Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1978, Az.: 2 StR 770/77
Verteilung der Kosten bei einer verjährten Gesetzesverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 770/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 26.09.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
Prozessführer
Schreiner Berthold S. aus C., geboren am ... 1932 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. September 1977 wird verworfen.
- 2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung des Urteils. Eine teilweise Erstattung der ihm in der Tatsacheninstanz erwachsenen notwendigen Auslagen kann er nicht verlangen (BGHSt 18, 231). Ob der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes für sich allein als ein Erfolg des (ersten) Revisionsverfahrens zu betrachten ist (s. dazu BGH JR 1956, 69), kann auf sich beruhen, weil eine Berücksichtigung dieses Umstandes unbillig wäre (§ 473 Abs. 4 StPO). Die verjährte Gesetzesverletzung hätte bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen; es besteht daher kein Anlaß, im Kostenpunkt auf sie im gegenteiligen Sinne zurückzugreifen. Der Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf zunächst zwei Jahre neun Monate und nunmehr zwei Jahre hat das Landgericht durch die Verteilung der dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen voll Rechnung getragen. Nach dem Urteilsspruch hat die Staatskasse ein Drittel seiner notwendigen Auslagen sowohl des ersten wie des zweiten Revisionsverfahrens zu erstatten. Das ist jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Die Kosten und notwendigen Auslagen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen, wie der Senat gemäß § 473 Abs. 1 StPO entscheidet, ganz zu tragen.
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