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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1984, Az.: III ZR 2/83

Ratenkredit; Zahlungsraten; Kapitalanteile; Kostenanteile; Verrechnung; Inhaltskontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1984
Aktenzeichen
III ZR 2/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 55 - 62
  • MDR 1984, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2161-2162 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 676-678

Amtlicher Leitsatz

1. Werden bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleiche Zahlungsraten gebildet, werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Raten des Antrag entsprechend verrechnet. Eine AGB, die statt dessen eine vorrangige Verrechnung auf Kosten vorsieht, die erst nach der Zahlung fällig werden, ist nach § 9 I unwirksam.

2. Eine AGB-Bestimmung, die eine dispositive gesetzliche Bestimmung für anwendbar erklärt (hier: § 367 BGB), kann im Gesamtzusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken und daher trotz § 8 AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGB-Gesetz unterliegen.