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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1970, Az.: BVerwG VII C 18.68

Heranziehung zur Vergnügungssteuer gestaffelt nach der Stückzahl der Musikautomaten ; Erhebung der Vergnügungssteuer; Besteuerung von Musikautomaten nach der Stückzahl; Staffelung der Vergnügungssteuer nach den Anschaffungswerten der Apparate; Entscheidung über die Kosten bei Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Teilurteil; Kompetenz für die Regelung der Vergnügungsteuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII C 18.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.02.1968 - AZ: VII A 28/67

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 16 - 21
  • BB Beil H. 1972, 11
  • DGemStZ 1971, 61
  • DVBl 1970, 902-904 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 825 (Kurzinformation)
  • KommStZ 1970, 198

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Steuer für Musikautomaten nach der Stückzahl ist auch bei unterschiedlichen Anschaffungswerten der Apparate zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn diese Steuer sich für jeden Aufsteller in angemessenem Rahmen hält, so daß auch der Halter von Geräten mit niedrigem Anschaffungspreis und niedrigen Einspielergebnissen durch die Steuer nicht unverhältnismäßig belastet wird.

  2. 2.

    Wird das gegen ein Teilurteil gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht dem Endurteil vorzubehalten, sondern nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1968 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Vorbehalt über die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hält Geldspielgeräte und Musikautomaten. In der Gemeinde der Beklagten stellte er je eines dieser Geräte auf. Die Beklagte zog ihn durch Feststellungsbescheid vom 3. April 1958 zu einer Vergnügungsteuer von monatlich 40 DM ab 1. April 1958 heran, nämlich 25 DM für das Geldspielgerät und 15 DM für den Musikautomaten. Sie wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers durch Bescheid vom 23. Mai 1958 zurück.

2

Der Kläger hat Klage erhoben und die Aufhebung der Verwaltungsakte begehrt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Teilurteil vom 19. Januar 1961 insoweit abgewiesen, als der Kläger zu einer Steuer von monatlich 15 DM für den Musikautomaten veranlagt worden ist. Es hat die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

3

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 10. Januar 1963 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Berufungsentscheidung durch Urteil vom 28. Mai 1965 (DtGemStZ 1966, 71) mit folgender Begründung aufgehoben: Die Verfassungsmäßigkeit der starren Vergnügungsteuersätze des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes hänge von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung sowohl hinsichtlich der Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer als auch der Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung, der möglichen Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums ab. Es seien deshalb umfangreiche Feststellungen über die Auswirkung der Vergnügungsteuer, insbesondere die Nachprüfung der Rentabilitätsberechnungen mehrerer Automatenaufsteller erforderlich. Das Berufungsgericht habe diese Grundsätze nicht in vollem Umfang beachtet und damit gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es komme darauf an, ob die Vergnügungsteuer wegen erdrosselnder Wirkung verfassungswidrig sei. Die Überprüfung einer Anzahl von Wirtschaftlichkeitsberechnungen werde auch nicht dadurch entbehrlich, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zahl der aufgestellten Geräte zugenommen und die Aufsteller die erhöhten Steuern in der Mehrzahl der Fälle bezahlt hätten. Es sei möglich, daß die Aufsteller die Steuer in der Hoffnung gezahlt hätten, daß ihre verfassungsrechtlichen Angriffe schließlich doch noch Erfolg haben könnten.

4

In dem erneuten Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, er habe den Erdrosselungscharakter der Steuer stets sekundär gesehen; da niemand die Auswirkungen der Steuer nachträglich ermitteln könne, lasse er jene Einwendungen, die sich auf den Erdrosselungscharakter bezögen, fallen. In einer vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Auskunft hält der Automatenverband Niedersachsen es für möglich und auch wahrscheinlich, daß im Regelfall die Steuer für Musikboxen aus den Einspielergebnissen bestritten werden könne, obwohl es sicher zahlreiche Fälle gebe, in denen aus den Einspielergebnissen der Musikboxen die Steuer von 15 DM monatlich neben den sonstigen Unkosten nicht zu verkraften sei.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Teilurteil des Verwaltungsgerichts im Kostenausspruch geändert und die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten dieser Berufung der Schlußentscheidung vorbehalten. Im übrigen hat es die Berufung durch Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1968 mit folgender Begründung abermals zurückgewiesen: Nachdem der Kläger den Einwand der Erdrosselung ausdrücklich fallengelassen habe, brauche das Gericht die Auswirkungen der Steuerhöhe auf die Rentabilität der im Lande Niedersachsen aufgestellten Musikboxen nicht mehr detailliert zu prüfen. Abgesehen davon, daß eine Sachaufklärung kaum mehr möglich sei, bedürfe es einer Beweiserhebung nicht mehr, da festgestellt sei, daß die Zahl der Musikautomaten in Niedersachsen in der Zeit von 1958 bis 1962 von 5.046 auf 8.866 gestiegen sei und die Rentabilität des Betriebs von Musikboxen trotz Steuerzahlung vom Automatenverband in Niedersachsen bestätigt worden sei. Gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen beständen keine Bedenken. Indem das Niedersächsische Vergnügungsteuergesetz die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügen zum Gegenstand der Besteuerung erkläre, schließe es nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes aus. Auch die Person des Steuerschuldners und die Ausgestaltung seiner Leistungspflicht ständen der Annahme einer Vergnügungsteuer nicht im Wege. Die Vergnügungsteuer werde herkömmlicherweise bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben. Das Halten eines Musikapparats sei der Veranstaltung eines Vergnügens gleichzusetzen, wenn der Apparat in der Erwartung seiner Benutzung aufgestellt werde. Die Steuer sei überwälzbar; denn der Halter könne höhere Einsätze verlangen und die hierfür am Mechanismus der Geräte erforderlichen Änderungen einbauen. Schließlich reiche hierfür bereits die Möglichkeit der Umsatzsteigerung aus. Der Steuermaßstab sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Er sei am Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu orientieren. Die Häufigkeit der Benutzung eines Apparats hänge in erster Linie davon ab, ob die angebotenen Schallplatten den Publikumsgeschmack träfen. Eine monatliche gleichförmige und einheitliche Besteuerungsgrundlage sei daher nicht sachfremd. In einzelnen Fällen könne die Härtemilderungsklausel des § 20 des Vergnügungsteuergesetzes zu einem gerechten Ergebnis führen.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Februar 1968 und des Teilurteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 1961 den Steuerbescheid der Beklagten vom 3. April 1958 und den Einspruchsbescheid vom 23. Mai 1958 insoweit aufzuheben, als der Kläger zu einer Vergnügungsteuer von monatlich 15 DM für den Musikautomaten veranlagt worden ist.

7

Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, insbesondere habe es die Richtlinien des zurückweisenden Urteils für die weitere Beweiserhebung nicht beachtet. Diese Beweiserhebung sei durch sein Zugeständnis, daß der Einwand der Erdrosselung nur sekundäre Bedeutung habe, nicht überflüssig geworden. Er habe im übrigen an keiner Stelle von seiner Behauptung Abstand genommen, daß eine Erdrosselung vorliege. Weiterhin sei eine Aufklärung von Amts wegen über die Willkürlichkeit der Stücksteuer erforderlich gewesen. Durch die Regelung in § 13 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes werde Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG verletzt. Nach der Ausgestaltung der Steuer für Musikboxen in Niedersachsen handele es sich um eine unzulässige Gewerbekapitalsteuer. Steuerpflichtig sei nämlich das Halten, nicht das Spielen des Apparats; auch sei für jeden angefangenen Betriebsmonat Steuer zu bezahlen, also selbst dann, wenn keine oder nur ein sehr geringe Benutzung des Apparats stattgefunden habe. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre gegenüber der üblichen von einem Jahr in dem neuen Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetz von 1961 spreche ebenfalls dafür, daß es sich nicht um eine Vergnügungsteuer handele. Im Gegensatz, zu der Ansicht des Berufungsgerichts vertrete er die Meinung, daß jeder gewollte Nebenzweck außer der Gewirnerzielung eine Steuer grundgesetzwidrig mache. Die Gestaltung der Steuer, als Stückzahlsteuer verletzenden Grundsatz der Steuergleichheit, da die Werte der Geräte genau wie die Einspielergebnisse erhebliche Schwankungen aufwiesen. Schließlich rüge er noch die Verletzung der Artikel 12 und 14 GG.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setze sich der Kläger mit seinem bisherigen Verhalten in Widerspruch, da er ausdrücklich auf diese Aufklärung verzichtet habe. Im übrigen könne der Beweis für die Erdrosselung nicht mehr erbracht werden, was zu Lasten des Klägers gehe.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.

12

Zwar hat nach § 144 Abs. 6 VwGO das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Nach dem zurückweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1965 mußte das Berufungsgericht generell feststellen, ob die Steuer für Musikautomaten auf Grund der Regelung in § 13 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes vom 30. September 1957 (NGVBl. S. 111) erdrosselnd wirkte und dazu umfangreiche Feststellungen treffen, insbesondere durch Kontrolle von Automaten und kritische Prüfung der Rentabilitätsberechnungen mehrerer Automatenaufsteller. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Steuer für Musikautomaten in Niedersachsen erdrosselnd wirkt, geprüft und verneint. Es hat dazu allerdings weder Automaten kontrolliert noch die Rentabilitätsberechnungen der Aufsteller geprüft. Dazu war es auch nicht verpflichtet; denn von der geforderten Beweiserhebung kann das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, dann absehen, wenn der Beweis auf andere Weise in gleichem Umfang erbracht werden kann. Das ist hier der Fall.

13

Der Beweis war hier in ausreichender Weise dadurch erfolgt, daß der Kläger den Einwand der Erdrosselung nicht aufrechterhielt, die Zahl der Automaten sich seit Einführung der Steuer erhöht hatte und der Automatenverband die Auskunft erteilte, daß die Steuer im Regelfall aus den Einspielergebnissen bestritten werden könne.

14

Der Kläger hat den Einwand der Erdrosselungswirkung nicht aufrechterhalten. Das bestreitet er im Revisionsverfahren zwar; doch ist in dem Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt, er habe seine Einwendungen, die sich auf den Erdrosselungscharakter bezögen, fallengelassen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Diese Feststellung entspricht aber auch den Tatsachen; denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 1967 Seite 2 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

15

Die nicht unerhebliche Zunahme der Zahl der aufgestellten Musikautomaten seit Einführung der Steuer bietet für sich allein noch keinen vollen Beweis dafür, daß die Musikautomaten trotz Zahlung der Vergnügungsteuer generell rentabel betrieben werden können. Das Revisionsgericht hatte in seinem zurückweisenden Urteil darauf hingewiesen, es sei möglich, daß die Aufsteller ihre Steuer in der Hoffnung gezahlt hätten, daß ihre verfassungsrechtlichen Angriffe schließlich doch noch Erfolg haben könnten. Dennoch spricht die Zunahme der Geräte ebenfalls dafür, daß ihre Aufstellung nicht unrentabel ist. Da die verfassungsrechtlichen Angriffe bisher über einen erheblichen Zeitraum ohne Erfolg geblieben sind, ist in Anbetracht der allgemeinen Wirtschaftslage kaum damit zu rechnen, daß sich die Wirtschaft in steigendem Umfang einem - zumindest zur Zeit - nicht rentablen Beruf zuwenden wird. Zu diesen bereits erheblich für eine Rentabilität sprechenden Umständen kommt aber nun noch entscheidend die Auskunft des Automatenverbands von Niedersachsen hinzu, es sei wahrscheinlich, daß im Regelfall die Steuer für die Musikboxen aus den Einspielergebnissen bestritten werden könne. Da dieser Verband gut unterrichtet sein wird und keinesfalls davon auszugehen ist, daß er die Beklagte begünstigt, hat diese Erklärung eine wesentliche Bedeutung. Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, daß der Automatenverband seiner Auskunft hinzugefügt hat, es gebe sicher zahlreiche Fälle, in denen aus den Einspielergebnissen der Musikboxen die Vergnügungsteuer von 15 DM monatlich nicht zu verkraften sei; denn maßgebend ist allein die generelle Rentabilität unter Berücksichtigung der Steuer. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich die Musikautomatensteuer rentabilitätserschwerend auswirkt und Betriebe, deren Geschäftsergebnisse schon vor Einführung der Steuer unbefriedigend waren, unrentabel macht. Das hat sie aber mit vielen zulässigen Steuern gemein.

16

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, anhand repräsentativer Wirtschaftlichkeitsberechnungen festzustellen, ob wesentliche Unterschiede im Vergnügungsteueraufwand bei den einzelnen Geräten beständen; denn das Berufungsgericht hat solche Ungleichheiten unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

17

2.

Ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG liegt nicht vor.

18

Maßgebend ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, die Rechtslage zur Zeit des Verwaltungsverfahrens. Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der damals geltenden Fassung schloß Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes über Verbrauch- und Verkehrsteuern aus. Dieser Senat hat bereits bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit von § 21 des Baden-württembergischen Vergnügungsteuergesetzes entschieden, daß die Automatensteuer als Verkehr- und Verbrauchsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis anzusehen ist und damit der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegt (BVerwGE 6, 247 [262]). Das gleiche gilt für § 13 Nr. 2 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Inbetriebsetzen eines Automaten nur der allgemeinen Lärmberieselung dient und folglich nicht als Vergnügen anzusehen sei, wie der Kläger meint; denn auch derjenige, der die Box nicht der dargebotenen Musik, sondern nur des Lärms wegen in Betrieb setzt, tut das um seines Vergnügens willen. Es schadet auch nicht, daß bereits das Halten des Automaten die Steuer auslöst. Man kann nämlich nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit großer Sicherheit davon ausgehen, daß ein zum Spielen bereitgestellter Apparat auch benutzt wird (so BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [92]).

19

Weiterhin hat die Regelung des § 13 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes, daß die Automatensteuer für jeden angefangenen Monat erhoben wird, mit der Natur der Steuer nichts zu tun und berührt nicht die Gültigkeit der Steuer allgemein; denn der sonstige Teil der Bestimmung wäre auch ohne diese Regelung getroffen worden. Diese kann daher nur insoweit bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall angegriffen werden. Die Besteuerung nach der Stückzahl schließt das Vorliegen einer Vergnügungsteuer gleichfalls nicht aus. Maßgebend für die Wesensart einer Steuer ist der zu besteuernde Vorgang, nicht der Maßstab, nach dem die Steuer erhoben wird. Eine Stückzahlsteuer als Maßstab für die Vergnügungsteuer ist jedenfalls dann zulässig, wenn, sie eine Beziehung zur Häufigkeit der Benutzung des Automaten hat (so BVerfGE 14, 76 [95] [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]; Urteil vom 6. Juni 1958 - BVerwG VII C 76.57 -, Buchholz BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 6).

20

Aus der zulässigen Änderung der Verjährungsfrist durch den Landesgesetzgeber können ebenfalls keine Rückschlüsse gezogen werden. Wenn bisher die Verjährungsfrist durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung auf, ein Jahr bemessen war, so ist die Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre durch § 21 des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes weder ein Beweis noch ein Indiz dafür, daß es sich hierbei nicht um eine Vergnügungsteuer handelt. Es ist ebenso denkbar eine Vergnügungsteuerforderung nach einem wie nach drei Jahren verjähren zu lassen.

21

Die Frage der Abwälzbarkeit ist im vorliegenden Fall unproblematisch, weil es den Aufstellern nicht untersagt ist, den Einzelpreis für die Benutzung des Geräts zu erhöhen. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, der Halter des Apparats könne die Steuer durch Erhöhung des Umsatzes auf den Spieler überwälzen (BVerfGE 14, 76 [97]). Schließlich ist die Steuer auch nicht deshalb hinfällig, weil der Gesetzgeber neben den finanziellen noch andere Zwecke verfolgt habe. In dieser Hinsicht liegen im Gegensatz zu der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bei den Musikautomaten keine Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Gesetzgeber mit der Steuer wirtschaftliche, soziale und gewerbepolitische Nebenzwecke verfolgen dürfe, tragen die Entscheidung nicht; sie stehen außerdem in Einklang mit der Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. BVerwGE 6, 247 [268]).

22

3.

Die Erhebung der Stücksteuer verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

23

Die Besteuerung nach dem Pauschsatz ist bei der Gerätesteuer zulässig (BVerfGE 14, 76 [101 f.], BVerwGE 6, 247 [259]; 27, 146 [147]). Hierbei können nicht alle Umstände Berücksichtigung finden, die geeignet sind, sich auf die Häufigkeit der Benutzung auszuwirken, weil es derer zu viele sind. Da sind der Aufstellungsort, die Größe und Beliebtheit einer Gaststätte, die Einstellung des Publikums zur Musik, das Alter und die Aufmachung des Geräts, die Art der Wiedergabe und vor allem der Plattenbestand von Bedeutung, wobei nicht übersehen werden darf, daß die Gastwirte vielfach nicht nur an dem Einspielergebnis, sondern auch an der Förderung ihres Umsatzes durch den Automaten interessiert sind. Eine generelle Besteuerung bietet sich daher an. Bei der Art ihres Maßstabs ist jedoch zu beachten, ob die bei der für die Pauschsteuer typischen Betrachtungsweise möglichen. Unebenheiten in Wirklichkeit einen ins Gewicht fallenden Umfang haben (so BVerfGE 18, 186 [191]). Das ist hier nicht der Fall.

24

Wie dieser Senat bereits entschieden hat, ist neben dem üblichen Steuersatz nach dem gemeinen Wert, der praktisch nur schwer festzustellen ist, auch eine Besteuerung nach dem Erstanschaffungswert eines Musikspielgeräts zulässig (BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65], [150, 151]). Diese Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß ausgeführt, es sei Sache des vorlegenden Gerichts, gerade die Tatsachen einwandfrei festzustellen, auf die es seine Ansicht stütze, der Erstanschaffungspreis habe auf die Dauer keine entscheidende Bedeutung für die Benutzungshäufigkeit des Apparats. Des bedeutet, daß ein Gericht, das aus solchen die Tatsachen wertenden Gründen heraus die Verfassungswidrigkeit einer Norm annimmt, diese Tatsachen mit einwandfreien Feststellungen belegen muß. Ein Gericht, das dagegen eine Norm für verfassungsgemäß hält, ist jedoch nicht ohne weiteres zu solchen Erhebungen gezwungen (so auch VG Gelsenkirchen, DtGemStZ 1969, 166; a.A. OVG Münster, DtGemStZ 1968, 59 [61]); denn dem Gesetzgeber ist weitgehend Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen; nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist nachzuprüfen (so BVerfGE 18, 121 [124] [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] mit weiteren Zitaten).

25

Nun ist die Pauschalierung bei einer Stückzahlsteuer noch weiter durchgeführt als bei einer Steuer nach dem Erstanschaffungswert, so daß die Bedenken, ob eine solche Besteuerung mit Art. 3 GG vereinbar ist, noch größer sein müßten, weil dem Maßstab der Stücksteuer eine besondere Starrheit eignet (so BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [95]). Das schließt jedoch eine Besteuerung nach der Stückzahl nicht grundsätzlich aus (s. BVerfGE a.a.O.; a. A. PrOVGE 91, 32), wenn z.B. die Unterschiede der Erstanschaffungspreise bei diesen Geräten verhältnismäßig unbedeutend sind (so schon Urteil vom 6. Juni 1958 - BVerwG VII C 76.57 -, Buchholz BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 6). Daneben ist aber eine Besteuerung nach der Stückzahl bei unterschiedlichen Anschaffungspreisen zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn diese Steuer sich für jeden Aufsteller in angemessenem Rahmen bewegt, so daß auch der Halter von Geräten mit niedrigen Anschaffungspreisen nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das gilt u.a. für die monatliche Stückzahlsteuer von 3 DM nach § 13 Nr. 1 Buchst. b des Niedersächsischen Vergnügungsteuergesetzes für Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten mit Ausnahme der Musikautomaten. Dieser Grundsatz muß aber auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Würde nämlich der Kläger, wie in Hessen, mit einem Satz von 1/2 % des Erstanschaffungswerts besteuert werden, was dieser Senat für zulässig erachtet (BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65]), dann würden die von ihm zu leistenden Steuern insgesamt keineswegs geringer, im Zweifel aber höher als die jetzt von ihm geforderten Beträge sein. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufsungsgerichts schwankt der Erstanschaffungspreis für Musikboxen zwischen 2.800 DM und 7.900 DM (ähnlich BVerwGE 27, 146[BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [148]). Sieht man dabei von Extremfällen ab, so hat der Aufsteller zwischen 3.000 DM und 6.000 DM für die Erstanschaffung eines solchen Geräts zu zahlen. Schon bei einem Erstanschaffungspreis von 3.000, DM würde der Kläger nach dem hessischen Steuersystem den gleichen Betrag zu zahlen haben, den er nach den niedersächsischen Steuersätzen für jedes Gerät ohne Rücksicht auf den Erstanschaffungspreis aufzubringen hat. Der Nachteil, daß diese Art der Besteuerung den Halter von Musikautomaten mit höherem Erstanschaffungspreis und daher auch vermutetem höherem Einspielergebnis begünstigt, muß dabei mit Rücksicht auf die Praktikabilität einer solchen Regelung, die sowohl dem Steuereinnehmer als auch dem Steuerzahler zugute kommt, in Kauf genommen werden. Hierbei muß als weitere Möglichkeit zum Ausgleich von Unebenheiten berücksichtigt werden, daß der Steuergläubiger nach § 20 des Vergnügungsteuergesetzes die Automatensteuer in besonderen Härtefällen ermäßigen, erstatten oder erlassen kann.

26

Eine Verletzung schließlich der Art. 12 und 14 GG ist schon deshalb zu verneinen, weil der Steuerpflichtige die Steuer überwälzen kann und diese auch nicht erdrosselnd wirkt.

27

Der Kostenausspruch des Berufungsurteils war zu ändern. Mit Recht hat allerdings das Oberverwaltungsgericht die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Teilurteils aufgehoben, weil sich der Umfang des Unterliegens noch nicht übersehen laßt (vgl. Baumbach-Lauterbach, Komm, zur ZPO, 30. Aufl., § 91 Anm. 2; Stein-Jonas, Komm, zur ZPO, § 91 Anm. IV 3). Das gleiche gilt aber nicht für die Zurückweisung der Berufung Gegen das Teilurteil; insoweit mußte der Kläger die Kosten des Verfahrens trügen; denn hier kommt ausschließlich § 154 Abs. 2 VwGO zur Anwendung. Ein Urteil, durch das ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, ist von der Entscheidung des anderen, noch nicht entschiedenen Anspruchsteils unabhängig. Sein Streitwert richtet sich ausschließlich nach dem Wert des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs. Auf die Quotierung der Kosten im erstinstanzlichen Urteil hat es keinen Einfluß (so auch Eyermann-Fröhler, Komm, zur VwGO, 4. Aufl., § 154 Randbemerkung 10; vgl. weiter Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 97 Anm. 1 C; Wieczorek, Komm, zur ZPO, § 97 Anm. A II c).

28

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus