Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 11 B 9.96
Sachverständigengutachten; Mündliche Erläuterung; Fahrlerlaubnis; Eignung zum Führen eines Kfz; Trunkenheitsfahrt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 9.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 28.09.1994 - AZ: 3 K 6183/93
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.11.1995 - AZ: 19 A 5415/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 330 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1997, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1996, 209-211
- DÖV 1996, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1997, 377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2318-2319 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1026 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1996, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 658 (amtl. Leitsatz)
- VD 1996, 204-207
- VRS 1997, 158-160
- VerkMitt 1996, 81
- zfs 1996, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Beantragt ein Beteiligter die mündliche Erläuterung eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens, so muß er die aus seiner Sicht erläuterungsbedürftigen Punkte vorab hinreichend konkret bezeichnen.
- 2.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis durch sogenannte Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15 StVZO) hat die Verwaltungsbehörde gem. § 212 StVG i.V. mit §§ 9, 12 StVZO auch die Eigngung zum Führen eines KfZ zu prüfen.
- 3.
Zur Aufklärung berechtigter Eignungszweifel - hier; Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille- kann die Verwaltungbehörde auch die Vorlage des Sachverständigengutachtens einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen.
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürgen Weihrauch, 52249 Eschweiler, Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ihre sinngemäß erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers nicht ohne mündliche Verhandlung zurückweisen dürfen, greift nicht durch. Nach § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger ist hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch (wiederholte) Anhörungsmitteilungen ordnungsgemäß gehört worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 130 a VwGO weder dem Gebot des rechtlichen Gehörs noch dem des effektiven Rechtsschutzes widerspricht, weil der Betroffene in seinem Recht zu Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht beschränkt ist, Beweisanträge stellen kann und auch die Möglichkeit hat, sich zu der Absicht des Gerichts zu äußern, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 bzw. § 133 VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.). Entgegen der Meinung der Beschwerde liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Prof. Dr. ... nicht zur Erläuterung seines Gutachtens vom 15. März 1995 geladen hat. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO, der dem bisherigen § 411 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) angefügt wurde, kann das Gericht - wie hier geschehen - die Beteiligten auffordern, ihm innerhalb eines angemessen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Diese Regelung soll der Verzögerung von Verfahren vorbeugen und insbesondere dazu dienen, die aus der Sicht der Beteiligten für erläuterungsbedürftig gehaltenen wesentlichen Punkte vorab hinreichend konkret zu bezeichnen, damit das Gericht und der Sachverständige rechtzeitig darauf eingestellt sind und ggf. rechtzeitig vorher in weitere Ermittlungen eintreten können (vgl. Begründung des RegE, BTDrucks 11/3621, S. 41 zu § 411 ZPO). Die Ergänzungsfragen müssen zwar nicht abschließend vorformuliert werden, aber hinreichend klar erkennen lassen, inwiefern das beanstandete Sachverständigengutachten für erläuterungsbedürftig erachtet wird (vgl. bereits Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Da der Kläger hier nach der gerichtlichen Aufforderung des Berufungsgerichts zur Konkretisierung seiner Einwendungen gegen das Gutachten nur pauschal mitgeteilt hat, dem Gutachter sollten "zahlreiche Fragen" gestellt werden, bestand für das Berufungsgericht keine hinreichende Veranlassung, ohne die notwendige Substantiierung der Einwendungen den Sachverständigen gleichwohl zur Erläuterung zu laden. Die Befragung, ob er als "Gutachter" oder als "Obergutachter" tätig geworden sei, reicht - weil nicht entscheidungserheblich - gleichfalls nicht aus. Insoweit übersieht die Beschwerde im übrigen auch, daß zur Frage der Kraftfahreignung des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten des TÜV Rheinland unter dem Datum vom 17. März 1993 erstellt worden ist (vgl. Obergutachten, S. 2).
Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte in seinem Beweisbeschluß vom 23. Dezember 1994 den Sachverständigen namentlich bezeichnen müssen, greift nicht durch. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darauf beruhen könnte, daß der Sachverständige Prof. Dr. Undeutsch im Beweisbeschluß nicht namentlich genannt ist.
Schließlich hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, der Kläger müsse trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille nach § 316 Abs. 2 StGB ohne weiteres als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen werden, weil das Strafgericht von einer (weiteren) Entziehung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 69 StGB abgesehen habe. Dieses Vorbringen entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zudem ist nicht zweifelhaft, daß die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht nicht zutrifft: Für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis im Wege der sog. Umschreibung (§ 15 StVZO) gelten u.a. §§ 9, 12 StVZO, weil diese Vorschriften in § 15 StVZO nicht zu den für unanwendbar erklärten Regelungen gehören. Nach § 9 StVZO hat die zuständige Verwaltungsbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Werden solche Tatsachen bekannt, so kann die Verwaltungsbehörde nach § 12 StVZO die Beibringung eines Sachverständigengutachtens, auch eines solchen einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, fordern (vgl. Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2, S. 4; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 15 StVZO Rn. 14). Hier bestanden solche Bedenken in Form berechtigter Eignungszweifel wegen der Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall - auch wenn es sich um einen sogenannten Ersttäter handelt - die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, um die bestehenden Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
An dieser Gutachtenanforderung war der Beklagte nicht deshalb gehindert, weil das Strafgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Oktober 1992 keine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 69 StGB ausgesprochen hat. Ob - wie die Beschwerde meint - § 4 Abs. 3 StVG mit den darin enthaltenen Bindungswirkungen einer strafgerichtlichen Entscheidung für die Verwaltungsbehörden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch auf das Fahrerlaubniserteilungsverfahren nach § 15 StVZO entsprechend anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn dies angenommen wird, folgt daraus nicht, daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht in Zweifel gezogen worden sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. §§ 9, 12 StVZO als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muß. Die Verwaltungsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 4 Abs. 3 StVG an eine strafrichterliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gebunden und darf zum Nachteil des Betroffenen von ihr erst und nur dann nicht abweichen, wenn eine Eignungsbeurteilung tatsächlich stattgefunden hat, sich dies aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. etwa Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89 m.w.N.). Begründet - wie hier - der Strafrichter das Absehen von einer (weiteren) Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich mit einem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, so liegt darin regelmäßig keine Beurteilung einer Kraftfahreignung (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 199.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 84). Nichts anderes gilt hier. Die Verwaltungsbehörde kann daher in einem solchen Fall berechtigte Eignungszweifel durch die Anforderung eines - für den Kläger negativ ausgefallenen - Sachverständigengutachtens aufklären lassen. Entgegen der Meinung der Beschwerde wird dadurch der aus dem früheren Jugoslawien stammende Kläger im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen nicht gleichheitswidrig schlechter, sondern ebenso wie ein inländischer Fahrerlaubnisbewerber behandelt.
2.
Da demnach die weitere Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost