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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1980, Az.: VIII ZR 107/79

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 107/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 01.03.1979

Fundstellen

  • BGHZ 77, 167 - 171
  • DB 1980, 1935 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1980, 508
  • MDR 1980, 929 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1841-1842 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 534-536

Amtlicher Leitsatz

Geht das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse über, so erstreckt sich eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die nunmehr von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Merz, Treier und Dr. Brunotte

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 1. März 1979 geändert.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 11. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 11. September 1970 schloß die Bezirkssparkasse K. mit der Karl Sch. KG (im folgenden KG) einen Kreditvertrag, nach dem die Sparkasse der KG "einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrag von 150. 000 DM" auf einem Girokonto zur Verfügung stellte.

2

Die Beklagten, die Kommanditisten der KG sind, unterzeichneten als Bürgen diesen Vertrag, in dessen Nr. 8 es u.a. heißt:

3

"Für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind), Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang - auch für den Fall eines Wechsels des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der kreditnehmenden Firma - verbürgen sich die ... (Beklagten) - im folgenden Bürge genannt - hiermit als Selbstschuldner ohne Zeitbeschränkung ... ."

4

Im Januar 1974 wurde unter Aufteilung des Kontokorrentkredits auch die Sch. GmbH in das Kreditverhältnis einbezogen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung wurde von der KG, der GmbH und auch von den Beklagten, die zugleich Gesellschafter der GmbH waren, unterzeichnet.

5

Die GmbH (im folgenden Hauptschuldnerin) wurde im Jahre 1976 für ein von ihr durchzuführendes Bauvorhaben in E. von der Firma T.-GmbH (TKW) mit Fertigbeton beliefert. Sie bezahlte die Lieferungen nicht in bar, sondern akzeptierte fünf von der TKW in der Zeit vom 26. März 1976 bis 17. Mai 1976 ausgestellte und jeweils nach drei Monaten fällige Wechsel über einen Gesamtbetrag von 43.634,03 DM. Die TKW reichte diese Wechsel jeweils zwei bis drei Tage nach der Ausstellung bei der Klägerin in E. zum Diskont ein und erhielt von dieser die jeweilige Wechselsumme.

6

Die Klägerin ist durch Vereinigung der Bezirkssparkassen E. und K. entstanden. Mit Wirkung vom 1. März 1976 wurde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 4. April 1975 (Ges.Bl. S. 270) die Bezirkssparkasse K. von der Bezirkssparkasse E. aufgenommen und so mit dieser vereinigt. Letztere änderte ihren Namen in "Sparkasse N. B." (Klägerin). In der Badischen Zeitung vom 28./29. Februar 1976 wurden die Vereinigung und die Namensänderung angezeigt.

7

Die bei der Klägerin eingereichten Wechsel wurden nicht mehr eingelöst, weil über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 21. Juni 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

8

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen für die Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 43.634,03 DM nebst Zinsen in Anspruch.

9

Die Beklagten haben ihre Haftung insbesondere deshalb verneint, weil die Bürgschaft sich allenfalls auf Forderungen der Bezirkssparkasse K., nicht aber auf solche der Klägerin erstrecke.

10

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

11

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

12

Die Revision ist begründet.

13

I.

In Übereinstimmung mit den Parteien geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten im Januar 1974 die Haftung in dem in Nr. 8 des Kreditvertrages vom 11. September 1970 angegebenen Umfang für solche Forderungen der Bezirks Sparkasse K. übernommen haben, die gegen die Hauptschuldnerin gerichtet sind. Hiergegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.

14

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß Nr. 8 des Kreditvertrages vom 11. September 1970 habe die Bezirkssparkasse K. die Beklagten auch aus von Dritten hereingegebenen Wechseln, aus denen sich die wechselrechtliche Haftung der Hauptschuldnerin - insbesondere aufgrund eines Akzeptes - ergeben habe, als Bürgen in Anspruch nehmen dürfen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Bestimmtheit der zu sichernden Forderungen ergäben sich nicht.

15

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Revision, die Beklagten hafteten deshalb nicht für die von Dritten bei der Klägerin zum Diskont eingereichten Wechselakzepte der Hauptschuldnerin, weil Nr. 8 des formularmäßig abgefaßten Kreditvertrages vom 11. September 1970 insoweit eine für die Bürgen überraschende Klausel enthalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Revision enthält der Kreditvertrag keineswegs eine zum Inhalt seiner Nr. 8 in Widerspruch stehende Individualabrede, daß die Bürgen nur für einen Kontokorrentkredit in Höhe von 150. 000 DM haften sollten. Nr. 8 des Kreditvertrages stellt vielmehr die einzige die Bürgenhaftung betreffende Klausel des Vertrages dar; sie ist eindeutig, läßt den Umfang der Bürgenhaftung klar erkennen und entspricht ihrem Inhalt nach den von Banken üblicherweise bei Gewährung eines Kredits im Rahmen laufender bankmäßiger Geschäftsverbindung verlangten Bürgschaftserklärungen.

16

III.

Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beklagten hafteten nicht für die nach der am 1. März 1976 erfolgten Vereinigung der Bezirkssparkassen E. und K. entstandenen Wechselforderungen der Klägerin. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin in die Forderungen der früheren Bezirkssparkasse Kenzingen gälten die gleichen Grundsätze wie für die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung nach §§ 398 ff BGB. Danach gingen mit einer durch Abtretung oder durch Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Forderung gemäß § 401 Abs. 1 BGB auch die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft über. Ihre mit der Klage geltend gemachten Wechselforderungen gegenüber der Hauptschuldnerin habe die Klägerin jedoch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Vermögen der Bezirkssparkasse Kenzingen, sondern durch ein selbständiges, für eigene Rechnung vorgenommenes Rechtsgeschäft erworben. Für derartige Forderungen der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin hätten sich die Beklagten nicht verbürgt.

17

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

18

1.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Aufnahme einer Sparkasse durch eine andere gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SparkassenG B. in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge begründet. Dabei gehen nicht nur bereits entstandene Rechte und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger über, sondern wie im Erbfall grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die "unfertigen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen der übernommenen Sparkasse, also bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (vgl. BGHZ 32, 367, 369; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75 = WM 1976, 808).

19

2.

a)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist damit die Klägerin als aufnehmende Sparkasse in vollem Umfang als Partei des Kreditvertrages und des Bürgschaftsvertrages an die Stelle der Bezirkssparkasse Kenzingen getreten, die in jener durch die Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 SparkassenG B. vollständig aufgegangen ist. Kreditgewährungen und Wechseldiskontierungen nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen daher im Rahmen derselben Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft bezieht (vgl. Schaarschmidt, Die Sparkassenkredite 5. Aufl. Rdn. 13, 11).

20

b)

Diesem Ergebnis steht die Entscheidung BGHZ 26, 142, der sich das Schrifttum, soweit ersichtlich, einhellig angeschlossen hat (Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 401 Rdn. 8; Roth in Münchn.Komm. 1979 § 401 Rdn. 6; Ratz in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. § 349 Rdn. 45, 47; Brüggemann in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. § 22 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl. § 401 Anm. 1 a; Jauernig/Schlechtriem/Stürner, BGB 1979 § 401 Anm. 1; Staudinger/Brändel, 10./11. Aufl. vor § 765 Rdn. 26), nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, erstreckt sich die Kreditbürgschaft, wenn Ansprüche aus dem Kreditverhältnis abgetreten werden, nicht auf Forderungen, die der (Einzel-)Rechtsnachfolger des Gläubigers durch eigene Kreditgewährung erwirbt. Dies mag seine Rechtfertigung zum einen darin haben, daß die spätere Kreditgewährung nicht auf der Abtretung beruht (vgl. Anm. Rietschel LM BGB § 766 Nr. 3) und daher Forderungen aus der Kreditgewährung durch den neuen Gläubiger nicht über § 401 BGB von der Bürgschaft erfaßt werden können (BGHZ a.a.O. S. 148 im Anschluß an RG Warn. Rspr. 1914 Nr. 184 und Gruchot Bd. 54 S. 407). Zum anderen liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zugrunde, daß nach § 766 BGB aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung neben der Hauptschuld auch die Person des Gläubigers erkennbar sein muß (vgl. RGZ 76, 195, 200/201; 145, 229, 232; Senatsurteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = WM 1965, 1240, 1243). Soll der Bürge, der sich für die aus einer Kreditverbindung entstehenden Forderungen verbürgt hat, auch für künftige Ansprüche eines die Kreditverbindung fortsetzenden Einzelrechtsnachfolgers des ursprünglichen Gläubigers haften, so mag der Warnfunktion des § 766 BGB grundsätzlich nur dadurch Rechnung getragen werden können, daß in die Bürgschaftsurkunde eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach auch für eigene Forderungen eines neuen Gläubigers gehaftet wird (BGHZ a.a.O. S. 149).

21

Die der Entscheidung BGHZ 26, 142 ff zugrunde liegenden Überlegungen gelten indes nicht für die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge im Falle der Vereinigung juristischer Personen. Findet eine derartige Universalnachfolge durch Vereinigung von Sparkassen (d.h. rechtsfähigen Anstalten öffentlichen Rechts - § 1 SparkassenG Baden-Württemberg) statt, so ist die übernehmende Sparkasse, wie oben (III, 2 a) ausgeführt wurde, unmittelbar und in vollem Umfang Partei des Kreditvertrages und zugleich des Bürgschaftsvertrages geworden.

22

Soweit der Entscheidung des Reichsgerichts in Gruchot Bd. 54, 407 zu entnehmen sein sollte, daß im Falle einer gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der Vereinigung juristischer Personen die Bürgschaftsverpflichtung Forderungen nicht erfaßt, die aufgrund einer fortgesetzten Geschäftsverbindung entstehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

23

3.

Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Revision zu folgen, eine Bürgenhaftung bestehe allenfalls für in K. diskontierte Wechsel. Nach dem Inhalt des Vertrages ist es unerheblich, an welchem Ort Wechselakzepte der Hauptschuldnerin zunächst zum Diskont eingereicht wurden. Entscheidend ist vielmehr, daß die in Emmendingen eingereichten Wechsel deshalb diskontiert wurden, weil die Klägerin, welche die Geschäftsverbindung der früheren Bezirkssparkasse K. mit der Hauptschuldnerin fortsetzte, dieser Kredit gewährte.

24

IV.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die Frage offen gelassen, ob die Klägerin ihre Rechte aus den nach dem 1. März 1976 angekauften Wechseln gegenüber der Hauptschuldnerin und den Bürgen in unzulässiger Weise geltend macht.

25

1.

Die Berufung einer Bank auf eine im Kreditvertrag enthaltene Klausel, nach der die ihr bestellten Sicherheiten auch für künftig erworbene Ansprüche aus Wechseln haften, kann dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn diese Forderungen nicht in banküblicher Weise erworben werden, sondern die Bank sich diese Rechte gegen einen in Schwierigkeiten geratenen Schuldner übertragen läßt, um sie unter die Deckung der von ihr nicht voll in Anspruch genommenen Sicherheiten zu bringen und damit ihrem Kunden ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73 - WM 1974, 1218, 1219 m.w.Nachw.).

26

2.

Diese Voraussetzungen sind jedoch nach dem unstreitigen Sachverhalt und unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten nicht gegeben.

27

Es mag dahinstehen, ob die Klägerin nach dem mit der Hauptschuldnerin geschlossenen Kreditvertrag nicht sogar verpflichtet war, die ihr von Dritten angebotenen Wechselakzepte der Hauptschuldnerin anzukaufen, und ob sie sich im Falle einer Weigerung schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

28

Unstreitig hat die Klägerin die fünf von der Hauptschuldnerin in der Zeit zwischen dem 26. März und 17. Mai 1976 akzeptierten Wechsel jeweils am nächsten oder übernächsten Tage hereingenommen. Erst am 18. Juni 1976 stellten die Beklagten den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Hauptschuldnerin, nachdem sie (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Hauptschuldnerin) am 4. Juni 1976 die Klägerin vergeblich um einen Liquiditätskredit ersucht hatten und die Klägerin am 18. Juni 1976 das Kreditverhältnis gekündigt hatte. Angesichts dieses Sachverhalts erlaubt der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Diskontierung der Wechsel die finanziellen Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin gekannt, nicht den Schluß, die Klägerin habe beim Ankauf der Wechsel mit einem Konkurs der Hauptschuldnerin gerechnet und die Wechsel deshalb angekauft, um ihren Kunden TKW über die Bürgschaft abzusichern. Daß die Klägerin nach Konkurseröffnung mit der TKW eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie vor einem Wechselrückgriff zunächst versuchen werde, Befriedigung aus den Bürgschaften zu erlangen, hat das Landgericht zu Recht für unbedenklich erachtet (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1958 - II ZR 94/57 = WM 1958, 722, 723).

29

V.

Da weitere Feststellungen in dieser Sache nicht zu treffen sind, konnte der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel der Klägerin war daher das erstinstanzliche Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.