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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1965, Az.: VI ZR 77/64

Anforderungen an die verfassungsmäßige Besetzung eines Senats des Bundesgerichtshof (BGH); "Übereignung" des Unterpachtvertrages als Abtretung der Pachtrechte; Unmöglichkeit einer Erfüllung des Unterpachtvertrages durch Aufhebung des Hauptpachtverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1965
Aktenzeichen
VI ZR 77/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.12.1963

Prozessführer

1. Inhaber von Kraftdroschkenbetrieben Milan F. in H., O.stieg ...,

3. Gaststätteninhaberin Frau Greta St. in L., M.,

Prozessgegner

Frau Gerda C. in B., R.straße ..., und H., E. L.straße ...,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Erst- und der Drittbeklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Dezember 1963 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden diesen beiden Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Drittbeklagte war seit dem 1. April 1958 Pächterin der Pension "F." in T. Strand. In ihren Verträgen mit der Eigentümerin, Frau M., vom 9. Februar und 11. März 1958 war das Ende der Pachtzeit auf den 30. September 1973 festgesetzt und die Unterverpachtung gestattet worden. In einem "Zusatzvertrag" vom 25. März 1960 verpachtete die Drittbeklagte die Pension der als "Unterpächterin" bezeichneten Klägerin für die Dauer des Hauptvertrages. Die Klägerin sollte später in diesen anstelle der Drittbeklagten eintreten, wenn und sobald die Eigentümerin zustimmte. Zum Erwerb des Inventars übergab die Klägerin der Drittbeklagten Wechsel über insgesamt 20.000,- DM, die der Erstbeklagte darlehnsweise auf den Wunsch des bei ihm beschäftigten Ehemanns der Klägerin akzeptiert hatte. Zur Tilgung dieses Darlehns trat die Klägerin in einer Erklärung vom 26. März 1960 die Nettoeinnahmen aus der Pension in entsprechender Höhe an das Taxiunternehmen Milan F. & Co. in H. ab, dessen Alleininhaber der Erstbeklagte war. Den Pachtzins für die Zeit bis zum 30. September 1960, der am 3. April 1960 an die Drittbeklagte gegen Übergabe der Pension entrichtet wurde, beschaffte der Ehemann der Klägerin aus einem Darlehn des Kaufmanns Freudenberg, dem zur Sicherheit das Pensionsinventar übereignet wurde. Weiterer Geldbedarf entstand durch den begonnenen Einbau einer neuen Heizungsanlage und die Vervollständigung der Einrichtung. Nach vergeblichen Verhandlungen mit anderen Geldgebern trat der Ehemann der Klägerin dieserhalb erneut an den Erstbeklagten heran. Es kam zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dessen Firma F. & Co. und der Klägerin zwecks gemeinsamen Betriebes der Pension; das Kapital von 20.000,- DM sollte je zur Hälfte aufgebracht, Gewinn und Verlust sollten hälftig geteilt werden. Der Tag des Vertragsschlusses ist umstritten; der schriftliche Vertrag trägt das Datum des 16. Mai 1960. Auf Betreiben des Erstbeklagten, der inzwischen den Ehemann der Klägerin aus seinem eigenen Betrieb entlassen hatte und dessen Einfluß auf die Führung der Pension ebenfalls ausschalten wollte, wurde Ende Mai 1960 bei einem Notar ein neuer Gesellschaftsvertrag entworfen. Anstelle der Firma F. & Co. sollte die Ehefrau des Erstbeklagten - die frühere Zweitbeklagte - Gesellschafterin werden. Es kam jedoch nicht zur Unterzeichnung. Statt dessen wurde am 31. Mai 1960 ein auf den 16. Mai 1960 zurückdatierter Darlehnsvertrag geschlossen, in dem sich die Firma F. & Co. verpflichtete, "den Inhaberinnen" der Pension ein Darlehn von 80.000,- DM zu gewähren. Die Urkunde enthält neben Bestimmungen über die Rückzahlung, über das verbot der Aufgabe oder Abtretung der Pachtrechte sowie jeder Einmischung des Ehemanns der Klägerin folgende Vereinbarung:

"Als Sicherheit wird der Firma F. & Co. das gesamte Inventar, technische Einbauten und Neuanlagen laut beiliegender Liste, sowie der Pachtvertrag übereignet."

2

Inzwischen hatte die Grundstückseigentümerin durch ein anwaltliches Schreiben vom 11. Mai 1960 die Drittbeklagte auffordern lassen, das Unterpachtverhältnis binnen zehn Tagen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, weil die Klägerin und ihr Ehemann zur Führung der Pension völlig ungeeignet seien. Für den Fall der Weigerung wurde die fristlose Kündigung des Hauptvertrages aus wichtigem Grunde angedroht. Am 2. Juni 1960 wurde der Ehemann der Klägerin in Untersuchungshaft genommen. Am folgenden Tage verhandelte der Erstbeklagte mit der Eigentümerin wegen einer direkten Pachtung der Pension. Am Nachmittag des 4. Juni 1960 (Pfingstsamstag) suchte er die Klägerin in der Pension auf.

3

Es kam zu einer Auseinandersetzung, an der sich u.a. die Gläubiger Br. und Fr. beteiligten. Der Klägerin und ihrem abwesenden Ehemann wurde vorgeworfen, noch am 17. und 18. Mai mit Br. über eine Beteiligung an der Pension verhandelt zu haben, obwohl schon am 16. Mai 1960 der Gesellschaftsvertrag mit der Firma F. & Co. zustande gekommen sei. Ferner wurde der Klägerin vorgehalten, daß das der Firma F. im Darlehnsvertrag vom 31. Mai 1960 übereignete Inventar bereits Anfang April 1960 den Eheleuten Fr. zur Sicherheit Tür das von ihnen gewährte Darlehen überlassen worden sei. In diesem Zusammenhang wurde u.a. von einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Betruges gesprochen. Die Klägerin bestritt eile gegen sie erhobenen Vorwürfe und rief im Lauf der mehrere Stunden dauernden Auseinandersetzungen einen Polizeibeamten herbei, der jedoch ein Einschreiten ablehnte. Der Erstbeklagte legte der Klägerin im Hinblick auf die Vorwürfe nahe, sofort aus dem Pensionsbetrieb auszuscheiden und das Haus zu verlassen, wogegen er ihre Schulden bei den Gläubigern Br. und Fr. begleichen wolle. Die Klägerin unterzeichnete schließlich folgende Erklärung:

"Hiermit erkläre ich, Gerda C., daß ich keine Forderungen gleich welcher Art weder an Herrn Milan F. noch an das Hotel F. habe. Aus dem mit Frau Greta St. abgeschlossenen Pachtvertrag, welchen ich der Firma F. & Co. übereignet habe, irgendwelche Ansprüche habe. Herr F. verpflichtet sich, meine Schuld von DM 5.000 die ich an Herrn Helmut Fr., H., ...allee ... hebe, zu übernehmen, desgleichen eine Schuld von DM 1.244,65, die ich an Herrn Johann Br. H., W.str. ... habe, ebenfalls zu übernehmen. Ich versichere hiermit, daß ich keine weiteren Verpflichtungen im Namen des Hotels F. eingegangen bin."

4

Anschließend verließ die Klägerin die Pension.

5

Der Erstbeklagte legte das obige Schriftstück an einen der folgenden Tage der Drittbeklagten vor. Am 6. Juni 1960 schrieb der Anwalt der Klägerin an den Erstbeklagten, der den Brief am nächsten Tag erhielt, daß die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1960 "aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen, insbesondere aus § 123 BGB" angefochten werde. Einen weiteren eingeschriebenen Brief richtete der Anwalt am 6. Juni 1960 an die Drittbeklagte sowohl unter ihrer Anschrift in L. wie in T.. Er gab darin Kenntnis von der erfolgten Anfechtung und wies gegenüber dem erwarteten Versuch des Erst beklagten, die Verzichtserklärung zu einer Änderung der Pachtverhältnisse zu benutzen, auf die Entschlossenheit der Klägerin hin, an ihrem Vertrag mit der Drittbeklagten festzuhalten und ihre Rechte gegenüber dem Erst beklagten mit Nachdruck zu wahren. Die Hauseigentümerin und die Drittbeklagte lösten jedoch durch schriftliche Vereinbarung vom 11. Juni 1960 den zwischen ihnen bestehenden Pachtvertrag zum 1. Juni 1960 auf. Anschließend pachteten der Erstbeklagte und seine Ehefrau die Pension mit Rückwirkung vom 1. April 1960.

6

Die Klägerin hat die jetzigen Beklagten, im ersten Rechtszug auch die Ehefrau des Erstbeklagten, wegen dieses Sachverhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, sie sei planmäßig und mit unlauteren Mitteln aus der Pension "F." verdrängt worden. Der Erst beklagte habe sie durch unberechtigte Vorwürfe unter Druck gesetzt und dadurch auch die anderen Gläubiger gegen sie auf gebracht. Wider besseres Wissen habe er die Beteiligungsverhandlungen mit Br. am 17. und 18. Mai 1960 als betrügerisch bezeichnet; der Gesellschaftsvertrag mit der Firma F. & Co. sei erst am 19. Mai 1960 geschlossen und nur auf eigenes Verlangen des Erst beklagten auf den 16. Mai zurückdatiert worden. Von der Übereignung des Pensionsinventars an die Eheleute Fr. habe sie, die Klägerin, nichts gewußt. Der Erst beklagte habe sie gleichwohl auch dieserhalb beschuldigt und bei alledem ihre Schutzlosigkeit infolge der Verhaftung ihres Ehemanns ausgenutzt. Auch habe er bewußt für die Auseinandersetzung den Samstag Nachmittag gewählt, an dem sie trotz aller Bemühungen keine anwaltliche Hilfe zu erlangen vermochte. Durch stundenlanges Einreden, Vorwürfe wegen Betruges und Drohungen mit Anzeige und Gefängnis sei sie zermürbt und schließlich zur Unterzeichnung der Verzichtserklärung genötigt worden, die sie demnach zu Recht angefochten habe. Der Erstbeklagte habe sich einer unerlaubten Handlung und zugleich einer Verletzung des Gesellschaftsvertrages schuldig gemacht. Die Drittbeklagte habe sich dadurch, daß sie nach Unterrichtung über den Sachverhalt den Pachtvertrag aufgelöst habe, die Erfüllung des Unterpachtvertrages schuldhaft unmöglich gemacht. Die Beklagten seien demnach gemeinsam für den Schaden verantwortlich, der ihr - der Klägerin - durch den vorzeitigen Entzug des Pensionsbetriebes erwachsen sei. Zum Ausgleich hat die Klägerin als Teilbetrag Zahlung von 20.000,- DM nebst Zinsen begehrt.

7

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Sie seien auch in sachlicher Form vorgebracht worden. Die Klägerin habe die Verzichtserklärung nicht unter unzulässigem Druck - insbesondere einer Drohung mit dem Gefängnis - unterzeichnet, sondern nach reiflicher Überlegung in der Erkenntnis, daß die vorgeschlagene Lösung wegen der Befreiung von ihren Schulden für sie vorteilhaft gewesen sei. Überdies habe der Erstbeklagte Anspruch auf den Alleinbesitz der Pension gehabt, weil ihm die Klägerin in dem Darlehnsvertrag vom 31. bzw. 16. Mai 1960 ihre Rechte aus dem Unterpachtverhältnis abgetreten habe. Der Sicherungsfall habe vorgelegen, weil die mittellose Klägerin vor dem Konkurs gestanden habe und das Darlehn von 80.000,- DM wie überhaupt der Pensionsbetrieb nur auf diese Weise zu retten gewesen seien. Im übrigen sei eine Weiterführung durch die Klägerin auch deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Eigentümerin mit Recht die sofortige Auflösung des Unterpachtverhältnisses verlangt habe. Von einem Schaden, den die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten erlitten habe, könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Hilfsweise hat der Erstbeklagte mit seinen Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgerechnet, das nach seiner Ansicht am 4. Juni 1960 beendet worden ist.

8

Das Landgericht hat die Klage gegen die damalige Zweit beklagte abgewiesen und im übrigen den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen der beiden verurteilten Beklagten sind erfolglos geblieben. Mit ihren Revisionen, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben der Erst- und die Drittbeklagte weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen konnten keinen Erfolg haben.

10

I.

Zu Unrecht rügt die Revision der Drittbeklagten, das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gewesen. Es trifft schon tatsächlich nicht zu, daß dem 8. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Vorsitzender und vier Beisitzer zugeteilt gewesen seien. Nach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten haben dem Senat während des Geschäftsjahres 1963 nie mehr als drei Beisitzer angehört. Der Irrtum der Revision beruht ersichtlich auf der Annahme, daß Oberlandesgerichtsrat D. und Amtsgerichtsrat T. gleichzeitig Mitglieder des Senats gewesen seien, während tatsächlich der erste Richter am 1. Mai 1963 infolge Abordnung zur Landesjustizverwaltung ausgeschieden ist und erst ab 10. Mai durch Amtsgerichtsrat T. als Hilfsrichter ersetzt wurde.

11

Die hiernach bestehende Besetzung des Senats mit vier Richtern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstieß insbesondere nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dieser Bestimmung ist eine Überbesetzung als verfassungswidrig anzusehen, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren bietet. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [707]). Damit ist der Überbesetzung indessen nur eine obere Grenze gezogen. Es ist nicht daraus zu folgern, daß einem Kollegialgericht schlechthin nicht mehr Richter angehören dürften, als nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zur Entscheidung berufen sind. Vielmehr kann der Geschäftsverteilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 = NJW 65, 1219). Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, weil sie dem in Art. 101 Abs. 1 GG niedergelegten Verfassungsgrundsatz wie den Erfordernissen einer reibungslosen Rechtsprechung gleichermaßen Rechnung trägt und einen praktisch zu verwirklichenden Ausgleich ermöglicht. Nach der Auskunft des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts war die Besetzung des 8. Zivilsenats mit drei Beisitzern aus Gründen der Geschäftslast erforderlich. Die Revision hat nichts Abweichendes behauptet. Der Umfang der Geschäftslast ist ein legitimer Gesichtspunkt bei der Überbesetzung eines Spruchkörpers innerhalb der zulässigen Grenzen (BVerfG a.a.O.). Die Besetzung des Berufungsgerichts mit vier Richtern war unter diesen Umständen nicht verfassungswidrig.

12

Der Vorsitzende des Berufungssenats war auch nicht gehalten, vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen sich die Mitwirkung der Senatsmitglieder an den Verfahren regelte. Eine solche Verpflichtung läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Auch insoweit wird dem angezogenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1965 beigetreten und auf ihn verwiesene, § 69 Abs. 2 GVG ist erst am 1. April 1965 und damit nach dem Abschluß des Verfahrens in der Berufungsinstanz in Kraft getreten.

13

Demnach ist auf die sachlichen Rügen der Revision einzugehen.

14

II.

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten dem Grunde nach bejaht, weil er sich einer Nötigung und sittenwidrigen Schädigung der Klägerin (§ 240 StGB, §§ 823 Abs. 2, 826 BGB) sowie einer Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht als Gesellschafter schuldig gemacht habe. Die Anfechtung der Verzichtserklärung vom 4. Juni 1960 ist dementsprechend als wirksam erachtet worden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision des Erstbeklagten vergeblich.

15

1.

Entgegen den Rügen hat das Berufungsgericht ausdrücklich eigene Nötigungshandlungen des Erstbeklagten festgestellt, nämlich seine Drohungen, er werde die Klägerin als Betrügerin anzeigen, von der Polizei abholen lassen und ins Gefängnis bringen wie ihren Ehemann, wenn sie nicht die geforderte Erklärung unterschreibe und sogleich das Haus verlasse. Rechtlich zutreffend ist allerdings auch ausgeführt worden, es komme nicht einmal darauf an, welche Äußerungen vom Erst beklagten selbst und welche von den übrigen Beteiligten ausgegangen seien, weil alle im einverständlichen Zusammenwirken handelten. Dies lag bei dem sorgfältig aufgeklärten Vorgang - dem stundenlangen Einreden aller Anwesenden auf die Klägerin zum selben Ziel - so klar zutage, daß der Wille des Erst beklagten zur Mitwirkung nicht mehr besonders festgestellt zu werden brauchte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die so geschaffene Atmosphäre dahin gewürdigt, daß sie der Klägerin bedrohlich erscheinen mußte, zumal die unerwünschte und beharrliche Anwesenheit des Erstbeklagten keinen anderen Grund als den der Einschüchterung haben konnte. Daß der von der Klägerin herbeigerufene Polizeibeamte Kü. keinen so ungünstigen Eindruck hatte, ist bei der Kürze seines Aufenthalts und der naheliegenden Zurückhaltung der Beteiligten nicht verwunderlich. Der Tatrichter hat diesen Umstand ebenso wenig übersehen wie die Berichtigung des Beamten, er habe bei seiner Aussage vor dem Landgericht offenbar zwei Besuche in der Pension miteinander verwechselt. Daß der Klägerin mit ausdrücklichen Worten das Verlassen des Hauses vor Unterzeichnung des Verzichts verboten und die Wegnahme ihrer persönlichen Habe angedroht worden wäre, hat das Berufungsgericht entgegen den Rügen der Revision nicht angenommen. Es hat vielmehr erwogen, daß dies der Sinn der - allerdings festgestellten - Erklärung gewesen sei, man werde sich notfalls sein Recht selber suchen. Hiergegen ist um so weniger zu erinnern, als der Gläubiger Br. nach seiner eigenen Aussage damit gedroht hat, selbst Pfandgegenstände auszuwählen und mitzunehmen.

16

2.

Die Widerrechtlichkeit des gesamten Vorgehens hat das Berufungsgericht zutreffend mit der verwerflichen Beeinflussung des Willens der Klägerin begründet. Dabei hat es nur die Ankündigung der "Selbstjustiz", nicht auch die Drohung mit einer Strafanzeige als schlechthin unzulässiges Mittel gewürdigt. Diese ist nur wegen des mit ihr verfolgten Zieles als unstatthaft angesehen worden. Hiergegen ist rechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn der Erst beklagte Grund zur Erstattung einer Strafanzeige gehabt haben sollte. Auf die Rügen der Revision, daß sich die Klägerin ... entgegen der Annahme des Berufungsgerichts des versuchten Betruges schuldig gemacht habe, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Entscheidend ist, daß der Erstbeklagte weder rechtlich noch sittlich Anspruch auf den erstrebten und durch massiven Druck auch erreichten Erfolg hatte, daß die Klägerin unter schriftlichem Verzicht auf alle nur erdenklichen Rechte unverzüglich die Pension verließ.

17

Zu Unrecht meint die Revision, daß der Erstbeklagte damit nur der ohnehin bestehenden Rechtslage gemäß gehandelt habe. Entgegen den Darlegungen war die Klägerin unverändert Unterpächterin der Pension. Selbst wenn in der "Übereignung" des Unterpachtvertrages am 31. Mai 1960 eine Abtretung der Pachtrechte zu erblicken sein sollte, was das Berufungsgericht freilich bejaht hat, so bedurfte diese zur Wirksamkeit doch der Zustimmung der Hauptpächterin (Drittbeklagten), die nach den Feststellungen nicht erteilt worden ist. Das Berufungsurteil ist darin entgegen der Rüge nicht widersprüchlich. An der von der Revision angeführten Urteilsstelle wird nur das Einverständnis der Drittbeklagten mit dem Inhalt der vorgelegten Verzichtserklärung vom 4. Juni 1960 behandelt, das wegen der wirksamen Anfechtung durch die Klägerin keine Bedeutung erlangen konnte. Laß die Drittbeklagte den Vertrag vom 31. Mai 1960 - auf den es hier allein ankommt - ebenfalls gekannt habe, so daß sie ihn möglicherweise zugleich zu genehmigen vermochte, haben die Beklagten nach den unangefochtenen Darlegungen nicht behauptet. Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision auch nicht gehalten, auf einen entsprechenden Sachvortrag hinzuwirken; hierdurch hätte es vielmehr die nach § 139 ZPO einzuhaltenden Grenzen zum Nachteil der anderen Partei überschritten. Ist aber demnach zu Recht davon ausgegangen worden, daß die Klägerin am 4. Juni 1960 noch Unterpächterin war, so ist es zutreffend mißbilligt worden, daß sie der Erstbeklagte unter dem festgestellten Druck zur bedingungslosen Aufgabe ihrer Rechte und zum schleunigen Auszug aus dem von ihr gepachteten Hause veranlaßt hat.

18

An dieser Beurteilung würde es nichts ändern, wenn der Erstbeklagte die von der Revision hervorgehobenen Gründe für eine Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin gehabt haben sollte. Er hätte sein Ziel dann in sachlichen Verhandlungen, die der Klägerin die Freiheit ihrer Willensentschließung beließen, und notfalls mit gerichtlicher Hilfe verfolgen müssen. Es mußte dem Erstbeklagten klar sein, daß er nicht statt dessen der Klägerin unter Drohungen die sofortige Annahme eines einseitigen Diktats aufdrängen durfte, das nur der eigenen Vorstellung einer erwünschten Lösung entsprach. Gleichviel wie die Rechtslage zu beurteilen sein mochte, konnte sich der Erst beklagte weder einen rechtlichen noch sittlichen Anspruch darauf zuschreiben, daß die Klägerin nach schriftlichem Verzicht auf jegliche Ansprüche ihre persönliche Habe packte und "verschwand". Nach den Feststellungen haben die Beteiligten denn auch bezeichnenderweise von "Selbsthilfe" oder "Selbstjustiz" gesprochene Unter diesen Umständen ist rechtlich nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, daß die Klägerin die ihr abgepreßte Erklärung nach § 123 BGB anfechten konnte und daß sich der Erstbeklagte einer Nötigung der Klägerin nach der äußeren wie inneren Tatseite schuldig gemacht hat.

19

3.

Da schon der vorstehende Sachverhalt nach § 823 Abs. 2 wie nach § 826 BGB die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten auslöst, kommt es auf die zusätzliche Begründung des Berufungsgerichts nicht mehr an, daß der Erstbeklagte auch wegen positiver Verletzung des Gesellschaftsvertrages hafte. Es braucht deshalb nicht auf die - im übrigen unbegründeten - Rügen der Revision eingegangen zu werden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine Liquidation des Gesellschaftsverhältnisses und damit auf eine fortbestehende Vertragstreue ihres Partners gehabt habe.

20

III.

Die Drittbeklagte ist nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB als zum Schadensersatz verpflichtet angesehen worden, weil sie selbst die Erfüllung des Unterpachtvertrages durch Aufhebung des Hauptpachtverhältnisses unmöglich gemacht habe und diesen Umstand vertreten müssen. Ihre hiergegen gerichteten Rügen sind gleichfalls unbegründet.

21

1.

Die Revision bemüht sich vergeblich um den Nachweis, daß die Drittbeklagte die Freiheit zu ihrer Handlungsweise durch die Verzichtserklärung der Klägerin vom 4. Juni 1960 gewonnen habe. Gegenüber den Zweifeln an der Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Anfechtung ist auf die Ausführungen zur Revision des Erst beklagten zu verweisen. Die Anfechtung ist auch (durch das Schreiben des Anwälte der Klägerin vom 6. Juni 1960) der Drittbeklagten gegenüber erfolgt, sofern man mit ihrer Revision in dem Schriftstück vom 4. Juni 1960 eine Abtretungsanzeige erblicken will. Die Zustimmung des neuen Gläubigers (d.h. des Erst beklagten) war hierzu nicht erforderliche § 409 Abs. 2 BGB gilt nur für die Rücknahme, nicht für die Anfechtung der Anzeige, die begrifflich nicht von der Zustimmung des neuen Gläubigers als des eigentlichen Anfechtungsgegners abhängig sein kann. Den rechtzeitigen Zugang des Schreibens vom 6. Juni 1960 hat das Berufungsgericht rechts bedenkenfrei als von der Drittbeklagten zugestanden behandelt. Dabei ist ihre Aussage vom 12. April 1962, bei Erhalt des Schreibens sei schon alles vorüber gewesen, entgegen den Rügen der Revision nicht übergangen, sondern ausdrücklich und in unangreifbarer Weise tatrichterlich gewürdigt worden. Ob die Drittbeklagte den in ihren Besitz gelangten, eingeschriebenen Brief gelesen hat, ist entgegen der Meinung der Revision für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unerheblich.

22

2.

Aus der "Übereignung" des Pachtvertrages am 31. Mai 1960 kann die Drittbeklagte ebenso wenig eine Rechtfertigung ihrer Handlungsweise herleiten. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei dargelegt, daß § 399 BGB einer wirksamen Abtretung der Unterpachtrechte an den Erstbeklagten entgegenstand und daß die Drittbeklagte ihre Zustimmung schon deshalb nicht erteilt haben kann, weil sie keine Kenntnis von der Vereinbarung erlangt hat. Ob die Drittbeklagte zur Genehmigung verpflichtet gewesen wäre, wie die Revision meint, ist unter diesen Umständen bedeutungslos. Entscheidend ist, daß die Klägerin Unterpächterin geblieben war und daß die Drittbeklagte deshalb nur mit ihr, nicht mit dem Erstbeklagten eine vorzeitige Beendigung des Verhältnisses vereinbaren konnte, wodurch sie dann freie Hand zur Aufhebung des Hauptpachtvertrages erlangt hätte. Daß die Klägerin ungeachtet dieser Rechtslage im Hinblick auf die "Übereignung" vom 31. Mai 1960 gehalten gewesen wäre, sich nicht gegen des Ausscheiden der Drittbeklagten und die Einsetzung des Erstbeklagten als Hauptpächter zu sträuben, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die - fehlgeschlagene - Abtretung der Unterpachtrechte war ausdrücklich nur sicherungshalber vorgenommen worden. Selbst wenn der Erstbeklagte auf diese Weise Unterpächter geworden wäre, hätte er gegen seine Pflichten als Sicherungsnehmer verstoßen, wenn er die erworbenen Rechte ohne Zustimmung der Sicherungsgeberin aufgegeben hätte, um in die ihm günstiger erscheinende Position als Hauptpächter einrücken zu können.

23

3.

Daß die Drittbeklagte nach Meinung der Revision einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Unterpachtverhältnisses hatte, vermochte die fehlende Legitimation des Erstbeklagten zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht zu ersetzen. Auch eine fristlose Kündigung wäre der Klägerin gegenüber auszusprechen gewesen. Aus der behaupteten Befugnis hierzu läßt sich nicht die Wirksamkeit der Abreden mit dem Erstbeklagten, sondern allenfalls ein Einfluß auf die Höhe des Schadens herleiten.

24

IV.

Gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei, wenden sich beide Revisionen. Auch damit können sie keinen Erfolg haben.

25

1.

Der Schaden läßt sich nicht mit der Begründung leugnen, die Gesamtheit der erörterten Abreden bilde ein einheitliches Vertragswerk, so daß die Unwirksamkeit von Teilabsprachen nach § 139 BGB zur Nichtigkeit im ganzen und damit zum Port bestand des Haupt- wie des Unterpachtverhältnisses führe. Die Meinung der Drittbeklagten, sie könne sich ungeachtet der Anfechtung auf die Verzichtserklärung der Klägerin vom 4. Juni 1960 sowie auf ihre Abreden mit dem Erstbeklagten verlassen, mag sie zur Aufgabe ihrer Rechte als Hauptpächterin bewogen haben. Es kann jedoch keine Rede davon sein, daß dieser Aufhebungsvertrag keine selbständige Bedeutung gehabt hätte, sondern nach dem Willen der Beteiligten in einen größeren Rahmen mit weiteren Partnern gestellt sein sollte.

26

Ob der Erstbeklagte und seine Ehefrau imstande und bereit wären, mit der Klägerin einen neuen Gesellschaftsvertrag zu schließen, ist unerheblich. Eine so erlernte Stellung wäre inhaltlich von der früheren als Unterpächterin der Drittbeklagten durchaus verschieden. Da es sich demnach nicht um eine Naturalherstellung handeln würde, braucht sich weder die Klägerin darauf verweisen noch der Erst beklagte dazu verpflichten zu lassen; von der erforderlichen Mitwirkung der vormaligen Zweit beklagten ganz abgesehen. Überdies hat der Erstbeklagte nach seiner Darstellung das Pachtobjekt inzwischen aufgegeben.

27

2.

Vergeblich wenden sich beide Revisionen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Schaden nicht auch unabhängig vom Verhalten der Beklagten dadurch eingetreten wäre, daß die Hauseigentümerin - wie bereits angedroht - die fristlose Kündigung des Unterpachtvertrages erzwungen oder andernfalls das Hauptpachtverhältnis gelöst hätte. Das Berufungsgericht hat zwar fehlsam erwogen, daß beiden Kündigungsbegehren von den zuständigen Gerichten wahrscheinlich nicht stattgegeben worden wäre. Indessen hat es zugleich auch seine eigene, gleichlautende Würdigung - auf die es ankommt - dargelegt und ausführlich begründet. Unter diesen Umständen beruht das Urteil nicht auf dem von der Drittbeklagten gerügten Mangel.

28

In der Sache lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der Hauseigentümerin durch die angebliche Ungeeignetheit und Überschuldung der Klägerin und ihres Ehemanns - der nicht einmal Unterpächter war - so stark gefährdet wurden, daß dem nur durch eine sofortige Lösung der langjährigen Pachtverhältnisse begegnet werden konnte. Der Pachtzins für die bevorstehende Saison war entrichtet; diese ließ die entsprechenden Einnahmen erwarten und der vom Erst beklagten zugesagte Kredit war noch nicht ausgeschöpft. Unter diesen Umständen bestand kein zwingender Grund, die weitere Entwicklung nicht abzuwarten. Der Einbau der Heizungsanlage ist in dem Schreiben der Hauseigentümerin vom 11. Mai 1960 nicht als ein Anlaß zur Kündigung erörtert worden, sondern im Gegenteil als ein Umstand, der die von der Klägerin begehrte Bewilligung einer Hypothek von 20.000,- DM nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen rechtfertiger könnte. Wegen der noch bestehenden Unstimmigkeiten einschließlich der Frage der behördlichen Genehmigung hätte eine Klärung versucht werden müssen; erst wenn die Klägerin den berechtigten Auflagen der Eigentümerin nicht nachgekommen wäre, hätte ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich des Haupt- wie des Unterpachtvertrages entstehen können. Die Verteidigung der Beklagten, daß die Klägerin das Pachtobjekt ohnehin in kürzester Frist verloren hätte, greift demnach nicht durch. Ob die Klägerin unter den gegebenen Verhältnissen die gesamte Pachtzeit durchgehalten hätte, ist eine andere Frage, die im Höheverfahren zu klären sein wird.

29

3.

Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Pensionsbetrieb nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Gewinn abgeworfen hätte, genügt nach die Wahrscheinlichkeit. Sie ist unter Hinweis auf den starken Besuch der Ostseebäder ausreichend begründet worden; einen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht geführt. Im übrigen sprachen auch die hohe Kapitalbeteiligung des Erstbeklagten und sein Streben nach der Stellung eines Hauptpächters dagegen, daß es sich um einen unrentablen Betrieb handelte.

30

4.

Daß die Drittbeklagte das durch ihre eigene Handlung herbeigeführte Unvermögen zur Erfüllung des Unterpachtvertrages zu vertreten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Ihr stand bei der einverständlichen Aufhebung des Hauptvertrages kein rechtfertigender Grund zur Seite. Der sachkundige Rat, auf den die Revision zur Entlastung verweisen will, bestand in dem Verlangen des Anwalts der Hauseigentümerin und damit gerade der Gegenseite, der gegenüber die Drittbeklagte die Interessen ihrer Unterpächterin hätte wahren müssen.

31

Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß die beiden Beklagten für den Schaden als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 EGB einzutreten haben. Zwar haftet nur der Erst beklagte aus unerlaubter Handlung und die Drittbeklagte allein aus Vertrag. Der Schutzzweck dieser Haftung ist jedoch gemeinschaftlich; er stellt die gesamtschuldnerische Verbindung zwischen den beiden Beklagten her. Die Revision der Drittbeklagten rügt denn auch nur, daß das Berufungsgericht fehlsam § 840 BGB für anwendbar erachtet hat. Dieses Versehen ist jedoch für das Ergebnis bedeutungslos und beschwert die Drittbeklagte nicht.

32

V.

Nach alledem sind die Revisionen der Beklagten unbegründet. Sie mußten mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens