Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: IX ZR 66/83
„Sparkassen-Fall - Trierer-Weinversteigerung-Fall“
Erklärungsbewußtsein; Rechtsbindungswille; Geschäftswille; Willenserklärung; Treun und Glauben; Verkehrssitte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 66/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12588
- Entscheidungsname
- Sparkassen-Fall - Trierer-Weinversteigerung-Fall
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 91, 324 - 333
- JZ 1984, 984-986
- MDR 1984, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2279-2281 (Volltext mit amtl. LS)
- Schubert, JR 85, 15
- ZIP 1984, 939-942
Amtlicher Leitsatz
Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungs-, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Sie kann gem. §§ 119, 121, 143 angefochten werden.