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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1968, Az.: VII ZR 127/66

Architekt; Ersparte Aufwendungen; Pauschaler Ansatz; Vertragsleistung; Nettohonorar; Vertragsverletzung des Bauherrn; Architektenvertrag; Fristlose Kündigung; Schadensersatz; Sicherungshypothek

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1968
Aktenzeichen
VII ZR 127/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 51, 190
  • MDR 1969, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

1. Pauschal mit 40 % können die vom Architekten ersparten Aufwendungen des auf den nicht ausgeführten Teils der Vertragsleistung entfallenden Nettohonorars angesetzt werden.

2. Der Architekt ist im Falle einer durch Vertragsverletzung des Bauherrn gemäß einer Vertragsbestimmung fristlosen Kündigung des Architektenvertrags, vom Bauherrn im Wege des Schadensersatzes so stellen, wie wenn dieser die übernommenen Arbeiten hätte zu Ende führen können. Für die nicht mehr erbrachten Leistungen kann der Architekt nicht nur die im Vertrag hierfür vorgesehene Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen beanspruchen. Ferner kann er auch für diesen ganzen Anspruch die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen.