Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 6 P 2.78
Vorstellungsgespräche; Personalrat; Dienststellenleiter; Auswahlkommission; Bewerbern für höheren Dienst; Prüfung; Mitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 2.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.06.1975 - AZ: 290 PV 75
- VGH Bayern - 21.11.1975 - AZ: 2 XII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 57, 151 - 158
- VerwRspr 30, 660 - 664
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Personalrat hat kein Recht, an den Vorstellungsgesprächen, die eine vom Dienststellenleiter bestellte Auswahlkommission mit den Bewerbern für den höheren Dienst führt, durch ein von ihm entsandtes Mitglied teilzunehmen.
- 2.
Vorstellungsgespräche sind keine Prüfung im Sinne des § 80 BPersVG.
- 3.
Der Vorschlag der Auswahlkommission, einen Bewerber für die Einstellung vorzusehen, enthält noch keine der Mitbestimmung unterworfene Vorentscheidung.
- 4.
Das gilt auch, wenn die Auswahlkommission Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte zur Zulassung für die Laufbahn des höheren Dienstes oder zur Höhergruppierung in dem höheren Dienst entsprechende Tarifgruppen vorschlägt (Vergleiche OVG Koblenz, 27.06.1977, 5 A 6/77, RiA 1978, 69).
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 21. November 1975 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) stellt laufend Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium als Nachwuchskräfte des höheren Dienstes ein, und zwar
- a)
im Beamtenverhältnis, wenn die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind (in der Regel Juristen mit 2. Staatsprüfung als Verwaltungsrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe),
- b)
im übrigen im Angestelltenverhältnis nach der Vergütungsgruppe II des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit - MTA - (= VergGr. II a BAT).
Diese Bewerber reichen ihre Unterlagen bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landesarbeitsamt ein, das das Bewerbungsgesuch prüft und ggf. eine Vorstellung veranlaßt. Danach werden die Bewerbungsunterlagen mit einer Stellungnahme dem Beteiligten zu 1) vorgelegt. Nach erneuter Prüfung der Unterlagen werden die Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen. Das Vorstellungsgespräch wird von einer Auswahlkommission geführt, die aus drei Beamten des höheren Dienstes der Personalabteilung der Bundesanstalt für Arbeit besteht. Die Kommission erarbeitet aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den aus dem Vorstellungsgespräch gewonnenen Eindrücken einen Vorschlag, der dem Beteiligten zu 1) vorgelegt wird. Dieser entscheidet, ob der Bewerber für eine Einstellung vorgesehen wird.
Anschließend wird die Zustimmung des Antragstellers zu einer beabsichtigten Einstellung beantragt. Er erhält über die Bewerber, die an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen haben, auch wenn sie nicht für eine Einstellung vorgesehen sind, folgende Unterlagen:
Bewerbungsschreiben,
Lebenslauf,
alle Zeugnisse,
den vom Bewerber ausgefüllten Personalbogen,
Vorschlag der Auswahlkommission.
In ähnlicher Weise wird bei der Zulassung der Beamten des gehobenen Dienstes für den Aufstieg in den höheren Dienst verfahren. Beabsichtigt der Beteiligte zu 1) auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission, dem ebenfalls eine persönliche Vorstellung des Beamten zugrunde liegt, diesen zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes zuzulassen, so wird hierzu die Zustimmung des Antragstellers beantragt, der eine Übersicht über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und den Vorschlag der Auswahlkommission erhält.
Außerdem wird in Fällen, in denen Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit erstmals eine mit der Vergütungsgruppe II MTA bewertete Tätigkeit übertragen werden soll, eine persönliche Vorstellung vor der Auswahlkommission verlangt. Vor der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird die Zustimmung des Antragstellers beantragt.
Der Antragsteller verlangt, an diesen Vorstellungsgesprächen durch eines seiner Mitglieder beteiligt zu werden. Der Beteiligte zu 1) weigert sich, diesem Begehren nachzukommen, weil es sich dabei mangels eines geregelten Verfahrens nicht um eine Prüfung im Sinne des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) handele. Der Antragsteller hat daraufhin der Einstellung von Nachwuchskräften im Angestelltenverhältnis nicht zugestimmt und seine ablehnende Haltung damit begründet, daß er ohne Kenntnis des Einstellungsgesprächs seiner Verpflichtung aus § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 BPersVG nicht nachkommen könne.
In dem durch die Verweigerung der Zustimmung ausgelösten Mitbestimmungsverfahren kam eine Einigung zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) nicht zustande. Die angerufene Einigungsstelle erklärte, für die Entscheidung des Streits sei nicht sie, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.
In dem vom Antragsteiler eingeleiteten Beschlußverfahren begehrt dieser die Feststellung,
daß die beteiligte Bundesanstalt für Arbeit verpflichtet ist, ihren Hauptpersonalrat durch eines seiner Mitglieder an den "Vorstellungsgesprächen" für den höheren Dienst der Bundesanstalt unter vorgängiger rechtzeitiger Zuleitung der vollständigen Bewerbungsunterlagen zu beteiligen.
Er ist der Auffassung, daß sich sein Recht auf Teilnahme an den "Vorstellungsgesprächen" aus dem in § 2 BPersVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und aus dem in § 68 Abs. 2 BPersVG geregelten Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung bei der Durchführung seiner Aufgaben ergebe. In Verbindung mit dem partnerschaftlichen Gedanken lasse sich daraus seine Forderung auf Informationsgleichstand begründen. Zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben gehöre auch der Eindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers. Mit der Auswahl beginne schon die Einstellung; da er möglichst frühzeitig zu beteiligen sei, müsse eines seiner Mitglieder dabei anwesend sein. Zudem erfülle das Vorstellungsgespräch auch den Begriff der Prüfung, weil die Kommission wie in einer Prüfung eine Auswahl nach bestimmten Kriterien vornehme.
Der Beteiligte zu 1) ist mit dem Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages den Ausführungen des Antragstellers entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Vorstellungsgespräch sei noch kein erster Schritt einer sich in Etappen vollziehenden Maßnahme, weil es keine unmittelbaren Wirkungen auf bestehende oder zu erwartende Rechtsverhältnisse mit dem Bewerber auslöse. Eine Prüfung könne in dem Vorstellungsgespräch nicht erblickt werden, weil persönliche und fachliche Fähigkeiten dabei nicht festgestellt würden. Schließlich könne dieses Gespräch nicht als eine "Unterlage" im Sinne des § 68 Abs. 2 BPersVG angesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Prüfung verneint. Eine Prüfung sei ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Eigenschaften der daran teilnehmenden Personen diene. Das Vorstellungsgespräch habe hingegen den Zweck, den Bewerber persönlich kennenzulernen, um sich über ihn ein Werturteil zu bilden. Das Gespräch verlaufe weder nach bestimmten Richtlinien noch nach einem geregelten Verfahren. Der Vorschlag der Auswahlkommission an den Beteiligten zu 1) trage zur Willensbildung über die entsprechende Maßnahme bei. Auch die in § 68 Abs. 2 BPersVG normierte rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Personalrats beinhalte nicht hier: der Beteiligte zu 1), sich entschlossen hat, bestimmte Bewerber einzustellen, wird die Mitbestimmung des Personalrats ausgelöst. Das ergibt sich aus § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der das Mitbestimmungsverfahren regelt. Danach unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Beabsichtigt ist eine Maßnahme aber erst dann, wenn der Willensbildungsprozeß darüber, wer von den Bewerbern eingestellt werden soll, abgeschlossen ist. Die Auswahl unter den Stellenbewerbern ist allein Sache des zuständigen Dienststellenleiters (so auch zum vergleichbaren § 99 Abs. 1 BetrVG BAG, Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 8/75 - [DB 1978, 2320]). An diesem Willensbildungsprozeß ist der Personalrat nicht beteiligt. Ein Recht des Personalrats, an den im Rahmen dieses Willensbildungsprozesses liegenden Gesprächen mit den Bewerbern teilzunehmen, besteht mithin nicht (ebenso OVG Koblenz, RiA 1978, 69).
Der Antragsteller kann auch nicht mit seiner Auffassung, durch die Vorstellungsgespräche würden schon Vorentscheidungen über die Einstellung von Bewerbern getroffen, ein Recht auf Teilnahme an diesen Gesprächen begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung gefordert, wenn durch bestimmte Handlungen des Dienststellenleiters bereits Vorentscheidungen über beteiligungspflichtige Maßnahmen getroffen werden. In diesen Fällen wird, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 28. April 1967 - BVerwG 7 P 12.65 - (Buchholz 238.34 § 61 PersVG Hamburg Nr. 1 = PersV 1967, 275 - ZBR 1967, 274) ausgeführt hat, die beteiligungspflichtige Maßnahme in zwei Vorgänge aufgespalten, wobei bereits der erste Vorgang eine Vorentscheidung über die beabsichtigte Maßnahme ist, so - wie in dem genannten Beschluß - die vorläufige Bestellung eines Lehrers zum Schulleiter als Vorentscheidung über die spätere Beförderung, die eine Beförderung vorbereitende Versetzung oder Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens (vgl. BVerwGE 13, 291 [295]) - die letztere Maßnahme unterliegt jetzt nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung -, die probeweise Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit als Vorentscheidung über die Höhergruppierung (BVerwGE 15, 212 [214]) - jetzt § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (zur vorübergehenden Übertragung s. hingegen BVerwGE 54, 92) - sowie die ebenfalls als Vorentscheidung zu wertende Auswahl von Beschäftigten an Beförderungslehrgängen (Beschluß vom 20. Juli 1962 - BVerwG 7 P 4.61 - [Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1 - PersV 1962, 258], Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 - [BVerwGE 26, 185, 194], Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 18.66 - [Buchholz 238.3 § 66 PersVG Nr. 4 = PersV 1968, 278]) - jetzt: § 75 Abs. 3 Nr. 7, § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG -.
Die Vorstellungsgespräche erfüllen die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze über den Charakter einer schon die Beteiligungspflicht auslösenden Vorentscheidung nicht. Bei ihnen wird nicht - wie etwa bei der Auswahl zu Beförderungslehrgängen - eine Entscheidung gegenüber einzelnen Bewerbern getroffen, sondern lediglich die interne Meinungsbildung in Gang gesetzt und die in Aussicht genommene Entscheidung vorbereitet. Irgendwelche Entscheidungen, die - wie die eine Beförderung vorbereitende Versetzung oder Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens - bereits die beteiligungspflichtige Maßnahme teilweise vorwegnehmen, ergehen bei diesen Vorstellungsgesprächen nicht. Diese Gespräche haben nicht die ihnen vom Antragsteller zugemessene Bedeutung. Die Kommission erarbeitet auf Grund dieser Gespräche einen - den Beteiligten zu 1) nicht bindenden - Vorschlag darüber, ob der Bewerber für eine Einstellung in Betracht kommt oder ob die Entscheidung über seine Bewerbung zurückgestellt oder negativ ausfallen soll. Die - erst mitbestimmungserhebliche - Entscheidung darüber, wen er einzustellen beabsichtigt, trifft der Beteiligte zu 1) auf Grund dieser Vorschläge, nicht aber in Bindung an sie. Selbst wenn er diesen Vorschlägen mehr oder weniger weitgehend folgt oder sich möglicherweise ihnen grundsätzlich anschließt, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rede davon sein, daß er seine Befugnisse auf die Auswahlkommission übertragen hat. Eine solche Delegation wäre zudem rechtlich unzulässig und infolgedessen auch personalvertretungsrechtlich bedeutungslos. Darüber hinaus ergibt sich aus folgender Überlegung, daß dieses Vorbringen des Antragstellers rechtlich unerheblich ist:
Fänden keine Vorstellungsgespräche statt und würde die Personalabteilung lediglich auf Grund der Bewerbungsunterlagen bestimmte Vorschläge an den Beteiligten zu 1) richten, so könnte auch keine Rede davon sein, daß die Willensbildung bereits in der Personalabteilung abgeschlossen sei. Ihr Abschluß erfordert, wie auch beim Vorstellungsgespräch, den Entschluß des Beteiligten zu 1), den Bewerber für die Einstellung vorzusehen. In diesem Moment liegt erst ein in sich abgeschlossener Willensbildungsprozeß vor, der im Hinblick auf seinen Gegenstand das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auslöst.
§ 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers sein Begehren nicht. Die in dieser Vorschrift geregelte Informationspflicht der Dienststelle setzt im Mitbestimmungsverfahren dann ein, wenn die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme bei der Personalvertretung beantragt wird. Das kommt in § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens regelt, deutlich zum Ausdruck. Etwas anderes besagt auch nicht der Beschluß vom 12. Januar 1962 - BVerwG 7 P 1.60 - (BVerwGE 13, 291), der sich mit dem Umfang der damals in § 57 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - geregelten Informationspflicht, nicht aber mit dem Zeitpunkt befaßt, in dem sie erfüllt werden muß. Auch materiell läßt sich das Antragsbegehren aus dieser Vorschrift nicht herleiten. Der Antragsteller will nicht, wie es dem Begriff des "Unterrichtens" in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entspricht, von der Dienststelle informiert werden, sondern sich selbst mittels eines zum Vorstellungsgespräch entsandten Mitglieds informieren. "Unterrichten" bedeutet, daß jemand von einem anderen über einen Vorgang oder ein Ereignis in Kenntnis gesetzt wird, nicht aber, daß er sich selbst diese Kenntnis beschafft. Ebensowenig vermag der dieser Informationspflicht folgende Satz 2 das Verlangen des Antragstellers zu rechtfertigen, denn er knüpft an diese Informationspflicht an und bestimmt, daß die hierfür, d.h. für die Unterrichtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Daraus ergibt sich, daß diese Unterlagen begrifflich keine Selbstinformation umfassen, sondern lediglich der Ergänzung und Vervollständigung der der Dienststelle obliegenden Informationspflicht dienen können.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (§ 2 Abs. 1 BPersVG) führt nicht zu der vom Antragsteller vertretenen Auslegung des § 68 Abs. 2 BPersVG. Es bildet auch keine selbständige Anspruchsgrundlage. Der Antragsteller verkennt Bedeutung und Inhalt dieses Gebotes. Sein vorrangiges Ziel ist es, sicherzustellen, daß Dienststelle und Personalrat nicht gegeneinander, sondern miteinander zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben tätig werden. Das Gesetz will keine einseitige Interessenvertretung, sondern unterstreicht mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Gemeinsamkeit der Aufgaben. Aus dieser echten Partnerschaft läßt sich indessen nicht folgern, die Personal Vertretung sei an allen Aufgaben und Aktivitäten der Dienststelle beteiligt. Der Aufgabenbereich der Personalvertretungen ist vielmehr durch das Gesetz genau abgegrenzt. Er wird durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht erweitert; dieses bestimmt vielmehr, wie die Beteiligung, die in den §§ 75 bis 81 BPersVG festgelegt ist, von beiden Seiten durchzuführen und wie die allgemeinen Aufgaben (§ 68 BPersVG) wahrzunehmen sind (so schon BVerwGE 34, 143 [145]). Es geht um die Art und Weise, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen der bei Beteiligungsrechten und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen Zusammenarbeit.
Darüber hinaus könnte eine - hier nicht gegebene - Mitbestimmung nur dazu führen, daß der Personalrat in seiner Gesamtheit sie ausüben müßte und sie nicht einem seiner Mitglieder zur Wahrnehmung übertragen könnte (vgl. BVerwGE 41, 30 [33]). Dieses Begehren läßt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen des § 80 BPersVG über die beratende Teilnahme eines Mitgliedes des Personalrats an einer Prüfung gegeben wären. Aber auch das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Der Sinn dieser Vorschrift entspricht nicht dem Zweck, den der Antragsteller mit seinem Begehren erstrebt. Er will nämlich durch die Teilnahme eines seiner Mitglieder an den Vorstellungsgesprächen ein persönliches Bild von den Bewerbern erhalten, um dadurch - wie er meint - sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben zu können. Der Sinngehalt des § 80 BPersVG geht aber dahin, durch die psychologische Wirkung, die von der Anwesenheit eines Mitgliedes des Personalrats ausgeht, den auf den Prüflingen lastenden psychischen Druck abzubauen und zu einer gewissen Beruhigung der Prüflinge und einer größeren Transparenz der Prüfungen beizutragen. Das alles läßt sich außerdem nur erreichen bei Beschäftigten, die sich durch den Personalrat, dessen Beauftragter anwesend ist, vertreten fühlen; deshalb beschränkt § 80 BPersVG das Recht der beratenden Teilnahme auf Prüfungen, die die Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt. Bei Vorstellungsgesprächen könnten die von der Vorschrift angestrebten Wirkungen nicht oder nur beschränkt zum Tragen kommen.
Die Anwendung des § 80 BPersVG auf das Begehren des Antragstellers scheidet auch dann aus, wenn man die Vorschrift nicht unmittelbar mit den in ihr enthaltenen Einschränkungen, sondern lediglich in ihrem Grundgehalt anwendet, angereichert mit den Grundsätzen, die sich aus der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BPersVG) und der Informationspflicht der Dienststelle (§ 68 Abs. 2 BPersVG) ableiten lassen. Auch in diesem Fall muß immer der Kerngehalt der Vorschrift, nämlich das Vorliegen einer Prüfung, gegeben sein. Ohne sie fehlt es an jedem rechtlichen Ansatz.
Zum Wesensgehalt einer Prüfung gehört es, daß sie eine Feststellung von Leistungen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat. Sie findet ihren Abschluß in einer Leistungsbewertung. Ihr geht in aller Regel eine Ausbildung voraus, auf die die Prüfungsanforderungen ausgerichtet sind. Sie setzt einen genau festgelegten Prüfungsstoff voraus, auf den sich der Prüfling vorbereiten kann. An all diesen Merkmalen einer Prüfung fehlt es bei den Vorstellungsgesprächen. In ihrem Verlauf werden nicht persönliche und fachliche Fähigkeiten festgestellt und erbrachte Leistungen bewertet, sondern bei ihnen geht es um die Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks von der Persönlichkeit des Bewerbers, um die Feststellung seines Interesses für die angestrebte Laufbahn und seiner persönlichen Verhältnisse, soweit sie für seine spätere Verwendung von Bedeutung sein können. Von einer Prüfung im dargestellten Sinne kann demnach keine Rede sein.
Das Beschwerdegericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, daß das Verlangen des Antragstellers, soweit es sich um die Zulassung von Beamten des gehobenen Dienstes zum Aufstieg in den höheren Dienst handelt, nicht auf § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG und, soweit es sich um höher zu gruppierende Angestellte handelt, nicht auf § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG gestützt werden kann. Die Voraussetzungen dieser die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen regelnden Vorschriften liegen nicht vor. Nicht das Vorstellungsgespräch, sondern die Entscheidung über die Auswahl der zum Aufstieg vorgesehenen Beamten oder zur Höhergruppierung in Aussicht genommenen Angestellten, die der Beteiligte zu 1) zu treffen beabsichtigt, ist der beteiligungspflichtige Vorgang.
Abschließend bleibt festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) ordnungsgemäß den ihm personalvertretungsrechtlich obliegenden Pflichten bei der Einstellung von Bewerbern für den höheren Dienst, bei der Auswahl der zum Aufstieg zuzulassenden Beamten und bei einer dem höheren Dienst entsprechenden Höhergruppierung von Angestellten nachkommt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt er seine Informationspflicht nach § 65 Abs. 2 BPersVG insbesondere dadurch, daß er die Vorschläge der Auswahlkommission, in denen die Eindrücke des Vorstellungsgesprächs festgehalten sind, dem Antragsteller zuleitet. Der Gesetzgeber erwartet von den Personalvertretungen, daß sie ihre Aufgaben mit den in § 68 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Informationen sachgerecht erfüllen.
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