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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1984, Az.: IX ZR 115/83

Eingehung einer Bürgschaft zur Sicherung eines Überziehungskredits; Anforderungen für das Vorliegen eines "Überrumpelungseffekt" beim Bürgschaftsvertrag; Überraschende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1984
Aktenzeichen
IX ZR 115/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.11.1983
LG Düsseldorf - 02.09.1982

Fundstellen

  • JZ 1985, 483-485
  • MDR 1985, 840 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 848-849 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 267-270

Prozessführer

S. D. vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Justitiar B., C. straße ... D.,

Prozessgegner

Ute S., B. Weg ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Die in Bürgschaftsformularen der Sparkassen im Druck hervorgehobene Klausel, daß die (jederzeit kündbare) Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung übernommen werde, ist nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1983 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 1982 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Verurteilung zu mehr als 14 % Zinsen entfällt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

1

Zur Sicherung eines Überziehungskredits von 20.000 DM, den die Klägerin der Beklagten als Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts für Küchenmöbel 1979 eingeräumt hatte, war der Ehemann der Beklagten eine Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung eingegangen. Im Herbst 1980 gab die Beklagte ihr Geschäft auf. Ihr Ehemann eröffnete an anderer Stelle einen Einzelhandel wiederum mit Küchenmöbeln. Das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Klägerin faßte diese in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1981 zusammen:

"...

wir haben den bisher der Firma H.-Küchenparadies

S., Inhaberin Ute S., B.straße ... D., zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredit von

20.000,- DM (i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark)

auf die Firma P. Küchen, Inhaber Peter S., K. straße ... D., übertragen.

Gleichzeitig haben wir den Kontokorrentkredit auf

30.000,- DM (i.W. dreißigtausend Deutsche Mark) erhöht.

Dieser Kredit steht Ihnen bis auf weiteres zur Verfügung.

...

Als Sicherheit für diesen Kredit und für alle sonstigen bereits bestehenden und auch künftigen Forderungen der Sparkasse aus der Geschäftsverbindung dient:

selbstschuldnerische Bürgschaft Ihrer Ehefrau, Ute S.

Die weiteren Einzelheiten der Sicherheitenbestellung sind einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

Die Firma P. Küchen, Inhaber Peter S., haftet für alle bisherigen Forderungen der S. Sparkasse D. aus der Geschäftsverbindung mit der Firma H. Küchenparadies S., Inhaberin Ute S..

Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt worden sind.

Wir bitten Ihre Gattin, die von uns vorbereitete Bürgschaftserklärung in unserer Zweigstelle 26 - B. straße - zu unterzeichnen.

..."

2

Den in diesem Schreiben genannten Bedingungen stimmte der Ehemann am 16. Februar 1981 ausdrücklich zu. Für das Kreditkonto Nr. ... bei der Klägerin war neben dem Ehemann als Kontoinhaber auch die Beklagte allein zeichnungsberechtigt. Sie unterschrieb in den Geschäftsräumen einer Zweigstelle der Klägerin am 10. März 1981 folgenden vorbereiteten Vordruck:

"

"BürgschaftserklärungKonto Nr. ...
Zur Sicherung aller Ansprüche gegenüber der gemäß Nr. 1 verbürgt sich gegenüber der Sparkasse ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung als Selbstschuldner für den in Nr. 1 genannten Hauptschuldner.
Ute S.
K. straße
...D.
- nachstehend Bürge genannt -

Bürgschaftsbedingungen

1.
Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner,

D.
aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln)... übernommen.

5.
Die Bürgschaft kann mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, daß sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen ... beschränkt ist,

..."

3

Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit und die Geschäftsverbindung mit dem Ehemann, weil dieser die Kreditlinie um mehr als 40.000 DM überzogen hatte. Er zahlte nichts zurück.

4

Von den mit der Klage verlangten 71.890,58 DM nebst Zinsen sprach das Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil 30.000 DM (ohne Zinsen) zu. Die Beklagte verteidigte sich im übrigen mit der Behauptung, entgegen dem Wortlaut der Urkunde sei ausdrücklich abgesprochen worden, daß ihre Bürgschaftsverpflichtung auf 30.000 DM begrenzt sei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Schlußurteil vom 2. September 1982, weitere 41.890,58 DM nebst 20 % Zinsen aus 71.086,52 DM seit 20. Juli 1981 zu zahlen. Auf die Berufung dagegen wies das Oberlandesgericht die Klage ab, soweit das Landgericht in seinem Schlußurteil mehr als 14 % Zinsen aus 30.000 DM seit 20. Juli 1981 zuerkannt hatte. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts vom 2. September 1982 wiederherzustellen, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung von 41.890,58 DM nebst 14 % Zinsen hieraus seit 20. Juli 1981 abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß sich die Beklagte in der Urkunde vom 10. März 1981 für die bestehenden und künftigen Ansprüche verbürgt hat, die sich für die klagende Sparkasse gegen die Firma des Hauptschuldners Peter S. aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ergeben. Die Hauptverbindlichkeiten im Sinne des § 767 BGB sind damit in der Bürgschaftsurkunde bestimmt genug bezeichnet (ständige Rechtsprechung BGHZ 25, 318, 321; BGH, Urt. v. 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63, LM BGB § 765 Nr. 8; BGHZ 77, 167).

6

2.

Die Bürgschaftserklärung der Beklagten ist entgegen der Unterstellung des Tatrichters nicht wegen eines Erklärungsirrtums gemäß §§ 119 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB angefochten. Dazu genügte es nicht, die nach dem objektiven Erklärungswert eingegangene Verpflichtung ganz oder zum Teil zu bestreiten oder nicht anzuerkennen. Es hätte sich unzweideutig der Wille ergeben müssen, daß die Bürgschaft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehen bleiben solle (BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 mit Nachweisen = ZIP 1984, 939). Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Sie hat nur die Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin über einen auf 30.000 DM begrenzten Kreditrahmen dargelegt und vorgetragen, daß entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde die Beschränkung ihrer Bürgschaftsverpflichtung auf 30.000 DM abgesprochen worden sei. Es wurde mithin kein Irrtum über den Inhalt der mit der Bürgschaftsurkunde abgegebenen Willenserklärung, sondern nur eine mündliche Änderung des schriftlich Erklärten behauptet.

7

3.

Eine solche Abrede über die Begrenzung der Bürgschaft der Höhe nach halten die Tatrichter für nicht erwiesen. Die Beklagte hat ihre dahingehende Behauptung im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrechterhalten, vielmehr vorgetragen: Sie selbst habe seinerzeit mit Angestellten der Zentrale oder der Zweigstelle der Klägerin keine Gespräche geführt. Ihr seit Ende 1980 von ihr getrennt lebender Ehemann habe sie über die Bereitschaft der Klägerin, den ihr, der Beklagten, gewährten Kredit auf ihn zu übertragen und auf 30.000 DM zu erhöhen, sowie davon unterrichtet, daß Voraussetzung hierfür jedoch sei, daß sie dafür die Bürgschaft übernehme. Eines Tages habe ihr Ehemann sie gedrängt, zur Zweigstelle der Klägerin zu gehen und eine Unterschrift zu leisten; sonst bekäme er nicht das erforderliche Geld. Dort habe sie dann die ihr vorgelegte Bürgschaftserklärung unterschrieben.

8

II.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die im Bürgschaftsvordruck vorformulierte, nicht ausgehandelte, also mit Recht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG zugeordnete Bestimmung, daß "sich die Bürgschaft auf alle Ansprüche gegen den Hauptschuldner u.a. ohne betragsmäßige Beschränkung bezieht", sei nach den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner für die Beklagte eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Auf diese habe die Klägerin die Beklagte nicht hinreichend hingewiesen. Deshalb sei der Anspruch aus der Bürgschaft auf 30.000 DM nebst Zinsen beschränkt. Das trifft aus mehreren Gründen nicht zu:

9

1.

Überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG werden nicht Vertragsbestandteil. Folgte man der Ansicht des Berufungsgerichts, wäre mithin die Bestimmung des Bürgschaftsvertrags, daß die Beklagte sich "ohne betragsmäßige Beschränkung" zur Sicherung "aller" Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner verbürge, nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Dieser würde, was das Berufungsgericht nicht erkennt, folgenden Inhalt haben: Von der Beklagten wird die Bürgschaft zur Sicherung der bestehenden und der künftigen Forderungen der Sparkasse gegen die Firma P.-Küchen, Inhaber Peter S., aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten ...) übernommen. Ohne die beanstandete Klausel ist der objektive Erklärungswert des Bürgschaftsvertrags derselbe wie mit ihr: Die Beklagte hat für die bereits bestehenden und künftigen Schulden ihres Ehemannes aus seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin einzustehen, kann aber jederzeit kündigen und damit ihre Haftung auf die bei der Kündigung bestehende Kontokorrentschuld ihres Mannes beschränken, deren Höhe sie als für das Konto Zeichnungsberechtigte jederzeit festzustellen vermag. Eine Ergänzung aus den dispositiven Regeln der §§ 765 ff BGB oder anderen Vorschriften, wie sie § 6 Abs. 2 AGBG vorschreibt, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn keine dieser Vorschriften, insbesondere nicht § 767 BGB, sieht die Beschränkung einer Bürgschaft auf einen bestimmten Höchstbetrag vor, wenn die jederzeit kündbare Bürgschaft von vornherein für die künftig aus einer Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche übernommen worden ist; begrenzt wird die Bürgschaftsverpflichtung nach dem Gesetz allein durch die Akzessorität der Bürgschaft zur Hauptschuld. Danach kommt der Klausel, die das Berufungsgericht gemäß § 3 AGBG beanstandet, kein Regelungsgehalt zu (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1984 - III ZR 2/83, WM 1984, 696 = ZIP 1984, 676 zum Ausschluß der Inhaltskontrolle nach § 8 AGBG).

10

2.

Aus diesem Grund, weil nämlich der im Bürgschaftsformular umschriebene Umfang der Hauptverpflichtung der Bürgin nicht von den Rechtsvorschriften der §§ 765 ff BGB abweicht oder sie ergänzt, gelten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, insoweit gemäß § 8 AGBG die Vorschriften über die Inhaltskontrolle (§§ 9 bis 11 AGBG) nicht.

11

3.

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 84, 109, 112; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82, WM 1984, 663; Senatsurteil v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 73/83, WM 1984, 1465). Maßgebend für die Annahme einer überraschenden Bestimmung in diesem Sinne kann neben dem Grad der Abweichung ihres Inhalts von der dispositiven gesetzlichen Ausgestaltung des vereinbarten Vertragsverhältnisses (BGH, Urt. v. 24. September 1980 - VIII ZR 273/19, LM AGBG § 3 Nr. 1 = NJW 1981, 117) auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertragswerk, sein (BGHZ 84, 109, 113).

12

a)

Die Vereinbarung, daß der Bürge nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für künftige Forderungen der Sparkasse oder Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner einzustehen habe, ist im Gesetz vorgesehen (§ 765 Abs. 2 BGB) und weit verbreitet. Eine solche Umschreibung des Umfangs der Bürgschaft ist üblich, wenn diese keine bereits entstandene, der Höhe nach feststehende Schuld, sondern einen dem Hauptschuldner vom Gläubiger zugesagten Kredit in laufender Rechnung im Sinne des § 355 HGB sichern soll.

13

Denn dann wird die künftige Höhe der Hauptschuld und Bürgschaftsverpflichtung erst jeweils durch die Rechnungsabschlüsse bestimmt. Es kann für eine Bank auch geboten sein, eine Überschreibung der Kreditlinie zuzulassen (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 39/76, WM 1978, 234). Schon aus diesen Gründen ist es nicht ungewöhnlich, daß eine Sparkasse oder Bank die Übernahme einer der Höhe nach nicht begrenzten Bürgschaft für die künftigen Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem ein Handelsgewerbe treibenden Hauptschuldner fordert. Die Fassung der von der Beklagten am 10. März 1981 unterzeichneten Urkunde entspricht ihrem Inhalt nach den von den Banken üblicherweise bei Gewährung eines Kredits im Rahmen laufender Geschäftsverbindung verlangten Bürgschaftserklärungen (so bereits ohne nähere Begründung BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 107/79, WM 1980, 770 insoweit in BGHZ 77, 167 nicht abgedruckt). Mit einem solchen Ansinnen muß der Bürge, der für künftig entstehende Ansprüche der Bank aus einem Kontokorrentkredit einstehen soll, rechnen.

14

b)

Ein Überrumpelungseffekt ergibt sich hier auch nicht aus der Fassung der Urkunde. Daß die Beklagte die Bürgschaft für alle, auch die künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen ihren Ehemann ohne betragsmäßige Beschränkung übernehme, ist in der Urkunde als Hauptverpflichtung eindeutig erkennbar gemacht. Sie ist im ersten Abschnitt des Vordrucks durch Buchstaben, die erheblich größer als die für den übrigen Text verwendeten sind, und durch eine raumgreifende Anordnung des entscheidenden Satzes gegenüber den übrigen weniger wichtigen Bedingungen herausgehoben. Selbst wenn die Beklagte beim Betreten der Zweigstelle der Klägerin am 10. März 1981 geglaubt haben sollte, daß von ihr nur eine Bürgschaft bis zu 30.000 DM erwartet werde, reichte die äußere Gestaltung des Bürgschaftsvordrucks aus, sie darauf hinzuweisen, daß die Sparkasse eine Bürgschaft für alle künftigen Schulden des Mannes aus dem Kontokorrentkredit ohne Beschränkung verlange.

15

c)

Ob außerhalb der Urkunde liegende Umstände eine Klausel, mit der der Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblicherweise rechnen muß, zu einer überraschenden im Sinne des § 3 AGBG machen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn solche Umstände berücksichtigt werden, sind die Voraussetzungen des § 3 AGBG nicht gegeben.

16

aa)

Dazu führt das Berufungsgericht aus:

17

Die Klägerin habe der Beklagten konkreten Anlaß gegeben, mit einer unbegrenzten Haftung nicht rechnen zu müssen. Die für die Klägerin handelnden Angestellten hätten bei der Beklagten und ihrem Ehemann den Eindruck erweckt, die Bürgschaft solle ein dem Hauptschuldner eingeräumtes begrenztes Kreditrisiko absichern. Unstreitig habe die Sparkasse der Beklagten, als diese noch Geschäftsinhaberin gewesen sei, eine Kreditlinie von 20.000 DM eingeräumt und vom Ehemann eine Bürgschaft ohne betragsmäßige Begrenzung verlangt und erhalten. Es sei kein Anhaltspunkt vorhanden, daß die Beklagte von dieser Bürgschaft Kenntnis genommen habe. Der Kreditsachbearbeiter der Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte, die nach der Umschreibung des Kontos nunmehr ihrerseits für ihren Ehemann bürgen sollte, von der der Höhe nach unbegrenzten Bürgschaft Kenntnis erhalten habe. Nichts habe dafür gesprochen, daß die Beklagte bereit gewesen sei, eine über den auf 30.000 DM erhöhten Kreditrahmen hinausgehende Bürgschaft zu geben. Der Kreditsachbearbeiter habe vielmehr damit rechnen müssen, daß der Ehemann seiner Frau lediglich den Inhalt der Verhandlungen mitgeteilt habe, den er mit ihm vorher besprochen gehabt habe. Auch das Schreiben der Klägerin an den Ehemann vom 5. Februar 1981 reiche nicht zur Aufklärung der Beklagten über die streitige Klausel aus. Vielmehr habe der Angestellte der Klägerin, D. durch seine Verhandlungen mit dem Ehemann und durch sein an diesen gerichtetes Schreiben vom 5. Februar 1981 bei den Eheleuten S. den Irrtum erregt, die Bürgschaft diene der Absicherung des dem Hauptschuldner gleichzeitig eingeräumten auf 30.000 DM begrenzten Kredits. Dem stehe nicht entgegen, daß der Ehemann bereits am 28. Dezember 1979 eine gleichlautende vorformulierte Bürgschaftserklärung für die Beklagte ohne betragsmäßige Beschränkung unterzeichnet habe. Der Senat sei überzeugt, daß der Ehemann seiner Frau erklärt habe, das auf ihren Namen laufende Konto werde auf seinen Namen umgeschrieben und der Kredit auf 30.000 DM erhöht, wenn sie dafür die Bürgschaft übernehme. Für den Kreditsachbearbeiter der Klägerin sei auch erkennbar gewesen, daß die Beklagte sich in einem solchen Irrtum über die Höhe ihres Haftungsrisikos befunden habe. Ein Kreditinstitut, das einem Kunden einen bestimmten, der Höhe nach begrenzten Kredit einräume und als Sicherheit die Bürgschaft eines Angehörigen des Hauptschuldners verlange, müsse regelmäßig mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, daß Hauptschuldner und Bürge davon ausgingen, der Gläubiger verlange nur eine Absicherung eines begrenzten Kreditrisikos. Die danach gebotene Aufklärung habe die Klägerin versäumt, als die Beklagte in einer Zweigstelle der Klägerin am 10. März 1981 das ihr ohne nähere Erläuterung vorgelegte Bürgschaftsformular unterzeichnet habe.

18

bb)

Der Vortrag der Parteien und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Beklagte bei der Vorlage der klar und eindeutig gefaßten Bürgschaftsbedingungen über das von ihr nach dem Vordruck einzugehende Bürgschaftsrisiko aufzuklären. Eine Pflicht, den Bürgen über den Umfang seines Risikos zu unterrichten, trifft den Gläubiger grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1975 - VIII ZR 306/74 = WM 1976, 108, 110). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für den Fall zugelassen, daß der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte (BGH, Urteile vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77, WM 1978, 924; v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81, ZIP 1983, 665). Wie die Revision mit Recht rügt, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, ja sogar einem Anhalt im Vortrag der Beklagten dafür, daß Angestellte der Klägerin einen Irrtum der Beklagten über ihr Bürgschaftsrisiko veranlaßt haben könnten: Unstreitig hatten Angestellte der Klägerin mit der Beklagten überhaupt nicht verhandelt. Die Verhandlungen führte vielmehr der Schuldner, der Ehemann. Soweit er mit seiner Frau gesprochen und sie unterrichtet hat, tat er dies nicht im Auftrag und namens der Klägerin. Er war nicht deren Verhandlungsgehilfe. Vielmehr hat die Beklagte in seinem, nämlich des Schuldners Auftrag, wie dies üblicherweise geschieht, die Bürgschaft übernommen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1973 - VIII ZR 141/72, WM 1974, 8). Was der Ehemann der Beklagten erzählt hat, hat die Klägerin nicht zu verantworten. Der unstreitige Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin auch bei dem Ehemann keinen Irrtum veranlaßt hat. Unstreitig enthält das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1981 an den Ehemann das Ergebnis der Verhandlungen mit ihm. Danach sollte als Sicherung für den vorgesehenen Kredit und alle sonstigen und auch künftigen Forderungen der Sparkasse eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten dienen. Die Sicherheitenbestellung sei einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten und die Beklagte zu bitten, eine von der Klägerin vorbereitete Bürgschaftsurkunde zu unterzeichnen. Es ist nicht behauptet, daß ein Bediensteter der Klägerin Erklärungen abgegeben habe, die vom Inhalt dieses Schreibens abweichen oder ihm widersprechen. Aus seinem Wortlaut ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der Verfasser einen Irrtum über das einzugehende Bürgschaftsrisiko herbeigeführt habe. Wenn sich die Beklagte, möglicherweise aufgrund der Hinweise ihres Ehemannes, falsche Vorstellungen gemacht haben sollte, so wäre das nicht von der Klägerin veranlaßt und, weil nicht erkennbar, schon gar nicht zu verantworten. Eine unzutreffende oder ungenügende Unterrichtung durch den Ehemann wäre der Klägerin nicht zuzurechnen.

19

III.

Aus diesen Gründen ist der Vorwurf eines Verschuldens der Klägerin beim Vertragsschluß, den das Berufungsgericht auf die mangelnde Aufklärung der Beklagten über das von ihr einzugehende Bürgschaftsrisiko gestützt hat, nicht gerechtfertigt. Da die Klägerin keinen Irrtum der Beklagten über das Bürgschaftsrisiko veranlaßt hatte, war sie auch nicht verpflichtet, auf dieses aus dem Bürgschaftsvertrag klar ersichtliche Risiko mündlich nochmals hinzuweisen.

20

IV.

Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif:

Unstreitig schuldet der Ehemann aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin seit 20. Juli 1981 einen Kapitalbetrag aus dem Kontokorrentkredit von71.086,52 DM,
Zinsen für die Zeit vom 1. bis 20. Juli 1981 in Höhe von746,41 DM
und Kosten von57,65 DM,
mithin71.890,58 DM.
21

Dafür hat die Beklagte nach § 765 BGB einzustehen; sie muß weiter Zinsen von unstreitig 14 % aus dem Gesichtspunkt des Verzugs entrichten, auch soweit darin Zinseszinsen enthalten sind (BGHZ 77, 256). Das Urteil des Landgerichts ist deshalb mit der dem Revisionsantrag entsprechenden Änderung wiederherzustellen.

Merz
Henkel
Fuchs
Gärtner
Winter