtungen ist nicht behauptet. Eine Überwachung des G. oder des B. entfiel auch nicht aus dem Grunde, weil es sich, wie die Revision vorträgt, um ausgebildete Autoschlosser gehandelt hat.
Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Ansicht der Revision, man könne nicht verlangen, daß ein Fachmann von einem Nichtfachmann ermahnt werde, trifft nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts. Es ist nicht verlangt worden, daß ein Fachmann in seinem Bereich spezielle Anweisungen über die Art der Ausführung von Arbeiten entgegennimmt. Vielmehr handelt es sich um die Überwachung der Vornahme aufgetragener Arbeiten, nicht um die Begutachtung fachlicher Arbeiten durch einen Laien. Es ist auch keine Selbstverständlichkeit, wie die Revision meint, daß die Fahrer und Beifahrer eines Lastzuges die ihnen obliegenden Aufgaben ohne besondere Anweisung und Kontrolle stets ordnungsgemäß erfüllen. Der Hinweis der Revision auf RGZ 158, 352 [356] besagt nichts anderes. Dort war nur aufgeführt, es bestehe kein Anlaß des Geschäftsherrn allgemein oder von Fall zu Fall, seine Treckerführer ausdrücklich vor der Überlassung des Treckers an ungeübte Dritte au warnen. Aber auch in dieser Entscheidung wird das nur für den Fall ausgesprochen, daß der Fahrzeughalter den Treckerführer sorgfältig ausgewählt und genügend überwacht hat. An letzterem fehlt es aber zweifellos bei Glaser.
Es mag offen bleiben, ob die Rüge der Revision begründet sein könnte, das Berufungsgericht habe gemäß § 139 ZPO seine Auffassung, eine regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugs auf seine Verkehrssicherheit sei erforderlich gewesen, zu erkennen geben müssen. Selbst wenn, wie der Beklagte nunmehr behauptet, die Reparaturwerkstatt bei der Ausführung von Reparaturen das Fahrzeug auch im übrigen auf erkennbare Mängel geprüft hat, so liegt darin immer noch nicht die Erfüllung der Verpflichtung, die Gehilfen anzuweisen, eine regelmäßige und in angemessenen Abstanden und ohne Rücksicht auf hervorgetretene Mängel erforderliche Prüfung vornehmen zu lassen. Die Pflicht des Geschäftsherrn zur Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen wird auch nicht durch § 31 StVZO eingeschränkt, wie die Revision meint. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters nach § § 31, 41, 71 StVZO, der die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs zuläßt, von dem ihm bekannt ist, daß es nicht den Vorschriften entspricht, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen des strafrechtlichen Tatbestandes eine Entlastung nach § 831 BGB verneint werden könnte. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis gehen weiter. Selbst ohne Mängel des Fahrzeugs im Sinne des § 31 StVZO kann bei nur unsachgemäßer Handhabung durch den Gehilfen die zivilrechtliche Haftung mangels einer Überwachung gegeben sein.
Da auch im übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.