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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: VIII ZR 52/75

Weitergelten einer Kreditbürgschaftsverpflichtung für die Erben des Bürgen; Kündigungsmöglichkeit der Bürgschaftsverpflichtung nach dem Tod des Bürgen; Zur Frage des Weitergeltens einer Kreditbürgschaftsverpflichtung für die Erben des Bürgen.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 52/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg -19.11.1974
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • DB 1976, 1714-1715 (Volltext mit red. LS)
  • DNotZ 1976, 685-686
  • MDR 1976, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976
durch
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stand seit 1970 in Geschäftsverbindung mit der Firma Alfred K... & Sohn, ... (Firma K...), deren Alleininhaber der Vater der Beklagten, der Kaufmann Dieter K..., war. Nachdem erhebliche Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen an die Firma K... zugunsten der Klägerin entstanden waren, übernahm am 31. März 1971 die Ehefrau des Dieter K... und Mutter der Beklagten, Friederike K..., die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Firma K... aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Zusatz:

2

"Diese Bürgschaftsübernahme gilt bis auf weiteres und wird erst dann widerrufen, wenn der Gläubiger wegen seiner sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Hauptschuldner befriedigt ist." Anfang Februar 1972 verstarb Friederike K.... Sie wurde kraft Gesetzes von ihrem Ehemann und von den durch diesen vertretenen Beklagten beerbt. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Dem Inhaber der Klägerin war der Tod der Bürgin bekannt.

3

Im November/Dezember 1972 belieferte die Klägerin die Firma K... erneut. Der Kaufpreis für diese Lieferungen samt rückständigen Zinsen und Wechselspesen wurde von der Firma K... nicht bezahlt. Diese stellte vielmehr ihren Geschäftsbetrieb am 30. April 1973 ein. Die Klägerin hat die Beklagten und deren Vater als Erben der Bürgin auf Zahlung von 73 049,37 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 9. Juni 1973 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat der Klage unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung stattgegeben.

5

Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

7

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Gründe

8

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma K... ein Dauerschuldverhältnis (Kredit- oder Kontokorrentverhältnis) zum Gegenstand hatten und aus welcher Zeit der geltend gemachte Forderungsteil für rückständige Zinsen und Wechselspesen herrühre. Es ist davon ausgegangen, daß die sämtlichen Forderungen der Klägerin gegen die Firma K..., für die sie die Beklagten als Bürgen in Anspruch nimmt, erst nach dem Tode von Frau K... entstanden sind. Diesen ihr günstigen Ausgangspunkt legt die Revision ihren Ausführungen zugrunde.

10

2.

Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bürgschaftsurkunde gibt, daß sie sich auch auf alle künftig erst entstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Firma K... und nicht nur auf die weiterhin zu der bei der Bürgschaftshingabe bereits bestehenden Schuld hinzukommenden Nebenkosten bezieht, ist möglich und rechtsirrtumsfrei und damit für das Revisionsgericht bindend getroffen.

11

3.

Die Revision greift die Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien als Erben nach § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten der Erblasserin eingetreten und hafteten daher auch aus der von der Erblasserin der Klägerin gegenüber übernommenen Bürgschaft, unter Hinweis auf die Entscheidung RG JW 1932, 1655 mit der Erwägung an, daß die Klägerin sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Bürgschaft berufen könne. Die Klägerin hätte nämlich angesichts des Umstandes, daß ihr der Tod der Bürgin bekannt war, vor einer erneuten Kreditgewährung an die Firma K... die Erben darauf aufmerksam machen müssen, daß sie die Möglichkeit hatten, die Bürgschaftsverpflichtung zu kündigen. Die Klägerin hätte im Hinblick auf den Interessengegensatz, der hier dadurch gegeben war, daß der gesetzliche Vertreter der beiden damals noch minderjährigen Beklagten gleichzeitig der Hauptschuldner der mit der Bürgschaft gesicherten Forderung war, die Bestellung eines Pflegers für die Beklagten anregen müssen.

12

4.

Das Berufungsurteil hält diesem Revisionsangriff stand.

13

a)

Der Erbfall begründet in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Dabei gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die "unfertigen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (BGHZ 32, 367, 369). Die Beklagten als Erben rückten demnach in die Bürgschaftsverpflichtung ihrer Mutter, der Erblasserin, ein und haften für eine Verbindlichkeit aus der von dieser der Klägerin gegenüber übernommenen Bürgschaft als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Daran ändert auch nichts, daß entsprechend der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptschuld der Firma K... gegenüber der Klägerin nicht bestand und die Bürgschaft deshalb gekündigt werden konnte.

14

b)

Es kann offenbleiben, ob, wie offenbar die Revision unter Hinweis auf RG aaO meint, der Empfänger einer Kreditbürgschaft, um sich auf diese berufen zu können, immer vor einer Kreditausreichung aufgrund derselben den Erben verständigen muß, wenn ihm bekannt ist, daß infolge des Todes des Bürgen dessen Verpflichtungen auf einen Erben übergegangen sind. Hier verstieß jedenfalls das Unterlassen eines solchen Hinweises durch die Klägerin nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben; denn der gesetzliche Vertreter der damals noch minderjährigen Beklagten kannte die Bürgschaft und als Hauptschuldner auch eine etwaige Widerrufsmöglichkeit.

15

c)

Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag; aus ihm sind grundsätzlich Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten für den Gläubiger nicht herzuleiten (Senatsurteil vom 5. Dezember 1962 - VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24, 25). Wenn auch der Gläubiger gegenüber dem Bürgen Treu und Glauben zu beachten hat und ihm hieraus die "Obliegenheit" erwächst, in gewissem Umfange auch Interessen des Bürgen zu wahren, so kann doch im Gegensatz zur Meinung der Revision diese Obliegenheitspflicht nicht so weit ausgedehnt werden, daß der Bürgschaftsgläubiger in Fällen wie hier, in denen ein Interessengegensatz zwischen dem aus der Bürgschaft Verpflichteten und einem für ihn handelnden Vertreter möglich erscheint, sich darum bemühen müßte, einen solchen Interessengegensatz auszuräumen. Die Beklagten, die nach dem Tode der Bürgin aus der Bürgschaft verpflichtet waren, wurden durch ihren Vater kraft Gesetzes vertreten. Diesem war die Bürgschaft wie deren Kündigungsmöglichkeit bekannt. Die Klägerin dagegen hatte keinen Anlaß und unmittelbar auch keine Möglichkeit, etwa eine Änderung der gesetzlichen Vertretung der Beklagten herbeizuführen. Wenn sich die Klägerin auf die nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über den Tod der Bürgin hinaus wirksame Bürgschaft gegenüber den Beklagten als Erben beruft, handelt sie nicht rechtsmißbräuchlich. Sie war nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, Sorge für eine Änderung der gesetzlichen Vertretung der Beklagten in Bezug auf deren Bürgschaftsverpflichtung zu tragen. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

16

II.

Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, haben die Beklagten auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).