Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1977, Az.: 3 StR 443/77
Billigkeitserwägungen im Fall einer Belastung des Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 443/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 14.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verbreitung von Falschgeld
Prozessführer
Arko G. aus D., geboren am ... 1926 in S. (UdSSR)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Dezember 1977
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 15. März 1977 wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 1977 im Kostenpunkt wie folgt geändert: Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die beiden Hauptverhandlungen vom 1. April bis zum 29. Juni 1971 sowie vom 10. Juni bis zum 5. Juli 1976 entstandenen Verfahrensauslagen, die der Staatskasse voll zur Last fallen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Angeklagte ein Drittel und die Staatskasse zwei Drittel zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1971 hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen sind kostenrechtlich getrennt zu betrachten (BGHSt 19, 226, 228). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat, folgt, wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde des Angeklagten bemerkt hat, die Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung dieser Kosten zwingend aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision zwar einen Teilerfolg, nämlich eine Ermäßigung der Strafe um sechs Monate erzielt. Es erscheint aber nicht unbillig, ihn mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 StPO). Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es wesentlich auf das Maß des erreichten Teilerfolgs sowie darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1977 - 5 StR 467/77; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 473 Rdn. 59 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im vorliegenden Falle erstrebte der Angeklagte mit seiner Revision nicht nur eine Herabsetzung der erkannten Strafe, sondern seinen Freispruch. Dieses Ziel hat er nicht erreicht. Es erscheint daher nicht unbillig, ihn mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (vgl. BGH a.a.O.).
Dagegen muß der Angeklagte von den Verfahrenskosten für die genannten. Hauptverhandlungen freigestellt werden (§ 8 GKG). Die beiden Hauptverhandlungen mußten wiederholt werden, weil zunächst die Richterbank falsch besetzt war und weil die Selbstablehnung eines Richters Erfolg hatte.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm