Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1995, Az.: BVerwG 2 B 16.95

Eingriff in das statusrechtliche Amt des Richters am Amtsgericht durch Übertragung oder Entzug der Funktion als ständiger Vertreter des aufsichtsführenden Richters durch ministerielle Verfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 16.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 13.02.1991 - AZ: III/3 E 2650/87
VGH Hessen - 23.11.1994 - AZ: 1 UE 1548/91

Fundstellen

  • DÖV 1995, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 161 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erhöht sich bei einem AG die Anzahl der Planstellen, so daß eine neue Planstelle als ständiger Vertreter eines Direktors des AG nach der Besoldungsgruppe R 2 zugewiesen und besetzt wird, so liegt kein Eingriff in das statusrechtliche Amt des Richters am AG nach der Besoldungsgruppe R 1 vor, der bisher die Vertretungsaufgaben wahrgenommen hat.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juni 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. S c h m u t z l e r
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger, Richter am Amtsgericht nach der Besoldungsgruppe R 1, war durch ministeriellen Erlaß zum ständigen Vertreter des aufsichtsführenden Richters am Amtsgericht bestellt worden. Als sich die Zahl der Richter an diesem Amtsgericht im Jahre 1986 auf elf erhöhte, wurde dem Gericht eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 für einen Richter am Amtsgericht als ständigen Vertreter eines Direktors des Amtsgerichts zugewiesen. Die Bewerbung des Klägers um diese Stelle hatte keinen Erfolg; die Stelle wurde mit einem Mitbewerber besetzt. Im Verwaltungsstreitverfahren machte der Kläger wegen dieses Vorgangs vergeblich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.

3

Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

5

Die Frage,

"ob die Übertragung und der Entzug der Funktion des ständigen Vertreters des aufsichtsführenden Richters durch ministerielle Verfügung das konkrete Richteramt berühren und der Entzug dieser Funktion daher nur unter den in Art. 97 Abs. 2 GG, §§ 30 - 32 DRiG bestimmten Voraussetzungen zulässig ist"

6

würde sich in dieser konkreten Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Unabhängig davon, wie der Entzug der Funktion als ständiger Vertreter des aufsichtsführenden Richters eines Amtsgerichts ohne Veränderung der Besoldungsgruppe zu qualifizieren ist, käme es auf diese Frage in einem Revisionsverfahren betreffend einen Anspruch auf Schadensersatz nicht an. Dem Kläger ist bezogen auf sein statusrechtliches Amt besoldungsrechtlich nichts entzogen worden, was einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen könnte. Der Entzug der Aufgaben berührt nicht sein statusrechtliches Amt, das in erster Linie zur geschützten Rechtsstellung eines Richters - ebenso wie eines Beamten - gehört. Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Richter (dem Beamten) verliehene Amtsbezeichnung verliehen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - <BVerwGE 87, 310, 313 = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8 S. 4>; für Richter vgl. Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 und 54.82 - <Buchholz 238.5 § 26 Nr. 2 S. 12>). Ein statusrechtliches Amt des ständigen Vertreters eines Direktors des Amtsgerichts war in dem maßgeblichen Zeitraum an einem Amtsgericht mit weniger als elf Richterstellen nicht vorgesehen, sondern erst mit elf und mehr Richterstellen (vgl. Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesOR - Anmerkung 2 zur Besoldungsgruppe R 2 in der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung <Art. 2 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 - BGBl I S. 266>).

7

In den Fällen, in denen wegen weniger als elf Richterstellen an einem Amtsgericht ein statusrechtliches Amt mit höherer Besoldung für die Funktion des ständigen Vertreters des aufsichtsführenden Richters - des Direktors des Amtsgerichts - besoldungsrechtlich nicht vorgesehen ist, kann in dem Entzug der Funktionen kein besoldungsrechtlich und damit auch kein schadensersatzrechtlich relevanter Vorgang gesehen werden. Durch den Entzug der Aufgaben ist, worauf es in dem Verwaltungsstreitverfahren auf Schadensersatz allein ankäme, kein Schaden entstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den Entzug der Funktionen verwaltungs- und/oder richterliche Aufgaben betroffen sind. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang sich auf die richterliche Unabhängigkeit beruft, so kann dies schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil zur Entscheidung, ob eine Maßnahme in die richterliche Unabhängigkeit eingreift, das Richterdienstgericht zuständig wäre (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - <BVerwGE 67, 222, 228, 233 = Buchholz 238.5 § 26 Nr. 1>).

8

Die Frage,

"ob die Schaffung neuer Planstellen, auch soweit sie durch Gesetz geboten ist, einen Entzug richterlicher Funktionen rechtfertigen kann, die unabhängig von der Planstellenausweisung als Versetzung oder Amtsenthebung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG zu qualifizieren wäre",

9

würde sich ebenfalls in dieser konkreten Form in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Mit der besoldungsrechtlich bedingten Zuweisung einer neuen Planstelle eines Richters am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit elf und mehr Richterplanstellen nach der Besoldungsgruppe R 2 ist auch die gesetzliche Verpflichtung verbunden, diese Stelle nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu besetzen. In dem hierfür durchgeführten Ausschreibungs-, Bewerbungs- und Besetzungsverfahren war der Dienstherr gehalten, gemessen an den genannten Eignungsmerkmalen - und zwar bezogen auf diesen Zeitpunkt (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - <BVerwGE 80, 1, 2 = Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4 S. 2>) - das neue statusrechtliche Amt an einen Bewerber zu übertragen. Die Übertragung dieses statusrechtlichen Amts mit dem abstrakt funktionellen Inhalt des ständigen Vertreters eines Direktors des Amtsgerichts führt dazu, daß diese Aufgaben nunmehr von dem Amtsinhaber wahrzunehmen sind, ohne daß darin schon ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in das statusrechtliche Amt desjenigen gesehen werden könnte, der bisher derartige Aufgaben, ohne daß sie Bestandteil seines bisherigen statusrechtlichen Amts gewesen waren, wahrgenommen hat. Daß aber hinsichtlich des Besetzungsverfahrens vom Dienstherrn zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen vorgelegen hätten (vgl. hierzu Beschluß vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1>), wird von der Beschwerde mit begründeten Revisionszulassungsgründen nicht vorgetragen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt aus § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (die Hälfte des Endgrundgehalts nach der Besoldungsgruppe R 2).

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Schmutzler