Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: 3 StR 113/81
Auferlegung der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 113/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 20.11.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Kellner Enver K. aus Mö., geboren am ... 1942 in M. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 29. April 1981
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. November 1980 geändert.
Der Angeklagte hat zu tragen:
von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die volle Gerichtsgebühr und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen sowie
von seinen vor dem 21. November 1980 entstandenen notwendigen Auslagen die Hälfte.
Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- 2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Angeklagte der Sache nach gegen seine Verurteilung und damit gegen seine Belastung mit Kosten und Auslagen überhaupt wendet, greift nur zum Teil durch.
Mit der ersten Revision hatte der Angeklagte zu einem wesentlichen Teil im Schuldspruch und Strafausspruch Erfolg (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 473 Rdn 56 bis 58). Während er zunächst wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (ohne Strafaussetzung) verurteilt worden war, hat ihn das Landgericht in der zweiten Hauptverhandlung nur der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden, gegen ihn deswegen auf eine Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auch wenn der Angeklagte weiterhin seinen Freispruch erstrebt hat, entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Der Kostenausspruch der Beschwerdeentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm