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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1993, Az.: BVerwG 11 B 51.92

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs vor dem Bundesverwaltungsgericht; Unterschiedliche Länge der Förderungshöchstdauer für Medizin und Rechtswissenschaft als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Gleichbehandlung bei Möglichkeit eines Teilerlasses von BAföG-Darlehen bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 51.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 31.08.1990 - AZ: 18 K 1337/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1992 - AZ: 16 A 2411/90

Fundstellen

  • BayVBl 1994, 31
  • DVBl 1993, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1993, 1255-1256 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, XXVI Heft 2 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (wie bisherige Rspr.).

  2. 2.

    Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, daß § 5 Abs. 1 Nrn. 63 und 80 FörderungshöchstdauerV für die Studiengänge Medizin und Rechtswissenschaften eine unterschiedlich lange Förderungshöchstdauer vorsehen.

  3. 3.

    Daß § 18 b Abs. 1 a BAföG F. 1983 für die Gewährung des Darlehens-Teilerlasses nach dieser Vorschrift an das Ende der Förderungshöchstdauer anknüpft, begegnet unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes keinen durchschlagenden Bedenken.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger, dessen Jurastudium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde, wendet sich dagegen, daß das Bundesverwaltungsamt die Förderungshöchstdauer für sein am 10. April 1985 mit dem Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossenes Studium auf Ende März 1985 festgesetzt hat. Er erstrebt einen Teilerlaß des ihm gewährten Darlehens nach § 18 b Abs. 1 a BAföG F. 1983 und begehrt mit Rücksicht darauf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den 30. September 1985. Die nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhobene Klage hatte im ersten und im zweiten Rechtszug keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Anwaltserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Grundsatzrevision nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden kann, wenn die mit der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich gewesen ist (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11> mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann hier nicht erfüllt sein, weil die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO den Zugang allein zum Revisionsgericht betrifft und daher für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster und zweiter Instanz keine praktische Bedeutung hat.

4

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, daß der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 1.71 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 36>). Insbesondere wird durch die Notwendigkeit, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, die Anrufung dieses Gerichts nicht in unzumutbarer oder sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO dient - wie vergleichbare Vorschriften in notwendig generalisierender weise - einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung. Damit ist die Regelung sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 74, 78 [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] <93>[BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]; BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 51 S. 11 = NJW 1980, 1706>). Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO) stellen außerdem sicher, daß durch den Vertretungszwang Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht unzumutbar eingeschränkt werden (BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1980 <a.a.O.>). § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO verstößt deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 9, 194 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57] <199 f.>[BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57];  10, 264 <267 f. [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]>; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1960 - BVerwG 1 C 124.59 - <MDR 1960, 948> und Beschluß vom 30. Januar 1980 <a.a.O.>). Auch für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG ist unter diesen Umständen kein Raum (ebenso Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 78 Anm. 1 A d). Daß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden vom Anwaltszwang ausnimmt, ändert an dieser Beurteilung nichts (s. BVerfGE 74, 78 [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] <93>[BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]; vgl. auch zum Vertretungszwang in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und vor dem Bundessozialgericht BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 1 BvR 373/76 - <HFR 1977, 33> und BSG, Beschluß vom 25. Oktober 1957 - 8 RV 935/57 - <AP Nr. 1 zu § 166 SGG>).

5

Auch die vom Kläger weiter für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV verfassungsmäßig, nämlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Wie das Berufungsgericht (auf den S. 4 f. des angefochtenen Urteils) zutreffend ausgeführt hat, sind sowohl die Förderungshöchstdauer von neun Semestern für den Studiengang Rechtswissenschaften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV) als auch die vom Kläger damit verglichene Förderungshöchstdauer von 14 Semestern für den Studiengang Medizin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV) unter Berücksichtigung des im Lande Nordrhein-Westfalen im hier maßgeblichen Zeitpunkt gültig gewesenen Ausbildungs- und Prüfungsrechts festgesetzt worden. Die unterschiedliche Länge der Förderungshöchstdauer für die genannten Studiengänge erklärt sich danach aus der unterschiedlichen Dauer der hierfür vorgesehenen Mindestausbildungszeiten. Mit dem Berufungsgericht ist darin nicht nur die korrekte Befolgung der Ermächtigungsvorgaben des § 15 Abs. 4 BAföG (s. dazu BVerwGE 88, 151 <153>[BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]), sondern auch der sachliche Grund dafür zu sehen, daß die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften und diejenige für den Studiengang Medizin unterschiedlich bemessen worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerde verstößt deshalb § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Da sich die Beanstandungen des Klägers nicht auf die Zeit seiner Förderung, sondern darauf beziehen, daß ihm der begehrte Teilerlaß des ihm gewährten Darlehens nach § 18 b Abs. 1 a BAföG wegen Nichteinhaltung der in dieser Regelung bestimmten Frist versagt worden ist, wird das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Zusammenhang allerdings so zu verstehen sein, daß der Kläger den von ihm geltend gemachten Gleichheitsverstoß in erster Linie in der Anknüpfung an das Ende der Förderungshöchstdauer erblickt, wie sie in § 18 b Abs. 1 a Satz 1 BAföG vorgenommen worden ist. Auch insoweit hält der beschließende Senat die vorgetragenen Bedenken des Klägers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht für durchschlagend.

7

Wie auf Seite 8 des Berufungsurteils bereits zutreffend dargelegt ist, trifft die Zielsetzung des § 18 b Abs. 1 a BAföG, durch die Gewährung eines Teilerlasses eine möglichst frühzeitige Beendigung der Ausbildung zu honorieren (vgl. dazu schon BT-Drucks. 7/2098 S. 20 zu Nr. 16), auf Studenten der Rechtswissenschaften und Studenten der Medizin in gleicher Weise zu. Beide Auszubildendengruppen können die Vergünstigung des Teilerlasses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (auf den S. 8 f. des angegriffenen Urteils) auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Daß dies zum Nachteil der Jurastudenten in deutlich unterschiedlichem Umfang geschieht, führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 18 b Abs. 1 a BAföG (s. auch Schenkelberg, BAföG-Darlehen und ihre Rückzahlung, 2. Aufl. 1989, S. 94 f.). Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch die für die abschließende Regelung des juristischen Ausbildungs- und Prüfungsrechts zuständigen Länder sind teilweise seit Jahren darum bemüht, durch verschiedene Maßnahmen die tatsächliche Dauer der Ausbildungszeit bis zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu senken (vgl. dazu jetzt das Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 <BGBl. I S. 1926>). Diese Bemühungen sind nicht erfolglos geblieben. So haben sich, worauf - unter Bezugnahme auf Schöbel (BayVBl. 1992, 321) - schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, in Bayern, wo erstmals - mit Wirkung vom 1. September 1990 - die sog. Freischußregelung für die Erste Staatsprüfung eingeführt worden ist (vgl. Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 1. Juni 1990 <GVBl. S. 192>, im Prüfungsjahr 1992 51 % der Prüfungskandidaten zur Prüfung nach dem achten Semester gemeldet. Setzt sich, wie zu erwarten, diese Entwicklung in der Zukunft verstärkt fort, wird auch die Zahl der Jurastudenten wieder steigen, die in den Genuß der hier erörterten Teilerlaßregelung kommen).

8

Abgesehen davon ist, was die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im hier maßgeblichen Zeitpunkt angeht, zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei rechtsgewährenden Regelungen, wie sie hier in Rede stehen, einen weiten Gestaltungsbereich hinsichtlich der Bestimmung des Personenkreises hat, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 24 f.> mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 16. September 1991 - BVerwG 5 B 71.91 - <Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 2 S. 2>). Weiter kann nicht außer Betracht bleiben, daß eine Regelung, die die Gewährung des Teilerlasses an eine andere Zeitgröße als die des Endes der Förderungshöchstdauer anknüpfen wollte, ohne Vermehrung des Verwaltungsaufwandes für das Bundesverwaltungsamt nicht möglich sein dürfte. Auch dies rechtfertigt die zur Erörterung stehende Vorschrift im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG (s. z.B. BVerwGE 74, 260 <264>[BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84];  89, 145 <149>[BVerwG 18.10.1991 - 7 C 2/91]). Dies gilt um so mehr deshalb, weil der Darlehensteilerlaß nach § 18 b Abs. 1 a Satz 1 BAföG nicht die einzige im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltene Rückzahlungsvergünstigung darstellt, die nach diesem Gesetz bestehende Pflicht zur Darlehensrückzahlung vielmehr insbesondere in § 18 a und anderen Regelungen des § 18 b BAföG eine zusätzliche soziale Abfederung erfahren hat. Zu diesen Regelungen, von denen auch der Kläger insoweit profitiert hat, als ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG ein Teilerlaß in Höhe von 2.520,00 DM gewährt worden ist, gehört seit dem Inkrafttreten des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) auch diejenige in § 18 b Abs. 1 a Satz 2 BAföG (= § 18 b Abs. 3 Satz 2 BAföG F. 1990), nach der von dem Ausbildungsförderungsdarlehen 2.000,00 DM erlassen werden, wenn die Ausbildung zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet wird. Wie die Begründung zu dieser Neuregelung zeigt, hat der Gesetzgeber die Härten, zu denen die bisherige Bestimmung allein des § 18 b Abs. 1 a Satz 1 BAföG führen kann, zwar erkannt, ihre Abmilderung aber offenbar nur in der Weise für möglich gehalten, daß er - unter Beibehaltung der Anknüpfung an das Ende der Förderungshöchstdauer "aus verwaltungsökonomischen Gründen" - die bisherige Viermonatsfrist um eine Zweimonatsfrist ergänzt hat (vgl. BT-Drucks. 11/1315 S. 12 zu Nr. 9 Buchst. b).

9

Muß die Beschwerde nach allem ohne Erfolg bleiben, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Kipp