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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1986, Az.: BVerwG 5 C 71.85

Förderungsvoraussetzungen für Schüler; Vollzugsrahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 71.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 27.09.1984 - AZ: 1 K 3232/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.08.1985 - AZ: 16 A 2486/84

Fundstellen

  • DÖV 1987, 699
  • ZfSH/SGB 1987, 361-362

Amtlicher Leitsatz

Nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war auch für Schüler, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 BAföG erfüllten, Ausbildungsförderung nur zu leisten, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1985 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1958 geborene Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 der Fachoberschule im Schuljahr 1983/84. Sie ist seit 1982 verheiratet und lebte mit ihrem in B. studierenden Ehemann in einem eigenen Haushalt in W.; ihre Eltern wohnen in N.

2

Im Juni 1976 verließ die Klägerin die Realschule mit der mittleren Reife. Von August 1976 bis August 1977 absolvierte sie ein Praktikum in einem Kindergarten. Im Anschluß daran nahm sie das Studium an einer Fachschule auf, das sie im Juni 1979 abschloß. Von Juli 1979 bis Juni 1980 leistete sie das Berufspraktikum ab und unterzog sich am 30. Juni 1980 dem Kolloquium. Von Oktober 1980 bis August 1983 war sie arbeitslos. Seit März 1981 erhielt sie kein Arbeitslosengeld mehr und verrichtete lediglich Aushilfsarbeiten.

3

Seit August 1983 besuchte die Klägerin in W. die Klasse 12 der Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, und beantragte dafür im Juli 1983 die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Durch Bescheid vom 22. September 1983 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab: Nach § 68 Abs. 2 BAföG könne einem Schüler der Fachoberschule Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn er nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Die Klägerin könne von der Wohnung ihrer Eltern aus eine vergleichbare Ausbildungsstätte besuchen, nämlich die Berufsbildende Schule L., Außenstelle N.

4

Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage erhoben, die vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt hat. Zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin für die Zeit von August 1983 bis Juni 1984 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Der Förderungsanspruch ergebe sich aus § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) - BAföG -. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung, daß Förderung nur zu gewähren sei, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei, gelte nicht in den Fällen, in denen der Auszubildende zugleich die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 BAföG erfülle. Auf die Klägerin treffe § 12 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu, weil sie verheiratet sei. Daß § 12 Abs. 3 BAföG neben § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzuwenden sei, entspreche Sinn und Zweck beider Vorschriften. Die Entstehungsgeschichte der Neufassung von § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG stehe dem nicht entgegen. Schließlich verlange eine verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG, daß im Geltungsbereich von § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Auszubildenden ebensowenig wie in § 12 Abs. 3 BAföG auf die elterliche Wohnung verwiesen werden dürften.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision des Beklagten.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des - die Klage abweisenden - erstinstanzlichen Urteils.

9

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für den Bewilligungszeitraum von August 1983 bis Juni 1984 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) - BAföG - für alle Schüler von Fachoberschulen, also auch für diejenigen Schüler, die zu dem in § 12 Abs. 3 BAföG bestimmten Personenkreis gehören, Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

10

Schon der Wortlaut des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, der eine Ausnahme vom Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht vorsieht, spricht gegen das geltend gemachte Förderungsbegehren. Gründe aus der Systematik des Gesetzes kommen hinzu. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz weist die Besonderheit auf, daß sein § 68 Abs. 2, der im Abschnitt der Übergangs- und Schlußvorschriften steht, den maßgebenden Vollzugsrahmen für das gesamte Gesetz bestimmt. Eine Bewilligung von Ausbildungsförderung ist nur möglich, wenn und soweit in § 68 Abs. 2 BAföG für die jeweilige Ausbildung die Geltung des Gesetzes angeordnet ist. Dabei ergaben sich von Anfang an Abweichungen von den Regelungen über die förderungsfähige Ausbildung in Abschnitt I des Gesetzes und über die Förderungsfähigkeit bestimmter Klassenstufen in § 10 BAföG. So wurden entgegen § 10 Abs. 1 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - BAföG Fassung 1971 - Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen noch nicht ab Klasse 10, sondern gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Fassung 1971 erst ab Klasse 11 gefördert. Das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - BAföG Fassung 1974 - dehnte in § 68 Abs. 2 Nr. 3 a die Förderung auf Schüler der Klassen 10 unter anderem von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen unter der Voraussetzung aus, daß "der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist". Dieselben Tatbestandsmerkmale hat der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verwendet, um die Förderung der von dieser Vorschrift erfaßten Schüler einzuschränken. Es entspricht somit der Regelungstechnik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in jeder seiner Fassungen, daß die Förderung der Ausbildung dem Grunde nach jeweils in § 68 Abs. 2 BAföG enumerativ und abschließend bestimmt ist (s. dazu auch Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl. 1986, § 68 Rn. 1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 1984, § 68 Anm. 1). Wenn man dies berücksichtigt, verbietet die Systematik des Gesetzes, § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG unter Heranziehung von § 12 Abs. 3 BAföG, der lediglich, die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs der Ausbildung betrifft, erweiternd auszulegen.

11

Nach Wortlaut und Sinn kann die in § 68 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz BAföG getroffene Regelung auch nicht dahin verstanden werden, daß für die Auszubildenden, bei denen die Merkmale des § 12 Abs. 3 BAföG zutreffen, die Lage der elterlichen Wohnung als Tatbestandsmerkmal zur Einschränkung des Förderungsanspruchs nicht heranzuziehen sei. Zur Auslegung derselben in § 12 Abs. 2 Satz 1 ("wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt") und Satz 2 BAföG (<wenn> "von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist") wortgleich verwendeten Tatbestandsmerkmale, insbesondere zu der Frage, welche Umstände und Gründe berücksichtigungsfähig sind, um annehmen zu können, daß eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift mehrfach ausgesprochen, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG solle sicherstellen, daß erhöhte Förderungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B. soziale Gründe, wie die Erwerbstätigkeit der Eltern oder des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Sofern aus derartigen Gründen der Auszubildende nicht mit seinen Eltern zusammenleben kann, ist Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen (vgl. - jeweils mit weiteren Nachweisen - Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1980, 506> und vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 = FamRZ 1984, 214/215>). Nichts anderes gilt, wenn sich der Auszubildende und seine Eltern oder der allein noch lebende Elternteil auf Dauer so entfremdet haben, daß von einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden kann. Auch ein solcher Sachverhalt ist nicht im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung unmittelbar ausbildungsbezogen. Er betrifft vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die sich in ihren Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis von den oben angeführten Beispielen nicht unterscheiden und daher bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ebenfalls außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 48.84 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1986, 1157, 1158>). Im Hinblick auf die wortgleiche Regelung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen besteht kein Anlaß, im Rahmen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Einschränkung des Förderungsanspruchs anders auszulegen (vgl. auch schon Senatsurteil vom 5. Mai 1983 <a.a.O.>). Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn die in § 12 Abs. 3 BAföG umschriebenen Sachverhalte hier unberücksichtigt bleiben müssen. Sie betreffen allein den persönlichen und familiären Bereich des Auszubildenden und stehen in keinem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst. Ihre Berücksichtigung wäre nur möglich, wenn dies der Gesetzgeber - wie in § 12 Abs. 3 BAföG im Zusammenhang mit der Höhe des Ausbildungsbedarfs - auch in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für die Ausbildungsförderung dem Grunde nach ausdrücklich angeordnet hätte.

12

Dem Berufungsgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Mai 1983 angenommen, im Rahmen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG Fassung 1974, der, wie bereits gesagt, für die Förderung bestimmter Schüler dieselbe Einschränkung wie § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG enthält, gelte diese Einschränkung nicht für die in § 12 Abs. 3 BAföG aufgeführten Schüler. Der jenem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt gab zu einer Beantwortung der im vorliegenden Verfahren erheblichen Rechtsfrage keinen Anlaß. Denn es war dort zu entscheiden, ob ein nicht bei seinen Eltern wohnender, lediger, kinderloser Schüler der Klasse 10 einer Berufsfachschule, der vor der Aufnahme dieser Ausbildung einen (anderen) berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß nicht erworben hatte, einen Förderungsanspruch besaß, obwohl von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar war. Die Ausführungen in dem genannten Urteil zu § 12 Abs. 3 BAföG dienten lediglich der Begründung der Aussage, diese Vorschrift mache deutlich, daß der Gesetzgeber schon bei der Formulierung der Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Bedarfssatzes gesehen hatte, daß auch volljährige unverheiratete Auszubildende hiervon betroffen sein können.

13

Auch die Entstehungsgeschichte des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine ausdrückliche Vorschrift, die die unter § 12 Abs. 3 BAföG fallenden Schüler von der Erfüllung der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Tatbestandsmerkmale ausnimmt, sei entbehrlich gewesen. Der mehr als acht Jahre währenden Verwaltungspraxis, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in dem Rundschreiben des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 4. Oktober 1974 - II A 4-60-9/74 - zu den identischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG Fassung 1974 vertretene Rechtsansicht zugrunde gelegen hatte, kommt die ihr vom Berufungsgericht beigelegte entstehungsgeschichtliche Bedeutung nicht zu. Selbst wenn die Ämter für Ausbildungsförderung in Beachtung des genannten Rundschreibens unter der Geltung der Fassung 1974 des Bundesausbildungsförderungesetzes Schüler, die zu dem in § 12 Abs. 3 BAföG bestimmten Personenkreis gehörten, in die Förderung einbezogen hatten, sind die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt. Den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 ist nämlich zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungsübung nicht beibehalten, die Förderung für den Besuch der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schulen vielmehr allgemein und ausnahmslos von der Voraussetzung abhängig machen wollte, daß der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Im Allgemeinen Teil der Begründung zu Artikel 15 des Regierungsentwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 heißt es hierzu (BT-Drucks. 9/2140 zu I.2. S. 91):

"Die jetzt bei der Schülerförderung notwendigen Einsparungen sind so hoch, daß sie nicht mehr durch Veränderungen einzelner Leistungsbestimmungen, sondern nur noch durch eine Eingrenzung des Förderungsbereichs aufgebracht werden können. Künftig sollen daher prinzipiell nur noch die Schüler gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Eine Ausnahme ist für Auszubildende im Zweiten Bildungsweg vorgesehen, soweit sie geboten ist im Hinblick auf deren Alter und berufliche Vorbildung und zur Erleichterung des Übergangs in eine weitere Bildungsphase nach regelmäßig bereits längerer wirtschaftlicher Selbständigkeit.

Eine Härteregelung wird die - gerade für die Übergangszeit gravierenden - Auswirkungen des Wegfalls der Förderung der Schüler, die bei ihren Eltern wohnen können, auf das Gesamteinkommen insbesondere kinderreicher Familien mit besonders geringem Einkommen mildern. Damit soll ihnen erleichtert werden, sich auf die neue Situation einzustellen."

14

Dieser Begründung ist die Absicht des Gesetzgebers des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 zu entnehmen, bei der Neuregelung der Förderungsvoraussetzungen für Schüler den in § 12 Abs. 3 BAföG bestimmten Personenkreis nicht zu bevorrechtigen. Dies hat er in Kenntnis der Verwaltungspraxis, die sich bei der Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG Fassung 1974 entwickelt hatte, deutlich zum Ausdruck gebracht. Nunmehr sollte die Förderung aller Schüler der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schularten von der Erfüllung objektiver Tatbestandsmerkmale abhängig sein. Wenn es in der BT-Drucks. 9/2140 a.a.O. heißt: "Künftig sollen daher prinzipiell nur noch die Schüler gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können", so wird in dem anschließenden Nebensatz der allein anzuerkennende Grund für ein "nicht bei ihren Eltern leben können" mit den Worten umschrieben: "weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist". Daraus ist abzuleiten, daß andere nicht unmittelbar ausbildungsbezogene Gründe bei der Nr. 1 des § 68 Abs. 2 BAföG nicht berücksichtigungsfähig sein sollten. Eine Ausnahme hiervon erschien dem Gesetzgeber lediglich für Auszubildende im Zweiten Bildungsweg geboten "im Hinblick auf deren Alter und berufliche Vorbildung und zur Erleichterung des Übergangs in eine weitere Bildungsphase nach regelmäßig bereits längerer wirtschaftlicher Selbständigkeit". Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er in der Nr. 2 des § 68 Abs. 2 BAföG für Schüler, die im einzelnen aufgeführte, dem Zweiten Bildungsweg zugeordnete Schulen besuchen, Förderungsleistungen ohne die in Nr. 1 geregelte Einschränkung vorsieht. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochene Härteregelung vermag eine gegenteilige Ansicht nicht zu stützen. Dieser Begründungsteil, in dem zwar auch von Schülern die Rede ist, "die bei ihren Eltern wohnen können", bezieht sich offensichtlich auf die Vorschrift des § 68 Abs. 2 a BAföG. Kommt es für die Förderung der dort genannten Schüler nicht darauf an, ob von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, so gilt diese Übergangsvorschrift nach ihrem Satz 2 aber nur, wenn sich der Auszubildende - anders als in dem hier zu beurteilenden Fall - bereits vor dem 1. August 1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnitts befunden hat. Die Beweggründe, mit denen der Gesetzgeber Härten zu mildern beabsichtigte, die durch den künftigen Wegfall bisher geleisteter Förderung entstehen können, sind nicht zur Auslegung von Vorschriften heranzuziehen, die die Leistung von Ausbildungsförderung allein für Ausbildungsabschnitte regeln, die erst nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Auch dem Besonderen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem Erfordernis der Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte für den Personenkreis des § 12 Abs. 3 BAföG machen wollte. Die Begründung zur Neufassung des § 12 Abs. 1 BAföG besagt mit anderen Worten nichts anderes, als daß dort nur noch der Bedarf für Schüler derjenigen Ausbildungsstättenarten festgesetzt werden muß, deren Besuch künftig auch dann gefördert wird, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist (BT-Drucks. 9/2140 S. 91/92). Zur Neufassung des § 68 Abs. 2 BAföG beschränkt sich der Besondere Teil der Begründung auf die Bemerkung, daß in den Nrn. 1 und 2 klargestellt ist, auf welchen Kreis von Schülern die Leistung von Ausbildungsförderung künftig beschränkt ist (BT-Drucks. 9/2140 S. 93). Unter "Klarstellung" ist hier die Änderung der Vorschrift durch eine von der vorher geltenden Regelung abweichende Umschreibung des Personenkreises im Wortlaut des Gesetzes zu verstehen. An die Voraussetzung, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ist die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht mehr wie bisher nur für Schüler der Klasse 10 von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geknüpft (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes vom 17. November 1978 <BGBl. I S. 1794> - s. auch Art. 2 Nr. 2 des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes und dessen Art. 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 <BGBl. I S. 1037>), sondern auch für Schüler der nunmehr in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG außerdem genannten anderen Schularten.

15

Schließlich zeigen auch die Erörterungen während des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlaß des Achten BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Mai 1984 (BGBl. I S. 707) sowie die späteren Änderungen von § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG durch das Neunte BAföG-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) und das Zehnte BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897), daß es sich bei der hier maßgeblichen Regelung in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 um eine gewollte Einschränkung der Ausbildungsförderung für den Besuch der im Gesetz näher bezeichneten Schulen handelt.

16

Während der Beratungen des Entwurfs des Achten BAföG-Änderungsgesetzes war eine Initiative der Bundestagsfraktion der SPD, den von § 12 Abs. 3 BAföG erfaßten Personenkreis in die Ausbildungsförderung einzubeziehen, erfolglos geblieben. Nach dem Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft teilte die Mehrheit der Ausschußmitglieder die Ansicht der Bundesregierung, in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine Förderung von Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, nur bei Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus zulässig sei. Die von der SPD begehrte Einbeziehung der in § 12 Abs. 3 BAföG genannten Personen sei keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung des geförderten Personenkreises. Soziale Gründe reichten nicht aus, um die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu begründen. Das gelte auch für den von § 12 Abs. 3 BAföG betroffenen Personenkreis (vgl. BT-Drucks. 10/1248 zu B.5. Buchst. c S. 6). Ein Antrag der Fraktion der SPD, nach dem in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG der Satzteil angefügt werden sollte: "oder für Schüler, die unter die in § 12 Abs. 3 genannten Personengruppen fallen" (BT-Drucks. 10/1285 S. 2), wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. April 1984 abgelehnt (Stenographische Berichte, Plenarprotokoll 10/68 S. 4813/4814).

17

Erst durch das Neunte BAföG-Änderungsgesetz ist § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG dahin ergänzt worden, daß nunmehr die Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erfüllen, in die Förderung einbezogen worden sind. Von der seit dem 1. August 1983 für die Schüler des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geltenden Förderungsvoraussetzung, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, sind zur Vermeidung besonderer Härten diejenigen Auszubildenden ausgenommen worden, die Kinder in einem eigenen Haushalt betreuen (vgl. BT-Drucks. 10/2735 Begründung zum Regierungsentwurf eines Neunten BAföG-Änderungsgesetzes zu Art. 1 Nr. 5 S. 5 und BT-Drucks. 10/3280 Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft I. S. 5). Im Zehnten BAföG-Änderungsgesetz ist schließlich auf Anregung des Bundesrats (vgl. BT-Drucks. 10/5025 Anlage 2 zu Nr. 5 S. 17) die Schülerförderung auch für verheiratete, geschiedene und verwitwete Auszubildende, die kein Kind betreuen, wieder aufgenommen worden. Hierbei bediente sich der Gesetzgeber des gesetzestechnischen Mittels einer Neufassung des § 12 Abs. 3 BAföG und der Verweisung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auf den gesamten Absatz 3 des § 12 BAföG (vgl. BT-Drucks. 10/5410 Beschlüsse des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, Entwurf eines Zehnten BAföG-Änderungsgesetzes, Art. 1 Nr. 5 Buchst. b <S. 6> und Nr. 30 Buchst. a <S. 8>). Wie der Begründung zu der Neufassung des § 12 Abs. 3 BAföG zu entnehmen ist, sollten über die Änderung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Verheirateten ohne Kind mit Auszubildenden gleichgestellt werden, die mit einem Kind zusammenleben (BT-Drucks. 10/5410 zu Nr. 5 <§ 12> und zu Nr. 30 <§ 68> S. 16).

18

Daß § 12 Abs. 3 BAföG im Rahmen des hier maßgebenden § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht - auch nicht analog - anzuwenden ist, ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der zunächst als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 29, 337 [BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70] <339>[BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70];  55, 72 <90>,jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 4>). Diese Grenzen werden regelmäßig nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie es für die Leistungsbewilligungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zutrifft, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt. Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen dabei grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 <23>;  63, 119 <128>; BVerwGE 55, 54 <60>[BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]). Sie müssen allerdings die Ausnahme bleiben, dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69] <276>[BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64];  45, 376 <390>[BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 308/77]; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - <Buchholz 412.4 § 46 b KgfEG Nr. 1 S. 6 = DÖV 1985, 283/285>).

19

Daß der Gesetzgeber im Rahmen von § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für die in § 12 Abs. 3 BAföG aufgezählten Fälle keine Sonderregelung erlassen hat, erscheint nicht willkürlich. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, ist Zweck der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG getroffenen Regelung, in ihrem Anwendungsbereich zur Einsparung von Förderungsmitteln, die durch die Sanierung der Staatshaushalte geboten war, Leistungen nur noch für die Schüler vorzusehen, die ausschließlich aus Gründen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung leben müssen. Hierbei handelt es sich um ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 329/86 - ausgeführt, es widerspräche Sinn und Zweck des Willkürverbotes, wenn es dem Gesetzgeber verwehrt würde, zur Sanierung des Staatshaushaltes eine Regelung zu treffen, die der Auszehrung der verfügbaren Mittel durch nicht gewollte Fälle der Inanspruchnahme von Sozialleistungen weitgehend entgegenwirken solle. Berücksichtigt man diese Grundsätze, so erscheint es nicht willkürlich, sondern folgerichtig, wenn der Gesetzgeber alle Schüler, die die in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im einzelnen genannten Schulen besuchen, in gleicher Weise behandelt. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seines Rechts zur Schaffung typisierender Regelungen von dem Regelfall ausgehen, daß solche Schüler aufgrund ihres im allgemeinen noch jugendlichen Alters bei ihren Eltern wohnen und ihnen die Eltern Unterhalt vorwiegend in Naturalleistung gewähren. Dieser Personenkreis sollte zur Einsparung von Förderungsmitteln von der Ausbildungsförderung für künftige Ausbildungsabschnitte grundsätzlich ausgenommen werden. Ausnahmsweise sind Leistungen nur dann vorgesehen, wenn der Auszubildende allein aus Gründen der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann. Die Härte, die sich daraus ergibt, daß Schüler, die zu dem in § 12 Abs. 3 BAföG genannten Personenkreis gehören, nicht gefördert werden, obwohl ihnen zwar nicht aus ausbildungsbedingten, wohl aber aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, bei ihren Eltern zu wohnen, ist notwendige Folge der typisierenden Regelung. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die damit verbundenen Härten einen größeren Personenkreis treffen könnten. Der Gesetzgeber durfte bei der getroffenen Regelung berücksichtigen, daß ein Ausgleich von Härten für die verbleibenden Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen ist. Denn Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist, kann, wie ein Umkehrschluß aus der Regelung in § 26 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ergibt, ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen. Das trifft auch auf die zum Personenkreis des § 12 Abs. 3 BAföG gehörenden Schüler zu, die die in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schulen besuchen.

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Soweit von der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verheiratete Schüler betroffen sind, gilt nichts anderes. Zwar ist der Gesetzgeber, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, insoweit auch durch die besondere Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkt (vgl. BVerfGE 13, 290 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvL 32/57] <298 f.>[BVerfG 24.01.1962 - 1 BvL 32/57];  18, 257 <269>[BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63];  67, 186 <195 f. [BVerfG 10.07.1984 - 1 BvL 44/80]>). Es erscheint jedoch nicht als willkürlich, verheiratete Schüler im vorliegenden Zusammenhang genauso zu behandeln wie unverheiratete Schüler. Wird das bürgerliche Unterhaltsrecht in die Betrachtung mit einbezogen, dann ist es nicht als sachfremd anzusehen, wenn für beide Gruppen von Schülern die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ausschließlich von der Lage der Wohnung der Eltern zur Ausbildungsstätte abhängig gemacht wird. Mit der Eheschließung ihres Kindes sind die Eltern nicht von jeder Unterhaltsverpflichtung ihrem Kinde gegenüber freigestellt. Nach § 1608 BGB besteht in diesem Fall ein Rangverhältnis zwischen der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten und derjenigen der Eltern. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haftet der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften nach Satz 2 die Verwandten vor dem Ehegatten. Der verheiratete Auszubildende verliert daher durch die Heirat nicht ausnahmslos seine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern. Die Eltern sind vielmehr weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn und soweit der Ehegatte nicht leisten kann (vgl. Mutschler in RGR-Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1984, § 1608 RdNr. 3; Köhler in MünchKomm zum BGB 1978, § 1608 RdNr. 1). Dem entspricht die eigenständige Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetzüber die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden (vgl. § 11 Abs. 2 1. Halbsatz BAföG).

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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, daß in § 68 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BAföG Schulen aufgezählt sind, bei deren Besuch es im Gegensatz zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schulen auf die Lage der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte nicht ankommt. Dem Gesetzgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe die jeweiligen Schularten systemwidrig eingeordnet, so daß die sich daran orientierende unterschiedliche Regelung der Förderungsvoraussetzungen - und damit auch die Anspruchseinschränkung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, auf die es hier ankommt - als willkürlich angesehen werden müßte. Für die Schularten, die in § 68 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BAföG aufgezählt sind, weist das Gesetz schon von Anfang an getrennte Vollzugsvorschriften auf. Die unter der Nr. 2 des § 68 Abs. 2 BAföG zusammengefaßten Abendschulen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nur Schülern offenstehen, die ein bestimmtes Mindestalter erreicht und regelmäßig eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen können (vgl. u.a. Tz. 3 der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien, Beschluß der Kultusministerkonferenz <KMK> vom 21. Juni 1979 - KMK-Beschlußsammlung Nr. 240.2 - s. auch Tz. 2.1.9, 2.1.11, 2.1.12 und 2.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz<BAföGVwV 1982> vom 7. Juli 1982 <GMBl. S. 311>). Bei diesem Kreis von Schülern entspricht es anders als regelmäßig bei den Schülern der in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG genannten Schularten nicht mehr dem typischen Erscheinungsbild, daß sie noch in Wohngemeinschaft mit den Eltern leben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Bedarf für Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs nicht in § 12 BAföG, sondern in § 13 BAföG geregelt. Diese auch für Studierende geltende Vorschrift macht eine unterschiedliche Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs nicht von der Lage der elterlichen Wohnung zur Ausbildungsstätte, sondern allein davon abhängig, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Wegen der im wesentlichen ähnlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Schularten Abendhauptschule und Abendrealschule erscheint es nicht willkürlich, daß der Gesetzgeber bei der typisierenden Regelung für den Vollzug des Gesetzes davon abgesehen hat, Schüler dieser Schularten nur zu fördern, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Gleiches gilt auch für den in Nr. 3 des § 68 Abs. 2 BAföG geregelten Besuch von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Auch der Zugang zu einer Fachschule erfordert mindestens u.a. entweder die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine einschlägige für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von sieben Jahren (vgl. Tz. 5 des KMK-Beschlusses vom 8. Dezember 1975 <KMK-Beschlußsammlung Nr. 319> und Tz. 7.1 des KMK-Beschlusses vom 27. Oktober 1980 <KMK-Beschlußsammlung Nr. 429> - s. auch Tz. 2.1.16 BAföGVwV 1982). Dieser Schultyp ist nach seinen Zugangsvoraussetzungen dem Abendgymnasium und dem Kolleg so ähnlich, daß es gerechtfertigt erscheint, auch bei dem Besuch einer Fachschule von dem Förderungserfordernis abzusehen, daß von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Eine Ausbildungsstätte kann dem soeben beschriebenen Schultyp Fachschule jedoch nur zugeordnet werden, wenn maßgebendes Kriterium für den Zugang zu ihr der vorangegangene Abschluß einer Berufsausbildung ist. Das trifft jedenfalls nicht auf die Ausbildungsstätten zu, die zwar als Fachschulen bezeichnet werden, aber nach Zugangsbedingungen und Ausbildungsinhalten sowie Alter und Vorbildung der weit überwiegenden Zahl der Schüler Erstausbildung vermitteln. Ihre Schüler sind wie Berufsfachschüler zu behandeln (vgl. BT-Drucks. 9/2140 zu Nr. 1 Buchst. b <§ 12 Abs. 2 BAföG> S. 92). Folgerichtig sind die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ebenso wie für Schüler von Berufsfachschulen in der Nr. 1 des § 68 Abs. 2 BAföG geregelt. Für Schüler von Fachoberschulen bedurfte es demgegenüber, um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu vermeiden, keiner unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach je nach dem, ob sie sich in Klassen befinden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder nicht voraussetzt. Denn im Gegensatz zu den entsprechenden Fachschulklassen hat der vorangegangene Abschluß einer Berufsausbildung bei der Fachoberschule keinen Einfluß auf die allgemeinen Zugangsbedingungen und den Ausbildungsinhalt sowie auf das Ziel des Ausbildungsabschnitts, den Erwerb der Fachhochschulreife. Ein solcher Abschluß ist lediglich geeignet, den Besuch der 11. Klasse der Fachoberschule zu ersetzen und dadurch den Besuch der Fachoberschule insgesamt zu verkürzen (vgl. Tz. 4 des genannten KMK-Beschlusses vom 8. Dezember 1975 und § 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule, KMK-Beschluß vom 6. Februar 1969 in der Fassung vom 13. April 1971 <KMK-Beschlußsammlung Nr. 418> - s. auch Tz. 2.1.8 BAföGVwV 1982). Bei dem Ausbildungsgang an der Fachoberschule handelt es sich mithin um einen Ausbildungsabschnitt, den die Auszubildenden in voller Länge absolvieren, die noch keine berufsbildende Ausbildung durchgeführt und abgeschlossen haben. Von diesem Regelfall durfte der Gesetzgeber bei der Zuordnung der Fachoberschule zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bestimmten Schularten im Rahmen seines Rechts zur Schaffung typisierender Regelungen ausgehen.

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Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, nämlich die Berufsbildende Schule L., Außenstelle N., erreichbar ist, sind die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt, so daß die Klägerin für die Zeit von August 1983 bis Juni 1984 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschulklasse 12 nicht beanspruchen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 6.545 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig