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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1981, Az.: 3 StR 341/81

Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren; Kostentragungspflicht bezüglich Mehrkosten bei zu Gunsten des Angeklagten ausgegangenen Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1981
Aktenzeichen
3 StR 341/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.05.1981

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

1. Kraftfahrzeugmechaniker Roberto D. aus We., geboren am ... 1956 in P. (Ju.)

2. Kraftfahrzeugmechaniker Wolfgang Bruno B. aus We., geboren am ... 1956 in Hü.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umstand, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern - aufgrund der Revisionsentscheidung - wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, rechtfertigt eine Anwendung von § 465 II StPO nicht.

  2. 2.

    Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es wegen zurückverweisender Entscheidungen des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 1 auf dessen Antrag,
am 23. September 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1981 werden verworfen.

  2. 2.

    Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Vergeblich wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung des Urteils. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß die bisherigen Revisionen der Angeklagten teilweise Erfolg gehabt haben. Es hat der Staatskasse die vor der letzten Tatsacheninstanz entstandenen "Kosten und notwendigen Auslagen der Revisionen" auferlegt. Die Angeklagten können nicht verlangen, daß die in der Tatsacheninstanz entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden.

3

Die Angeklagten sind wegen der ihnen zur Last gelegten Tat, zwar nicht wegen Mordes, aber wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a., verurteilt worden und haben deshalb gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen. Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich auch dann eine Einheit, wenn es - wie hier - wegen zurückverweisender Entscheidungen des Revisionsgerichts zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (BGHSt 18, 231, 232; BGH, Beschluß vom 17. März 1978 - 2 StR 770/77). Die Tatsache, daß die in zwei tatgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochene Verurteilung (wegen Mordes) zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bestehen geblieben ist, die Angeklagten vielmehr (wegen Körperverletzung mit Todesfolge) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden sind, würde kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn - durch zu Gunsten der Angeklagten ausgegangene Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände (vgl. dazu Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 465 Rdn 6) - besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen der Angeklagten entstanden wären, die der Staatskasse - als "Mehrkosten" (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - 2 StR 791/78) - nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten (vgl. BGHSt 25, 109, 115; BGH, Beschluß vom 10. August 1977 - 3 StR 255/77). Eine solche Sachlage ist hier aber nicht gegeben. Auch bei rückschauender Betrachtung waren die Auslagen der Staatskasse und der Angeklagten auch dann unerläßlich, wenn von vornherein Anklage nicht wegen Mordes, sondern wogen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben worden wäre (vgl. BGHSt 26, 29, 33, 34). Der Umstand, daß der Vorwurf der Körperverletzung weniger schwer wiegt als der des Mordes, führt ebensowenig zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (anders wohl OLG Celle MDR 1975, 165, 166 [OLG Celle 31.10.1974 - 2 Ws 203/74]; vgl. dazu auch Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 465 Rdn 39) wie die Tatsache, daß die Ermäßigung von Schuldvorwarf und Strafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenommen worden ist. Der in dem Beschluß des Senats vom 29. April 1981 - 3 StR 113/81 - zum Ausdruck kommende abweichende - aus § 473 Abs. 4 StPO - hergeleitete Standpunkt wird nicht aufrechterhalten. Eine Freistellung von Verfahrenskosten nach § 8 GKG (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1977 - 3 StR 443/77) kommt nicht in Betracht.

Dr. Schauenburg
Hürxthal
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm