Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1984, Az.: III ZR 2/83
Ratenkredit; Zahlungsraten; Kapitalanteile; Kostenanteile; Verrechnung; Inhaltskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 2/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 91, 55 - 62
- MDR 1984, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2161-2162 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 676-678
Amtlicher Leitsatz
1. Werden bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleiche Zahlungsraten gebildet, werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Raten des Antrag entsprechend verrechnet. Eine AGB, die statt dessen eine vorrangige Verrechnung auf Kosten vorsieht, die erst nach der Zahlung fällig werden, ist nach § 9 I unwirksam.
2. Eine AGB-Bestimmung, die eine dispositive gesetzliche Bestimmung für anwendbar erklärt (hier: § 367 BGB), kann im Gesamtzusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken und daher trotz § 8 AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGB-Gesetz unterliegen.