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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1961, Az.: II ZR 66/60

Anspruch auf Schadensersatz aus einer Haftpflichtversicherung; Voraussetzungen für ein Freiwerden der Versicherung von der Versicherungsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
II ZR 66/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 05.01.1960

Fundstelle

  • VersR 1962, 79-80 (Volltext mit red. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski,
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. Januar 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, damals selbständiger Transportunternehmer, hatte für seinen Lastzug, bestehend aus einem Faun-Motorwagen und zwei Schenk-Anhängern, im Jahre 1950 bei der Beklagten eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen. Auf dem Transport von 25 to Schwemmsteinen von Neuwied nach Friedberg erlitt der vom Fahrer B. gesteuerte Lastzug am 13. April 1951 einen Unfall. Der Fahrer fuhr mit dem 4. Gang seines Fünf-Gänge-Getriebes in die Gefällstrecke der Bundesstraße 45 bei Windecken. Als er etwa 200 m vor der scharfen Ortskurve die Geschwindigkeit von etwa 30 km/st noch vermindern wollte, um zurückzuschalten, sprachen die Bremsen nicht an. Der Fahrer erkannte, daß er die Kurve nicht mehr nehmen konnte. Er steuerte den ständig schneller werdenden Lastzug geradeaus auf einen Feldweg und dann scharf nach rechts, um nicht von den Anhängern erdrückt zu werden. Der Lastzug stürzte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st in die Nidder. Er wurde erheblich beschädigt. Der Fahrer ist rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 DM, evtl. 10 Tage Haft, wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit und die Höchstlast verurteilt worden.

2

Der Kläger hat als Teilbetrag seines am Lastzug entstandenen Schadens die Zahlung von 21.901,44 DM (unter Berücksichtigung einer Pfändung und Überweisung) und als Teilbetrag seines Schadens durch Verzögerung der Ersatzleistung die Zahlung von 10.000 DM (5.000 DM Verdienstausfall, 2.500 DM für Verlust der Konzessionen, 2.500 DM Verlust bei Veräußerung des Lastzuges) von der Beklagten als Versicherin verlangt.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß der Lastzug mit etwa 5 to überladen gewesen sei. Auch habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Bremsen mangelhaft gewesen seien. Der Kläger habe die Bremsanlage überhaupt nicht überprüfen lassen. Im Jahre 1948 habe er zum letzten Male Bremsreparaturen am Lastzug vornehmen lassen. Der Lastzug sei auch im übrigen nicht ordnungsmäßig instandgehalten worden. So habe ein Ersatzreifen gefehlt und der rechte hintere Zwillingsreifen, der am Tage vor dem Unfall schadhaft geworden sei, sei auf ausdrückliche Anordnung des Klägers als Atrappe mitgelaufen. Der Kläger habe auch seine Obliegenheiten bei der Feststellung der Schadensursache und der Schadenshöhe schuldhaft verletzt. Einen Verzugsschaden könne der Kläger nicht geltend machen, weil sein Vermögensverfall und seine Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem Unfall bestanden hätten und die Beklagte die Leistung mit Recht verweigert habe. Der Kläger habe bereits am 1. Januar 1951 den Offenbarungseid geleistet.

4

Der Kläger hat eine Überladung sowie das Vorhandensein und seine Kenntnis von Bremsmängeln bestritten. Er hat geltend gemacht, die Bremsen seien vom Fahrer in Ordnung gehalten worden. Die Ursache des Unfalls sei die unrichtige Fahrweise des Fahrers, der im vierten Gang in die Gefällstrecke gefahren sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Es führt aus: Der Kläger habe den Lastzug während der letzten zwei Jahre vor dem Unfall nicht ein einziges Mal von einem Fachmann auf seine Ordnungsmäßigkeit prüfen lassen. Der Lastzug sei jahrelang nicht zu einer Inspektion durch eine geeignete Reparaturwerkstatt gebracht worden. Beim Unfall seien die Bremsbacken der Hinterachse des Motorwagens in einem völlig abgenutzten Zustand gewesen. Der Belag an drei Bremsbacken sei vielfach gerissen und bis auf die Nieten herunter verbraucht gewesen. Auch die Bremsbeläge der beiden Anhänger seien bereits stark abgenutzt gewesen. Deshalb hätten die Bremsen auf der Gefällstrecke versagt. Der Fahrer B. habe auch schon vor dem Unfall eine mangelhafte Bremswirkung bemerkt. Dem Kläger, der als Transportunternehmer schon lange mit dem Betrieb von Lastkraftwagen vertraut gewesen sei, sei klar gewesen, daß gefahrvollo Mängel am Lastzug vorhanden sein könnten. Auch sei er vom Fahrer B. darauf hingewiesen worden, daß gewisse Bremsbeläge bald zu erneuern sein würden. Die Anweisung des Klägers auf die Mitteilung der Reifenpanne am Tage vor dem Unfall, B. solle den schadhaften Zwillingsreifen "als Atrappo" mitlaufen lassen, beweise, daß der Kläger - offensichtlich aus finanziellen Gründen - den ordnungsmäßigen Betrieb des Lastzuges, der schwere Lasten beförderte, nicht sicherte. Es liege nahe, daß er die sich hieraus ergebenden Folgen unbedenklich in Kauf genommen habe, also bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Zumindest habe er sich grob fahrlässig verhalten. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß der Unfall trotz der Mängel der Bremsen hätte vermieden werden können, wenn der Fahrer im ersten Gang in das Gefälle, das zunächst nur 3 % später 8 % betragen habe, gefahren wäre. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, wenn er derartige Fehler, die infolge der mangelhaften Pflege des Lastzuges ganz ungewöhnlich schwere Folgen nach sich ziehen konnten, nicht bedacht und nicht für rechtzeitige fachmännische Überprüfung und Reparatur des Lastzuges gesorgt habe.

7

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers bezüglich des Zustandes der Bremsen angenommen. Es sei nicht einmal fahrlässig, geschweige denn grob fahrlässig, wenn der Unternehmer nicht mit einem vollkommen unsinnigen Verhalten des Kraftfahrers, der im vierten Gang in ein Gefälle von 3 und 8 % gefahren sei, rechne. Bei Fahrt im ersten oder zweiten Gang sei der Unfall trotz der Mängel an den Bremsen zu vermeiden gewesen. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht aus der bloßen Vermutung eines bedingten Vorsatzes den logischen Schluß auf eine grobe Fahrlässigkeit gezogen. Die Rüge ist nicht begründet.

8

II.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, sondern ist von den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGB-RGRK § 277 Anm. 3) ausgegangen. Auch ist § 286 ZPO bei der Würdigung der Umstände, aus denen sich die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Grade ergibt (vgl. BGHZ 10, 14, 16) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52], nicht verletzt. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 1957 - II ZR 86/56 - LM Nr. 4 zu § 61 VVG = VersR 57, 94 - ausgeführt hat, gehört zu den elementaren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeughalters, daß er sein Fahrzeug nur mit betriebssicheren Bremsen in Verkehr bringt. Diese Pflicht wird in grober Weise verletzt, wenn der Halter eines laufend für den Transport schwerer Ladungen eingesetzten Lastzuges über zwei Jahre lang die Fahrzeuge nicht zur Inspektion durch eine geeignete Reparaturwerkstatt bringt, die insbesondere Bremsprüfungen vornimmt, sondern sich mit der Überprüfung durch Fahrer begnügt, die keine kraftfahrzeugtechnische Ausbildung besitzen. Es ist für jedermann einleuchtend, daß die Druckluftbremsanlage einschließlich der Bremsbeläge bei einem derartig beanspruchten Lastzug von Zeit zu Zeit von einem Fachmann überprüft werden muß und nicht gewartet werden darf, bis die Bremswirkung nachläßt oder gar aufhört. Der Kläger war zudem bereits von dem Fahrer Becker darauf hingewiesen worden, daß gewisse Bremsbeläge bald erneuert werden müßten. Das Berufungsgericht unterliegt keinem Rechtsfehler, wenn es einen Halter als grob fahrlässig handelnd ansieht, der die einfache und naheliegende Überlegung nicht anstellt, daß eine der Abnutzung unterliegende, für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges entscheidende Einrichtung nicht längere Zeit hindurch ohne fachmännische Prüfung und Feststellung etwa erneuerungsbedürftiger Teile bleiben kann. Der gerichtliche Sachverständige hatte sich dahin geäußert, daß unbedingt eine vierteljährliche Überprüfung durch einen Bremsspezialdienst, den es bereits zur Unfallzeit gegeben habe, nötig gewesen sei. Die letzte Erneuerung von Bremsbelägen durch den Fahrer, von der das Berufungsgericht ausgeht, lag schon längere Zeit, in jedem Fall mehr als ein halbes Jahr, zurück. Zur Inspektion durch eine Werkstatt wurde das Fahrzeug seit über zwei Jahren überhaupt nicht gebracht.

9

III.

Mit Recht hat auch das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigelegt, daß bei richtiger Fahrweise der Unfall trotz der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage möglicherweise vermieden worden wäre. Wie der Senat im Urteil vom 16. Mai 1957 ausgeführt hat, liegt die wesentliche Bedeutung der Bremsen nicht zuletzt gerade darin, daß sie dem Fahrer die Möglichkeit geben sollen, der Gefahrenlage, in die er unversehens, sei es durch eigene fahrtechnische Fehler, sei es aus anderen Umständen gerät, notfalls im letzten Augenblick schnell und wirksam zu begegnen. Die Bremsfehler haben hier nicht, wie die Revision meint, nur durch ein vollkommen unsinniges Verhalten des Fahrers zum Unfall geführt, sondern der Fahrer ist fehlerhaft mit dem vierten Gang in das mit 3 % beginnende und dann auf 8 % anwachsende Gefälle hineingefahren. Als er ins Rollen kam, konnte er nicht zurückschalten, weil die Bremsen nicht ansprachen. Solche fahrtechnicchen Fehler, die durchaus nicht "atypisch" sind, sollen gerade durch einwandfreie Bremsen korrigiert werden können.

10

IV.

Das Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechtsirrtum der Anweisung des Klägers, den am Vortage schadhaft gewordenen Reifen als "Atrappe" mitlaufen zu lassen, was ebenfalls die Wirkung der Bremsen beeinträchtigte, als Anhaltspunkt für eine besonders große und für den Unfall mitursächliche Leichtfertigkeit des Klägers bei der Pflege und ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Lastzuges ansehen, der mit seit langem nicht fachmännisch überprüften Bremsen eine Höchstlast über bergige Strecken zu transportieren hatte.

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V.

Das angefochtene Urteil hat keinen bedingten Vorsatz des Klägers angenommen, sondern einen solchen nur als naheliegend bezeichnet. Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ist nicht aus einer bloßen Vermutung des bedingten Vorsatzes entnommen, wie die Revision meint, sondern aus den Umständen in tatrichterlicher Würdigung genügend begründet worden, ohne daß eine Verkennung dieses Rechtsbegriffes ersichtlich wäre.

12

VI.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke