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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1982, Az.: VII ZR 128/81

Vergütung des Architekten; Verringerung des Vergütungsanspruchs; Mangelfreies Architektenwerk; Gewährleistungsansprüche; Mangelhaftes Architektenwerk; Ansprüche des Bauherrn; Klage eines Architekten auf Vergütung seiner Tätigkeit; Vergütung für Entwurf und Planbearbeitung; Vergütung für eine künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung; Vergütung für eine teilweise ausgeübte Bauführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1982
Aktenzeichen
VII ZR 128/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 02.04.1981

Fundstellen

  • BGHZ 83, 181 - 189
  • MDR 1982, 572 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1387-1388 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder in § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind, nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn das Architektenwerk nicht mangelfrei erbracht, aber abgenommen ist; in diesem Fall kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Meise, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15. Zivilsenat in Kassel - vom 2. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ließ in den Jahren 1971 bis 1973 ein 10-Familienhaus errichten. Der Kläger wurde dabei als umfassend beauftragter Architekt tätig. Über seine Leistungen erteilte er dem Beklagten unter dem 10. September 1974 auf der Grundlage der GOA eine Gebührenrechnung. Dabei ging er von (unstreitigen) Herstellungskosten von 700.000 DM und der (unstreitigen) Bauklasse III aus. Für Entwurf und Planbearbeitung (§ 19 Abs. 1 lit a - e) machte er insgesamt statt 75 % nur 70 %, für künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 lit f und g) statt 25 % nur 10 % der vollen Gebühr von 29.750,- DM geltend, für die Bauführung (§ 19 Abs. 4) verlangte er 1,5 % der Herstellungskosten. Von den sich danach insgesamt ergebenden 35.787,- DM setzte er einen "besonderen Nachlaß" von 3.787,- DM ab. Den verbleibenden 32.000,- DM schlug er 5,5 % Mehrwertsteuern zu. Damit ergibt sich ein Rechnungsendbetrag von 33.760,- DM.

2

Auf diese Honorarforderung hat der Kläger bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 13.500,- DM erhalten. Ob der Beklagte eine weitere Zahlung von 9.500,- DM hierauf oder wegen eines anderen Bauvorhabens geleistet hat, ist streitig. Um diesen Betrag hat der Kläger seine ursprünglich nur auf Zahlung von (33.760 - 13.500 - 9.500 =) 10.760,- DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage nachträglich auf 20.260,- DM (nebst Zinsen) erhöht. Wegen des Betrages von 9.500,- DM (nebst Zinsen) hat das Landgericht die Klage durch rechtskräftiges Teilurteil vom 13. Dezember 1979 wegen Verjährung abgewiesen. In einem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums ist der Kläger inzwischen wegen verschiedener Mängel des Bauwerks als Gesamtschuldner neben einer der bauausführenden Firmen rechtskräftig verurteilt worden, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 38.659,03 DM nebst Zinsen zu leisten (6 0 74/77 LG Kassel - 14 U 145/78 OLG Frankfurt am Main). Diese Verpflichtung hat er unter Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erfüllt.

3

Er verfolgt den anhängig gebliebenen restlichen Klageanspruch von 10.760,- DM (nebst Zinsen) weiter. Gegen dessen Berechtigung wendet sich der Beklagte mit der Behauptung, der Kläger habe keinerlei Bauführertätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA ausgeübt, sondern lediglich die geschäftliche und technische Oberleitung wahrgenommen. Honorar für die Bauführung stehe ihm daher nicht zu. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit weiteren Schadensersatzansprüchen aus Mängeln des Gebäudes auf.

4

Mit einem im Verhandlungstermin vom 13. Dezember 1979 verkündeten Beschluß hatte das Landgericht dem Kläger aufgegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen im einzelnen unter Beweisantritt vorzutragen, ob und wie er die örtliche Bauaufsicht geführt habe. Dieser Auflage ist der Kläger erst mit Schriftsatz vom 10. März 1980, überreicht im Termin vom 20. März 1980, nachgekommen. Das Landgericht hat diesen Vortrag als verspätet angesehen, deshalb den Anspruch auf das Bauführerhonorar verneint und mit seinem Schlußurteil auch den restlichen noch anhängig gebliebenen Klageanspruch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet,

6

verfolgt der Kläger den noch anhängigen Klageanspruch weiter.

Gründe

7

Die Tatrichter gehen von der Gebührenrechnung des Klägers über 33.760,- DM aus. Von ihr setzen sie die unstreitigen Abschlagszahlungen von 13.500,- DM sowie den rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesenen Teilbetrag von 9.500,- DM ab. Den Restbetrag von 10.760,- DM (nebst Zinsen) sprechen sie dem Kläger ab, weil er nicht rechtzeitig dargetan habe, die Bauführung auch nur teilweise ausgeübt zu haben. Ein Bauführerhonorar, das nach Auffassung der Tatrichter mit einem Teilbetrag von 11.077,50 DM in die Gebührenrechnung eingegangen sein soll, könne der Kläger deswegen nicht verlangen.

8

Das hält der Revision nicht stand.

9

I.

1)

Der Honoraranspruch des Klägers richtet sich mangels einer besonderen Vergütungsvereinbarung nach den Gebührensätzen der GOA. Diese stellten zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1972 die allgemein übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 1969, 1855 m.w.N.).

10

Die Gebührenrechnung des Klägers ist danach nicht zu beanstanden. Wegen des vom Kläger gewährten Gesamtnachlasses von 3.787,- DM hält sich seine Honorarforderung insbesondere auch einschließlich der geforderten 5,5 % Mehrwertsteuer im preisrechtlich zulässigen Rahmen (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 109/73 = BauR 1975, 435).

11

2)

Die Tatrichter gehen davon aus, der Kläger fordere als Honorar für die Bauführung (10.500,- DM zuzüglich 5,5 % Mehrwertsteuer =) 11.077,50 DM. Das ist nicht richtig.

12

Ausweislich seiner Gebührenrechnung setzt der Kläger in sein netto auf 35.787,- DM berechnetes Gesamthonorar zwar netto 10.500,- DM für die Bauführung ein. Außer den Einzelnachlässen hinsichtlich seiner Leistungen für Entwurf, Planbearbeitung und Oberleitung gewährt er dem Beklagten jedoch noch einen weiteren Gesamtnachlaß von 3.787,- DM. Dieser Gesamtnachlaß von 10,58 % bezieht sich auch auf die Bauführungsgebühr, die danach vom Kläger nur mit (10.500,- -1.110,90,- =) 9.389,10 DM und bei der hier zulässigen Hinzurechnung der verlangten 5,5 % Mehrwertsteuer mit nur insgesamt 9.905,50 DM verlangt wird.

13

3)

Das hat bereits zur Folge, daß die Tatrichter zumindest von einem Resthonoraranspruch des Klägers von 854,50 DM hätten ausgehen müssen. Denn auch wenn man die Gesamthonorarforderung von 33.760,- DM um die unstreitigen Abschlagszahlungen von 13.500,- DM und ferner um die angebliche weitere Abschlagszahlung von 9.500,- DM (das ist der wegen Verjährung abgewiesene Teilbetrag) kürzt sowie das richtig auf nur 9.905,50 DM zu berechnende Bauführerhonorar voll von ihr absetzen würde, verbleibt dieser Betrag.

14

II.

Die Tatrichter durften darüber hinaus dem Kläger aber auch nicht das Bauführerhonorar von 9.905,50 DM mit der Begründung versagen, er habe die Erfüllung seiner Bauführerpflichten nicht ordnungsgemäß dargetan. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger die Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht zumindest teilweise, wenn auch möglicherweise unzureichend und mangelhaft, wahrgenommen hat. Für diese Tätigkeit steht ihm deshalb die in § 10 Abs. 5 GOA vorgesehene Teilgebühr zu, ohne daß es noch auf die vom Landgericht als verspätet zurückgewiesenen weiteren Angaben des Klägers über Art und Umfang der Bauführung ankäme.

15

1)

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß es sich bei einem Architektenvertrag, der - wie hier - sämtliche Architektenleistungen umfaßt, um ein einheitliches Ganzes handelt (§ 2 Abs. 1 GOA; vgl. BGHZ 62, 204, 207[BGH 07.03.1974 - VII ZR 217/72];Senatsurteil vom 10. Juni 1963 - VII ZR 245/61 -; Roth/Gaber/Hartmann, GOA, 11. Aufl. (1974), § 2 Anm. 2; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 3. Aufl. (1978), Rdn. 357). Die von § 19 GOA vorgenommene Aufteilung in einzelne Leistungsphasen stellt insoweit nur eine abrechnungsmäßige Untergliederung dar.

16

Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, daß der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen läßt (st.Rspr.; BGHZ 31, 224, 227 f[BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]; 42, 16, 18 [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]; 43, 227, 230 [BGH 01.02.1965 - GSZ - 1/64]; 45, 372, 373 [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64]; 62, 204, 206 f [BGH 07.03.1974 - VII ZR 217/72]). Darüber hinaus hat er noch andere, nicht im Bauwerk verkörperte Leistungen zu erbringen, wie z.B. die Kostenschätzung (§ 19 Abs. 1 lit a GOA), die Ermittlung der Herstellungskosten (§ 19 Abs. 1 lit d GOA) oder die in § 19 Abs. 1 lit g GOA erwähnte Feststellung der endgültigen Höhe der Herstellungskosten. Soweit es sich aber allein um die mangelfreie Errichtung des Bauwerkes handelt, schuldet der Architekt nicht die Einzeltätigkeit, sondern die einwandfreie Gesamtleistung. In der Art seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere im Umfang der ihm obliegenden Aufsichtsleistung, ist er frei. Dementsprechend ist sein Honoraranspruch allein objekt-, nicht dagegen zeit- oder tätigkeitsbezogen. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß es dem Bauherrn im Ergebnis lediglich auf die ordnungsgemäße Errichtung des Bauwerks ankommt. Dagegen ist es für ihn in der Regel ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Erfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er dazu für erforderlich hält (Weyer, BlGBW 1968, 44, 45; vgl. dazu auch Ganten, Pflichtverletzung und Schadensrisiko im privaten Baurecht (1974), S. 99; Roth/Gaber/Hartmann aaO, § 19 Anm. 2).

17

2)

Auf dieser Grundlage hat der Senat in seinemUrteil vom 10. Juni 1963 - VII ZR 245/61 - und später umfassender in BGHZ 45, 372 ff entschieden, daß sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindert, wenn er einzelne der in § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewerteten Teilleistungen nur unvollständig ausführt, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringt. Werde der geschuldete Erfolg in Gestalt eines einwandfreien Bauwerks erreicht, so lasse sich nicht sagen, daß das Architektenwerk Mängel aufweise, die den Bauherrn zur Kürzung der Gebührenforderung berechtigten. Vielmehr habe der Architekt in einem solchen Fall Anspruch auf das gesamte von der GOA vorgesehene Honorar, ohne daß es darauf ankomme, ob er alle in § 19 GOA genannten Teilleistungen vollständig und genau erbracht habe. Dieses Ergebnis sei nicht unbillig, da der Architekt das Risiko trage, wenn er seinen Beitrag zur Herstellung des Baus in einer Art und Weise leiste, die zu Mängeln des Werks führten. Der Bauherr sei durch Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinreichend geschützt (ebenso Senatsurteile NJW 1969, 419, 420 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 51, 190 ff[BGH 05.12.1968 - VII ZR 127/66] - undvom 28. Februar 1974 - VII ZR 127/71; zustimmend Roth/Gaber/Hartmann aaO, §19 Anm. 2; Werner/Pastor aaO, Rdn. 357; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, Bd. 2 (HOAI), § 5 Anm. 4; Soergel in MünchKomm., § 634 Rdn. 44; Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl., § 634 Anm. 3 b; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl. (1981), § 2 Rdn. 55; ablehnend Tempel, Der Architektenvertrag, in Vahlens Rechtsbücher, Reihe Zivilrecht Bd. 3 (1974), Vertragsschuldverhältnisse, S. 155, 179; Wussow, BauR 1970, 65, 74).

18

Dem steht auch § 2 Abs. 2 GOA nicht entgegen. Diese Bestimmung umfaßt lediglich die Fälle, in denen dem Architekten von vornherein nur Teile der in § 19 GOA aufgeführten Gesamtleistung übertragen sind oder er die Leistung infolge vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses nur teilweise erbringt. Dagegen wirkt sich diese Vorschrift auf die Höhe der Gebührenforderung nicht aus, wenn einzelne Teilleistungen der Gesamtarchitektur zwar unvollständig ausgeführt werden, das Bauwerk aber als einheitliche Leistung errichtet wird (BGHZ 45, 372, 376) [BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64].

19

3)

Wie bereits in dem Senatsurteil BGHZ 45, 372, 374 f[BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64] angedeutet, kann nichts anderes gelten, wenn das Werk des Architekten bei nur unvollständig erbrachten Teilleistungen zwar insgesamt entstanden ist, aber Fehler aufweist. Derartige Mängel berechtigen den Bauherrn zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, lassen jedoch die Honorarforderung des Architekten zunächst unberührt.

20

Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß die durch unvollständige Teilleistungen verursachten Mängel doppelt berücksichtigt würden, nämlich einmal bei der Kürzung des Vergütungsanspruchs, zum anderen bei den in aller Regel auf Schadensersatz gerichteten Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn. Erhält dieser im Wege des Schadensersatzes einen Ausgleich für die Schlechterfüllung des Architektenvertrages, so besteht weder ein Bedürfnis noch ein Grund, ihn durch eine Herabsetzung des Architektenhonorars zusätzlich zu begünstigen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1972, 384 f; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2. Aufl. (1978), § 5 Rdn. 4; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdn. 161). In diesem Falle steht der Bauherr aufgrund der Schadensersatzleistung des Architekten im Ergebnis so, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden. Das verpflichtet ihn andererseits, die nach der GOA geschuldete Vergütung vollständig zu entrichten oder sich von ihr durch Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen zu befreien.

21

Weist das Architektenwerk allerdings aus Verschulden des Architekten so schwerwiegende Mängel auf, daß es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, braucht keine Vergütung gezahlt zu werden (Senatsurteilevom 9. Dezember 1971 - VII ZR 211/69 = BauR 1972, 185 = LM BGB § 634 Nr. 12 undvom 20. März 1975 - VII ZR 65/74 = BauR 1976, 285). Erforderlich ist mithin, daß die Gesamtleistung des Architekten abgenommen wird oder zumindest abgenommen werden kann.

22

4)

Nach den Umständen des Falles hat der Kläger bei dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben des Beklagten die Bauführung zumindest teilweise ausgeübt. Der Beklagte hat das Architektenwerk auch abgenommen. Deshalb kommt es auf die vom Berufungsgericht und der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob dem Architekten auch dann die vollen Gebühren zuzubilligen sind, wenn er eine der in § 19 GOA mit einem bestimmten Prozentsatz bewerteten Leistungen überhaupt nicht, d.h. nicht wenigstens teilweise erbracht hat. Diese in den Senatsurteilen BGHZ 45, 372, 374 f[BGH 20.06.1966 - VII ZR 40/64] undvom 28. Februar 1974 - VII ZR 127/71 - offen gelassene Frage (bejaht von Weyer aaO S. 48; wohl auch von Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 8. Aufl. (1973), § 2 Rdn. 6; Neuenfeld aaO § 4 Anm. 48) braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden.

23

a)

Es mag dahinstehen, ob der erst auf die landgerichtliche Auflage erfolgte Sachvortrag des Klägers in erster und zweiter Instanz zu Recht gemäß §§ 273 Abs. 2 Nr. 1, 296 Abs. 1, 528 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden ist. Daß der Kläger zumindest teilweise auch als Bauführer tätig geworden ist, ergibt sich nämlich bereits auch ohne diesen weiteren Sachvortrag aus dem unstreitigen Sachverhalt und den sonstigen Umständen des Falles.

24

Bei dem im Jahre 1973 fertiggestellten Bauvorhaben des Beklagten handelte es sich um ein 10-Familienhaus, dessen Errichtung erfahrungsgemäß der Leitung, Koordination und Aufsicht eines Fachmannes bedarf. Die anfallenden technischen und organisatorischen Probleme sind bei einem derartigen Bauwerk ohne die Mitwirkung eines Architekten in aller Regel nicht lösbar. Diesen auf einen entsprechenden Arbeitseinsatz des Klägers hindeutenden Umstand hat der Beklagte nicht ausgeräumt. Er hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger sich um den Fortgang der Arbeiten bemüht, Handwerkerbesprechungen durchgeführt und selbst oder durch Angestellte eine gewisse Bauüberwachung vorgenommen hat. Der Beklagte ist lediglich der von den Tatrichtern übernommenen Ansicht, bei diesen Maßnahmen habe es sich ausschließlich um Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der besonders vergüteten technischen und geschäftlichen Oberleitung gehandelt. Dem kann der Senat nicht beipflichten.

25

Zwar sind örtliche Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) und technische sowie geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 lit g GOA) grundsätzlich voneinander zu trennen. Sie bilden unterschiedliche Leistungsphasen des gesamten Architektenwerkes mit jeweils eigenständigen Honorarregelungen. Werden sie jedoch von ein und demselben Architekten ausgeführt, so ist eine Grenze nur schwer zu ziehen. In seiner Person berühren und überschneiden sich beide Bereiche (vgl. Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt aaO, § 19 Rdn. 41 und 59). So umfaßt die Oberleitung beispielsweise die allgemeine Aufsicht über die technische Realisierung des Bauwerks, während im Rahmen der Bauführung die örtliche Aufsicht über die Errichtung des Baues vorzunehmen ist. Dazu gehört u.a. der reibungslose Einsatz der an dem Bauwerk beteiligten Handwerker und Unternehmer sowie die Überwachung ihrer Tätigkeit (BGHZ 68, 169, 174) [BGH 10.03.1977 - VII ZR 278/75]. Beides sind Pflichten, die - wenn auch in geringerem Umfang - vom technischen Oberleiter ebenfalls zu erfüllen sind. Kommt der umfassend beauftragte Architekt einer dieser Aufgaben nach, so handelt er gleichsam in doppelter Funktion, nämlich als technischer Oberleiter ebenso wie als örtlicher Bauführer. Die seit dem 1. Januar 1977 geltende Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAJ) (BGBl 1976, 2809) unterscheidet denn auch nicht mehr zwischen künstlerischer, technischer und geschäftlicher Oberleitung einerseits sowie Bauführung andererseits, sondern faßt diese Tätigkeiten in § 15 Abs. 2 Position 8 unter "Objektüberwachung" zusammen (vgl. Senatsurteil NJW 1982, 438, 440 [BGH 22.10.1981 - VII ZR 310/79]) [BGH 22.10.1981 - VII ZR 310/79].

26

Der Kläger ist also bei der unstreitigen Wahrnehmung der technischen Oberleitung, insbesondere bei der Koordination der einzelnen Arbeiten sowie bei den verschiedenen Handwerkerbesprechungen, zugleich als örtlicher Bauführer tätig geworden. Damit hat er zumindest Teile dieser Leistungsphase erbracht.

27

b)

Der Beklagte hat das Architektenwerk des Klägers auch abgenommen.

28

Die Abnahme besteht regelmäßig darin, daß der Besteller das hergestellte Werk hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend anerkennen (BGHZ 48, 257, 262 f) [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65].

29

Das ist hier geschehen, als der Beklagte im Jahre 1973 die im Bauwerk verkörperten Leistungen des Klägers entgegengenommen und das Haus bezogen bzw. vermietet hat. Ein solches Verhalten mag allein noch nicht genügen, um die Voraussetzungen der Abnahme zu bejahen (BGH NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62]). Es kommt jedoch hinzu, daß, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, der Beklagte keine Beanstandungen erhoben, sich über die Tätigkeit des Klägers vielmehr sogar zufrieden geäußert hat. Der Sachverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte dabei dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dessen Leistungen insgesamt zwar entgegenzunehmen, sie aber nicht als in der Hauptsache vertragsgemäß gelten lassen zu wollen (vgl. dazu auchSenatsurteil vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70 = BauR 1972, 251). Mangels einer solchen unmißverständlichen Erklärung muß in der Benutzung des Bauwerkes die Abnahme des versprochenen Architektenwerks gesehen werden, zumal davon auszugehen ist, daß der Kläger auch die sonstigen Architektenleistungen wie Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung und Schlußabrechnung erbracht hat.

30

c)

Hat der Kläger danach die Bauführung zumindest teilweise ausgeübt und ist sein Werk insgesamt abgenommen, dann mußten die Tatrichter seinen Honoraranspruch auch in Höhe der für die Bauführung verlangten 9.905,50 DM bejahen. Bezüglich etwaiger (weiterer) Mängel des Bauwerkes, die auf Versäumnisse bei der Bauführung zurückzuführen sind, muß der Beklagte Gewährleistungsansprüche geltend machen.

31

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es muß vielmehr aufgehoben werden, weil es zu Unrecht den noch anhängigen Klageanspruch von (854,50 + 9.905,50 =) 10.760,- DM (nebst Zinsen) verneint.

32

Die Sache ist jedoch zur abschließenden Entscheidung noch nicht reif. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen noch nicht befaßt. Deshalb muß der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.