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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1967, Az.: BVerwG VII C 92.65

Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungssteuer; Anschaffung als Grundlage für die Bemessung; Sachgerechtester Maßstab für die Vergnügungssteuer; Grundsatz der Steuergerechtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII C 92.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.09.1962 - AZ: OS V 75/61

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 146 - 154
  • AS 1927, 146
  • DVBl 1967, 947 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1968, 304-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 294 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1968, 188
  • KommStZ 1967, 181
  • VerwRspr 19, 77 - 83
  • VerwRspr. 1919, 78

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Pauschsteuer für das Halten eines Musikautomaten konnte nach dem Neuanschaffungspreis berechnet worden.

  2. 2.

    Der Steuersatz von 1/2 v.H. des Neuanschaffungspreises für das Halten eines Musikautomaten nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des hessischen Gesetzes über die Vergnügungsteuer vom 14. März 1956 hat keine erdrosselnde Wirkung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin; sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungsteuer für eine Musikbox.

2

Im Stadtgebiet der Beklagten hat die Klägerin ein Geldspielgerät und eine Musikbox aufgestellt. Hierfür zog sie die Beklagte zur Vergnügungsteuer heran. Der Steuersatz betrug für Musikautomaten 1/2 %, für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 3 % des Neuanschaffungspreises für jeden angefangenen Betriebsmonat. Mit Steuerbescheid vom 10. Oktober 1960 forderte der Magistrat der Beklagten für das dritte Vierteljahr 1960 für das Geldspielgerät monatlich 17,70 DM (= 3 % aus 590,- DM) und für die Musikbox 15,- DM (= 1/2 % aus 3.000,- DM) an Vergnügungsteuer.

3

Auf den Widerspruch der Klägerin ordnete der Widerspruchsausschuß am 29. November 1960 bezüglich der Steuer für das Geldspielgerät das Ruhen des Verfahrens an, nachdem sich die Beteiligten über eine Stundung des monatlich 10,- DM übersteigenden Betrags geeinigt hatten. Dagegen wurde der Widerspruch, soweit er die Vergnügungsteuer für die Musikbox betraf, zurückgewiesen.

4

Mit der Klage beantragte die Klägerin,

den Vergnügungsteuerbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1960 nebst dem Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Landrats des Landkreises D. vom 29. November 1960 aufzuheben, soweit mit den vorbezeichneten Bescheiden die Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungsteuer für eine Musikbox erfolgt bzw. der diesbezügliche Widerspruch zurückgewiesen wird.

5

Zur Begründung trug die Klägerin vor, das hessische Gesetz über die Vergnügungsteuer vom 14. März 1956 (GVBl. S. 83) - HessVStG - sei in seinen für die Basteuerung wesentlichen Bestimmungen verfassungswidrig.

6

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung durch Urteil vom 27. September 1962 zurück. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt:

7

Im Anschluß an das Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]) sei davon auszugehen, daß die Gesetzgebung über die Vergnügungsteuer den Ländern und nicht dem Bund zustehe. Anders als bei den Geldspielautomaten spiele bei den Musikapparaten die Frage der Abwälzbarkeit des von dem Veranstalter zu zahlenden Steuerbetrages auf die Benutzer der Veranstaltung keine Rolle. Umstritten sei allerdings die Frage des Anschaffungspreises als Grundlage für die Bemessung der Steuer. Auch bei Musikautomaten sei eine pauschale Besteuerung gerechtfertigt. Der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand sei sicher der sachgerechteste Maßstab für die Vergnügungsteuer. Für Veranstaltungen, bei denen sich dieser Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen lasse, habe das Vergnügungsteuerrecht Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet. Auch bei Musikautomaten komme nur ein Ersatzmaßstab in Betracht, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich mache. Der herkömmliche pauschale Maßstab für Gewinnapparate und Musikautomaten sei - wie in den Reichsratsbestimmungen vom 7. Juni 1933 (RGBl. I S. 351) - der gemeine Wert. Aber auch der Neuanschaffungspreis stehe nicht außer jeder Beziehung zu der Häufigkeit der Benutzung, wenngleich er zur Herstellung einer Relation zwischen Einnahmen und Steuer weniger geeignet sei als der gemeine Wert. Bei Musikautomaten lägen die Verhältnisse dabei insofern anders als bei Geldspielapparaten, als der Anschaffungspreis erheblich höher sei (er liege zwischen 2.500,- und 8.000,- DM), die Musikwiedergabe ständig Fortschritte mache und die Betriebsdauer rechtlich nicht beschränkt sei. Trotz dieser Unterschiede sei auch bei Musikautomaten der Neuanschaffungspreis nach der Lebenserfahrung deshalb noch eine geeignete Bemessungsgrundlage, weil zwischen ihm und den Einnahmen eine, wenn auch rohe Relation angenommen werden könne. Kein Aufsteller würde einen teureren Musikapparat aufstellen, wenn er nicht von ihm entsprechend höhere Einnahmen erwarten zu können glaube. Die längere Lebensdauer der Musikautomaten (etwa fünf bis acht Jahre) führe überdies nicht zu so großen Wert- und Preisminderungen, daß eine ständige Veränderung der Bemessungsgrundlage gerechtfertigt erscheine. Die Veränderungen im Publikumsgeschmack bezögen sich in erster Linie auf das Plattenrepertoire. Durch die Möglichkeit einer ständigen Erneuerung des Plattenarrangements werde der Aufsteller in die Lage versetzt, modischen Geschmacksrichtungen und den Wünschen der Benutzer weitgehend Rechnung zu tragen und neue Anreize zur Benutzung der Musikbox zu geben. Der Gesetzgeber habe sich danach durchaus im Rahmen seines normalen Gestaltungsermessens gehalten; von einem willkürlichen Steuermaßstab könne bei Musikautomaten ebensowenig die Rede sein wie bei Geldspielautomaten.

8

Die Vergnügungsteuer habe für das Aufstellergewerbe auch keine erdrosselnde Wirkung. Eines Eingehens auf die Erträgnisse der Musikautomaten im einzelnen bedürfe es nicht, weil nur von einer Betrachtung der gesamten Entwicklung des Aufstellergewerbes ausgegangen werden könne. Die tatsächliche Wirkung der Erhöhung der Steuersätze ergebe sich eindeutig aus den Ergebnissen der vom Hessischen Statistischen Landesamt durchgeführten statistischen Erhebung "Spielautomaten und Musikboxen in Hessen, Entwicklung der Geräteaufstellung 1954 bis 1960". Danach liege in Hessen keine Erdrosselung des gesamten Gewerbezweiges vor. Noch im Jahre 1960 sei eine - wenn auch sinkende - Zuwachsrate zu verzeichnen gewesen.

9

Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1962 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

10

Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO in zweifacher Hinsicht: Zu Unrecht habe es das Berufungsgericht unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkung der Vergnügungsteuer auf die Rentabilität der Aufstellung von Musikautomaten zu untersuchen. Nach dem Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 sei es erforderlich gewesen, während eines nicht zu knapp bemessenen Zeitraumes eine Vielzahl von Musikautomaten auf ihre Einnahmen zu kontrollieren und die auf diesen Automaten ruhenden Betriebsunkosten in einer Reihe von Automatenaufstellerbetrieben durch einen Sachverständigen zu prüfen. - Das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung auch dadurch verletzt, daß es zur Klärung der Frage, ob der Neuanschaffungspreis bei Musikautomaten eine geeignete Bemessungsgrundlage der Steuer sei, keinen Sachverständigen gehört habe. Die Vernehmung eines Sachverständigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186) für erforderlich gehalten.

11

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, daß der Sachverhalt genügend aufgeklärt sei, und macht Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuer.

12

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte ohne weitere Beweisaufnahme die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des hessischen Gesetzes über die Vergnügungsteuer vom 14. März 1956 (GVBl. S. 83) - HessVStG - bejahen, es hat deswegen zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

13

1)

Die Aufklärungsrüge bezüglich des Neuanschaffungspreises als Bemessungsgrundlage einer Vergnügungsteuer für Musikautomaten zwingt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

14

Für die Frage, ob eine Steuer, die sich bei Musikautomaten als Pauschsteuer nach dem Neuanschaffungspreis richtet, noch eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer ist und deswegen bei örtlich bedingtem Wirkungskreis gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Daß eine Vergnügungsteuer bei Automaten nach dem Anschaffungspreis berechnet werden kann, haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 247) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76) für Spielautomaten bejaht. Eine entsprechende Regelung für Musikautomaten kann deswegen nicht außerhalb der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers liegen. Auch die Revision geht offenbar hiervon aus, denn sie greift den Neuanschaffungspreis lediglich als "eine ungeeignete Besteuerungsgrundlage für die Bemessung der Vergnügungsteuer für das Halten von Musikautomaten" an.

15

Daß der Gesetzgeber als Maßstab für eine Vergnügungsteuer nicht den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" (BVerfGE 14, 76 [93]) wählte, ist, ohne daß es hierfür einer Beweisaufnahme bedurft hätte, nicht willkürlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [259]) fest, daß die unmittelbare und deshalb ideale Bemessungsgrundlage für die Automatensteuer die Summe der in die einzelnen Apparate eingeworfenen Geldstücke sein würde, legte aber gleichzeitig dar, daß die praktische Verwendung dieser Bemessungsgrundlage auf Schwierigkeiten stößt, solange die Spielapparate nicht mit Kontrolleinrichtungen versehen sind, die die Zahl der eingeworfenen Münzen anzeigen. Auch das Bundesverfassungsgericht bejahte die Zulässigkeit von Ersatzmaßstäben für Veranstaltungen, bei denen der individuelle Aufwand sich nicht oder kaum zuverlässig erfassen läßt (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [93]). Bei Musikautomaten liegen die Verhältnisse nicht anders.

16

Aus den gleichen Erwägungen rechtfertigt sich, daß der Gesetzgeber mit dem Neuanschaffungspreis einen pauschalen Ersatzmaßstab in § 21 HessVStG bestimmte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [102]) ließ dies für Gewinnapparate aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu. Dabei stützte es sich für seine Feststellung, daß die Anbringung und Absicherung von Zähleinrichtungen an den Apparaten zwar technisch möglich, aber schwierig und kostspielig sei, auf die Angaben eines Sachverständigen. Für die insoweit entsprechenden Verhältnisse bei Musikautomaten konnte das Berufungsgericht ohne eigene Beweisaufnahme hiervon ausgehen.

17

Eine Beweisaufnahme machte auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht notwendig, daß die nach dem Neuanschaffungspreis verschieden hohe Besteuerung nicht willkürlich ist. Auf den Wert des Automaten stellten bereits die Reichsratsbestimmungen über die Vergnügungsteuer vom 9. Juni 1921 (RGBl. I S. 856) ab. Hierin sah das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [260]) eine geeignete Bemessungsgrundlage, weil zwischen dem Wert und den Einnahmen eine, wenn auch rohe Relation nach der Lebenserfahrung zu unterstellen ist. Kein Aufsteller würde nämlich einen teureren Apparat aufstellen, wenn er nicht von ihm entsprechend höhere Einnahmen erwarten zu können glaubte (vgl. auch BVerfGE 14, 76 [93 f.]). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob als Bemessungsgrundlage der gemeine oder der Anschaffungswert in Ansatz gebracht wird (BVerwGE 6, 247 [260]).

18

Diese Erwägungen lassen eine verschieden hohe Besteuerung selbst dann zu, wenn die Anschaffungspreise, wie es das Berufungsgericht feststellte, bei Musikautomaten zwischen 2.500,- und 8.000,- DM liegen. Der kaufmännisch denkende Aufsteller wird sich vor dem Erwerb eines Gerätes überlegen, was das Gerät ihm voraussichtlich einbringen wird und mit welchem Gerät er die höchsten Einnahmen wird erzielen können. Da die erstrebte Rentabilität von der Häufigkeit der Benutzung abhängt, ist danach bei einem teureren Gerät entsprechend den Vorstellungen des Aufstellers von einer stärkeren Benutzung als bei einem billigeren Apparat auszugehen. Daraus rechtfertigt sich eine verschieden hohe Besteuerung. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte es zu dieser Erwägung nicht. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, welche Eigenschaften fabrikneuer Geräte im einzelnen die Verschiedenheit der Preise bestimmen, etwa die Güte der Musikwiedergabe oder auch nur die äußere Gestaltung der Geräte. Denn immer wird es sich um Umstände handeln, die nach den Vorstellungen eines vernünftigen Aufstellers den Schluß auf eine häufigere Benutzung zulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Anschaffungspreis wegen einer besonders robusten und deswegen wenig störempfindlichen Konstruktion höher als in anderen Fällen ist.

19

Zu Recht kam das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, daß der Neuanschaffungspreis als Bemessungsgrundlage nicht deswegen zu beanstanden sei, weil danach die Steuer, obwohl sie bei der Berechnung von einem neuen Gerät ausgeht, für ältere Geräte ebenso hoch ist wie für neue Geräte.

20

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei Musikautomaten für die Häufigkeit der Benutzung "in erster Linie" auf das Plattenrepertoire an. Ob das Berufungsgericht diese Feststellung aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen konnte, kann dahinstehen. Die Entscheidung, daß der Neuanschaffungspreis als Bemessungsgrundlage auch für ältere Musikautomaten noch sachgerecht ist, erweist sich schon aus folgenden Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; BVerwGE 17, 16):

21

Das Besondere eines Musikautomaten etwa im Vergleich zu einem Geldspielgerät besteht darin, daß der Musikautomat ebenso wie ein Plattenspieler der Ergänzung durch Schallplatten bedarf. Diese sind für neue und alte Apparate gleich; ihre Auswahl kann der Aufsteller auch eines alten Apparates dem sich ändernden Publikumsgeschmack anpassen. Die Nichtberücksichtigung gerade dieser hervorstechenden Besonderheiten von Musikautomaten beanstandete das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186 [189]) bei den der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschlüssen. Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts können unter diesem Gesichtspunkt die zweifellos möglichen Nachteile des Veraltens eines Apparates hinter die Güte und Beliebtheit der zur Auswahl gestellten Platten ganz wesentlich zurücktreten.

22

Bei der grundsätzlichen Bedeutung der Schallplatten für einen Musikautomaten kann es nicht mehr darauf ankommen, ob die Benutzung eines Automaten "in erster Linie" - wie das Berufungsgericht meint - von den Schallplatten oder - wie die Revision ausführt - vom Alter und der technischen Ausstattung des Gerätes abhängt. Mit der Auswahl der Platten ist jedenfalls die Möglichkeit geboten, Nachteile, die sich aus dem Alter eines Apparates ergeben können, zu mindern. Dieser Umstand rechtfertigt es, daß das Gesetz bei der für eine Pauschsteuer gebotenen typischen Betrachtungsweise eine Bemessungsgrundlage wählte, die das Veralten eines Musikautomaten unberücksichtigt läßt. Die Unterschiede in den Einspielergebnissen bei alten und neuen Musikapparaten sind bei der ohne Beweiserhebung festzustellenden Bedeutung der Schallplatten nicht größer als die Unterschiede, die sich aus den Standorten der Geräte ergeben können. Die Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Einspielergebnisse nach dem jeweiligen Standort betrachtete das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [103]) bei Spielapparaten nicht als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich Nachteile in der Benutzungshäufigkeit aus dem Aufstellungsort und aus dem Alter eines Musikautomaten nicht etwa summieren müssen und die gesetzliche Regelung deswegen bedenklich erscheinen könnte; vielmehr bietet auch die Auswahl des Aufstellungsortes die Möglichkeit, Nachteile älterer Geräte im Einspielergebnis auszugleichen. Bei diesen Verhältnissen konnte der Gesetzgeber das Halten alter und neuer Musikautomaten gleichmäßig mit einer Pauschsteuer nach dem Neuanschaffungspreis belegen, denn es waren einleuchtende Gründe für die Gleichbehandlung vorhanden. Der Senat geht bei dieser Beurteilung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]) von der Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerwGE 6, 247 [265]), aus, betrachtet es jedoch - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) - auch in diesem Bereich als Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse der Gesetzgeber dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Bei der dem Gesetzgeber zuzuerkennenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit eröffnet auch der Gleichheitssatz der rechtsprechenden Gewalt nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit nachzuprüfen (BVerfGE 3, 162 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51] [182]). Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung müßte, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein sollte, evident sein (BVerfGE 18, 121 [124] [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] mit weiteren Nachweisen); dies ist, wenn das Gesetz bei der Bemessung der Vergnügungsteuer das Veralten eines Musikautomaten nicht berücksichtigt, ersichtlich nicht der Fall. Sprechen einleuchtende Gründe für die von dem Gesetzgeber getroffene Entscheidung, so kann der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186) die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in diesem Punkte bejahen, ohne daß hierfür eine weitere Sachaufklärung notwendig wäre.

23

Die Klägerin wies im Zusammenhang mit der gleichmäßigen Besteuerung alter und neuer Musikautomaten nach dem Neuanschaffungspreis auch darauf hin, daß vielfach noch ältere Geräte im Gebrauch seien, die zu erheblich höherem Preis angeschafft oder importiert wurden als die jetzt auf dem Markt befindlichen leistungsstärkeren Geräte. Wenn ein technischer Fortschritt die Möglichkeit zuläßt, neue, technisch vollkommenere Apparate zum gleichen oder einem niedrigeren Preis anzubieten, als ein älterer und unvollkommenerer Musikautomat früher gekostet hat, so kann daraus allein nicht die Verfassungswidrigkeit des § 21 HessVStG vom 14. März 1956 folgen. Der Gesetzgeber konnte bei Einführung des Neuanschaffungspreises als Bemessungsgrundlage in § 21 HessVStG im Jahre 1956 die technische Entwicklung und damit verbunden die Entwicklung der Preise nicht voraussehen. Es ergeben sich auch aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, daß sich bereits damals aus diesem Gesichtspunkt ins Gewicht fallende Unterschiede in dem Anschaffungspreis und damit in der Besteuerung ergaben, zumal das hessische Vergnügungsteuergesetz durch die in § 26 Abs. 1 vorgesehene Ermäßigung der Steuer die Möglichkeit bot, auch Ungleichheiten, die von der Bemessungsgrundlage herrühren, auszugleichen. Ein zunächst verfassungsgemäßes Gesetz kann durch die Entwicklung der Verhältnisse verfassungswidrig werden; hiervon ging das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 130 [BVerfG 22.05.1963 - 2 BvC 3/62]) aus. Ob die Entwicklung der Preise für neue Musikautomaten die Fortgeltung des § 21 HessVStG in Frage stellen konnte, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung mehr, nachdem der Landesgesetzgeber selbst durch das am 1. April 1964 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergnügungsteuer vom 17. März 1964 (GVBl. I S. 26) den Neuanschaffungspreis als Bemessungsgrundlage beseitigt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt mußten die Steuerpflichtigen eine Berechnung der Steuer nach dem Neuanschaffungspreis hinnehmen; die zeitweise Weitergeltung des Gesetzes war für sie "nicht völlig unerträglich" (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966, NJW 1967, 147 [150] = DÖV 1967, 164 [166]). Dabei ist von Bedeutung, daß die nach dem Neuanschaffungspreis berechnete Vergnügungsteuer, wie sich aus dem folgenden ergibt, keine erdrosselnde Wirkung hatte.

24

2)

Die Aufklärungsrüge bezüglich der Höhe der Steuer ist unbegründet.

25

Das Berufungsgericht ging in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß eine Steuer in ihren Steuersätzen nicht beliebig und unangemessen erhöht werden könne, ohne daß grundrechtswidrige Eingriffe damit verbunden sind; darum prüfte das Gericht die Auswirkung der Höhe der Vergnügungsteuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58];  14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60];  17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Einsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247) für Spielautomaten fest, daß eine Erhöhung der Steuer, wenn sie dadurch zur Erdrosselungsteuer wird, gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG und gegen die §§ 1, 33 d GewO verstößt.

26

Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

27

Das Berufungsgericht konnte eine erdrosselnde Wirkung der Steuer für Musikautomaten in § 21 HessVStG nicht allein im Hinblick auf die Höhe der bis zum Erlaß des hessischen Vergnügungsteuergesetzes zu zahlenden Steuer verneinen.

28

Gemäß § 21 HessVStG beträgt die Steuer für jeden angefangenen Betriebsmonat bei Musikautomaten 1/2 v.H. des Neuanschaffungspreises, mindestens aber 1,- DM. Bis zum Inkrafttreten des Vergnügungsteuergesetzes am 1. Mai 1956 wurde in Hessen Vergnügungsteuer nach den Reichsratsbestimmungen über die Vergnügungsteuer in der sich aus § 34 HessVStG ergebenden Fassung erhoben. Art. II § 18 Abs. 2 Buchst. b dieser Bestimmungen berechnete für eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen eine Pauschsteuer in Höhe von 1/4 v.H. des dauernden gemeinen Wertes. Diesen Steuersatz sahen die Reichsratsbestimmungen bereits in ihrer Fassung vom 12. Juni 1926 (RGBl. I S. 262) und davor in der Fassung vom 7. Juli 1923 (RGBl. I S. 583) vor. Es handelte sich um einen Mindestsatz, denn Art. III § 14 der Reichsratsbestimmungen ließ von Art. II § 18 abweichende höhere Steuersätze zu. Danach wurde durch § 21 HessVStG der v.H.-Satz verdoppelt und die Bemessungsgrundlage geändert, wobei auch die Änderung der Bemessungsgrundlage regelmäßig zu einer Erhöhung der Steuer führen wird, weil der Neuanschaffungspreis höher liegt als der dauernde gemeine Wert. Damit liegt zwar die Erhöhung der Steuer für Musikautomaten wesentlich unter derjenigen für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit (1/2 % des gemeinen Wertes nach den Reichsratsbestimmungen, 3 % des Neuanschaffungspreises bei 2 Apparaten, 5 % für jeden weiteren Apparat nach § 21 HessVStG), sie läßt aber allein eine erdrosselnde Wirkung nicht ohne weiteres als ausgeschlossen erscheinen.

29

Wenn danach die Verfassungsmäßigkeit des Steuersatzes für Musikautomaten auch nicht ohne weitere Ermittlungen anzunehmen war, so konnte das Berufungsgericht bei einer Steuererhöhung für Musikautomaten in dem vorliegenden Ausmaß doch noch so verfahren wie das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Mindestsatzes von 10,- DM für Spielautomaten nach dem nordrhein-westfälischen Vergnügungsteuergesetz vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 295). Das Bundesverfassungsgericht forderte hier (vgl. BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [100]) nicht umfangreiche Untersuchungen über die tatsächliche Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung, sondern stützte seine Entscheidung neben allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen auf das von einem Sachverständigen bestätigte erhebliche Anwachsen der Zahl der aufgestellten Apparate. Bei dieser Betrachtung erweist sich die Aufklärungsrüge der Revision als unbegründet; denn das Berufungsgericht konnte auf Grund der Ergebnisse der Erhebung des Hessischen Statistischen Landesamtes vom Februar 1962 die Verfassungsmäßigkeit des Steuersatzes für Musikautomaten nach § 21 HessVStG bejahen; weiterer Beweiserhebungen bedurfte es nicht mehr.

30

Die Erhebungen des Statistischen Landesamtes zeigen ein starkes Anwachsen der Zahl der Musikautomaten. Es ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, die Entwicklung in dem gesamten Aufstellergewerbe zu beurteilen, wie sie sich aus der statistischen Untersuchung ergibt. Es reicht aus, die Zahl der Geräte zu betrachten. Die Zahl der Musikboxen betrug am 1. Januar 1954 in Hessen 62, am 1. Januar 1960 5081 und am 31. Dezember 1960 bereits 5942. Von den 62 Geräten im Jahre 1954 gehörten 13 Selbstaufstellern; die 5081 Musikboxen am 1. Januar 1960 verteilen sich mit 4479 Geräten auf Fremdaufsteller und 602 Geräten auf Selbstaufsteller. Von 2589 Automaten überhaupt am 1. Januar 1954 waren nur 62 Musikboxen. Der Anteil der Musikautomaten wurde in den folgenden Jahren ständig größer; am 1. Januar 1960 kamen auf 15303 Geräte insgesamt bereits 5081, am 31. Dezember 1960 entfielen 5942 Musikboxen auf 16371 Automaten überhaupt.

31

Diese in Zahlen ausgedrückte Entwicklung der Aufstellung von Musikautomaten machte eine Überprüfung der Rentabilität im einzelnen nicht mehr notwendig. Dar Senat hat zwar in dem Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 67.63 - (DtGemStZ 1966, 71 [72]) im Anschluß an das Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 98.62 - (KStZ 1964, 76 = Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8) ausgesprochen, daß die Zunahme der Geräte und der Umstand, daß die Aufsteller die erhöhte Steuer in der Mehrzahl der Fälle bezahlt haben, eine Überprüfung der Rentabilität im einzelnen nicht entbehrlich mache, weil es möglich sei, daß die Aufsteller die Steuer in der Hoffnung zahlten, daß ihre verfassungsrechtlichen Angriffe gegen die Steuer schließlich doch noch Erfolg haben könnten. Dieser Gesichtspunkt kann aber bei der oben dargestellten Entwicklung nicht von Bedeutung sein. Wenn die Zahl der Geräte über mehrere Jahre gleichgeblieben oder auch nur geringfügig gestiegen wäre, würde dies die Verneinung einer Erdrosselung aus den genannten Erwägungen nicht zulassen. Dies trifft aber nicht mehr bei einem so starken Ansteigen der Geräte zahlen und einer im Vergleich zu den Spielautomaten geringen Erhöhung der Steuer zu.

32

Schließlich gilt die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [100]) angestellte allgemeine Erwägung auch für Musikautomaten; auch bei ihnen rechtfertigte der wirtschaftliche Aufstieg die Annahme, daß im Durchschnitt jedes Gerät mehr Benutzer finden würde. Dabei kommt für Musikautomaten noch hinzu, daß der Fortschritt der Technik die Wiedergabe von Musik in einem Automaten in einer Weise ermöglichte, die ebenfalls einen Schluß auf eine gesteigerte Benutzung zuläßt.

33

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45,- DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus