Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1992, Az.: BVerwG 5 C 32.90
Vorläufige Inobhutnahme Minderjähriger im Rahmen Freiwilliger Erziehungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 15.06.1989 - AZ: 4 VG A 161/88
- OVG Niedersachsen - 14.03.1990 - AZ: 4 L 185/89
Rechtsgrundlagen
- § 5 JWG
- § 6 JWG
- § 11 S. 2 JWG
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 JWG
- § 62 JWG
- § 63 JWG
- § 69 Abs. 1 JWG
- § 69 Abs. 3 JWG
- § 83 Abs. 1 JWG
- § 9 Abs. 1 AG JWG,NI
- § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 43 Abs. 1 SGB 1
- § 102 SGB X
- § 105 SGB X
Fundstellen
- DÖV 1993, 673-674 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1993, 314-316
- ZGSN/SGB 1993, 304-308
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nimmt ein Jugendamt Minderjährige, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen Freiwilliger Erziehungshilfe Verantwortung zu tragen hat, vorübergehend bis zu einer auf Dauer angelegten Heimerziehung in seine Obhut, richtet sich die Kostenerstattung für diese vorläufige Maßnahme (§ 11 Satz 2 JWG) nach § 83 JWG in Verbindung mit § 103 BSHG. Erstattungsansprüche gegen überörtliche Träger der Jugendhilfe sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht ausgeschlossen (wie Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Sache BVerwG 5 C 23.89).
- 2.
§ 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs (hier: der Jugendhilfe nach dem JWG), die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden.
- 3.
Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird (wie Urteil vom 19. November 1992 - in der Sache BVerwG 5 C 33.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Aufwendungen, die ihm durch die Unterbringung des Jens K. entstanden sind.
Jens K., im August 1968 geboren, wuchs mit seinen Schwestern im Haushalt der Mutter auf. In der Hauptschule hatte Jens aus unterschiedlichem Anlaß (Sachbeschädigungen, aggressives und gewalttätiges Auftreten) erhebliche soziale Schwierigkeiten, die mehrfach zu Disziplinarmaßnahmen der Schule führten. Am 18. Juni 1984 wandte sich seine Mutter an das Jugendamt des Klägers und erklärte, sie sei am Ende ihrer Erziehungsmöglichkeiten und wisse nicht mehr, wie es mit ihrem Sohn weitergehen solle. In der Folgezeit führte das Jugendamt mehrere Erziehungsgespräche mit Jens und.erörterte mit seiner Mutter die Möglichkeit, die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe für den Jungen zu beantragen. Hiervon wurde jedoch zunächst abgesehen, weil Jens noch eine Chance erhalten sollte und eine Betreuung durch die Erziehungsberatungsstelle des Jugendamts noch erfolgversprechend erschien.
Am 7. Oktober 1984 wurde Jens gegenüber seiner Mutter und einer Schwester in der Wohnung gewalttätig. Danach flüchtete er. Am folgenden Tag teilte die Mutter diesen Vorfall dem Jugendamt mit und stellte einen Antrag auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe, weil sie aus Angst vor ihrem Sohn nun nicht mehr bereit sei, ihn wieder in die Wohnung aufzunehmen. In seiner psychosozialen Diagnose kam das Jugendamt zu dem Ergebnis, der Minderjährige benötige eine qualifizierte sozialpädagogische Betreuung in einem Heim. Es leitete deshalb den Antrag der personensorgeberechtigten Mutter an den Beklagten weiter und brachte den Minderjährigen nach seinem Aufgreifen durch die Polizei am 11. Oktober 1984 in der Jugendhilfsstelle B. unter, in der er bis zum Jahresende blieb.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Mutter vom 8. Oktober 1984 mit Bescheid vom 4. Dezember 1984 ab, weil eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe nicht gerechtfertigt sei, vielmehr eine Hilfegewährung durch das Jugendamt nach den §§ 5 und 6 JWG ausreiche. Hiergegen erhob Jens' Mutter nach erfolglosem Widerspruch Klage. Im Februar 1987 stellte das Verwaltungsgericht dieses Verfahren ein, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, weil der Minderjährige das 17. Lebensjahr vollendet hatte.
Am 3. Januar 1985 brachte das Jugendamt des Klägers den Minderjährigen im Jugendheim "Am Blauen Stein" unter, in dem er bis zum 2. Juli 1986 blieb. Das Jugendamt übernahm die Heimkosten ebenso wie die Kosten, die in der Jugendhilfsstelle für Jens K. entstanden waren. Mit Schreiben vom 20. Mai 1985 teilte der Kläger dies dem Beklagten mit und erklärte, er übernehme die Kosten vorläufig und beabsichtige, Erstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X zu verlangen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 lehnte es der Beklagte endgültig ab, dem Kläger die für Jens K. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen zu erstatten. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Leistungsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 81.310,91 DM zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger die Aufwendungen für die Zeit vom 3. Januar 1985 bis zum 2. Juli 1986 zu erstatten. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die für die Unterbringung von Jens K. auch in der Zeit vom 11. Oktober 1984 bis zum 2. Januar 1985 entstandenen Kosten zu erstatten, der Beklagte mit dem Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Begehren des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 105 SGB X; das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dem (damals) Minderjährigen hätte Freiwillige Erziehungshilfe gewährt werden müssen. Nicht anzuwenden sei dagegen § 102 SBG X in Verbindung mit § 43 SGB I; denn mit dem Antrag auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe sei das Landesjugendamt zuerst angegangen worden. Für diese Beurteilung sei es unbeachtlich, ob der Antrag über das Jugendamt eingereicht worden sei, weil nur derjenige "angegangen" sei, von dem die Hilfe erbeten werde. Die Voraussetzungen des § 105 SBG X seien auch für die vor dem 3. Januar 1985 gewährte Hilfe erfüllt. Daß der Beklagte den Antrag der Mutter auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe abgelehnt habe, wirke sich auf das Erstattungsbegehren des Klägers nicht aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt Verletzung des § 105 SGB X.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, dem Kläger die aus der Unterbringung von Jens K. entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich dieser Erstattungsanspruch jedoch nicht aus § 105 SGB X.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Unterbringung von Jens K. in der Jugendhilfsstelle ab 11. Oktober 1984 entstanden sind, findet seine Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 1 des Gesetzes über Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. 1 S. 633 ber. S. 795) - JWG - in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 83 Abs. 1 JWG bestimmt für die Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern die entsprechende Anwendung von §§ 103 ff. BSHG, wenn die Hilfe zur Erziehung von einem Jugendamt gewährt wird, dessen Zuständigkeit auf § 11 Satz 2 JWG beruht. Nach § 11 Satz 2 JWG ist für vorläufige Maßnahmen das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortritt. Diese Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs zwischen den Beteiligten sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Jugendamt des Klägers hat als das Jugendamt, in dessen Bezirk der aus seiner Wohnung geflüchtete Jens K. aufgegriffen worden war und damit das Bedürfnis nach öffentlicher Jugendhilfe hervortrat, Hilfe zur Erziehung durch vorübergehende Inobhutnahme in der Jugendhilfsstelle gewährt und damit eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 11 Satz 2 JWG ergriffen. § 83 Abs. 1 JWG gewährt dem Kläger als dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe daher einen Kostenerstattungsanspruch, der sich entsprechend § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG gegen den Beklagten als den sachlich zuständigen Träger der Jugendhilfe richtet, in dessen Bereich Jens K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Jugendhilfsstelle hatte. Sachlich zuständig war der Beklagte, da sich die Inobhutnahme des Minderjährigen als Maßnahme im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe darstellt, deren Ausführung dem Landesjugendamt des Beklagten obliegt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 und § 69 Abs. 1 JWG, § 9 Abs. 1 NdsAGJWG in der Fassung vom 10. April 1972 <GVBl. S. 211>).
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Jens K. im Zeitpunkt der Aufnahme in die Jugendhilfsstelle die Voraussetzungen für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe nach § 62 JWG erfüllte. Das Berufungsgericht hat hierzu auf die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, nach denen die Heimunterbringung des Minderjährigen ab 3. Januar 1985 geboten gewesen sei, um eine Gefährdung seiner geistigen und seelischen Entwicklung abzuwenden, und sich diese Auffassung auch für den Zeitraum zu eigen gemacht, den der Minderjährige in der Jugendhilfsstelle verbracht hat. Der Beklagte hat hiergegen keine Revisionsrügen vorgebracht, so daß das Revisionsgericht hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren den Anspruch von Jens K. auf die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe unter zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Freiwilliger Erziehungshilfe und anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 77, 30 <32 ff.>[BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]) begründet. Daß das Berufungsgericht diese rechtliche Würdigung auch für die Zeit der Inobhutnahme in der Jugendhilfsstelle übernommen hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ferner in für den Senat bindender Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß die Jugendhilfsstelle geeignet war, in Krisensituationen, in denen - wie im Fall von Jens K. - Sofortmaßnahmen (verstärkte Aufsicht und Betreuung) erforderlich werden, vorläufige Erziehungsmaßnahmen zu treffen, die nach ihrem Umfang und ihrem Zweck der Freiwilligen Erziehungshilfe zugeordnet werden können.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - entschieden hat, erfaßt § 83 Abs. 1 JWG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 BSHG auch Erstattungsansprüche des örtlichen gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Der kostenrechtliche Schutz des örtlichen Trägers, den diese Vorschriften bezwecken, ist auch bei den Hilfen zur Erziehung gerechtfertigt, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe Verantwortung trägt, die aber im Interesse der Effektivität öffentlicher Jugendhilfe zunächst vom Jugendamt "vor Ort" dort geleistet werden müssen, wo sich der hilfebedürftige Jugendliche tatsächlich aufhält und demgemäß der konkrete erzieherische Bedarf auftritt. Das gilt auch für den Fall, in dem - wie hier - der aus seiner Wohnung geflüchtete und von der Polizei aufgegriffene Jugendliche zunächst vorübergehend in eine Einrichtung (Jugendhilfsstelle) aufgenommen wird, um ihn dann - nach Vorbereitung eines auf ihn zugeschnittenen Erziehungsplans und Auswahl eines geeigneten Heims - auf Dauer angelegten Maßnahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe zuzuführen. Dabei kann hier offenbleiben, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Jugendamts in einem solchen Eil- und Notfall auf § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 7 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JWG gründet. Denn jedenfalls im Verhältnis zum Landesjugendamt als dem für die Ausführung Freiwilliger Erziehungshilfe verantwortlichen Aufgabenträger stellen sich diese Befugnisse, wenn sie im Sinne von § 11 Satz 2 JWG nur vorläufig wahrgenommen werden, als eine gesetzlich besonders geregelte Form der Verwaltungshilfe für den überörtlichen Jugendhilfeträger dar.
Für den Zeitraum vom 3. Januar 1985 bis zum 2. Juli 1986 ergibt sich der Erstattungsanspruch des Klägers aus § 102 SGB X in Verbindung mit § 43 SGB I, so daß - anders als das Berufungsgericht meint - § 105 SGB X unanwendbar ist.
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen mit der Folge, daß nach § 102 SGB X der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs hat das Berufungsgericht verneint, weil es den Kläger nicht für den zuerst angegangenen Leistungsträger gehalten hat. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht allein darauf ab, bei wem die personensorgeberechtigte Mutter für ihren Sohn den Antrag auf Gewährung freiwilliger Erziehungshilfe gestellt hat. Dies wird weder den Besonderheiten des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts noch den besonderen Strukturen des Sozialleistungsbereichs der Jugendhilfe gerecht.
Der Senat hat in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 33.90 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß zuerst angegangen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Leistungsträger ist, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird. Das war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Kläger, an dessen Jugendamt sich die Mutter des Jens K. am 18. Juni 1984 mit dem Hilferuf wandte, sie sei mit ihren erzieherischen Möglichkeiten am Ende und wisse nicht mehr, wie es mit ihrem Sohn weitergehen solle. Damit war der Hilfefall dem Jugendamt des Klägers unterbreitet und ein aktueller erzieherischer Bedarf angemeldet.
Welche erzieherischen Hilfen und Mittel des Staates ein erzieherischer Bedarf erfordert, läßt sich häufig erst nach eingehender fachkundiger Prüfung durch einen Träger öffentlicher Jugendhilfe sagen. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen der geltend gemachte aktuelle Erziehungsbedarf öffentliche Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer Familie oder in einem Heim in Betracht kommen läßt. Derartige Hilfen können sowohl in der rechtlichen form der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 5 und 6 JWG als auch, im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe (§§ 62 f., 69 Abs. 1 und 3 JWG) gewährt werden (vgl. § 6 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG). Für Hilfen zur Erziehung nach den §§ 5 und 6 JWG ist das Jugendamt zuständig, während Freiwillige Erziehungshilfe vom Landesjugendamt - wenn auch unter Beteiligung des Jugendamtes - ausgeführt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 69 Abs. 1 JWG). Die Abgrenzung zwischen beiden Hilfearten erfolgt nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf (vgl. BVerwGE 77, 30 <33 f.>[BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), ist aber im Einzelfall schwierig und von den Eltern des Minderjährigen oder sonstigen Personensorgeberechtigten, wenn sie über keine spezifische Fachkunde verfügen, in der Regel nicht zu leisten.
Tritt ein vom Hilfesuchenden zuerst angesprochenes Jugendamt in diese Prüfung ein, wird es nicht nur als Beratungs-, Annahme- und Übermittlungsstelle für ein an das Landesjugendamt gerichtetes Leistungsbegehren tätig, sondern auch und zuerst in eigener Zuständigkeit. Der an das Landesjugendamt gerichtete Antrag auf Freiwillige Erziehungshilfe stellt sich dann lediglich als rechtliche Konsequenz der vorangegangenen Befassung des Jugendamtes mit dem Hilfefall und der durch sie gewonnenen Einsicht dar, daß dem konkreten erzieherischen Bedarf mit den Mitteln des örtlichen Jugendhilfeträgers nicht abgeholfen werden kann. In Fällen dieser Art ist deshalb der örtliche Träger der Jugendhilfe der zuerst angegangene Leistungsträger im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I.
Das trifft nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge auch auf das hier zu beurteilende Jugendhilfebegehren zu. Jens' Mutter hatte sich an das Jugendamt des Klägers am 18. Juni 1984 mit einem rechtlich noch nicht näher spezifizierten Begehren auf Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses gewandt. Auf dieses Begehren hin hat das Jugendamt des Klägers zunächst mehrere Erziehungsgespräche mit Jens K. geführt und ihm im Einvernehmen mit seiner Mutter noch eine Entwicklungschance eingeräumt. Der Antrag auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe, den die Mutter am 8. Oktober 1984 schließlich gestellt hat, ist aus der jugendamtlichen Befassung mit der Entwicklungsstörung des Jungen, der Aufklärung ihres Schweregrades, erwachsen und die endgültige rechtliche Konsequenz der Einsicht, daß Hilfen zur Erziehung nach §§ 5 und 6 JWG nicht ausreichen würden, um seinen erzieherischen Bedarf zu decken.
Die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind hier ebenfalls erfüllt. § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Jugendhilfe; BVerwGE 89, 81 <83 f.>[BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - <Beschlußabdruck S. 3> zur Sozialhilfe). Gerade bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugendamt und Landesjugendamt, die die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe betreffen, besteht ein besonderes Bedürfnis, dem Berechtigten durch Einräumung eines Vorleistungsanspruchs nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein Mittel an die Hand zu geben, um seinen Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe unkompliziert, schnell und damit bedarfsgerecht durchsetzen zu können. Diesem besonderen Schutzbedürfnis wird weder durch § 105 SGB X noch durch § 11 Satz 2, § 83 JWG in Verbindung mit § 103 BSHG Rechnung getragen. Denn § 105 SGB X gewährt dem Jugendhilfeberechtigten keinen Anspruch auf (Vor-)Leistung durch den unzuständigen Leistungsträger, und § 11 Satz 2 JWG beschränkt die Zuständigkeit des Jugendamts auf vorläufige Maßnahmen, gilt also nicht für Hilfeleistungen, die - wie die Heimunterbringung des Jens K. - von Anfang an auf Dauer angelegt sind (vgl. BVerwGE 74, 206 <216>[BVerwG 15.05.1986 - 5 C 68/84]).
Aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich, daß Jens K. während der Zeit seiner Unterbringung im Heim "Am Blauen Stein" die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe erfüllt und diese Hilfe tatsächlich auch erhalten hat. Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen, so daß diese Feststellungen das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zwischen Kläger und Beklagtem war auch im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I "streitig", wer von ihnen zu der Jens K. erbrachten Leistung der Heimunterbringung verpflichtet war. Der Zuständigkeitsstreit entstand (jedenfalls) in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den Anspruch auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe mit Bescheid vom 4. Dezember 1984 abgelehnt hatte. Der Streit um die sachliche Zuständigkeit war damit vor dem Beginn des hier umstrittenen Leistungszeitraums entstanden. Wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat der Kläger dem Beklagten gegenüber auch fernmündlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Kosten der Heimunterbringung nur vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Kostentragungspflicht übernehmen werde.
Daß Bestandskraft, Tatbestands- und Bindungswirkung ablehnender Bescheide des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Erstattungsansprüchen des aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 1991 - BVerwG 5 C 52.88 - (BVerwGE 89, 39 <45 f.>[BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) eingehend dargelegt. Die dort angeführten Gründe zu vertiefen, gibt der Vortrag der Revision keinen Anlaß. Auch die in § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I normierte Vorleistungsbefugnis bei Kompetenzkonflikten schließt es aus, dem ablehnenden Bescheid eines an diesem Kompetenzkonflikt beteiligten Leistungsträgers eine für den Erstattungsanspruch des Vorleistenden vorgreifliche Verbindlichkeit beizumessen. Insoweit gilt hier nichts anderes, als was der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (a.a.O. S. 46 f.) zu den Vorleistungsnormen des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979 und § 6 Abs. 2 RehaAnglG ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; diese Vorschrift erfaßt auch das erfolglose Rechtsmittel gegen ein Grund- oder ein Teilurteil, die als solche grundsätzlich nicht mit einer Kostenentscheidung versehen werden (vgl. BVerwGE 36, 16 [BVerwG 07.07.1970 - BVerwG VII C 18.68] <21>[BVerwG 07.07.1970 - VII C 18/68]; vgl. auch BGHZ 110, 196 <205>[BGH 31.01.1990 - VIII ZR 314/88]; BFHE 143, 223 [BFH 14.03.1985 - IV R 1/81] <226>). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Rechtsträgern der öffentlichen Hand gilt (BVerwGE 47, 233 <238>[BVerwG 28.11.1974 - V C 18/74]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 81.310,91 DM festgesetzt.
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Storost
Dr. Rojahn