Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1992, Az.: BVerwG 5 C 23/89
Jugendhilfe; Jugendamt; Verwaltungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 23/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 83 JWG
- § 109 SGB X
Fundstellen
- DÖV 1993, 674 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1993, 544 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nimmt ein Jugendamt entwichene Fürsorgezöglinge, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe Verantwortung trägt, vorübergehend in Obhut, richtet sich die Kostenerstattung für diese vorläufige Maßnahme (§ 11 S. 2 JWG) nach § 83 JWG i. V. mit § 103 BSHG. Erstattungsansprüche gegen überörtliche Träger der Jugendhilfe sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht ausgeschlossen.
2. Pflegesätze, mit denen die speziellen Leistungen einer aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederten Verwaltungseinheit abgegolten werden sollen, fallen nicht unter den Begriff der nach § 109 S.1 SGB X (§ 111 III BSHG a. F.) nicht erstattungsfähigen Verwaltungskosten.