Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1983, Az.: BVerwG 5 C 13.81
Wohnen bei den Eltern; Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 13.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 09.11.1978 - AZ: II 320/78
- VGH Baden-Württemberg - 29.02.1980 - AZ: V 16/79
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1974
- § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG Fassung 1974
- § 12 Abs. 3 BAföG Fassung 1974
- § 68 a Abs. 2 Nr. 3 a BAföG Fassung 1974
- § 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG Fassung 1978
Fundstellen
- DÖV 1984, 220
- FamRZ 1984, 214-216
- ZLA 1983, 86-89
- ZfSH/SGB 1983, 314-316
Verfahrensgegenstand
Berufsfachschüler der Klasse 10 haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist
Prozessführer
Amt für Ausbildungsförderung
Amtlicher Leitsatz
Nach BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 3a vom 31.07.1974 besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Februar 1980 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. November 1978 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Juli 1978 zu gewähren, und der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1978 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg - vom 9. August 1978 insoweit aufgehoben worden sind, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu sieben Zwölfteln und die Beklagte zu fünf Zwölfteln. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am 6. Februar 1955 geborene Kläger besuchte nach dem Hauptschulabschluß (1971) die Berufsfachschule des Landkreises K. in E. Dort erhielt er im Juli 1973 das dem Abschlußzeugnis der Realschule gleichgestellte Abschlußzeugnis. Nach dreijährigem Besuch des Technischen Gymnasiums in E., der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde, erwarb der Kläger im Jahre 1976 das Abitur. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes begann der Kläger im August 1977 bei einer Maschinenfabrik in E. eine Lehre als Industriekaufmann, die er jedoch nach vier Monaten abbrach. Vom Januar 1978 bis Dezember 1978 besuchte der Kläger erfolgreich die Massageschule K. in D., deren Ausbildungsbetrieb im DRK-Zentrum K.-N. und im P.-Krankenhaus in K.-D. stattfindet. Nachdem die Ehe seiner Eltern, die beide in K. leben, 1973 geschieden worden war, lebte der Kläger im Haushalt seines Vaters, dem das Sorgerecht für ihn übertragen worden war. Nach dem 1. Januar 1975 gründete der Kläger einen eigenen Hausstand. Während der Zeit seiner Masseurausbildung erhielt der Kläger von seinen Eltern, die nicht gewillt waren, ihn in ihrem jeweiligen Haushalt aufzunehmen, ein kleines Taschengeld.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Masseurausbildung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. Januar 1978 unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG mit der weiteren Begründung ab, die fragliche Ausbildung beurteile sich als Besuch der zehnten Klasse einer Berufsfachschule, so daß, da von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus die Ausbildungsstätte in zumutbarer Weise erreichbar sei, Förderung nicht gewährt werden könne.
Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und ausgeführt: Zwar ergebe sich der Förderungsanspruch des Klägers entgegen dessen Auffassung nicht schon aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, da die Ausbildung an der Massageschule nicht dem Besuch der elften Klasse einer Berufsfachschule gleichzusetzen sei. Der Förderungsanspruch ergebe sich vielmehr aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG. Von einer Elternwohnung im Gesetzessinne könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Fall des Klägers wegen dessen Alter und familiärer Verhältnisse atypisch sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat ausgeführt:
Für die Monate August bis Dezember 1978 ergebe sich der Förderungsanspruch des Klägers aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes. Danach werde Ausbildungsförderung Schülern von Berufsfachschulen mit Wirkung vom 1. August 1978 an ab Klasse 10 (bisher ab Klasse 11) geleistet. Da die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte als Berufsfachschule anzusehen sei und hier der Besuch der Klasse 10 zuzuordnen sei, stehe dem Kläger ein Förderungsanspruch für die Zeit vom Inkrafttreten des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes an zu.
Für die Zeit von Januar 1978 bis einschließlich Juli 1978 ergebe sich der Förderungsanspruch des Klägers aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift werde der Besuch einer Berufsfachschule ausnahmsweise schon ab Klasse 10 gefördert, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Damit mache das Gesetz die Förderungsfähigkeit eines förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes von Voraussetzungen abhängig, die sonst nur für die Höhe der zu zahlenden Förderung (§ 12 BAföG) maßgebend seien. Für die Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BAföG, die allein die Frage nach dem richtigen Bedarf zum Gegenstand habe, nicht herangezogen werden. Denn bei der Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG und des § 12 Abs. 2 BAföG sei, auch wenn beide Vorschriften den gleichen Wortlaut hätten, nicht der gleiche Maßstab anzulegen. Wann ein Auszubildender rechtlich oder tatsächlich nicht mehr bei seinen Eltern wohne und unter welchen Voraussetzungen von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei, richte sich im Rahmen der Beurteilung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG nicht allein nach den örtlichen und den sonstigen ausbildungsbezogenen Umständen, sondern auch nach den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden im Einzelfall. An Belangen des Auszubildenden seien im vorliegenden Fall die Verhältnisse im Elternhaus und das Alter des Klägers in die Betrachtung einzustellen. Der Kläger sei 1973 volljährig geworden. In dieser Zeit sei die Ehe seiner Eltern geschieden worden. Dies habe der Kläger zum Anlaß genommen, die elterliche Wohnung zu verlassen und sein Leben - abgesehen von kleineren Taschengeldzuwendungen seitens der Eltern - völlig selbständig zu gestalten. Während der Dauer des Besuchs der Massageschule K. durch den Kläger sei keiner der Elternteile bereit oder in der Lage gewesen, den Kläger auch nur vorübergehend bei sich aufzunehmen. Unter diesen Umständen könne von einer Elternwohnung im Rechtssinne keine Rede sein. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG setze stillschweigend voraus, daß überhaupt Beziehungen zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern bestünden, die ein Wohnen bei den Eltern ermöglichten. Deshalb könne die Einschränkung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG dann keine Anwendung finden, wenn es dem Auszubildenden nach den besonderen Umständen des Einzelfalles wegen der nachhaltig gestörten oder nicht mehr bestehenden Eltern-Kind-Beziehung bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht zuzumuten sei, bei seinen Eltern zu wohnen. Dabei sei es unerheblich, ob die Störung oder das Fehlen der Eltern-Kind-Beziehung auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhe. Das gelte jedenfalls auch bei der Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG, wo es um den Grund des geltend gemachten Förderungsanspruchs gehe.
Hinzu komme, daß das Ausbildungsförderungsgesetz der Atypik des vorliegenden Falles nicht gerecht werde. Der Kläger weise zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, daß Schüler der 10. Klasse im Normalfall ungefähr 16 Jahre alt seien. Ganz abgesehen davon, daß der Kläger beim Eintritt in die Massageschule im Januar 1978 fast 23 Jahre alt gewesen sei, müßten die Zulassungsvoraussetzungen der Ausbildungsstätte berücksichtigt werden, die ein Mindestalter von 18 Jahren forderten. Für den Masseurberuf werde vom Gesetzgeber erkennbar eine gewisse persönliche Reife verlangt, die üblicherweise bei Schülern der 10. Klasse nicht erwartet werde. Auch aus diesem Grunde brauche das Tatbestandsmerkmal "Elternwohnung" beim Kläger nicht erfüllt zu sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Sie will erreichen, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird.
Hinsichtlich des Förderungszeitraumes von Januar bis Juli 1978 rügt die Beklagte die fehlerhafte Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG. Diese Vorschrift hebe ebenso wie § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG allein auf objektive Kriterien ab. Es komme für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung von Berufsfachschülern ab Klasse 10 allein darauf an, daß von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Unerheblich sei es, ob für den Auszubildenden die tatsächliche Möglichkeit bestehe, bei einem Elternteil zu wohnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen müßten die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anzuwendenden Vorschrift auch dann erfüllt sein, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr bestehe.
Soweit die Vorinstanzen einen Förderungsanspruch des Klägers für die Zeit von August bis Dezember 1978 dem Grunde nach anerkannt hätten, bestehe gleichwohl keine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung. Denn das Verwaltungsgericht habe nur Förderung "in gesetzlicher Höhe" zugesprochen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet. Nach seiner Ansicht sind die in § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG und in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG gleichlautend formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise auszulegen. Dann aber komme es für die Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte ausschließlich auf die räumliche Entfernung von der Elternwohnung an. Soziale Gründe seien insoweit nicht berücksichtigungsfähig.
II.
Über die Revision konnte der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1978 hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Massageschule K. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Denn nach der am 1. August 1978 in Kraft getretenen Änderung des § 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Monate August bis Dezember 1978 vor (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Besuch der Massageschule, für den der Kläger Ausbildungsförderung in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum von Januar bis Dezember 1978 begehrt, zu einem Ausbildungsabschnitt gehört, der noch der Erstausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzurechnen ist. Denn zuvor hatte er eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung nicht berufsqualifizierend abgeschlossen, und zwar auch nicht durch den erfolgreichen Besuch der gewerblich-technischen Berufsfachschule in E. in der Zeit vom 16. September 1971 bis zum 5. Juli 1973, durch den er lediglich einen der mittleren Reife gleichgestellten schulischen Bildungsstand erlangt hatte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegen indessen die Voraussetzungen der, § 68 Als. 2 Nr. 3 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1978 anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht vor. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger an der Massageschale in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum die Klasse 10 einer Berufsfachschale besucht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 [BGBl. I S. 1504], geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1974 [BGBl. I S. 1346]). Schüler der Klasse 10 (von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und) von Berufsfachschulen sind durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz mit der Einfügung der Nr. 3 a in § 68 Abs. 2 BAföG in die Forderung nur einbezogen worden, "wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist". Wahrend Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen schon nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) und Schüler von Berufsfachschulen vom 1. Januar 1974 an (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15, Art. 3 § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 [BGBl. I S. 1637]) jeweils ab Klasse 11 ohne weiteres dem Grunde nach gefördert werden können, hat das Zweite BAföG-Änderungsgesetz den Kreis der Förderungsberechtigten nur auf diejenigen Schüler der Klasse 10 der genannten Schularten erweitert, deren auswärtige Unterbringung notwendig ist. Wie der Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes zu entnehmen ist, sollte damit ausnahmsweise den regionalen Bedingungen und individuellen Interessen Rechnung getragen werden, die eine auswärtige Unterbringung in früheren Schuljahren als Klasse 11 erfordern, um etwa dem begabten Hauptschulabgänger aus einem kleinen Dorf den Übergang auf das Gymnasium oder auch einem Schüler aus einer Stadt den Besuch einer auswärts gelegenen Berufsfachschule für einen Spezialberuf zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 7/2098 zu A. 5. S. 14). Wenn der Gesetzgeber zum Erreichen dieses Zieles die Tatbestandsvoraussetzung mit denselben Worten formuliert hat, wie er sie als Voraussetzung für die Zuerkennung des erhöhten Bedarfssatzes in § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG (wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt) und Satz 2 ([wenn] von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist) schon in der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verwendet hat, dann ist - worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist - dieses in einem Gesetz mehrfach verwendete Tatbestandsmerkmal gleich auszulegen, auch wenn in den verschiedenen Vorschriften jeweils andere Teilfragen geregelt werden. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, ist mithin nach den Grundsätzen zu beantworten, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG entwickelt worden sind.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es auf die Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus schon deshalb nicht ankomme, weil eine Elternwohnung im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG nicht vorhanden gewesen sei, und zwar deswegen nicht, weil keiner der geschiedenen Elternteile bereit oder in der Lage gewesen sei, den Kläger während der Dauer seines Besuchs der Massageschule auch nur vorübergehend bei sich aufzunehmen.
Da weder die angeführte. Vorschrift noch eine andere Norm des Ausbildungsförderungsrechts den Begriff der elterlichen Wohnung näher bestimmt, muß er nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung definiert werden. Schon der Wortlaut des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG deutet darauf hin, daß die Begriffe "Wohnen" und "Wohnung" eine umfassende Bedeutung haben sollen. Entscheidend ist die nach rein tatsächlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des länger andauernden, also nicht nur vorübergehenden Unterkunftnehmens. Etwas anderes läßt sich nicht daraus herleiten, daß bezüglich der Wohnverhältnisse den Eltern insofern eine Vorrangstellung eingeräumt ist, als immer nur von einem Wohnen bei ihnen oder von ihrer Wohnung als Bezugspunkt die Rede ist. Das Gesetz knüpft damit als Ausgangspunkt für die hier maßgebende Regelung an den typischen Sachverhalt an, daß die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9]). Sind die Eltern des Auszubildenden geschieden, gilt dies für jeden Elternteil entsprechend, wenn es - wie im vorliegenden Fall - auf die Möglichkeit der Unterkunftsgewährung für volljährige Kinder ankommt. Ist der Auszubildende noch minderjährig, sind die Wohnverhältnisse desjenigen Elternteils maßgebend, dem das Sorgerecht für den Auszubildenden übertragen worden ist (vgl. §§ 1631 Abs. 1, 1671 BGB).
Besitzt nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts jeder der geschiedenen Elternteile des Klägers eine Wohnung in dem soeben umschriebenen Sinne, dann werden erhöhte Förderungsleistungen nach § 12 Abs. 2 BAföG nur erbracht oder es besteht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach nur, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der Wohnung eines Elternteiles untergebracht ist (Urteile vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1]; vom 23. Juni 1977 - BVerwG 5 C 85.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 5]; vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 49.77BVerwGE 57, 198 [202]). Andere, insbesondere soziale Gründe, wie z.B. Erwerbstätigkeit des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse (so Urteil vom 23. Juni 1977 - a.a.O. - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG), die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig. Sofern aus derartigen Gründen der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil nicht zusammenwohnen kann, ist Abhilfe nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen. Reichen die vorhandenen Räume in der Wohnung der Eltern (eines Elternteils) nicht aus, um dem Auszubildenden dort Unterkunft zu gewähren, dann muß das Wohnungsproblem gegebenenfalls dadurch gelöst werden, daß eine größere Wohnung gemietet wird. Erreicht der Aufwand für eine solche größere Wohnung eine Höhe, daß die Miete unter den Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes nicht mehr tragbar ist, dann setzt die dort vorgesehene Hilfe ein (vgl. Urteile vom 6. Februar 1974 - a.a.O. - und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 -).
Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" hier die Räumlichkeiten zu verstehen sind, in denen jeder Elternteil des Auszubildenden seine nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nimmt, unabhängig davon, ob er tatsächlich in der Lage ist, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG seien nicht allein nach den örtlichen und den sonstigen ausbildungsbezogenen Umständen, sondern auch nach den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und der Verhältnisse im Elternhaus, zu beurteilen, trifft nicht zu. Allein der Umstand, daß der Kläger zu Beginn der Ausbildung an der Massageschule kurz vor der Vollendung seines 23. Lebensjahres stand und außerhalb der Wohnungen seines Vaters und seiner Mutter einen eigenen Haushalt führte, rechtfertigt die Förderung nicht. Dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG ist nicht zu entnehmen, daß seine Tatbestandsmerkmale ausschließlich von minderjährigen Auszubildenden erfüllt sein müssen, volljährige Auszubildende hiervon jedoch freigestellt sind. Im Hinblick auf den das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung insbesondere gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern muß berücksichtigt werden, daß diese nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen können, in welcher Art einem unverheirateten Kind Unterhalt gewährt werden soll. Entspricht es dem Regelfall, daß Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung, soweit es um die Unterkunft geht, dadurch genügen, daß sie das Kind in ihrer Wohnung aufnehmen, dann konnte auch der Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei der Regelung der Leistungsvoraussetzungen von diesem typischen Erscheinungsbild ausgehen. Daß der Gesetzgeber schon bei der Formulierung der Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Bedarfssatzes gesehen hatte, daß auch volljährige unverheiratete Auszubildende hiervon betroffen sein können, macht die Vorschrift des § 12 Abs. 3 BAföG deutlich. Auf die Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus kommt es danach nicht für den Auszubildenden an, der verheiratet ist oder war und einen eigenen Haushalt führt oder mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt lebt. In diesen Fällen wird dem Auszubildenden nicht zugemutet, für die Zeit der Ausbildung in die elterliche Wohnung zurückzukehren, um eine von dort erreichbare Ausbildungsstätte zu besuchen. Ob unter der Geltung des Gesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes darüber hinaus auch eine bereits vorhandene Verselbständigung des Auszubildenden unter den Voraussetzungen zu berücksichtigen wäre, wie sie für eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG gelten (vgl. hierzu die Änderung des § 12 Abs. 3 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 [BGBl. I S. 1037]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen der allenfalls in Betracht kommenden Nr. 3 des § 11 Abs. 3 BAföG erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil er vor dem Besuch der Massageschule keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hatte.
Die im Urteil des Senats vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - offengelassene, vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder, wenn die Eltern geschieden sind, zwischen dem Auszubildenden und den Elternteilen nicht mehr besteht, bedarf auch im vorliegenden Falle nach den - wie noch dargelegt werden wird - durch die Bezugnahme auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keiner abschließenden Entscheidung. Daß eine Eltern-Kind-Beziehung nicht schon dann nicht mehr fortbesteht, wenn ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die elterliche Wohnung schlicht verläßt und einen eigenen Hausstand gründet, liegt auf der Hand. Unerheblich ist es, wenn ohne triftigen Grund Eltern ihr Kind nicht mehr in ihrer Wohnung behalten wollen und auch das Kind nicht mehr bei seinen Eltern wohnen will und sich entschließt, einen eigenen Haushalt zu führen.
Für die Begründung des Wegfalls einer Eltern-Kind-Beziehung beschränkt sich das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf die Annahme, der Kläger habe die Scheidung seiner Eltern im Jahre 1973 zum Anlaß genommen, die elterliche Wohnung zu verlassen und sein Leben - abgesehen von kleineren Taschengeldzuwendungen seitens der Eltern - völlig selbständig zu gestalten. Wie aus einem Vermerk über eine Vorsprache des Klägers bei der Beklagten und dem Schreiben des Diplom-Psychologen Albert Sauter vom 3. Februar 1975 an den sozialen Dienst bei der Jugendbehörde der Beklagten in den Akten der Beklagten, auf die das Berufungsgericht verweist, zu entnehmen ist, hat der Kläger aber erst Anfang 1975 sich bemüht, sich aus der Wohngemeinschaft mit seinem wiederverheirateten Vater, dem das Sorgerecht für ihn übertragen worden war, zu lösen. Dafür, daß der im Jahre 1955 geborene Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die Verwirklichung seines möglicherweise schon vorher vorhanden gewesenen Wunsches nach Verselbständigung ins Auge gefaßt hatte, spricht auch, daß er - nicht schon 1973, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich meint, sondern - erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters (BGBl. 1974 I S. 1713) am 1. Januar 1975 volljährig geworden ist.
Selbst wenn aber der Auszug des Klägers aus der Wohnung seines Vaters nach dem 1. Januar 1975 durch familiäre Spannungen veranlaßt gewesen sein sollte, könnte allenfalls dann von einer fehlenden Eltern-Kind-Beziehung zwischen seinem Vater und dem Kläger gesprochen werden, wenn die Differenzen zu einer tiefgreifenden persönlichen Entfremdung geführt hatten. Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil hierzu tatsächliche Feststellungen im einzelnen nicht enthält, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob die Umstände, unter denen der Kläger nach der Scheidung seiner Eltern bei seinem Vater gelebt hatte, ohne Zutun des Klägers derart zu Zerwürfnissen geführt hatten, daß jegliche Vater-Kind-Beziehung entfallen ist. Denn die Scheidung seiner Eltern im Jahre 1973 und das Fehlen einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter haben jedenfalls nicht zu einem Wegfall einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen seiner Mutter und dem Kläger geführt. Das ergibt sich zweifelsfrei schon aus dem Schreiben der Mutter des Klägers vom 30. Oktober 1978, in dem sie erklärt hat, seit ihrer Scheidung habe sie "wie andere Mütter auch", den Kontakt zu ihrem Sohn nicht abgebrochen. Mit dieser Erklärung unvereinbar wäre die Annahme, in dem Verhältnis zwischen der Mutter und dem Kläger sei eine so tiefgreifende persönliche Entfremdung eingetreten, daß von einer Mutter-Kind-Beziehung nicht mehr gesprochen werden könnte.
Auf die mangelnde Bereitschaft der Mutter, den Kläger in ihre Wohnung aufzunehmen, oder ihre einer Aufnahme des Klägers möglicherweise entgegenstehenden beengten Wohnverhältnisse kommt es aber - wie bereits dargelegt worden ist - nicht an.
Da der Kläger bei seiner Ausbildung an der Massageschule, die teils im DRK-Zentrum in K.-N., teils im P.-Krankenhaus in K.-D. durchgeführt wurde, die Ausbildungsstätte jedenfalls von der ebenfalls in K. gelegenen Wohnung seiner Mutter aus erreichen konnte, liegen für den Zeitraum von 1. Januar 1978 bis zum 31. Juli 1978 die in § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht vor.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit von August bis Dezember 1978 beanspruchen kann. Denn nach Art. 1 Nr. 2 des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes wird für Schüler der Klasse 10 einer Berufsfachschule vom 1. August 1978 an (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes) Ausbildungsförderung ohne die bis dahin geltende Einschränkung gewährt. Nach Maßgabe der Entscheidungsformel ist die Beklagte nunmehr verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19. Januar 1978 für die Zeit von August bis Dezember 1978 erneut zu entscheiden.
Dabei hat die Beklagte davon auszugehen, daß dem Kläger für diese Zeit Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Förderungsbeträge zu bewilligen sind, richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Klägers und seiner Eltern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel