Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1977, Az.: 3 StR 255/77
Berichtigung eines Strafausspruchs durch das Revisionsgericht; Sofortige Beschwerde gegen im Urteil getroffene Kostenentscheidung; Änderung und Neufassung einer Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 255/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 25.02.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vollrausch
Prozessführer
Schweißer Halil C. aus K., geboren am ... 1946 in E. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- zu 1. auf Antrag,
im übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers -
am 10. August 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Februar 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen eines "vorsätzlichen" Vollrausches verurteilt ist.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist, jedoch mit Ausnahme der besonderen Verfahrensauslagen und der besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil Davide B. entstanden sind. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen der Staatskasse die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
Auf den Beschluß BGHSt 25, 109, 119 sowie auf § 465 Abs. 2 StPO wird zur Begründung der abändernden Entscheidung verwiesen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und der sofortigen Beschwerde zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um ein Drittel ermäßigt; in diesem Umfang werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth