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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1992, Az.: BVerwG 5 C 23/89

Jugendhilfe; Jugendamt; Verwaltungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 23/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1993, 674 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1993, 544 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nimmt ein Jugendamt entwichene Fürsorgezöglinge, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe Verantwortung trägt, vorübergehend in Obhut, richtet sich die Kostenerstattung für diese vorläufige Maßnahme (§ 11 S. 2 JWG) nach § 83 JWG i. V. mit § 103 BSHG. Erstattungsansprüche gegen überörtliche Träger der Jugendhilfe sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht ausgeschlossen.

2. Pflegesätze, mit denen die speziellen Leistungen einer aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederten Verwaltungseinheit abgegolten werden sollen, fallen nicht unter den Begriff der nach § 109 S.1 SGB X (§ 111 III BSHG a. F.) nicht erstattungsfähigen Verwaltungskosten.