Personalrat - Anwesenheitsrecht Personalgespräch

Normen

Landespersonalvertretungsgesetze der Länder

BPersVG

Information

Das Recht des Personalrats auf Teilnahme an Personalgesprächen der Dienststelle mit einem Beschäftigten bzw. das Rederecht des Personalrats in diesen Gesprächen ist immer wieder ein Streitpunkt.

Anbei eine Darstellung der Rechtslage auf der Grundlage des LPVG NRW:

  • Recht auf Teilnahme an einem Personalgespräch:

    • Kein generelles Teilnahmerecht

    • Im LPVG NRW nur wenn gesondert geregelt

      • § 65 Abs. 3 LPVG – Einsicht in die Personalakte

      • § 76 LPVG – Teilnahme an Prüfungen von Beschäftigten

      • § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG – Teilnahmerecht auf Wunsch des Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.

        • Der Kreis der in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle gibt § 8 Abs. 1 bis 3 (einschl. § 105 Abs. 1 und 2) LPVG NRW vor.

        • Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass darüber hinaus die Personen entscheidungsbefugt sind, die über die konkrete Maßnahme zu befinden haben, die der Personalrat für beteiligungspflichtig hält und aus der er sein Teilnahmerecht ableitet.

  • Wenn Teilnahme erlaubt-> Wahlrecht des MA bezüglich des PR-Mitglieds

  • Umfang des Anwesenheitsrechts

    • Unterstützung des Mitarbeiters bei Defiziten

    • Zeuge über den Inhalt des Personalgesprächs

    • Keine Vertretung des Mitarbeiters

    • Keine Gesprächsführung!

Siehe auch: BAG 11.12.2018 – 1 ABR 12/17

Der Inhalt und die Grenzen des Teilnahmerechts des PR sind in dieser Entscheidung perfekt zusammengefasst:

OVG Nordrhein-Westfalen 24.02.2010 – 16 A 566/08:

»Die Befragung selbst ist keine beteiligungspflichtige Maßnahme, sondern bewegt sich in deren Vorfeld. Sie dient allein der Tatsachenermittlung und damit der Vorbereitung von Maßnahmen, deren Beteiligungspflichtigkeit gesondert zu bewerten ist. Daran ändert sich angesichts der klaren Gesetzesfassung auch nichts, wenn die Revisoren - wie vom Antragsteller vorgetragen - gegenüber den Befragten den falschen Anschein erweckt haben sollten, selbst über Abmahnungen oder Kündigungen entscheiden zu können. Der mit der Beschwerde vom Antragsteller angeführte § 64 LPVG NRW beschreibt allgemein die Aufgaben des Personalrats, begründet aber keine Beteiligungspflichten im Sinne von § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW.

Vgl. zur Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlungen und mitbestimmungspflichtiger Maßnahme BVerwG 06.12.1978 – 6 P 2/78 - Rdn. 27 ff.)

Der geltend gemachte Anspruch [auf Teilnahme] lässt sich auch nicht aus § 62 LPVG NRW herleiten. Danach haben Dienststelle und Personalvertretung u. a. darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Diese Vorschrift beschreibt keine besondere Aufgabe der Personalvertretung, sondern die Erfüllung von gemeinsamen Pflichten der durch das Partnerschaftsverhältnis verbundenen Dienststelle und der Personalvertretung.

Vgl. BVerwG 27.07.1983 - 6 P 42.80 - Rdn. 21«

[…]

Ein voraussetzungsloses generelles Teilnahmerecht besteht nicht. […]

Im Übrigen geht das Gesetz nach seiner Grundkonzeption davon aus, dass die Personalvertretung von der Dienststelle über die sie betreffenden Vorgänge unterrichtet wird (vgl. §§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 Satz 2, 74 Abs. 1 Satz 4 LPVG). Auch daraus ist zu schließen, dass die Personalvertretung sich nur im Ausnahmefall die erforderlichen Informationen aktiv durch Anwesenheit bei vorbereitenden Gesprächen verschaffen darf, die noch dem Willensbildungsprozess der Dienststelle, also dem Stadium der Vorbereitung einer Entscheidung, zuzuordnen sind.

Vgl. BVerwG 27.07.1983 - 6 P 42.80 - Rdn. 21

Im Verhältnis zu den speziellen Teilnahmerechten stellt der nicht an einzeln benannte Anlässe gebundene, allgemein gefasste § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW eine Auffangregelung dar. Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es ein Teilnahmerecht an den nicht gesondert geregelten Gesprächen nur unter den dort vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen zulassen will. § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG regelt damit umfassend und abschließend die Fälle, in denen eine Teilnahme des Personalrats bei sonstigen Gesprächen in Frage kommt.«

metis