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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1993, Az.: BVerwG 11 B 7.93

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 7.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1992 - AZ: 10 S 1568/92

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 19. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Sie kann nicht mit dem Vorbringen durchdringen, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5> und vom 31. August 1992 - BVerwG 11 B 28.92 -). Dies ist bei den vom Kläger genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall.

3

Nach den Urteilen vom 2. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]) und vom 12. März 1985 (BVerwGE 71, 93) darf die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hat demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Kraftfahrer ein zu Recht gefordertes Eignungsgutachten nicht beibringt. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch im Beschluß vom 5. Februar 1987 - BVerwG 7 B 147.86 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 74 = NJW 1987, 2455) fest. Danach ist durch Würdigung des Einzelfalls zu klären, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO, nämlich Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, gegeben sind. Diese Zweifel leitet das Berufungsgericht - ohne Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus der Verkehrsstraftat, derentwegen der Kläger am 20. Juli 1990 verurteilt worden ist, insbesondere aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille sowie zusätzlichen sonstigen Umständen des Einzelfalls her.

4

Ebensowenig weicht die Berufungsentscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1988 (BVerwGE 80, 43 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 46/87]) ab; denn sie stellt entgegen der Annahme der Beschwerde nicht den Rechtssatz auf, daß bei einem Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,0 Promille regelmäßig begründete, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigende Zweifel an der Kraftfahreignung auch im Falle der Ersttäterschaft bestehen. Das Berufungsgericht läßt dies vielmehr offen, da nach seinen Feststellungen zusätzliche Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Klägers nahelegen. Damit tritt die Blutalkoholkonzentration in der angefochtenen Entscheidung als ein Beurteilungsmaßstab neben andere, die nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt die Zweifel im Sinne des § 15 b Abs. 2 StVZO begründen. Die Behauptung der Beschwerde, diese tatsächliche Würdigung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht sei "fehlerhaft", ist nicht geeignet darzutun, daß die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stünden.

5

Schließlich macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Berufungsentscheidung maßgeblich war (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz § 75 VwGO Nr. 11> und vom 5. Januar 1993 - BVerwG 11 B 51.92 -). Der Kläger meint, in diesem Sinne sei zu klären, ob "die Grenze für das Eingreifen der Regelvermutung auf 1,6 Promille herabgesetzt" werden dürfe, ob die bloße Kenntnis vom Ergebnis einer ohne zureichenden Anlaß angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung die Versagung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könne und ob es nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zulässig sei, daß ein Antragsteller in diesem Fall schlechtergestellt werde als jener, der die Untersuchung verweigere. Diese Rechtsfragen führen nicht zur Zulassung der Revision, da sie für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren; es läßt sie vielmehr ausdrücklich offen (vgl. UA S. 7 unten, S. 9 oben).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1239 ff.).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele