Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1957, Az.: II ZR 86/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 86/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg
- OLG Bamberg - 29.12.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1957, 555 (Volltext)
- DB 1957, 554 (Volltext)
Prozessführer
des V. AG., B., M.,
Prozessgegner
den Kaufmann Anton F., A., F.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Grundsätzlich handelt ein Fuhrunternehmer grob fahrlässig, wenn er es trotz des Hinweises seines Fahrers auf den verkehrsunsicheren Zustand der Bremsen seines Lastkraftzuges ablehnt, die Bremsen reparieren zu lassen oder wenn er den Lastkraftzug unter Mißachtung der berechtigten Einwendungen des Fahrers unzulässig so beladen läßt, daß die Verkehrssicherheit des Lastzuges erheblich beeinträchtigt wird. Er kann sich hierbei auch dann nicht mit dem Fehlen eigener Sachkunde entschuldigen, wenn er nicht selbst den Führerschein hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29. Dezember 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht die Klageansprüche Nr. 1, 2 und 6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieser Ansprüche sowie über die Kosten an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen hat.
Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten werden zu 1/5 dem Kläger auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen mit einem Lastzug, der beim Beklagten gegen Kaskoschäden versichert war. Der aus dem Motorwagen und einem Anhänger bestehende Lastzug wurde seit dem 15. Oktober 1951 vom Zeugen W. gefahren. W. war im Zeitpunkt seines Dienstantritts beim Kläger neunmal vorbestraft, darunter einmal einschlägig wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassungspapiere. Der Kläger selbst besaß keinen Führerschein. Am 9. November 1951 trat W. mit dem Lastzug in Begleitung des Klägers von Aschaffenburg aus eine mehrtägige Fahrt an, die zunächst nach Stuttgart, von dort nach Nürnberg und dann zurück nach Aschaffenburg führen sollte. Während der erste Teil der Fahrt ohne Zwischenfall verlief, kam es in der Nacht zum 11. November 1951 gegen 1 Uhr auf der Strecke Crailsheim - Ansbach der Bundesstraße 14 zu einem schweren Verkehrsunfall. Zu dieser Zeit war der für 5 to zugelassene Maschinenwagen nur mit 3 1/2 to, der für 11 3/4 to zugelassene Anhänger dagegen mit 15 to Fracht beladen. Bei der Fahrt vom Haundorfer Berg in die im Tal gelegene Ortschaft Haundorf, bei der ein Gefälle von 7-9 % zu überwinden war, verlor W. die Herrschaft über den Lastzug, den er im 5. Getriebegang fuhr. Der Lastzug geriet in der scharfen unübersichtlichen Rechtskurve, welche die Straße in Haundorf beschreibt, von der Fahrbahn ab, rammte ein Wohnhaus und zertrümmerte einen Schweinestall. Dabei wurden W. und der Kläger verletzt, der Motorwagen zerstört und der Anhänger beschädigt. In dem daraufhin gegen W. und den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurde weiter festgestellt, daß sich die Betriebsbremse des Lastkraftwagens in mehrfacher Hinsicht in einem verkehrsunsicheren Zustand befand und die Druckluftbremsanlage des Anhängers infolge der Einstellung des Bremskraftreglers auf "Lösen" überhaupt abgeschaltet war. W. wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung (des Klägers) in Tateinheit mit Übertretungen nach §§1, 7, 19, 49 StVO, §§31 Abs. 1, 41, 71 StVZO zu 2 Monaten Gefängnis und der Kläger wegen einer Übertretung nach §§31 Abs. 2, 71 StVZO zu 50 DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurden W. der Führerschein und dem Kläger die Güterfernverkehrsgenehmigung entzogen.
Der Kläger begehrt Kaskoversicherungsschutz, den der Beklagte unter Berufung auf §61 VVG mit der Begründung verweigert, der Kläger habe den Versicherungsfall durch mangelhafte Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrers, durch Vernachlässigung der Bremsanlagen und durch vorschriftswidrige Beladung des Lastzuges grob fahrlässig herbeigeführt; überdies müsse er sich auch das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers W. als seines Repräsentanten und Wissensvertreters zurechnen lassen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 19.088,13 DM nebst Zinsen an ihn und 14.862,47 DM nebst Zinsen an einen Pfändungsgläubiger zu zahlen. Von diesen insgesamt 33.950,60 DM entfallen unter Abzug von 400 DM Selbstbeteiligung 21.930,83 DM auf die Schäden am Lastzug und die Abschleppkosten (Posten 1, 2 und 6 der Schadensaufstellung) und der Rest auf Fracht- und Verdienstausfall (Posten 9 und 10) sowie auf den darüber hinaus geltend gemachten Verzugsschaden (Posten 3, 4, 5, 7, 8 und 11).
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Klageansprüche Nr. 1-8 und 11 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ansprüche Nr. 9 und 10 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Kläger auch mit den Klageansprüchen Nr. 3, 4, 5, 7, 8 und 11 abgewiesen und im übrigen die Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat aus rechtlich unzureichenden Gründen den Einwand des Beklagten, er sei von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§61 VVG), für unbegründet angesehen.
1.)
Richtig ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein grobes Verschulden seines Fahrers W. im Verhältnis zum Beklagten nicht wie sein eigenes zuzurechnen sei. Damit folgt es der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Senat angeschlossen hat (BGHZ 11, 120; BGH VersR 1952, 428; 1953, 316u.a.m.). Danach hat der Versicherungsnehmer für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles durch seine Hilfspersonen nach §61 VVG nicht im Rahmen des §278 BGB, sondern nur insoweit einzustehen, als sie seine Repräsentanten sind. Der angestellte Kraftfahrer ist aber als solcher nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers (BGHZ 11, 120; 22, 109 [BGH 29.10.1956 - II ZR 130/55][121] m.zust.Anm. von Prölss VersR 1957, 124). Die Ansicht der Revision, im vorliegenden Fall müsse deswegen etwas anderes gelten, weil der fahrunkundige Kläger "sich des Rechts der Anweisung an den Zeugen W. begeben und damit den Versicherungsgegenstand ganz in dessen Hand gegeben" habe, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Als angestellter Fahrer war W. laufend von den Weisungen des Klägers abhängig. Dieser entschied von Fall zu Fall über alle den Lastzug betreffenden Angelegenheiten, soweit sie von einiger Bedeutung waren, wie insbesondere über den jeweiligen Einsatz und die Beladung der Fahrzeuge und die Durchführung größerer Reparaturen. Von dieser Weisungsbefugnis hat er auch wiederholt Gebrauch gemacht, wie die Revision an anderer Stelle selbst hervorhebt. Damit scheidet der Gesichtspunkt der Repräsentation aus. Denn Repräsentant ist nur derjenige, der ganz allgemein in den Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 1952, 428). Dazu reicht es aber nicht aus, daß jemand lediglich mit bestimmten technischen Verrichtungen an der versicherten Sache ständig betraut ist und innerhalb dieses begrenzten Wirkungskreises als Fachmann auch eine gewisse tatsächliche Bewegungsfreiheit hat, die schon in der Natur der Sache liegt. Da es hier an einem Vertretungs- oder vertretungsähnlichen Verhältnis überhaupt fehlt, kann W. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als "Wissensvertreter" des Klägers angesehen werden, d.h. als eine Person, die damit beauftragt war, rechtserhebliche Tatsachen an Stelle des Versicherungsnehmers zur Kenntnis zu nehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob außerhalb der versicherungsrechtlichen Repräsentation und des §166 BGB noch ein solcher besonderer Begriff der Wissensvertretung anzuerkennen ist (vgl. dazu Prölss VVG 10. Aufl. §6 Anm. 8 C; Bruck-Möller VVG 8. Aufl. §6 Anm. 80 ff m.w.Nachw.). Eine Vertretung im Wissen, auf Grund deren der Versicherungsnehmer die Kenntnis des Vertreters gegen sich gelten lassen müßte, liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn eine untergeordnete Hilfsperson des Versicherungsnehmers vermöge der ihr übertragenen Tätigkeit über einzelne Dinge, die mittelbar auch im Rahmen des Versicherungsverhältnisses von Bedeutung sein können, wie z.B. über bestimmte Mängel des versicherten Gegenstandes, aus rein tatsächlichen Gründen besser unterrichtet ist als der Versicherungsnehmer selbst.
2.)
Der Versicherungsanspruch des Klägers hängt mithin allein davon ab, ob ihm selbst ein für den Schaden ursächliches grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen zur Last fällt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Verkehrsunfall vom 11. November 1951 folgende Ursachen: Am Beginn der in eine scharfe Rechtskurve ausmündenden Gefällstrecke am Haundorfer Berg hätte W. rechtzeitig vom 5. auf den 1. Gang herunterschalten und seine Fahrgeschwindigkeit vermindern müssen. Weil er dies versäumt hatte und seine Versuche, die weitere Zunahme der Geschwindigkeit bei der Talfahrt durch Betätigung der Hand- und Fußbremsen zu verhindern, keinen nachhaltigen Erfolg hatten, verlor er die Herrschaft über den Lastzug. Das Versagen der Bremseinrichtungen war auf ihren eindeutig verkehrsunsicheren Zustand zurückzuführen. Die Druckluftbremsanlage des Zugwagens wies nämlich eine Reihe erheblicher Mängel auf; außerdem war die Betriebsbremse des Anhängers völlig ausgeschaltet, weil der Bremskraftregler auf "Lösen" stand. Hinzu kam die falsche Verteilung der Ladung auf dem Lastzug: Der Motorwagen war mit 30 % zu gering beladen, während der Anhänger mit rund 28 % überladen war. Diese vorschriftswidrige Überbelastung des Anhängers hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, den Unfall zumindest begünstigt, war also mitursächlich für den Schaden. Denn sie bewirkte, daß der schwere Anhänger in Kurven und auf abschüssiger Strecke auf die zu wenig belastete Hinterachse des Zugwagens drückte und diesen so aus der Fahrtrichtung bringen konnte, zumal wenn überdies noch die Anhängerbremse ausfiel.
Von diesen verschiedenen Ursachen hat das Berufungsgericht dem Kläger weder die falsche Einstellung des Bremskraftreglers noch die fehlerhafte Fahrweise des Zeugen W. als eigenes Verschulden zugerechnet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die technische Bedienung des Fahrzeugs ist Sache des Fahrers. Dieser trägt grundsätzlich auch die volle Verantwortung für seine Fahrweise. Allerdings muß der Dienstherr ganz allgemein darauf bedacht sein, daß der Fahrer sich stets verkehrsmäßig verhält und die Verkehrsvorschriften beachtet. Dem Kläger kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er als Beifahrer, der die Einzelheiten des Fahrtablaufs gar nicht so zu übersehen in der Lage war, wie der Fahrer selbst, während der Unfallfahrt nicht in dessen Wagenführung eingriff, sondern diesem die Art und Weise des Fahrens und die technische Handhabung der Betriebsvorgänge selbst überließ.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Einstellung eines erheblich vorbestraften Kraftfahrers durch den Kläger ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken ist, weil die überwiegend auf ganz anderen Gebieten liegenden Vorstrafen des Zeugen W. über seine Eignung zum Kraftwagenführer nichts aussagten und W. als gelernter Kraftfahrer und Kraftfahrzeugschlosser immerhin schon seit 1938 reiche berufliche Erfahrungen, auch im Steuern von Lastzügen, besaß und bis dahin noch keinen Unfall gehabt hatte.
3.)
Rechtlich unhaltbar sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch im Bezug auf den eindeutig verkehrsunsicheren Zustand der Bremsanlage sowie die grob verkehrswidrige Beladung des Lastzuges keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten und deshalb auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Aussage des Zeugen W. hat der Kläger gegen seinen Widerspruch die grob vorschriftswidrige Beladung des Lastzuges durchgesetzt und dabei obendrein gewußt, daß die Bremsanlage nicht in Ordnung war. Geht man aber hiervon aus, so ist es rechtlich schlechterdings unhaltbar, bei einem solchen Sachverhalt eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu verneinen. Sind die Bekundungen des Zeugen W. richtig, so sind vielmehr die dem Kläger zur Last fallenden Verstöße gegen grundlegende Sicherheitsbestimmungen des Kraftverkehrs so schwerwiegend, daß jeder von ihnen schon für sich allein rechtlich als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist.
a)
Nach der Aussage des Zeugen W. hat dieser den Kläger schon vor dem Unfall, zuletzt noch Anfang November 1951, wiederholt auf die Mangelhaftigkeit der Bremsanlage hingewiesen und ihn aufgefordert, sie in Ordnung bringen zu lassen, was der Kläger jedoch unter Hinweis auf seine Geldknappheit ablehnte. Noch auf der Unfallfahrt äußerte der Zeuge Bedenken wegen der schlechten Beschaffenheit der Bremsen, worauf ihm der Kläger erwiderte, er solle eben vorsichtiger fahren.
Trifft diese Darstellung zu, dann hat der Kläger höchst leichtfertig gehandelt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er trotz der "eindeutigen" Verkehrsunsicherheit der Bremsen, und obwohl er durch den Zeugen hinreichend gewarnt worden war, den Lastzug weiter einsetzte, anstatt ihn sofort aus dem Verkehr zu ziehen, wie es die §§7 StVO, 31 StVZO für diesen Fall ausdrücklich vorschreiben. Denn als Transportunternehmer durfte er sich nicht der ohne weiteres naheliegenden Erkenntnis verschließen, daß er damit einen erheblichen Gefahrenzustand heraufbeschwor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entlastet es ihn nicht, daß die Bremsen nicht völlig unbrauchbar waren, sondern noch eine geringe - aber nach Lage der Sache unzureichende - Bremsverzögerung bewirken konnten. Ein Kraftfahrzeug ist schon dann für den Verkehr untauglich, wenn die Wirksamkeit der Bremsen erheblich beeinträchtigt ist, wie es hier nach den vom Berufungsgericht übernommenen Sachverständigengutachten eindeutig der Fall war. Verfehlt ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne deswegen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil bei richtiger Fahrweise und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände der Unfall trotz der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage möglicherweise vermieden worden wäre und diese mithin nicht unter allen Umständen zu einem Unfall hätte führen müssen. Die wesentliche Bedeutung der Bremsen liegt nicht zuletzt gerade darin, daß sie dem Fahrer die Möglichkeit geben sollen, einer Gefahrenlage, in die er unversehens, sei es durch eigene fahrtechnische Fehler, sei es aus anderen Ursachen gerät, notfalls noch im letzten Augenblick schnell und wirksam zu begegnen. Wie wichtig ihr zuverlässiges Arbeiten ist, hat sich gerade auch im vorliegenden Fall gezeigt, in dem es dem Zeugen W. nach seiner Aussage infolge des Versagens der Bremse und der darauf zurückzuführenden Geschwindigkeitserhöhung nicht mehr gelungen ist, noch bei der Talfahrt auf den kleinsten Gang herunterzuschalten. Schadhafte Bremsen bedeuten stets und unter allen Umständen eine erhebliche Gefahr im Verkehr, weil sich die Möglichkeit, daß unvorhergesehene Zwischenfälle auftreten, in denen es entscheidend auf ein schnelles Anhalten ankommt, auch bei sonst günstigen Verkehrsverhältnissen und vorsichtiger Fahrweise niemals ausschalten läßt. Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt hierin der wesentliche Unterschied zu dem vom 4. Strafsenat des BGH (VRS 10, 55) entschiedenen Fall des Fahrens mit abgenutzten Vorderreifen, den das Berufungsgericht zu Unrecht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen hat. Es gehört zu den elementarsten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeughalters, daß er sein Fahrzeug nur mit betriebssicheren Bremsen in den Verkehr bringt.
Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß er sich zumindest in einem unverschuldeten Irrtum befunden habe, indem er geglaubt habe, der Lastkraftwagen sei nach den Reparaturen vom 25. September und 31. Oktober 1951 in Ordnung. Daß anläßlich dieser Reparaturen auch eine gründliche - und nicht nur oberflächliche - Überprüfung der Bremsvorrichtungen stattgefunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Überdies ist die Annahme eines unverschuldeten Irrtums völlig unvereinbar mit der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Aussage des Zeugen W.. Wenn W. nämlich den Kläger mehrmals, und zwar zuletzt noch eine Woche vor dem Unfall, auf die Notwendigkeit einer Instandsetzung der Bremsen hingewiesen hat, dann kann der Kläger schlechterdings nicht in dem guten Glauben gewesen sein, das Fahrzeug sei verkehrssicher. Wenn er auch vielleicht nicht mit allen technischen Einzelheiten vertraut gewesen sein mag, so mußte er doch jedenfalls aus den wiederholten Warnungen des Zeugen entnehmen, daß die Mängel der Bremsanlage nicht unbedeutend waren. Das hätte ihn unbedingt veranlassen müssen, vor einem weiteren Einsatz des Lastzuges die Bremsen gründlich überholen zu lassen. Dazu bedurfte es nicht erst, wie das Berufungsgericht annimmt, eines besonderen Hinweises auf die durch den schlechten Zustand der Bremsen im einzelnen drohenden Gefahren. Denn diese Gefahren ergaben sich auch für einen kraftfahrtechnisch nicht vorgebildeten Laien von selbst daraus, daß sein sachkundiger Fahrer ihn wiederholt auf die Mangelhaftigkeit der Bremsanlage warnend aufmerksam gemacht hatte.
b)
Rechtlich fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur verkehrswidrigen Beladung des Lastzuges. Hierbei ist mit dem Berufungsgericht wiederum zu unterstellen, daß der Zeuge W. die Wahrheit gesagt hat. W. will den Kläger auf die mit der Überlastung des Anhängers verbundene Gefahr hingewiesen und versucht haben, den Kläger zu einer anderen, sachgemäßeren Verteilung der Ladung zu bestimmen. Der Kläger habe sich jedoch nichts sagen lassen und darauf bestanden, daß die 15 to Salz seiner Anordnung gemäß auf den Anhänger verladen wurden. Ist dies richtig, so hat sich der Kläger auch insoweit einer äußerst groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er seinen Fahrer unter Mißachtung der von diesem vorgebrachten ernsthaften und wohlbegründeten Einwendungen anwies, die Fahrzeuge grob vorschriftswidrig zu beladen. Dieses Verschulden wiegt um so schwerer, als hier der Verstoß gegen klare Verkehrsvorschriften und die Verantwortlichkeit des Klägers besonders augenfällig in Erscheinung treten. Unhaltbar ist daher die Erwägung des Berufungsgerichts, der nicht sachkundige Kläger habe der Meinung sein können, daß die Überladung des Anhängers bei zu geringer Belastung des Zugwagens keinen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften darstelle, weil der allein sachkundige Zeuge W. seinen Anordnungen nicht energisch genug Widerstand geleistet, sondern allzu leicht und schnell nachgegeben habe. Damit verkennt das Berufungsgericht nach den zutreffenden Ausführungen der Revision völlig das soziale Abhängigkeitsverhältnis, in dem W. zum Kläger stand und bei dem auch der Kläger nicht erwarten konnte, daß W. seiner Entscheidung hartnäckig Widerstand leistete. Es verkennt ferner, daß der Kläger, gerade weil er nicht sachkundig war, um so verantwortungsloser handelte, wenn er den begründeten Ratschlag seines erfahrenen Angestellten nicht befolgte und diesen unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses dazu nötigte, gegen seine bessere Überzeugung die Beladungsvorschriften zu übertreten. Abgesehen davon, daß W. nach der Unterstellung des Berufungsgerichts den Kläger auf die daraus drohenden Gefahren ausdrücklich hingewiesen hat, bedurfte es zudem auch nicht einmal einer besonderen Sachkunde, um sich klar zu machen, daß diese Vorschriften aus gutem Grund erlassen sind, um Unfälle zu verhüten, und daß insbesondere eine so erhebliche Überbelastung des Anhängers, wie sie hier erfolgt ist, zumal unter der hier gleichzeitig vorgenommenen beträchtlichen Unterbelastung der Zugmaschine, bei entsprechender Verkehrslage schwerste Folgen haben konnte. Daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den besonderen Umständen dieses Falles die unsachgemäße Beladung des Lastzuges nicht die Hauptursache für den Unfall war, ist für die Frage nach dem Grad des vom Kläger zu vertretenen Verschuldens unerheblich.
5.)
Das angefochtene Urteil läßt sich demnach mit den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht halten. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Aussage des Zeugen W. abschließend würdigen müssen. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils, soweit es der Klage entsprochen hat, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da auch der Kläger Revision eingelegt, diese aber noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen hat, war ihm nach §§92, 515 Abs. 3 ZPO der entsprechende Teil der in der Revisionsinstanz erwachsenen Kosten schon jetzt, aufzuerlegen, während die Kostenentscheidung im übrigen vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt und deshalb dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben mußte.