Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 WB 94.96
Versetzung eines Soldaten; Dienstliches Bedürfnis für die Versetzungsentscheidung; Nichtvorliegen einer aktuellen planmäßigen Beurteilung; Begriff der schwerwiegenden persönlichen Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Fortsetzung der schulischen Laufbahn des Kindes; Familiäre Interessen an einer Verlängerung der Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 94.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 WBO
- Nr. 5a Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
- § 114 VwGO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Schmoldt,
Oberstleutnant Gebhardt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 30. Oktober 1990 ernannt und zum 1. November 1993 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Nach seiner Verwendung als Kommandeur P.bataillon ... wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1993 als S 1-Stabsoffizier (StOffz) zum Deutschen Anteil (DtA) Stab E. in S. versetzt. In der förmlichen Versetzungsverfügung war als voraussichtliche Verwendungsdauer der 30. September 1996 angegeben.
In einem Personalgespräch am 28. Februar 1995 bat der Antragsteller um Prüfung, ob eine Verlängerung seiner Verwendungszeit beim E. möglich sei, da seine Tochter im Oktober 1997 einen Teilabschluß an der internationalen Schule in S. ablegen könne. Als Stellungnahme wurde ihm eröffnet, daß eine Verlängerung der Verwendungsdauer nach gegenwärtigem Planungsstand nicht beabsichtigt sei, der geäußerte Wunsch jedoch noch einmal geprüft werde. In dem Personalgespräch wurde dem Antragsteller zudem dargelegt, daß er "im Eignungs- und Leistungsvergleich mit den Offizieren seines Geburtsjahrganges ... aus heutiger Sicht voraussichtlich keine Aussicht haben" werde, "in die A 16-Ebene geführt zu werden".
Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 1995 vom 17. Oktober 1995 hob der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - mit Verfügung vom 6. Februar 1996 nach Nr. 901 ZDv 20/6 auf und ordnete eine Neufassung an. Nachdem der Dienstälteste Deutsche General E. auf Antrag des Antragstellers eine Befangenheit des Dienstältesten Deutschen Offiziers (DDO) DtA Stab E. für die Erstellung der Neufassung der Beurteilung festgestellt hatte, ordnete der BMVg - P III 9 - mit Fernschreiben vom 20. Juni 1996 an, daß die Neufassung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1995 zu unterbleiben habe und eine Sonderbeurteilung für den Zeitraum 16. Februar 1993 bis 30. September 1996 zum 30. September 1996 vorzulegen sei.
Am 23. Februar 1996 wurde der Antragsteller fernmündlich von der Planung informiert, ihn zum 1. Oktober 1996 als Presse-StOffz zum Wehrbereichskommando .../... Panzerdivision zu versetzen. Er beantragte daraufhin mit Schreiben vom 5. März 1996 an den DDO unter Hinweis auf seine familiäre Situation erneut eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer beim E. Der BMVg - P III 9 - teilte mit Schreiben vom 29. März 1996 dem Dienstältesten Deutschen General E. mit, daß nach den Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag vom 5. März 1996 die ihm eröffnete Planungsabsicht zwar nicht weiterverfolgt, dennoch aber an der Planung festgehalten werde, ihn, den Antragsteller, zum 1. Oktober 1996 auf einen Dienstposten im Inland zu versetzen.
Mit Fernschreiben des BMVg - P III 9 - vom 3. Juni 1996 wurde der Antragsteller über die Planung orientiert, ihn zum 1. Oktober 1996 zum H. in K. als S 1-StOffz und Dezernatsleiter (DezLtr) zu versetzen. Er wurde aufgefordert, eventuelle schwerwiegende dienstliche/persönliche Hinderungsgründe zu melden.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 benannte der Antragsteller als "schwerwiegende dienstliche Hinderungsgründe" den Umstand, daß er nach der Aufhebung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1995 für den abgelaufenen Beurteilungszeitraum keine Beurteilung als PersonalStOffz beim E. habe. Er verwies darauf, daß der Beurteilungszeitraum bis Oktober 1995 durch in der Vergangenheit liegende Vorgänge gekennzeichnet sei, die zur Befangenheit des für die Beurteilung zuständigen DDO geführt hätten. Er beantrage, seine Dienstzeit beim E. zu verlängern, damit er von einem unbefangenen Vorgesetzten für seine Arbeit dort beurteilt werden könne, denn aus seiner Sicht sei die Erstellung einer ordnungsgemäßen Beurteilung eine zwingende dienstliche Notwendigkeit. Als "schwerwiegende persönliche Hinderungsgründe" führte er insbesondere unter Vorlage einer Bescheinigung des Leiters der deutschen Abteilung des "Lycée-Collége International" vom 8. Juni 1996 die Schulsituation seiner Tochter an, die zum Ende des Schuljahrs 1996/97 einen in Frankreich anerkannten Abschluß, das "Brevet à l'Option Internationale" ablegen könne und bei einer Versetzung "eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule nicht mehr erreichen" könnte. Zudem sei seiner Familie in der Vergangenheit ein hohes Maß an Mobilität abverlangt worden, seit Oktober 1979 würde sie zum achten Mal aus dienstlichen Gründen verändert.
In der Bescheinigung vom 8. Juni 1996 wird u.a. angeführt, daß "die Fortsetzung der schulischen Laufbahn der Schülerin S., 4e 4, Collége des Pontonniers, Deutsche, Abteilung, aus pädagogischer und entwicklungspsychologischer Sicht bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 geboten" sei und "mit dem Brevet à l'Option Internationale ... der reibungslose Obergang in die deutsche Gymnasiale Oberstufe mit verstärktem Fremdsprachenunterricht - Französisch - ermöglicht" werde.
Mit Fernschreiben des BMVg - P III 9 - vom 23. Juli 1996 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1996 unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum H. auf den Dienstposten (A 15) S 1-StOffz/DezLtr, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 030/001, versetzt. Das Fernschreiben wurde dem Antragsteller am 2. August 1996 bekanntgegeben. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0926 erging unter dem 6. August 1996.
Mit Schreiben vom 7. August 1996, das beim BMVg am 12. August 1996 einging, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 1996 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt in seinem Schriftsatz vom 7. August 1996 im wesentlichen vor, sich gegen die Versetzung zu beschweren, weil Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalfüh rung nicht beachtet worden seien. Die Selbstbindung des BMVg, wonach planmäßige Beurteilungen termingerecht der personalbearbeitenden Stelle vorzulegen seien, seien nicht beachtet worden mit der Folge, daß eine Beurteilung über ihn dem Personalberaterausschuß im November 1996 bei der Erstberatung des Jahrganges 1948 nicht vorgelegen hätte. Nach der Feststellung der Befangenheit des für die Beurteilung ursprünglich zuständigen DDO, nach dem Verzicht auf eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung und der Anordnung einer Sonderbeurteilung werde er nunmehr über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren beurteilt, u.a. unter Verwendung von Beurteilungsbeiträgen bereits ausgeschiedener früherer Vorgesetzter. Gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalführung sei auch dadurch verstoßen worden, daß er erst nach Festlegung seines Nachfolgers über die personelle Veränderung vororientiert worden sei mit der Aufforderung, Hinderungsgründe zu melden. Seine vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht einmal beantwortet worden. Er beantrage eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer beim.
Auf eine Anfrage des Berichterstatters des Senats vom 15. Oktober 1996 an den Antragsteller, ob eine gerichtliche Entscheidung gewünscht werde, teilte der Antragsteller mit Telefax vom 31. Oktober 1996 mit: "Hiermit stelle ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Rechts- und Tatsachenausführungen werden .... auf dem Postweg vorgelegt."
Mit Schriftsatz vom 4. November 1996 trägt der Antragsteller unter Vorlage einer umfangreichen Zusammenstellung von Ablichtungen als Anlagen vor:
"1.Hiermit stelle ich auf der Grundlage des anliegenden Akteninhalts den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Ich sehe mich von BMVg - P III 9 - unrichtig behandelt und von Kameraden pflichtwidrig verletzt.
2.Der Antrag verfolgt das Ziel, die Anordnung des BMVg - P III 9 - vom 20.06.1996:
keine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung zum 30.09.1995 sondern eine Sonderbeurteilung über den Zeitraum 16.02.1994 (richtig 16.02. 1993) bis 30.09.1996 zu erstellen -
als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig zu beschließen und die Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung zum 30.09.95 durch den damaligen nächsthöheren Vorgesetzten zu beschließen.
3.Neben diesem Hauptantrag verfolgt mein Antrag das Ziel, daß mir das Papier ausgehändigt wird, das der mir ehemals unterstellte KpChef, Major M., 1./Jägerbataillon ... D/F Brig, auf Anforderung höherer Vorgesetzter am 20. Juni 1994 erstellt hat, das er, Major M., als Darstellung der Gesamtpersönlichkeit des OTL G. bezeichnet und das als Meldung dem ehemaligen Befehlshaber WBK ... und Divisionskommandeur ... PzDiv General S. vorlag und ihm als ein Beitrag für seine Stellungnahme an den Inspekteur des Heeres diente.
4.Mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt weiterhin das Ziel, die Dienststellen und die Personen benannt zu bekommen, von denen Oberst i.G. U., Dienstältester Deutscher Offizier (DDO) DtA E. einem mir beim E. unterstellten Hauptmann (FD) gegenüber erklärt 'OTL G. wird in Bonn als Psychopath gehandelt.'
5.Mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt letztlich das Ziel, daß die im Personalgespräch am 28.02.1995 eindeutig zum Ausdruck gebrachte Auffassung, mich nicht mehr für höherwertige Verwendungen vorzusehen (A 16-Ebene), unzulässig ist."
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor, daß der Antrag, soweit sich der Antragsteller gegen seine Versetzung vom DtA E. zum H. wende, unbegründet sei. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung von S. nach K. zum 1. Oktober 1996 ergebe sich schon daraus, daß der Dienstposten TE/ZE 030/001 im H. Abteilung I, zum angegebenen Zeitpunkt vakant und nachzubesetzen gewesen sei. Der Antragsteller sei für diesen Dienstposten, der seiner Besoldungsgruppe entspreche, uneingeschränkt geeignet. Im Hinblick auf die persönlichen Gründe des Antragstellers erweise sich die Entscheidung, den dienstlichen Belangen den Vorzug vor den persönlichen familiären Interessen des Antragstellers an einer Verlängerung seiner Verwendung in S. den Vorzug zu geben, als ermessensgerecht. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem Schulwechsel seiner Tochter geltend gemachten Schwierigkeiten bei einem durch Versetzung zum 1. Oktober 1996 bedingten Ortswechsel von S. nach K. seien nicht geeignet, als schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten anerkannt zu werden. Am Standort Köln seien für die Tochter des Antragstellers ausreichende Möglichkeiten gegeben, eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule zu besuchen. Das vom Antragsteller vorgetragene und durch Bescheinigungen belegte Interesse, den schulstufenbezogenen Abschluß in Straßburg abzulegen, könne allenfalls einen Umzugshinderungsgrund darstellen. Im übrigen sei die dem Antragsteller bei der Versetzung nach S. angekündigte Verwendungsdauer von drei Jahren, die gemäß Nr. 1.2 des Erlasses "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" die vorgesehene regelmäßige Verwendungszeit sei, eingehalten worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Versetzung nach K. rechtlichen Bedenken unterliegen könne, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Aufhebung der planmäßigen Beurteilung, die Anordnung einer Sonderbeurteilung zum 30. September 1996 sowie Äußerungen früherer Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers der angefochtenen Personalmaßnahme entgegenstehen könnten.
Auf Grund des Schreibens des Antragstellers vom 4. November 1996 sei nicht erkennbar, ob und inwieweit er seinen Rechtsbehelf vom 7. August 1996 weiterfolge. Soweit der Antragsteller nunmehr das Ziel verfolge, die Anordnung vom 20. Juni 1996 bezüglich der Neuerstellung einer Beurteilung aufzueben, sei das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen habe er unter dem 14. Oktober 1996 einen Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sich gegen die Erstellung einer Sonderbeurteilung für den Zeitraum vom 16. Februar 1993 bis zum 30. September 1996 wende. Bezüglich der weiteren Anträge zu 3. und 4. aus dem Schriftsatz vom 4. November 1996 fehle es jeweils an entsprechenden Vorverfahren. Hinsichtlich des Antrags zu 5. sei zweifelhaft, ob der Antragsteller in diesem Punkt überhaupt eine Maßnahme des BMVg anfechte.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten einschließlich ihrer Anlagen sowie auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 556/96 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsbehelf vom 7. August 1996 gegen seine zum 1. Oktober 1996 verfügte Versetzung vom DtA Stab E. in S. zum H in K. Bei sachgemäßer Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung der förmlichen Versetzungsverfügung Nr. 0926 vom 6. August 1996 und die Verpflichtung des BMVg, seine Verwendungsdauer beim E. wenigstens bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 zu verlängern.
Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1996 als S 1-StOffz und DezLtr auf einen A 15-Dienstposten im H. ist nicht rechtswidrig; der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller über den 30. September 1996 hinaus in seiner Verwendung beim DtA Stab E. zu belassen.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215> und vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzungsentscheidung eines Soldaten ist gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [ff.] m.w.N.> und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 162.90 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben.
Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1994 - BVerwG 1 WB 79.92 - <BVerwGE 76, 255>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim H. in K. zum 1. Oktober 1996 der Dienstposten S 1-StOffz/DezLtr, TE/ZE 030/001, frei und zu besetzen war. Der Antragsteller stellt auch nicht in Abrede, für diesen Dienstposten geeignet zu sein.
Darüber hinaus ergibt sich das dienstliche Interesse für die Wegversetzung auch daraus, daß der Antragsteller zum 1. Oktober 1996 die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - 16-26-04 - vom 5. April 1983 "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (VMBl 1984, 170) festgelegte und ihm in der Versetzungsverfügung Nr. 0885 vom 15. Juli 1993 als voraussichtliche Verwendungsdauer mitgeteilte normale Verwendungszeit von Soldaten im Ausland von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) erreicht hat. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen Grenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 83.81-, vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 -).
Die angefochtene Versetzungentscheidung läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen.
Auf einen "Vertrauenstatbestand", über den 30. September 1996 hinaus beim E. verwendet zu werden, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Ihm ist vielmehr bereits bei dem Personalgespräch im Februar 1995 und erneut im März 1996 erklärt worden, daß eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Verwendungsdauer nicht geplant sei.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß für ihn bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Versetzung keine planmäßige Beurteilung über seine Tätigkeit als Personalstabsoffizier beim E. erstellt worden sei bzw. vorliege. Zwar sind Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten nach näherer Regelung durch den BMVg (ZDv 20/6) regelmäßig zu beurteilen (§ 1 a SLV), und Beurteilungen sind wesentliche Grundlagen für Personalentscheidungen (Nr. 101 ZDv 20/6). Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß aus dienstlicher Sicht vor jeder Verwendungsentscheidung eine aktuelle - planmäßige - Beurteilung vorliegen müßte, zumal dann nicht, wenn wie hier die Eignung des Soldaten für eine bestimmte vorgesehene Verwendung nicht in Frage steht und es auf einen aktuellen Leistungsvergleich, wie z.B. bei einer "Konkurrentenklage", nicht ankommt.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft, daß die Tochter des Antragstellers mit Ende des Schuljahres 1996/1997 am Lycée-Collége International in S. den schulstufenbezogenen Abschluß "Brevet à l'Option Internationale" ablegen kann. Daß die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <DokBer B 1989, 243>). In gleicher Weise gibt sie auch keinen Anspruch auf einen Verbleib am bisherigen Dienstort (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 -). Ob im vorliegenden Fall die gegebene Situation einen Umzugshinderungsgrund darstellt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Im übrigen ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten "Bescheinigung" vom 8. Juni 1996 des Leiters der deutschen Abteilung der genannten Schule auch nicht, daß bei einem Wechsel an eine deutsche Schule unüberwindbare Schwierigkeiten aufträten. In der ebenfalls vorgelegten Darstellung der Schule heißt es zudem: "Der Schulwechsel zurück nach Deutschland wirft die in Deutschland üblichen Probleme eines Schulwechsels auch innerhalb einer Stadt z.B. auf".
Schließlich kann sich der Antragsteller nicht auf seine bisherige "Mobilität" berufen. Ihm war vor seiner Versetzung zum E. nach S. die voraussichtliche Dauer der Verwendung dort bekannt.
2.
Die mit Schriftsatz vom 4. November 1996 als "Ziele" des Antrags auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Begehren sind unzulässig, weil es sich insoweit um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrags handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73>) ist dem gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift bestimmt, im vorliegenden Fall also durch die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 7. August 1996. Mit diesem Schreiben wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen seine Versetzung zum 1. Oktober 1996. Die Umstände um das Nichtvorliegen einer planmäßigen Beurteilung dienten ihm lediglich als Begründung für eine begehrte Verlängerung seiner Verwendung in S. Mit dem unter Nrn. 2. bis 5. geltend gemachten "Zielen" hat er sein Antragsbegehren nachträglich erweitert (vgl. Beschluß vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73>).
3.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Schmoldt
Gebhardt