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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1994, Az.: BVerwG 11 B 120/93

Medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung bei Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr bei Ersttätern; Einfluss der Eignungsrichtlinien auf die Ermessensentscheidung über die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung; Regelmäßiges Vorliegen einer Alkoholproblematik bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr; Zulässigkeit der Bezugnahme auf Gründe des erstinstanzlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 120/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.01.1992 - AZ: 3 A 89/92 Hi
OVG Niedersachsen - 17.05.1993 - AZ: 12 L 1076/93

Fundstellen

  • BayVBl 1994, 476-477
  • DAR 1994, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 185-186
  • DÖV 1994, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 376 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1994, 376
  • VRS 1994, 392
  • VRS 87, 392
  • VerkMitt 1994, 57
  • VerkMitt 1994, 376
  • ZfS 1994, 269
  • zfs 1994, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Straßenverkehrsrecht

Redaktioneller Leitsatz

Das medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahreignung mit einem BAK von 1, 6 o/oo und mehr bei Ersttätern und dessen Anordnung zur Beibringung.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht "ohne eine eigene Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers vorzunehmen, ohne jede weitere Erläuterung die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründe übernommen und auf diese Bezug genommen" hat. Soweit darin eine Rüge gegen die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des § 130 b VwGO und seine konkrete Anwendung liegt, ist sie nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2). Die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden Bestandteil des Berufungsurteils und bilden zusammen mit etwaigen zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts die Entscheidungsgründe im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine derartige vollständige oder teilweise Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung genügt - auch im Hinblick auf den mit § 130 b VwGO verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt - den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und ist kein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 oder § 138 Nr. 6 VwGO, weil auch dadurch im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe deutlich werden, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 116.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 44).

3

2.

Die im Zusammenhang mit der hier streitigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 15 c Abs. 1, § 12 Abs. 1 StVZO) von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, "ob und wenn ja, in welchem Umfang die Fußnote 7 der Eignungsrichtlinien die Ermessensentscheidung der Verwaltung über die Anordnung einer MPU beschränkt bzw. beeinflußt", rechtfertigt die Zulassung der Revision gleichfalls nicht. Die vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden geänderte, vom Berufungsgericht hier angewendete Anlage 1 (Mängelkatalog) Fußnote 7 der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) in der Fassung vom 30. Oktober 1989 (VkBl 1989, S. 786) ist zwar kein revisibles Recht, das der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil und dem darin in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aber bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - (BVerwGE 80, 43 <45>) davon ausgegangen, daß Personen, die Blutalkohol-Werte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie wie der Kläger sog. Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so daß bei Hinzutreten weiterer Umstände - wie sie etwa beispielhaft in den vorgenannten Eignungsrichtlinien genannt sind - zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinischpsychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann. Der für das Verkehrsrecht nunmehr zuständige 11. Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 11 B 7.93 - bestätigt, daß bei einem Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 bis 2,0 Promille die Beibringung eines solchen Gutachtens auch im Falle der Ersttäterschaft gefordert werden kann, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen (vgl. hierzu Stephan NZV 1993, 129 <137>; Iffland NZV 1993, 369 <373>; Müller Blutalkohol 1993, 65 ff.). Denn dann ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Juni 1993 (NJW 1993, 2365 = DVBl 1993, 995) für die Prüfung von Zweifeln an der Fahreignung durch medizinisch-psychologische Gutachten fordert - bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht verhalten und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr und für andere Verkehrsteilnehmer und deren (Grund) Rechte aus Art. 2 Abs. 2 und 14 GG darstellen. Ob im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 15 c Abs. 1, § 12 Abs. 1 StVZO im Einzelfall Tatsachen bekanntgeworden sind, die in diesem Sinne Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, hat das Tatsachengericht - soweit und solange keine genaueren normativen Vorgaben bestehen - aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Sachverhalts festzustellen.

4

Hier hat das Berufungsgericht durch seine Verweisung auf den Gerichtsbescheid - für den beschließenden Senat mangels begründeter Verfahrensrügen der Beschwerde bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt: Beim Kläger sei eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille ermittelt worden. Außerdem habe er bis zum Unfallort eine längere Fahrstrecke zurückgelegt; nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht seien seine Sprache deutlich, sein Bewußtsein und Denkablauf klar, sein Verhalten und seine Stimmung unauffällig gewesen. Daß sein Gang, die Nasen- und Finger-Probe und die Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher gewesen seien, widerlege aber nicht die Überzeugung des Gerichts von der fehlenden Fahreignung des Klägers, zumal er trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine gravierenden Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Die Überzeugung von der fehlenden Fahreignung habe sich durch die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens verdichtet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß diese Sachverhaltswürdigung auf eine grundsätzliche Rechtsfrage oder einen sonstigen Revisionszulassungsgrund führt. Insbesondere ist eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen normative Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47, 330 <361>; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), von der Beschwerde nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden. Für die Darlegung eines derartigen Verstosses reicht ihr Vorbringen jedenfalls nicht aus, die Vorinstanzen hätten die für und gegen den Kläger sprechenden Gründe falsch gewürdigt und seine Fahreignung dürfe im Hinblick auf seine bisherige langjährige unauffällige Fahrpraxis nicht verneint werden.

5

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 VwGO (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele