Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1977, Az.: 5 StR 467/77; 5 StR 480/76
Maßstäbe für die Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/77; 5 StR 480/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 16262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 21.02.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. Oktober 1977
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat mit Recht seine Entscheidung darüber, ob der Angeklagte auch die Gebühren und Auslagen für das vorangegangene Revisionsverfahren zu tragen hat, davon abhängig gemacht, ob es unbillig ist, ihn damit zu belasten. Der Angeklagte hatte mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1976 nur teilweise Erfolg. Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich deshalb insoweit nach § 473 Abs. 4 StPO. Für die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung kommt es wesentlich auf das Maß des von dem Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel erreichten Erfolges und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie den vom Revisionsgericht aufgedeckten Rechtsfehler nicht enthalten hätte (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg 23. Aufl., § 473 Rdn. 59 mit weiteren Nachweisen). Hier hatte der Angeklagte das Urteil des Landgerichts mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge in vollem Umfang angefochten, weil er im Ergebnis, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seinen Freispruch erstrebte. Wie die erneut eingelegte Revision zeigt, hätte er das gegen ihn ergangene Urteil auch dann nicht hingenommen, wenn es im Strafausspruch keinen Rechtsfehler enthalten hätte. Da sämtliche von ihm erhobenen Verfahrensrügen unzulässig oder unbegründet waren und er mit der Sachrüge lediglich im Strafausspruch Erfolg hatte, ist es nicht unbillig, wenn er mit den gesamten durch die Revision entstandenen Auslagen belastet wird. Die Gebühr für das Revisionsverfahren richtet sich ohnehin nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).
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