Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1965, Az.: VI ZR 238/63
Überprüfung der Lenkspindel; Anforderungen an die Pflicht eines KfZ Halters zum Sorgen für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs; Entlastungsbeweis in Bezug auf die sorgfältige Auswahl eines Fahrers im Rahmen eines Schadensersatzprozesses infolge eines Verkehrsunfalles; Verdeckter Mangel an der Lenkspindel eines Autos als Unfallursache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 238/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 16.05.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 473-474 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Strenge Anforderungen sind an die Pflicht des Kfz-Halters, für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs zu sorgen, zu stellen.
- 2.
Dieser Pflicht wird im allgemeinen nicht schon dadurch genügt, daß entsprechend § 29 StVZO das Kfz alle 2 Jahre eine Überprüfung durch den TÜV vom Kfz-Halter erfährt. Der Pflicht wird Genüge getan, wenn sog. Kundendiensten planmäßig in Anspruch genommen werden. Eine spezielle Überprüfungen der Lenkspindel ist ohne besonderen Anlaß nicht in diese Verpflichtung einbezogen.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 19. Juni 1959 gegen 12.00 Uhr befuhr Ludwig H. mit dem Tempo-Lastkraftwagen der Beklagten, bei der er als Gärtner und Kraftfahrer tätig war, die Bundesstraße 8 von Mainbernheim nach Kitzingen. Am Ende einer leichten Linkskurve fuhr er mit den rechten Rädern auf das für ihn rechte Bankett und geriet sodann auf die linke Straßenseite. Dort stieß er mit dem entgegenkommenden, von dem Kraftfahrer Hö. gelenkten Lastzug des Klägers zusammen. H. verstarb an den Unfallverletzungen. Der Lastzug des Klägers wurde stark beschädigt. Beim Fahrzeug der Beklagten wurde ein Bruch der Lenkspindel festgestellt.
Der Kläger ist für den von ihm auf 16.247,45 DM bezifferten Schaden an seinem Lastzug im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes entschädigt worden. Mit der Klage hat er den Rest von 6.277,45 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Unfall beruhe darauf, daß der Fahrer Hofmann infolge Unachtsamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit auf das Bankett geraten sei, und nicht auf den Bruch der Lenkspindel, der erst durch den Zusammenstoß eingetreten sei. Sollte die Spindel aber vorher gebrochen sein, so rühre das von dem starken Stoß her, dem die Vorderräder bei dem fehlerhaften Hinüberfahren auf den tieferliegenden Grasstreifen ausgesetzt gewesen seien.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, zu dem Zusammenstoß sei es durch den plötzlichen und nicht vorhersehbaren Bruch der Lenkspindel ihres Lastkraftwagens gekommen, durch den die Lenkung plötzlich unwirksam geworden sei. Die Lenkspindel habe an der späteren Bruchstelle eine Anbruchstelle (Bauerbruch) gehabt, die weder ihr noch dem Fahrer H. erkennbar gewesen sei. Auch bei den regelmäßigen technischen Überwachungen des Lkw durch die Firma R. und durch den Technischen Überwachungsverein sei sie nicht entdeckt worden. Möglicherweise sei die Lenkspindel in dem Augenblick gebrochen, als H. auf daß Bankett gefahren sei. Dieses Fahrverhalten sei aber nicht verkehrswidrig gewesen. Der Fahrer des Klägers habe den Lastzug in der Nähe der Straßenmitte gefahren. Daher habe H. ihren Wagen stark nach rechts gezogen, um auf der schmalen Straße hinreichenden seitlichen Abstand zu wahren.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Zinsmehrforderung auf Grund des § 831 BGB stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte erstmals vorgetragen, sie habe Eignung, Fahrtüchtigkeit und Sorgfalt ihres Fahrers H. laufend überprüft, ohne Anlaß zu Beanstandungen zu finden. H. habe 25 Jahre in ihren Diensten gestanden und jahrelang Personen- und Lastkraftwagen unfallfrei gefahren. Er sei äußerst zuverlässig und verantwortungsbewußt gewesen. Viele Jahre habe er in seiner Freizeit Krankentransportwagen des Roten Kreuzes gefahren. Außerdem hat sie eingewendet, den Fahrer des Klägers treffe ein mitwirkendes Verschulden; er sei für die Straßenverhältnisse zu schnell und nicht äußerst rechts gefahren.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund des § 631 BGB verneint. Nach seiner Meinung hat ihr Fahrer Hofmann den Schaden des Klägers zwar widerrechtlich verursacht; den nach BGHZ 24, 21 erforderlichen Nachweis eines verkehrsrichtigen Fahrens hat es nicht als geführt angesehen. Insoweit erhebt die Revision keine Bedenken.
Das Berufungsgericht hat aber angenommen, die Beklagte habe sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Hiergegen wendet sich die Revision.
1.
Das Berufungsgericht hat den Entlastungsbeweis rechtsfehlerfrei nach der Richtung für erbracht gehalten, daß die Beklagte hinsichtlich der Zuverlässigkeit des ihrem Fahrer Hofmann zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zwar war nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts die auf einem Materialfehler beruhende Beschädigung der Lenkspindel schon vor dem Unfall vorhanden und für den zum Zusammenstoß führenden Lenkspindelbruch wahrscheinlich mitursächlich. Dieser Mangel war aber verborgen und daher weder für den Fahrer H. noch für die Wartungsdienstwerkstatt erkennbar. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Beklagte diesen Mangel des Kraftfahrzeugs ohne Verschulden nicht gekannt hat.
Allerdings sind an die Pflicht des Halters, für den verkehrssicheren Zustand seines Kraftfahrzeugs zu sorgen (§ 831 BGB; vgl. auch § 7 StVO - § 31 StVZO), strenge Anforderungen zu stellen. Ihr genügt der Halter im allgemeinen nicht schon dadurch, daß er entsprechend § 29 StVZO sein Fahrzeug alle 2 Jahre durch den technischen Überwachungsverein untersuchen läßt. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung indessen nicht allein darauf gestützt, daß die Beklagte das Fahrzeug vom Technischen Überwachungsverein außer am 10. April 1957 auch am 22. April 1959, also etwa 8 Wochen vor dem Unfall, mit mangelfreiem Befund hat untersuchen lassen. Es hat vielmehr mit Recht entscheidenden Wert auf die weitere Feststellung gelegt, daß die Beklagte den Lastkraftwagen durch die Firma R. hat laufend technisch; überprüfen und erforderlichenfalls instand setzen lassen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nur angenommen oder nach der zugrundeliegenden Auskunft der Firma R. vom 3. Oktober 1961 jedenfalls nur annehmen dürfen, daß die Beklagte ihr Kraftfahrzeug wegen genau umgrenzter Reparaturaufträge in die Werkstatt gegeben habe, was für die zu fordernde dauernde Kontrolle der Verkehrssicherheit allerdings nicht ausgereicht hätte (vgl. BGH Urt. v. 27. Juni 1961 - VI ZR 247/60). Das Berufungsgericht hat hierzu vielmehr festgestellt, daß die Beklagte im Jahre 1958 vier Kundendienste mit Nebenarbeiten hat durchführen und das Fahrzeug am 14. April 1959 hat ausbessern lassen. Hierbei hat es unter "Kundendiensten" in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ersichtlich sogenannte Inspektionen, also allgemeine technische Überprüfungen nach einem meist vom Herstellerwerk gegebenen Plan verstanden. So ist auch die im. Wortlaut übereinstimmende Auskunft der Firma R. zu verstehen, welche sie auf die Frage des Landgerichts gegeben hat, ob der Lastkraftwagen von ihr laufend in technischer Hinsicht überwacht worden sei.
Eine besondere Überprüfung der Lenkspindel vornehmen zu lassen, war die Beklagte nicht gehalten; denn nach den Ergebnis der Ausführung der Kundendienste und der Überprüfungen durch den Technischen Überwachungsverein hatte sie keinerlei Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Lenkung.
Da somit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hinreichend überwacht wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrem Fahrer H. dahingehende Weisungen gegeben und ihre Durchführung überwacht hat, was der persönlich haftende Gesellschafter Buchner bei seiner Vernehmung bejaht hat, wozu die Revision aber Feststellungen des Berufungsgerichts vermißt. Aus den gleichen Gründen und im Hinblick auf die Verborgenheit des Schadens an der Lenkspindel ist es auch ohne rechtlichen Belang, ob die Beklagte sich gelegentlich selbst von der Verkehrssicherheit des Lastkraftwagens zu vergewissern und den Fahrer zur Mitteilung von Mängel anzuweisen hatte, womit sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision demnach nicht auseinanderzusetzen brauchte.
2.
Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsirrtum angenommen, die Beklagte habe bei Auswahl und Leitung des Fahrers H. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht an die Pflicht der Beklagten zu sorgfältiger Auswahl und fortgesetzter Überwachung im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH Urteil vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - LM § 631 PC BGB Nr. 8; Urt. vom 24. Mai 1963 - VI ZR 148/62 - VersR 1963, 755). Hierbei hat es zu Recht aber auch beachtet, daß bei Beurteilung der Frage, welcher Art und in welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, den besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles Rechnung zu tragen ist (BGH a.a.O.).
Unter diesem Gesichtspunkt ist von Belang, daß für die Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Vorsicht des Fahrers H. bis zur Unfallzeit besondere Umstände sprachen, die der Beklagten bekannt waren. Einmal hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß Hofmann, der seit 1932 ehrenamtlich im Bayerischen Roten Kreuz, seit Oktober 1955 als stellvertretender Kolonnenführer, tätig ist, sich ab 1953 bis zum Unfall als Fahrer von Nottransporten des Roten Kreuzes in einer besonders verantwortungsvollen Fahrtätigkeit bewährt hat. Nach den Beobachtungen sachkundiger Mitfahrer hat er bei diesen Fahrten das Kraftfahrzeug sehr vorsichtig, ohne Anlaß zu Beanstandungen sowie ohne Fahrfehler gelenkt. Außerdem hat das Berufungsgericht mit Recht als beachtlich angesehen, daß H. bei der Beklagten vom Oktober 1950 bis zum Unfallzeitpunkt, also fast 9 Jahre lang, die Lieferwagen einwandfrei gefahren hat. Hierbei hat es zutreffend die Unfallfreiheit seines Fahrens allein nicht genügen lassen; es hat vielmehr besondere Bedeutung der Feststellung beigemessen, daß H. während dieser Zeit vorsichtig, auch den besonderen Belangen von Kurven entsprechend, und einwandfrei gefahren ist. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bestand deswegen unter den übrigen Betriebsangehörigen die wiederholt ausgesprochene Überzeugung, H. sei ein sehr guter Fahrer.
Unter diesen für Fahrfähigkeit und Gewissenhaftigkeit H. sprechenden Umständen genügte die Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Meinung des Berufungsgerichts ihrer Sorgfaltspflicht durch die von ihr durchgeführte Überwachung. Als ihr dienende Maßnahmen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten B. der seit 1927 Personenkraftwagen fährt und während des Krieges den Führerschein für Lastkraftwagen erworben hat, in jedem Jahr in unregelmäßigen Abständen mehrmals in dem von H. gelenkten Fahrzeug mitgefahren ist. Außerdem ließ B. sich öfter vom Bilanzbuchhalter der Beklagten L., der seit 1954 den Führerschein Klasse III besitzt und der gelegentlich, auch im Jahre 1959, mit H. fuhr, von dessen von ihm als einwandfrei beurteilter Fahrweise berichten. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung H. mit der Unfallfahrt von dessen Zuverlässigkeit überzeugt sein durch, war eine darüber hinausgehende, insbesondere eine unauffällige Überwachung entbehrlich (vgl. BGH Urt. v. 22. November 1957 - LM § 831 PC BGB Nr. 8; Urt. v. 29. Mai 1959 - VI ZR 76/56 - VersR 1959, 994).
3.
Nach alldem war die Revision unbegründet.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.