Personalrat - Initiativrecht
Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, z.B. § 66 Abs. 4 LPVG,NW
Die Personalvertretungsgesetz der Länder und des Bundes gewähren den Personalräten verschiedene Initiativrecht, so z.B. § 66 Abs. 4 LPVG,NW:
»Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 LPVG NRW kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.«
Die Rechtsprechung bestimmt den Inhalt und die Grenzen der Initiativrechte wie folgt:
»Die Voraussetzungen des Initiativrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bisherigen Rechtslage, von der sich die Neuregelung nicht signifikant unterscheidet, geklärt (vgl. BVerwG 15.07.2019 - 5 P 1.18).
Das als Initiativrecht bezeichnete Antragsrecht erlaubt dem Personalrat, das von ihm jeweils in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in aktiver Form wahrzunehmen. Es eröffnet ihm die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich einer Maßnahme, die er für geboten hält, von sich aus einzuleiten, um in diesem Verfahren seinen Rechten in der Sache Geltung zu verschaffen. Demzufolge räumt das Initiativrecht dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang ein wie dem Leiter der Dienststelle. Es verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat.
Das Initiativrecht erweitert den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts aber nicht. Es verschafft dem Personalrat also nicht mehr Befugnisse als ihm von dem in Anspruch genommenen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand für den Fall verliehen sind, dass er vom Leiter der Dienststelle um Zustimmung zu der jeweiligen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gebeten wird. Das Initiativrecht und die übliche Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben des Dienststellenleiters reagiert, sind vielmehr materiell symmetrisch. Das Initiativrecht wird durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin, dass die mit dem konkreten Initiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand gehört, dem das Initiativrecht zugeordnet ist, und der konkrete Antragsgegenstand im Übrigen die durch den Inhalt sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes abgesteckten Grenzen nicht überschreitet« (BVerwG 24.11.2021 – 5 P 5.20, Rn. 7).
»Die Befugnis des Personalrats, in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter initiativ tätig zu werden, scheitert nicht daran, dass diese ihre Rechte - wie hier auch geschehen - jeweils selbst im Wege des arbeitsgerichtlichen Individualrechtsschutzes wahrnehmen und durchsetzen können (so noch etwa BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44.79; BVerwG 25.10.1983 - 6 P 22.82; BVerwG 01.11.1983 - 6 P 28.82). In Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe (vgl. BVerwG 24.10.2001 - 6 P 13.00; s.a. BVerwG 19.12.2018 - 5 P 6.17) kann sich der Personalrat im Wege des Initiativrechts auch für die Belange eines einzelnen Beschäftigen einsetzen« (BVerwG 15.07.2019 – 5 P 1.18, Rn. 17).
Beispiel aus der Praxis:
Der Initiativantrag des Personalrats an die Dienststellenleitung, einem Mitarbeiter frei gewordene höherwertige Tätigkeiten zuzuweisen und diese dann gemäß § 14 TV-L mit einer Zulage zu vergüten, ist von dem Initiativrecht nicht gedeckt:
Der Antrag des Personalrats ist nichtmateriell symmetrisch zu dem jeweiligen Mitbestimmungsrecht, er übersteigt das jeweilige Mitbestimmungsrecht, da er sich ein eigenes Organisationsermessen anmaßt.
Denn die Entscheidung darüber, welchen Zuschnitt eine Stelle haben soll, welche Zuständigkeiten ihr im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, fällt in das Organisationsermessen des Arbeitsgebers (BAG 28.01.2020 – 9 AZR 91/19 und LAG Hamm 02.11.2021 – 17 Sa 460/21).
Etwas anderes wäre es, wenn die Dienststelle die Aufgaben übertragen hätte und der Personalrat nur die Zahlung der Zulage angeregt hätte!