Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1963, Az.: VII ZR 245/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 245/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 12.07.1961
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 12. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat als Architekt für die Beklagte in den Jahren 1955/56 an der Ecke P./H.straße in B. ein Haus errichtet.
Zunächst war ein Gebäude mit Läden im Erdgeschoß, einem Konzertcafé im ersten Stock, Wohnungen im zweiten Stock und Fremdenzimmern im ausgebauten Dachgeschoß geplant (Projekt I).
Als Mitte Januar 1956 das Kellergeschoß einschließlich der Decke fertig gestellt war, änderte die Beklagte ihren Entschluß. Sie ließ nunmehr ein Geschäftshaus mit vier Geschossen errichten und im Erdgeschoß eine Passage mit einem Laden anlegen (Projekt II).
Der Kläger hat für das Projekt I, ausgehend von einer Bausumme von 250.000 DM ein Honorar von 6.049 DM, für das Projekt II unter Zugrundelegung einer Bausumme von 300.000 DM eine Gebühr von 17.700 DM, für die Bauführung eine Vergütung von 2.250 DM, ferner 484 DM für Auslagen, insgesamt - nach Abzug bereits gezahlter 11.000 DM - den Betrag von 15.483 DM nebst Zinsen eingeklagt und sich auf die Gebührenordnung für Architekten (GOA) gestützt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, es sei eine von den Gebührensätzen der GOA abweichende Honorarvereinbarung getroffen worden. Außerdem hat sie die auf die GOA gestützte Berechnung des Klägers im einzelnen als unberechtigt beanstandet und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage im Betrage von 15.483 DM sowie eines Teiles der verlangten Zinsen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nur 12.022,56 DM mit dem gleichen Zinssatz zuerkannt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger sein Honorar nach den Gebührensätzen der GOA berechnen darf. Das wird von der Revision nicht beanstandet.
II.
Die Parteien haben sich hinsichtlich des Projekts I auf 200.000 DM als Kostenanschlagssumme (§ 5 Abs. 1 GOA) und hinsichtlich des Projekts II auf 285.000 DM Herstellungskosten (§ 5 Abs. 2 GOA) geeinigt. Demgemäß hat das Berufungsgericht Vorentwurf und Entwurf für das. Projekt II als die "umfassendsten" i.S. des § 11 GOA behandelt und hierfür dem Kläger die vollen Teilgebühren, dagegen für Vorentwurf und Entwurf des Projekts I die halben Teilgebühren zuerkannt.
Die Parteien sind weiter darüber einig, daß beiden Projekten die Bauklasse IV (§ 7 GOA) zugrundezulegen ist. Die Revision wendet sich ferner nicht gegen die vom Berufungsgericht gemäß § 10 Abs. 1 und 3 GOA ermittelten Gebührensätze. Sie behauptet auch nicht, daß dem Berufungsgericht Rechenfehler unterlaufen seien.
III.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger zunächst die Entwürfe für das Projekt I fertig gestellt und nach der Errichtung des Kellers samt Decke auf Verlangen der Beklagten das Bauprojekt II völlig neu geplant hat. Es hält deshalb die Voraussetzungen des § 11 GOA für gegeben.
Dem ist zuzustimmen, § 11 GOA, der von dem Leistungsbild des § 19 GOA nur Vorentwürfe und Entwürfe erfaßt, ist anzuwenden, wenn für dasselbe Werk mehrere Vorentwürfe oder Entwürfe nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen hergestellt werden.
1.
"Dasselbe Werk" bedeutet dasselbe Bauvorhaben, hier also das Bauvorhaben der Beklagten Ecke P./H.straße in B.. Daß die verschiedenen Entwürfe ein Bauvorhaben am selben Bauplatz betreffen, ist, entgegen der Ansicht der Revision, gerade der eigentliche Anwendungsfall des § 11 GOA. Dagegen ist es unerheblich, ob die Bauklasse (§ 7 GOA) sich ändert oder nicht.
2.
Die Umstellung der Planung von einem zweistöckigen Mehrzweckhaus mit Läden, Konzertcaffé und Wohnungen auf ein viergeschossiges Geschäftshaus erforderte, wie das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Diplom-Ingenieur F. annimmt, Entwürfe "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen". Der Verwendungszweck des Gebäudes ist demnach nicht, wie die Revision meint, derselbe geblieben. Auch der Zeuge Ingenieur F. hat, entgegen der Meinung der Revision, von einer "vollkommen neuen Planung" für das Projekt II gesprochen. Daß die Außenwände, wie er sagt, gleich blieben, steht einer Neuplanung nicht entgegen.
3.
Ob für den Keller des Projekts II neue Pläne im Maßstab 1: 50 angefertigt werden mußten und ob auch der Vorentwurf und der Entwurf für das Projekt I bei der Planung des Projekts II teilweise verwertet werden konnten, ist für die Anwendung des § 11 GOA belanglos. Diese Bestimmung geht gerade davon aus, daß der Architekt seine für die erste Planung aufgewandte geistige Arbeit teilweise in den weiteren Entwürfen verwerten kann. Deshalb erhält er auch nicht, wie im Falle des § 12 Abs. 1 GOA, wo mehrere wesentlich verschiedene Bauwerke geplant werden, für jede Planung die volle Gebühr, sondern für die eine nur die halbe.
4.
§ 11 GOA betrifft nur die Höhe der auf die Vorentwürfe und Entwürfe des Projekts I entfallenden Teilgebühren. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Kläger für das Projekt II kein neues Leistungsverzeichnis (§ 19 Abs. 1 d GOA) aufstellen mußte.
5.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen demnach die Anwendung des § 11 GOA. Ob das hierüber eingeholte, die Anwendbarkeit des § 11 bejahende Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur F. in anderer Hinsicht Fehler enthält, ist hierfür belanglos. Zur Anwendbarkeit des § 11 ein weiteres Gutachten einzuholen, hatte das Berufungsgericht jedenfalls keinen Anlaß.
IV.
Hinsichtlich des Projekts I beanstandet die Revision lediglich die Zuerkennung der Teilgebühr für Ausführungszeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GOA).
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger für den gesamten Rohbau des Projekts I Werkpläne im Maßstab 1: 50 entworfen. Unter Zugrundelegung eines Verhältnisses der Kosten des Rohbaus zu den Ausbaukosten von 45: 55 hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Ausführungszeichnungen 45 % der vollen Teilgebühr zugesprochen.
Das ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Bauordnungsamt, wie die Revision vorträgt. Bauvorlagen (§ 19 Abs. 1 c) im Maßstab 1: 50 verlangt haben sollte. Für die Bauvorlagen werden in der Regel keine Zeichnungen im Maßstab 1: 50 benötigt. Verlangt das Bauordnungsamt dennoch Zeichnungen in diesem Maßstab, so können diese gegebenenfalls auch als Ausführungszeichnungen verwendet werden und werden als solche dann mit der darauf entfallenden Teilgebühr des Abs. 1 e des § 19 vergütet.
Haben als Ausführungszeichnungen die Zeichnungen im Maßstab 1: 50 ausgereicht - das Gegenteil legt die Revision nicht dar -, so verringert sich die Teilgebühr des § 19 Abs. 1 e nicht deshalb, weil der Architekt keine Ausführungszeichnungen in einem größeren Maßstab angefertigt hat. Es muß grundsätzlich dem Architekten überlassen bleiben, den Maßstab der Ausführungszeichnungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bestimmen. Der Architekt kann auch, wie sich aus § 19 Abs. 1 e ergibt, anstatt in alle Einzelheiten gehende Zeichnungen anzufertigen, an Ort und Stelle mündliche Angaben und Anweisungen geben (Fabricius- von Nordenflycht, Komm. z. GOA, 4. Aufl. S. 102).
Auch im übrigen läßt die Zuerkennung eines Honorars von insgesamt 5.501 DM für das Projekt I keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
V.
Bezüglich des Projekts II hat das Berufungsgericht dem Kläger die vollen Teilgebühren zuerkannt für Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen und Ausführungszeichnungen.
1.
Zum Vorentwurf verweist die Revision auf § 19 Abs. 1 a GOA. Sie meint, der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er neben dem eigentlichen Vorentwurf auch eine Kostenschätzung sowie einen Erläuterungsbericht ausgearbeitet und wegen der Genehmigung bei der Baubehörde angefragt habe.
Damit kann die Revision nicht gehört werden. In den Vorinstanzen war, soweit ersichtlich, nicht streitig, daß der Kläger die genannten Leistungen erbracht hat. Jedenfalls legt die Revision nicht dar, daß die Parteien hierüber gestritten hätten. Vielmehr ist die Beklagte, z.B. in ihrer Berufungsbegründung (S. 13) davon ausgegangen, daß dem Kläger wie in § 19 Abs. 1 a vorgesehen, für den Vorentwurf zum Projekt II 10 % der vollen Gebühr zustehen. Auch nach dem angefochtenen. Urteil (S. 8, 21 f) war nicht streitig, daß der Kläger die in § 19 Abs. 1 a aufgeführten Leistungen erbracht hat. Der "Bauakt" (Bl. 77, 78, 115) ergibt zudem, daß der Kläger wiederholt mit dem Bauamt über die Genehmigungsfähigkeit verhandelt hat.
2.
Mit ihrer Ansicht, der Kläger habe nur Vorentwürfe, Eingabepläne und Ausführungszeichnungen, aber keine Entwürfe (§ 19 Abs. 1 b) angefertigt, verkennt die Revision das Wesen der Bauvorlagen (§ 19 Abs. 1 c). Bauvorlagen setzen den Entwurf voraus.
3.
Das Berufungsgericht hat für den Vorentwurf, den Entwurf und die Bauvorlagen gemäß § 10 GOA die vollen Teilgebühren nach Herstellungskosten im Betrage von 285.000 DM berechnet.
Die Revision meint, die auf den Keller entfallenden Kosten von 35.000 DM mußten unberücksichtigt bleiben. Das hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt. Es stellt fest, der Kläger habe zwar die Umfassungsmauern des Kellers nicht mehr zu planen brauchen; er habe aber, da das Kellergeschoß einschließlich der Decke bereits für das Projekt I errichtet war, von dessen tragenden Mauern bei der Planung des Projekts II ausgehen müssen. Er habe insoweit das Projekt II nicht mehr ganz frei gestalten können; deshalb sei der Vorentwurf des Kellergeschosses praktisch der Projektierung eines Umbaues gleichzustellen, was den Kläger gemäß § 14 Abs. 2 GOA sogar berechtigt hätte, eine Erhöhung der Teilgebühr zu verlangen.
Ob hier die Vorschrift des § 14 GOA angewandt werden könnte, mag dahinstehen. Der Kläger mußte auf dem für das Projekt I bestimmten Keller das Projekt II errichten. Beide Projekte unterscheiden sich grundsätzlich. Daraus folgt, daß der Kläger den schon stehenden Keller in die Planung des Projekts II einbeziehen mußte. Das rechtfertigt es, auch, die Kosten des Kellers in die nach § 6 GOA zu errechnenden Herstellungskosten des Projekts II einzubeziehen.
Ob sich das Berufungsgericht dabei zu Recht auf eine gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Diplom-Ingenieur F. bei seiner Vernehmung beruft, oder ob es das nicht durfte, weil eine solche Aussage des Sachverständigen weder in der Sitzungsniederschrift noch im angefochtenen Urteil niedergelegt ist (§ 161 ZPO), kann dahinstehen. Die Feststellung, daß der Kläger bei der Planung des Projekts II von den tragenden Mauern des Kellergeschosses ausgehen mußte, beruht jedenfalls nicht auf der Stellungnahme des Sachverständigen.
4.
Zur Rüge der Revision, der Kläger habe auch für das Projekt II nur Ausführungszeichnungen im Maßstab 1: 50 hergestellt, diese aber ohnehin für die Bauvorlagen benötigt, wird auf die Ausführungen zu IV verwiesen.
VI.
Die Gebühr des § 19 GOA wird gemäß § 10 nach der Kostenanschlagssumme oder den Herstellungskosten (§ 5 GOA) errechnet. Diese Beträge umfassen nach § 6 GOA sämtliche Kosten der zur Herstellung des Werkes auf zuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 Satz 3 GOA aufgeführten. Aus letzterer Bestimmung folgt jedoch, daß die Kosten der von Sonderfachleuten entworfenen oder berechneten Anlagen wie Heizung, Lüftung, Aufzüge usw. bei der Berechnung der Architektengebühr berücksichtigt werden; nur die Gebühren dieser Sonderfachleute sind nicht in die Bausumme einbezogen, sondern bleiben deshalb außer Ansatz (Roth-Gaber Kom. zu GOA 1962 S. 287).
Diese Handhabung ist Ausfluß des in § 2 Abs. 1 GOA niedergelegten Grundsatzes, daß die in § 19 aufgeführten Leistungen in der Regel ein einheitliches Ganzes darstellen. Die planende und leitende Tätigkeit des Architekten ist eine geschlossene Einheit. Durch sie entsteht das Werk. Sie rechtfertigt es, den Architektenvertrag rechtlich als Werkvertrag zu behandeln (BGHZ 31, 224). Für die das Werk schaffende geistige Leistung des Architekten kommt es nicht so sehr darauf an, ob alle im Leistungsbild des § 19 aufgeführten Teilleistungen vollständig und genau erbracht werden. Vielmehr muß es grundsätzlich dem Architekten überlassen werden, wie er vorgehen will, um auf Grund seines Entwurfs das Werk entstehen zu lassen. Das gilt namentlich für die Massen- und Kostenberechnungen und für die Ausführungszeichnungen.
1.
Die Massen- und Kostenberechnung (§ 19 Abs. 1 d GOA) kann erfolgen durch Aufstellung von Massenberechnungen und Einsetzen ortsüblicher Preise. Leistungsbeschreibungen mit Zusammenstellungen von Angeboten der Unternehmer, sind also, wie schon aus § 19 Abs. 1 d folgt, nicht unbedingt erforderlich.
a)
Das Berufungsgericht geht hier von 225.000 DM Baukosten aus. Außer den 35.000 DM für das Kellergeschoß hat es noch 25.000 DM für Schreiner- und Schlosserarbeiten unberücksichtigt gelassen.
Insoweit ist die Beklagte nicht beschwert.
b)
Für den Rohbau des Projekts II hat der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, die Massen neu berechnet. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß er damit den Anforderungen des § 19 Abs. 1 d GOA genügte, da die Einsatzpreise aus dem an Hand des Leistungsverzeichnisses für das Projekt I vom Unternehmer abgegebenen Angebot weitergalten.
c)
Hinsichtlich der Natursteinarbeiten stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger ein Angebot eingeholt, dieses wiederholt mit der Beklagten und dem Unternehmer besprochen und alsdann den Auftrag erteilt hat. Die Massen- und Kostenberechnung ergab sich demnach aus dem Angebot.
d)
Wegen der Gripsdecken hat der Kläger mit der Unternehmerin schriftlich und mündlich verhandelt und ihr bei einer Besprechung an Ort und Stelle den Auftrag erteilt. Das Angebot, aus dem die Massen und der Preis zu ersehen sind, befindet sich in dem gelben Hefter.
e)
Über die Estrich- und Fliesenlegerarbeiten hat der Kläger ein Leistungsverzeichnis erstellt und mit der in Frage kommenden Firma darüber verhandelt. Er hat den Duramentwerken auf Grund ihres Angebots den Auftrag erteilt. Aus dem an Hand des Leistungsverzeichnisses abgegebenen Angebot ergaben sich Massen und Preise.
Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Architekten F. vom 19. April 1961 getroffen. Auf das nicht substantiierte Beweiserbieten der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 1956 (S. 2/3) brauchte das Berufungsgericht daneben nicht einzugehen.
f)
Für die Heizungsanlage, den Aufzug und die Schaufenster hat der Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, viele Angebote eingeholt. Daraus konnte die Beklagte die angebotene Leistung und den Preis ersehen und sich entscheiden, wem sie die Aufträge erteilen wollte. Mehr erfordert § 19 Abs. 1 GOA nicht. Wenn die Beklagte danach allein mit den Firmen verhandelt und die Aufträge erteilt hat, wird dadurch der Anspruch auf die Teilgebühr des § 19 Abs. 1 d nicht berührt.
g)
Die Gestaltung der Leuchtschriftanlage und deren Preis ergab sich aus den Angeboten. Falls sich die Beklagte bei der Vergabe des Auftrags weitgehend eingeschaltet hat, mindert das, wie ausgeführt, die Gebühr des Klägers nicht. Auf die beantragte Vernehmung des Zeugen L. kam es nicht an.
h)
Die Schlosser- und Baubeschlägearbeiten hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Gebühr aus § 19 Abs. 1 d GOA unberücksichtigt gelassen. Es hat, wie bereits erwähnt, für Schreiner- und Schlosserarbeiten insgesamt 25.000 DM von der Bausumme abgesetzt. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision gehen demnach ins Leere.
2.
Die Teilgebühr für Ausführungszeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GOA) hat das Berufungsgericht nach einer Baukostensumme von 250.000 DM berechnet; den auf das Kellergeschoß entfallenden Betrag von 35.000 DM hat es abgesetzt.
Für die übrigen Arbeiten braucht sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen weiteren Abzug gefallen zu lassen, obwohl er zum Teil hierfür keine Ausführungszeichnungen angefertigt hat. Dem ist zuzustimmen.
Der Architekt kann, wenn und soweit dies ausreicht, die für die Unternehmer bestimmten Ausführungszeichnungen durch schriftliche oder mündliche Angaben und durch Weisungen am Bau ersetzen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß für eine Reihe von Handwerkern, wie Dachdecker, Klempner, Gipser üblicherweise keine Ausführungszeichnungen benötigt werden. Das gleiche gilt in der Regel für Estricharbeiten, für Plattenlegerarbeiten, Anstreicherarbeiten u.a.. Trotzdem können die hierauf entfallenden Kosten auch im Rahmen der Teilgebühr des § 19 Abs. 1 e GOA berücksichtigt werden. Der Architekt hat die in § 19 GOA aufgegliederten Leistungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, in ihrer Gesamtheit zu bewirken, um so das Werk zu erstellen. Er muß alle Bauleistungen bei der Planung und Leitung berücksichtigen und in das Gesamtwerk einordnen. Den Bestimmungen der GOA ist nicht zu entnehmen, daß die Teilgebühr des § 19 Abs. 1 e insoweit gemindert wird, als der Architekt keine Ausführungszeichnungen anfertigt. Dem steht auch § 2 Abs. 2 GOA nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt den Fall, daß nicht die ganze Leistung des § 19, sondern von Anfang an nur Teile davon gefordert oder infolge vorzeitiger Auflösung des Architektenvertrags geleistet werden. Dagegen sieht er keine Minderung der Teilgebühren vor, wenn einzelne Teilleistungen nur teilweise erbracht werden, das Werk aber als einheitliche Leistung errichtet wird (vgl. auch § 2 Abs. 1 GOA).
Daß der Kläger den Handwerkern, für die er keine Ausführungszeichnungen angefertigt hat, schriftliche oder mündliche Angaben gemacht oder Weisungen erteilt hat, stellt das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, fest.
a)
Dafür genügt schon hinsichtlich der Aufzugsanlage, daß er die von der Fachfirma gelieferte Zeichnung geprüft hat. Das Berufungsgericht stellt aber darüber hinaus fest, die Firma habe sich "zwecks Erteilung von Anweisungen an den Kläger gewandt". Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung, der Kläger habe die erbetenen Anweisungen auch gegeben. Daß dies geschehen ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Urteils.
b)
Das Beweiserbieten der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 1960 (S. 4) ging nicht dahin, der Kläger habe zum Einbau des Aufzugs keine Anweisung gegeben. Das Berufungsgericht hat den zur Aufzugsanlage als Zeugen benannten Angestellten H. der Beklagten vernommen. Nach dessen Bekundung hat sich der Kläger um den Einbau des Aufzugs gekümmert. Hierzu auch noch den Techniker W. zu vernehmen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, weil die Beklagte auf diesen Beweisantritt später nicht mehr zurückgekommen ist.
c)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte bei der Ausführung der Schaufensteranlage weitgehend, eingeschaltet war und daß er Anweisungen erteilt hat.
Das konnte das Berufungsgericht den im Urteil angeführten von der Beklagten vorgelegten, von ihr an die Firma S. gerichteten Schreiben vom 17. August, 18. und 20. September 1956 entnehmen. Die Benennung des Klaus S. für das Gegenteil, steht im Widerspruch zu dem Inhalt ihrer eigenen Schreiben; ihn brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht zu vernehmen.
VII.
1.
Zur künstlerischen, technischen und geschäftlichen Oberleitung (§ 19 Abs. 1 f und g GOA) stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger seine Tätigkeit nicht vom 25. August 1956 ab eingestellt, sondern dies in seinem Schreiben vom selben Tag unter bestimmten Umständen nur in Aussicht gestellt hat (BU S. 24, 31).
Diese Feststellung entspricht dem Vertrag des Klägers und dem Inhalt des Briefes. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kläger die Baubescheide sowie eingegangenen Angebote, ferner seine Abrechnung beigefügt hat. Das von der Revision angeführte Schreiben des Klägers vom 1. Oktober 1956 ergibt sogar eindeutig, daß er die Bauarbeiten weiterhin geleitet hat, auch wenn er darin die Verantwortung für die ohne sein Zutun ausgeführten Arbeiten ablehnt.
Auf die Rechnung des Klägers vom 4. September 1956 kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn daraus ergibt sich kein Verzicht des Klägers auf die Teilgebühren des § 19 Abs. 1 f und g GOA.
2.
Im übrigen verweist die Revision zu den einzelnen Bauarbeiten auf ihre Rügen hinsichtlich der Teilgebühr für die Massen- und Kostenberechnung. Was hierzu oben VI 1 a-h ausgeführt ist, gilt auch hier. Insbesondere greift der Gesichtspunkt durch, daß der Architekt, der die Errichtung eines Bauwerks gemäß seinen Plänen leitet, eine einheitliche Leistung erbringt, und daß die Teilgebühren des § 19 Abs. 1 f und g GOA nicht deshalb entfallen oder sich mindern, weil oder soweit auch der Bauherr sich selbst um die Gestaltung gekümmert hat.
VIII.
Der Kläger hat der Beklagten bei pünktlicher Zahlung einen Nachlaß von 10 % auf seine Gebühren zugesagt. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger die Gebühren nicht pünktlich gezahlt.
Die Beklagte hat zwar in den Schreiben vom 13. September und 11. Dezember 1956 den Kläger gebeten, seine Rechnung zu erläutern. Dem ist der Kläger mindestens im laufe des seit Ende 1958 anhängigen Rechtsstreits nachgekommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, hat die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 1961 (S. 8) eine restliche Honorarforderung des Klägers in Höhe von 4.680 DM errechnet, aber auch diesen Betrag nicht gezahlt. Die Beklagte hat nicht einmal nach Erlaß der Urteile der Vorinstanzen dem Kläger eine weitere Teilzahlung auf sein Honorar zukommen lassen. Sie kann sich deshalb nicht etwa auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum über ihre Zahlungspflicht berufen (§ 285 BGB). Vielmehr hat sie wegen unpünktlicher Zahlung des geschuldeten Architektenhonorars den Nachlaß von 10 % nicht zu beanspruchen.
Das gilt trotz der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen auch für den auf das Projekt I entfallenden Betrag; denn das Projekt I stellt, wie aus § 11 GOA folgt, kein selbständig abzurechnendes Bauvorhaben dar. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß sie bei den früheren Zahlungen eine Bestimmung darüber getroffen hat, welcher Teil der Gebührenforderung des Klägers damit getilgt werden sollte.
IX.
Das Berufungsgericht verneint die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten.
1.
Es folgt den Darlegungen des Klägers bei seiner Anhörung im Termin am 19. April 1961, das Erdgeschoß habe so hoch erstellt werden müssen; das Haus stehe auf Stützen; die dadurch erforderlich gewordenen Unterzüge hätten durch die Gripsdecken verdeckt werden müssen, damit sie nicht zu sehen sind.
Darin liegt kein Verfahrensfehler. Die hierfür erforderliche Sachkenntnis konnte sich das Berufungsgericht durch Anhörung des Klägers verschaffen. Warum es hierzu einen Sachverständigen hätte vernehmen müssen, legt die Revision nicht dar.
2.
Der Putz am Unterzug der Schaufenster mußte abgeschlagen werden, als die Natursteine angebracht wurden. Derartiges kommt, so führt das Berufungsgericht aus, bei jedem Bau vor, der unter Zeitdruck fertig gestellt werden muß. Daß sich der Kläger nicht gerade hinsichtlich dieses Vorgangs auf Zeitdruck berufen hat, ist unerheblich. Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, daß und in welcher Höhe ihr dadurch Mehrkosten entstanden sind.
3.
Daß einige für die Versorgungsanlagen benötigte Schlitze nicht oder nicht an der richtigen Stelle angebracht waren, hält das Berufungsgericht für möglich; jedoch sieht es darin aus den unter 2) angeführten Gründen kein Verschulden des Klägers. Dem steht die Bekundung des Zeugen H. nicht entgegen.
4.
Die für das Projekt I gebauten Kellerschächte erwiesen sich für das Projekt II als zu hoch und mußten teilweise wieder beseitigt werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dies nicht dem Kläger zur Last gelegt.
Ob der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 1961 (S. 6) dahin zu verstehen war, die Kellerschächte seien auch schon für das Projekt I zu hoch ausgeführt worden, kann in der Revisionsinstanz nicht geprüft werden. Wenn das Berufungsgericht die Schriftsatzstelle nicht richtig aufgefaßt haben sollte, so liegt das an der unklaren Ausdrucksweise der Beklagten. Auf das, was der Kläger zur Neuplanung des Heizungskamins und Aufzugsschachts vorgetragen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
5.
Zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Schaufenster so gestaltet, daß die Scheiben besonders hätten angefertigt werden müssen, hat der Zeuge L., der Sohn des Inhabers der Beklagten, bekundet, er habe selbst die Profile ausgesucht und den Preis festgelegt. Nach der Vernehmung dieses Zeugen ist die Beklagte auf ihre angeführte Behauptung nicht zurückgekommen; in ihrer die Gegenansprüche zusammenfassenden Darstellung im Schriftsatz vom 22. Juni 1960 (S. 10) hat sie die Schaufensterscheiben nicht mehr erwähnt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, im Urteil hierauf einzugehen.
6.
Das gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen, die Leuchtschrift sei fehlerhaft installiert. Hinzu kommt, daß der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 1961 (S. 8) nicht ausreicht, um daraus ein Verschulden des Klägers als Architekten herzuleiten.
X.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Rietschel
Erbel
Dr. Vogt
Finke