Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1975, Az.: VII ZR 109/73
In Rechnung stellen der Mehrwertsteuer durch einen Architekten; Gewährung eines den Mehrwertsteuerbetrag übersteigenden prozentualen Nachlasses auf den vom Architekten nach der Gebührenordnung für Architekten berechneten Gesamtbetrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 109/73
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.02.1973
- LG München I
Rechtsgrundlage
- § 19 VO PR 66/50über die Gebühren für Architekten
Fundstellen
- DB 1975, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karl Z., Inhaber eines Vulkanisier-Maschinenbau-Unternehmens, M., K.straße ...
Prozessgegner
Architekt Ludwig P., M., R.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Architekt darf die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn er gleichzeitig in seiner Gebührenrechnung einen den Mehrwertsteuerbetrag übersteigenden prozentualen Nachlaß auf den von ihm nach der Gebührenordnung für Architekten berechneten Gesamtbetrag gewährt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. Februar 1973 wird auch insoweit zurückgewiesen, als über sie durch den Beschluß des Senats vom 24. April 1975 noch nicht entschieden worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat in seiner Architektengebührenrechnung vom 9. März 1970 über 59.638,50 DM dem Beklagten einen Nachlaß von 10 % eingeräumt und 5,5 % des verbleibenden Betrags als Mehrwertsteuer eingesetzt. Den sich so ergebenden Betrag von 56.626,75 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt.
Das Landgericht hat die Gebührenforderung nur in Höhe von 49.588,50 DM für begründet erachtet, hiervon 10 % abgesetzt, 5,5 % des verbleibenden Betrags hinzugerechnet und dem Kläger 47.084,28 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Seine Revision hat der Senat durch Beschluß (Teilentscheidung) vom 24. April 1975 in Höhe von 44.629,65 DM nebst Zinsen zurückgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit über die Revision noch nicht entschieden worden ist.
Der Kläger bittet, die Revision auch insoweit zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zu entscheiden ist nur noch, ob der Kläger den Mehrwertsteuerbetrag in Rechnung stellen durfte, sowie über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens.
II.
In dem Architektenvertrag der Parteien wurde ein Nachlaß auf das dem Kläger zustehende Honorar nicht vereinbart. Mangels einer vertraglichen Verpflichtung stand es dem Kläger frei, ob und in welcher Höhe er dem Beklagten einen Nachlaß auf das Architektenhonorar gewähren wollte. Im Ergebnis hat er dem Beklagten einen um die Mehrwertsteuer verminderten Nachlaß eingeräumt, denn der 10 %ige Nachlaß auf die Architektengebühren ergibt einen höheren Betrag als der in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbetrag. Der Kläger hätte die Mehrwertsteuer nur dann nicht in Rechnung stellen dürfen, wenn ihr Betrag höher wäre als 10 % der ihm zustehenden Architektengebühr; denn dann wäre das nach der Gebührenordnung für Architekten zu berechnende Honorar als Höchstpreis i.S. der VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 (BGH NJW 1961, 2306 [BGH 02.10.1961 - VII ZR 192/60]) überschritten worden. Die Entscheidung entspricht damit dem Urteil des Senats vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73 -, wonach eine vertraglich vorgesehene Berechnung der Mehrwertsteuer dann zulässig ist, wenn ein gleichzeitig vereinbarter Nachlaß auf das Architektenhonorar einen höheren Betrag ergibt als die Mehrwertsteuer ausmacht, somit das nach der Gebührenordnung für Architekten zulässige Honorar im Ergebnis nicht überschritten wird.
III.
Die Revision des Beklagten ist daher auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer wendet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Erbel
Girisch
Meise
Bliesener